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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2004 U 2003 78

13 gennaio 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,813 parole·~9 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Gesuch

Testo integrale

U 03 78 2. Kammer URTEIL vom 13. Januar 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. … wurde am 10.6.1963 geboren und wohnt in der Gemeinde … Zwischen dem 1.8.2002 und dem 13.12.2002 war er zuletzt zur Vermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern angemeldet. 2. Am 13.12.2002 wurde … vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen. Die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern seit dem 1.11.2002 wurde ihm verweigert. Zur Begründung gab das KIGA an, dass … keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen konnte, Weisungen und Kontrollvorschriften nicht befolgt sowie zugewiesene Stellen und die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme abgelehnt habe. 3, Mit Verfügung vom 5.12.2002 gewährte die Gemeinde … … öffentliche Unterstützung seit dem 1.11.2002, befristet bis zum 30.4.2003, im Rahmen von CHF 1'845.-. 4. Daraufhin wurde … durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises … gemäss Art. 394 ZGB verbeiständet. Zu seinem Beistand wurde … ernannt. Als besondere Aufgabe des Beistandes bezeichnet die Ernennungsurkunde vom 20.12.2002 die Sanierung der Finanzen. 5. Mit Verfügung vom 3.2.2003 wurden die Beiträge an … auf CHF 1'275.gekürzt. Zur Begründung gab die Gemeinde … an, … weigere sich, ihm vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV) zugewiesene

Arbeit zu übernehmen. Gestrichen wurden zudem die Beiträge an die Wohnkosten, da … bei den Eltern wohne und somit die Wohnkosten als Teil der Verwandtenunterstützung erachtet würden. 6. Per 30.4.2003 stellte die Gemeinde … die bis zu diesem Datum befristet gewährten Zahlungen ein. Am 19.5.2003 stellte … ein Gesuch, die Sozialhilfeleistungen wieder aufzunehmen und sie eventuell mit Auflagen, wie beispielsweise dem Nachweis der Arbeitssuche, zu verbinden. Den Bedarf gab er mit CHF 2'322.- an. Mit Verfügung vom 26.6.2003 lehnte die Gemeinde … das Gesuch ab. Zur Begründung gab sie wiederum an, dass … mehrere vom RAV angebotene Stellen ausgeschlagen habe. 7. Gegen diese Verfügung erhob … am 5.7.2003 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, die Gemeinde sei zu verpflichten, ihm seit dem 1.5.2003 öffentliche Unterstützung im Rahmen von monatlich CHF 2'322.- zu gewähren, ohne Entschädigungsfolge zu seinen Lasten. Die Streichung der Sozialhilfe bedeute für ihn eine unzumutbare Härte. Er sei seit seiner Verbeiständung arbeitswillig, habe aber trotz intensiver Anstrengung keine Arbeit gefunden. Zudem hätte die Gemeinde vor ihrem ablehnenden Bescheid eine Meldung machen müssen, dass die Auszahlung nicht mehr erfolge, oder die Auszahlung mit Auflagen verbinden müssen. Ansonsten sei die befristete Gewährung von Sozialhilfegeldern zu erneuern, falls keine Veränderung in der Lebenssituation stattgefunden habe. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 27.8.2003 verlangt die Gemeinde … Ablehnung der Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es zulässig, Arbeitsverweigerer von der öffentlichen Unterstützung auszuschliessen. … sei nicht gewillt zu arbeiten. Zudem sei es unrichtig, dass sich seine Lebenssituation nicht geändert habe, da er mehrere vom RAV angebotene Stellen abgelehnt habe. Im Übrigen entspreche es der Natur der befristeten Gewährung von Sozialgeldern, dass sie nach Ablauf der Frist nicht einfach automatisch weiterflössen, sondern nur auf erneute Überprüfung eines neuen Gesuchs hin.

9. Replik und Duplik beinhalten keine wesentlichen Ergänzungen zu diesen Standpunkten. 10. Mit Schreiben vom 1.10.2003 forderte das Verwaltungsgericht … auf, nähere Angaben zu seinen Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu machen, insbesondere auch betreffend Anfragen bei den Bergbahnen. Zudem verlangte es Auskunft darüber, ob er wieder beim RAV angemeldet sei, und, falls nicht, aus welchen Gründen. Zuletzt bat es um Beantwortung der Frage, wie er seit dem 1.5.2003 seinen Lebensunterhalt bestreite. 11. In seiner Antwort vom 6.10.2003 machte … auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Arbeitsbemühungen aufgrund von Erinnerungslücken aufmerksam. Immerhin stellte er eine Liste von 7 potenziellen Arbeitgebern auf, bei denen er telefonisch wegen einer Anstellung angefragt habe. Er habe sich zudem wiederholt bei der Gemeindeverwaltung um eine Arbeitsstelle in der gemeindeeigenen Werkgruppe bemüht. Insbesondere habe er im Januar 2003 bei der … in … eine Stelle gesucht. Betreffend die Anmeldung beim RAV gibt er an, in der Zeit zwischen August 2002 und November 2002 sehr mangelhaft zugewiesen worden zu sein und daher eine erneute Anmeldung verweigere. Er sei auf Unterstützung durch Eltern und Freunde angewiesen. 12. Auf dieses Antwortschreiben hin wandte sich das Gericht an die Adressen der durch … angegebenen potenziellen Arbeitgeber mit der Bitte um Auskunft über Bewerbungen … seit dem 1.1.2003. Aus den Antworten auf die entsprechenden Schreiben ergibt sich, dass keine einzige schriftliche Bewerbung erfolgte. Drei der angefragten Firmen geben an, dass … informell mündlich wegen einer Stelle angefragt habe. Drei weitere können keine Angaben über eine telefonische Bewerbung mehr machen, da diese nicht schriftlich festgehalten werden. Die Gemeinde … selber bestreitet in ihrer Stellungnahme zum Schreiben … vom 6.10.2003 ein Nachfragen desselben um eine Stelle bei ihrer Werkgruppe.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG, BR 546.250) obliegt die Unterstützung der politischen Gemeinde, in welcher der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützung setzt Bedürftigkeit voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfes dienen üblicherweise die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien; s. PVG 1996 Nr. 13; VGU U 03 49, Erw. 1). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) geregelt. 2. Die Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird demnach nur gewährt, wenn sich der Bedürftige nicht selber helfen kann. Dieser ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder möglichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet also für den Bedürftigen eine Pflicht zur Schadensminderung. Dies heisst insbesondere, dass er einer Arbeit nachgehen oder, falls er arbeitslos ist, alles Zumutbare unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Verletzt er diese Pflicht, ist seine Not nicht unvermeidlich, es steht ihm infolgedessen kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. In dieser Hinsicht deckt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 BV (BGE 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.275/2003 vom 6. November 2003) mit Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49, Erw. 4). 3. Die genannten Rechtsquellen äussern sich nicht dazu, was unter einer zumutbaren Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Demgegenüber regelt Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Frage, was dem Arbeitslosen zur Erhaltung seiner Vermittlungsfähigkeit

als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Sachen Arbeitssuche zuzumuten ist. Aufgrund der ähnlich gelagerten Problematik ist es gerechtfertigt, Art. 17 AVIG analog anzuwenden (VGU U 03 49, Erw. 4). 4. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die öffentliche Unterstützung wegen Arbeitsverweigerung abgesprochen hat. Dies ist zu bejahen. In Konkretisierung von Art. 17 AVIG geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Versicherten acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode zuzumuten sind (PVG 1996 Nr. 96; VGU U 03 49, Erw. 4 c). Zu beachten ist zudem nicht bloss die Anzahl der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität. So ist eine telefonische Bewerbung einer schriftlichen nicht gleichzusetzen. Zudem hat der Bewerber darauf zu achten, dass die Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt beim potenziellen Arbeitgeber eintrifft. Insbesondere ist bei saisonalen Tätigkeiten zu berücksichtigen, dass die Posten in der Regel vor Anlaufen der Saison besetzt werden. Eine Bewerbung, die erst dann eintrifft, wenn die Saison bereits in vollem Gange ist, ist gewöhnlich von geringem Nutzen. All diesen Anforderungen entspricht der Beschwerdeführer in keiner Weise. Für die Dauer von mehreren Monaten sind zu seiner Arbeitssuche nur drei Anfragen bestätigt worden. Zudem handelt es sich auch bei diesen nicht um handfeste schriftliche Bewerbungen, sondern bloss um sehr vage telefonische, bei einer der dreien sogar bloss anlässlich eines zufälligen Treffens gestellte Anfragen. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, dass zumindest der Beistand des Beschwerdeführers über die Art und Weise, in der eine Bewerbung zu erfolgen hat, Bescheid wissen sollte. Insbesondere sollte ihm bewusst sein, dass einige informelle telefonische Erkundigungen um freie Stellen keinen genügenden Nachweis für den Arbeitswillen des von ihm verbeiständeten Beschwerdeführers erbringen können. Was zudem die Bewerbung bei den Bergbahnen betrifft, die erfahrungsgemäss im Winter viele Stellen anbieten, so kann eine Anfrage im Januar – die im Übrigen nicht einmal erwiesen ist – nicht genügen. Die Saison läuft im Dezember an, es liegt daher auf der Hand, dass im Januar die Stellen

bereits besetzt sind. Dieses Verhalten rechtfertigt die Verweigerung von Sozialhilfe und bedeutet keine „unzumutbare Härte“, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, zumal er ein Wiederaufleben seines Anspruchs auf Sozialhilfe durch eine ernsthafte Bemühung um Arbeit selber in der Hand hätte. Auch liegt kein Eingriff in das Grundrecht der Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV vor, da die Voraussetzung dieses Grundrechts, die nicht aus eigenen Kräften zu behebende Notlage, nicht erfüllt ist. 5. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihm vor dem ablehnenden Bescheid melden müssen, dass die Sozialgelder eingestellt würden. Ansonsten sei die befristete Gewährung von Sozialhilfegeldern zu erneuern, falls keine Veränderung in der Lebenssituation des Unterstützten stattgefunden habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV geltend. Seine Argumentation läuft indessen ins Leere. Zum einen hätte der Beschwerdeführer durch die im Februar 2003 vorgenommene Kürzung seiner Unterstützung genügend gewarnt sein müssen. Mit dieser hat die Beschwerdegegnerin gezeigt, dass sie nicht länger gewillt ist, ihm die Sozialhilfe voraussetzungslos zu gewähren. Sie begründete die Kürzung mit demselben Argument wie die spätere Nichtgewährung weiterer Sozialhilfe, dass nämlich der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengung unternehme, um seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Zum anderen hat sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers tatsächlich geändert. Die Verfügung des KIGA vom 13.12.2002, die ihn für vermittlungsunfähig wegen mangelnder Kooperation erklärt, erging erst nach der bis zum 30.4.2003 befristeten Gewährung von Sozialhilfe. Zum Zeitpunkt der Gewährung, am 5.12.2002, war der Beschwerdeführer noch beim RAV angemeldet, weshalb die Beschwerdegegnerin noch keinen Anlass hatte, auf seine Arbeitsverweigerung zu schliessen.

Die Voraussetzungen für eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes sind daher schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllt. Auch in rechtlicher Hinsicht kann sich jedoch auf den Vertrauensgrundsatz nur berufen, wer die allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage – hier die Gewährung von Sozialhilfe trotz Verweigerung der Arbeitssuche – nicht kannte oder kennen musste (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2002, N 657 ff. m. w. Nachw.). Der Beschwerdeführer, vor allem aber sein Beistand, hätten wissen müssen, dass die Gewährung von Sozialhilfe von der Erfüllung der Schadensminderungspflicht seitens des Bedürftigen abhängt. Wenn der Beschwerdeführer von einer unveränderten Lebenssituation spricht, kann dies nur heissen, dass er unverändert kein ernsthaftes Interesse an einer Arbeitsaufnahme zeigt. Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 9 BV sind daher nicht gegeben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.-zusammen Fr. 670.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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