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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.03.2020 S 2019 86

27 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,228 parole·~16 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 86 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Gross als Aktuar URTEIL vom 27. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war mit einem befristeten Arbeitsvertrag für die Wintersaison 2018/2019 als Bergbahnmitarbeiter im Oberengadin tätig. Am 7. April 2019 erfuhr A._____ von seinem Vorgesetzten, dass er für die Sommersaison 2019 nicht weiter angestellt werde und daher keinen neuen (befristeten) Arbeitsvertrag erhalten werde. Die inoffiziellen Informationen (Gerüchte), welche A._____ schon anfangs Februar 2019 vernommen hatte, bewahrheiteten sich damit. Am 8. April 2019 meldete A._____ bei der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab sofort an. 2. A._____ war bereits früher mehrfach arbeitslos, zuletzt in der Zeitspanne zwischen dem 9. April 2018 und dem 4. Juni 2018. Mit Verfügung der ALK vom 2. Mai 2018 wurde A._____ für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er vor seiner damaligen Arbeitslosigkeit zu spät mit der Arbeitssuche begonnen hatte. Damals hatte er vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit total 10 Arbeitsbemühungen getätigt. Diese Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur Stellungnahme betreffend Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (Persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht) auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er gemäss den Akten des KIGA vor Beginn der Arbeitslosigkeit erst ab dem 5. Februar 2019 nur gerade zehn persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Es sei deshalb mit einer Taggeldkürzung zu rechnen, sofern nicht entsprechende Gründe und/oder Belege für die Arbeitsbemühungen bis zum 24. Mai 2019 schriftlich eingebracht würden. 4. In der Stellungnahme betr. Vorbemühungen vom 17. Mai 2019 hielt A._____ fest, dass er sich entschuldigen möchte. Er habe im Januar (2019) eine mündliche Zusage für den Sommer-Vertrag (2019) von der

- 3 - Bergbahnbetreiberin erhalten. Erst im Februar (2019) habe er erfahren, dass er freigestellt werde. Ende der Wintersaison, d.h. am 7. April (2019) sei ihm gekündigt worden. Er habe dann sofort mit den Arbeitsbemühungen begonnen. Er sei am letzten Arbeitstag einfach vor Tatsachen gestellt und (aus dem Betrieb) hinausgeworfen worden. 5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 stellte das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für 18 Tage ein. Zur Begründung der Leistungskürzung wurde dasselbe wie bereits im Schreiben vom 15. Mai 2019 geltend gemacht. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei der Nachweis von nur gerade zehn Arbeitsbemühungen (ab dem 5. Februar 2019 bis zur [erneuten] Anspruchsanmeldung am 8. April 2019) ungenügend, weshalb er für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 habe A._____ nichts angeführt, was als Rechtfertigung im Sinne des AVIG gehört werden könnte. Straferhöhend wirke sich aus, dass A._____ bereits (früher) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit habe sanktioniert werden müssen. 6. Dagegen liess A._____ durch die Gewerkschaft Syna als seine Vertreterin am 13. Juni 2019 Einsprache beim KIGA erheben mit dem Antrag um Aufhebung der 18 Einstelltage. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit 2014 saisonal bei derselben Bergbahngesellschaft gearbeitet habe. Er habe jeweils saisonale Verträge für den Sommer und den Winter erhalten. Auch letzten Herbst 2018 als er den Vertrag für den Winter unterzeichnet habe, habe man ihm mündlich zugesichert, dass er nächsten Sommer auch wieder einen Vertrag bekommen würde. Anfangs Februar habe er über interne inoffizielle Kanäle (Gerüchte) mitbekommen, dass er wahrscheinlich keinen Vertrag mehr für den Sommer erhalten werde. Er habe daher angefangen, sich auf dem Arbeitsmarkt umzusehen. Erst am

- 4 letzten Arbeitstag der Saison, dem 7. April 2019 habe ihm sein Chef (Betriebsleiter) offiziell mitgeteilt, dass er keinen Vertrag mehr bekommen werde. Darum habe er im April die Arbeitssuche intensiviert (siehe Beilage Arbeitsbemühungen April 2019). Des Weiteren habe er in der Talstation der Bergbahnbetreiberin in einem kleinen Zimmer ohne Anschluss für elektronische Geräte gewohnt und er habe damit keine Bewerbungen auf diesem Weg tätigen können. Bekanntermassen sei im Winter bei den Bergbahnen Hochsaison, was bei den Angestellten lange Präsenszeiten auslöse. Daher sei es ihm gar nicht möglich gewesen, auch wenn er schon definitiv im Februar gewusst hätte, dass er keinen Sommervertrag bekommen würde, sich intensiver um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. 7. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das KIGA die Einsprache von A._____ ab. Anknüpfend an die Begründung in der angefochtenen Verfügung brachte das KIGA ergänzend vor, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich jemand genügend um Arbeit bemüht habe, alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen seien. Also wie lange die Arbeitslosigkeit bereits dauere und wie die Chancen für die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stünden. Dabei sei auch dem Alter, der Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der versicherten Person Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gelte, sei der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon habe, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Liege dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, würden nur die letzten drei Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hätte (AVIG-Praxis ALE B314). A._____ sei gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Wie bereits im Vorjahr habe er in der Wintersaison 2018/2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Wie schon damals wäre er damit

- 5 verpflichtet gewesen, spätestens drei Monate vor Vertragsablauf mit der Arbeitssuche zu beginnen. Wie schon damals habe er seine Arbeitssuche mit einer rund einmonatigen Verspätung begonnen. Auch die Menge der getätigten Arbeitsbemühungen sei – wie im Vorjahr – unter den gestellten Anforderungen gelegen. Auch sein Rechtfertigungsversuch ähnle jenem des Vorjahrs. Dass über die Sommersaison möglicherweise anfangs des Winters noch verhandelt worden sei, sei gänzlich unbeachtlich, zumal eine saisonbedingte Arbeitslosigkeit ab Anfang April (2019) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorgestanden sei. Selbst wenn er einen Arbeitsvertrag für die Sommersaison erhalten hätte, wäre er verpflichtet gewesen, im gleichen Umfang Arbeit zu suchen, um die per Anfang April (2019) drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Auch seine Wohnsituation im Engadin sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal er ohne weiteres telefonische und persönliche Arbeitsbemühungen hätte machen können. Die Einsprache sei deshalb unbegründet und abzuweisen. 8. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vertreten durch die bevollmächtigte Gewerkschaft Syna am 26. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit einer Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen und um Nachzahlung der 18 Taggelder. Zur Begründung wurden die Argumente in der Einsprache nochmals beinahe identisch wiederholt. Angemerkt wurde am Ende noch, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 26. Juni 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Dies beweise auch, dass er sich genügend und intensiv um Arbeit bemüht habe. 9. Mit Stellungnahme vom 21. August 2019 hielt das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) am Antrag um kostenfällige Abweisung der Beschwerde und an den diesbezüglich bereits im angefochtenen

- 6 - Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 vorgebrachten Argumenten unverändert fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist-

- 7 und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 u. Art. 61 lit. a ATSG) einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 3'350.-- (vgl. dazu Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 123.50 (ermittelt aus: Fr. 3'350.-- x 0.8 : 21.7 Tage [pro Monat]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total Fr. 2'223.-- (18 x Fr. 123.50), was unterhalb der Grenze von Fr. 5'000.-- liegt, weshalb hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 1.3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2019, worin dieser den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 18 Tage einstellte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeitspanne vom 5. Februar 2019 bis zum 7. April 2019. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2019 massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 2.1. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist,

- 8 weil er sich nur ungenügend um den Erhalt einer neuen Arbeitsstelle gekümmert habe bzw. nur eine ungenügende Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen getätigt habe. Es geht dabei einerseits grundsätzlich um die Rechtmässigkeit der Anspruchskürzung und andererseits um die ausgesprochene Höhe der Einstelldauer von 18 Tagen. 2.1.1. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). In Art. 26 AVIV wird zu den persönlichen Bemühungen der versicherten Person noch präzisiert: Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zusammenhang festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten

- 9 allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 2.1.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die kantonale Amtsstelle (hier KIGA) verfügt Einstellungen u.a. nach Abs. 1 lit. c, sofern die Auskunftsoder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen (Art. 30 Abs. 2 AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster) wird zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse

- 10 - Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 2.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in der Regel monatlich 8 bis 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen, um die Vorgaben gemäss Art. 17 AVIG zu erfüllen (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 14 29 vom 30. April 2014 E.3c, S 10 99 vom 24. November 2010 E.3b, S 08 120 vom 2. Oktober 2008 E.2b, S 02 95 vom 21. Juni 2002 E.2b; PVG 1996 Nr. 96). Im konkreten Fall gilt es, den Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis zum 7. April 2019 – d.h. die drei Monate vor der erneuten Anspruchsanmeldung am 8. April 2019 (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Januar 2020, Rz. B314) – auf dieses rein quantitative Erfordernis hin zu prüfen. 2.2.1. Für den Monat Januar 2019 wurden von Seiten des Beschwerdeführers bei der ALK überhaupt keine Bewerbungen eingereicht, weshalb für diesen zeitrelevanten Erstmonat jegliche Arbeitsbemühungen fehlen. 2.2.2. Für den Monat Februar 2019 sind fünf Bewerbungen anhand des Formulars 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' mit nachfolgenden Eintragungsdaten [05.02., 08.02., 12.02., 19.02. und 20.02.] aktenkundig (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 6 und Bg-act. 10). Von diesen Bewerbungen wurden zwei persönlich und drei telefonisch vorgenommen. Das Formular datiert vom 22. Februar 2019 und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet (Bf-act. 6). Im Übrigen ist das entsprechende Formular vom RAV visiert und trägt dessen Stempel 16.

- 11 - April 2019 (Bg-act. 7). Beweisrechtlich hat der Beschwerdeführer somit fünf anrechenbare Bewerbungen eingereicht. 2.2.3. Für den Monat März 2019 sind ebenfalls fünf Bewerbungen anhand des Formulars 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' mit nachfolgenden Eintragungsdaten [06.03., 12.03., 14.03., 18.03. und 19.03.] aus den Akten ersichtlich (Bf-act. 6 und Bg-act. 7). Von diesen Bewerbungen wurde eine nur elektronisch [06.03.], drei persönlich [12.03., 14.03. plus elektronisch, 18.03.], und vier der total fünf Bewerbungen auch telefonisch [12.03., 14.03., 18.03., 19.03.] getätigt. Das Formular datiert vom 21. März 2019 und trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers. Auf dem Formular ist der 'Stempel RAV 16. April 2019' angebracht (Bg-act. 7). In Anbetracht dieser Beweismittel hat der Beschwerdeführer somit fünf weitere zählbare Bewerbungen eingereicht. 2.2.4. Für den Monat April 2019 sind insgesamt neun Bewerbungen anhand des Formulars 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' mit nachfolgenden Eintragungsdaten [09.04., 12.04., 15.04., 18.04., 23.04., 26.04. und 3 x 30.04.] aktenkundig (Bf-act. 6 und Bg-act. 10). Diese sowohl elektronisch [12.04., 18.04., 23.04., 26.04. und 1 x 30.04.], als auch persönlich [09.04., 15.04.], oder sonst auch telefonisch [09.04., 15.04., 2 x 30.04.] getätigten Bewerbungen erfolgten somit aber allesamt nach dem vorliegend massgebenden 8. April 2019 (Tag der Neuanmeldung für Arbeitslosentaggelder) und können daher für die dreimonatige Frist (7. Januar bis 7. April 2019) vor Beginn der Neuanmeldung am 8. April 2019 nicht mitberücksichtigt werden. Für den Monat April 2019 sind damit keine Bewerbungen zu Gunsten des Beschwerdeführers anrechenbar. 2.2.5. Dasselbe gilt für die im Monat Mai 2019 eingereichten, insgesamt 11 Bewerbungen [mit den Daten 03.05., 05.05., 07.05., 10.05., 13.05., 16.05., 21.05., 24.05., 27.05 und 2 x 29.05.], da auch sie allesamt ausserhalb der

- 12 hier allein interessierenden Zeitspanne (Januar-April 2019) vorgenommen wurden (Bf-act. 6 und Bg-act. 10). 2.2.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass für den massgebenden Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis zum 7. April 2019 insgesamt 10 anrechenbare Bewerbungen seitens des Beschwerdeführers eingereicht wurden (fünf für den Monat Februar 2019 und weitere fünf für den Monat März 2019), während die neun Bewerbungen im Monat April 2019 und die 11 Bewerbungen im Monat Mai 2019 infolge Fristablaufs (ab Neuanmeldung am 8. April 2019) allesamt nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Für das Gericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die benötigte Anzahl von Arbeitsbemühungen (24-30 Stück) über den Zeitraum von drei Monaten (7. Januar bis 7. April 2019) mit 10 anrechenbaren Bewerbungen nicht erbracht hat und ihm damit der Nachweis misslungen ist, sich persönlich tatsächlich rechtzeitig genügend um eine neue Arbeitsstelle gekümmert zu haben. Er hat dadurch gegen seine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verstossen, womit die Einstellung seiner Anspruchsberechtigung gerechtfertigt war. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb unbegründet und abzuweisen. Es bleibt damit allerdings immer noch, die Höhe der Einstellungsdauer von 18 Tagen zu beurteilen. 2.3. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 die bereits am 23. Mai 2019 verfügte Einstellungsdauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder bestätigt. An dieser Ausübung des Ermessens des Beschwerdegegners gilt es vorliegend nichts auszusetzen, zumal sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Male persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Bereits im Vorjahr für die Wintersaison 2017/2018 beging der Beschwerdeführer denselben Fehler, sich nicht rechtzeitig vor Ablauf seines befristeten

- 13 - Arbeitsverhältnisses im Frühling 2018 um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern und so seine vorhersehbare Arbeitslosigkeit nach Beendigung der vereinbarten Arbeitsdauer zu verhindern oder zumindest möglichst zu verkürzen. Der Beschwerdeführer hat daher aus der früheren Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Aufgrund der wiederholten Einstellung bei gleichem Tatbestand im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ist die Einstellungsdauer zu verlängern (AVIG-Praxis ALE Rz. D63c). Der Beschwerdegegner ist offensichtlich von einem 'mittelschweren Verschulden' ausgegangen, wofür Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV eine Einstellungsdauer von 16 bis 30 Tage vorschreibt. In Anbetracht der wiederholt zu spät und in ungenügender Anzahl eingereichten Arbeitsbemühungen bei gleichem Tatbestand erachtet es das Gericht als gerechtfertigt, die Einstellungsdauer am unteren Rande der Sanktionsskala für mittelschweres Verschulden anzusiedeln, was konkret und rechtmässigerweise der bereits vorinstanzlich verfügten Einstellungsdauer von 18 Tagen entspricht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, so dass sich weitere Ausführungen zu einer anbegehrten Nachzahlung der gekürzten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 18 Tagen erübrigen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitsachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 14 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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