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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.09.2020 S 2019 70

4 settembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,525 parole·~13 min·4

Riassunto

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 70 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Bühler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 4. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Produktionsmitarbeiter bei der B._____ AG erwerbstätig. Am 8. Mai 2018 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 50% ab demselben Datum an. Am 1. März 2019 stellte A._____ ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit betreffend das von ihm vorgesehene Projekt im Bereich Personentransport und Sicherheitsdienst. 2. Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde das Gesuch vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) gutgeheissen. Während der Planungsphase des Projekts wurde A._____ für die Zeit vom 5. März 2019 bis am 30. April 2019 ein Anspruch auf 41 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt. 3. Mit E-Mail vom 5. April 2019 erhob A._____ Einsprache gegen diese Verfügung. Am 10. April 2019 setzte das KIGA A._____ Frist, innert der in der Verfügung vom 5. März 2019 aufgeführten Rechtsmittelfrist eine unterzeichnete Einsprache beizubringen; andererseits aufgrund der im Recht liegenden Akten entschieden oder auf die E-Mail vom 5. April 2019 nicht weiter eingetreten werde. Am 11. April 2019 reichte A._____ fristgerecht eine unterzeichnete Einsprache nach. Darin beantragte er, die verfügten Taggelder für die Planungsphase seines Projekts bis Ende August 2019 zu verlängern. Begründend brachte A._____ vor, dass er bei der Umsetzung des Projekts immer wieder über Steine gestolpert sei, welche zu Verzögerungen und organisatorischen Schwierigkeiten geführt hätten. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe er ein Fahrzeug angeschafft, die Bestätigung der Motorfahrzeugkontrolle eingeholt und seine Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen. Ferner habe er den Kurs "Waffentrageschein" absolviert. Die Taxikonzession sei zwar beantragt worden, liege indes noch nicht vor. Das Fahrzeug müsse auch noch beschriftet und Werbeartikel gedruckt werden. Auch sei ihm empfohlen worden, die Taxifachprüfung für die Stadt Chur zu machen. Damit sei es

- 3 ihm möglich, einen Standplatz am Bahnhof Chur zu ergattern. Auch müsse er bei der Stadtpolizei Chur eine mündliche Prüfung ablegen, um überhaupt den Waffentragschein zu erhalten. Im Vorfeld dieser Prüfung müsse er allerdings noch diverse Trainingsstunden absolvieren. 4. Mit Entscheid des KIGA vom 24. April 2019 wurde die Einsprache von A._____ teilweise gutgeheissen. Das KIGA hiess seine Einsprache insofern gut, als es die mit Verfügung vom 5. März 2019 gesprochenen (41) Taggelder auf 64 Taggelder, also bis am 31. Mai 2019, verlängerte. Begründend wurde festgehalten, dass schwer abzuschätzen sei, wann A._____ die Taxikonzession erhältlich machen könne. Auch sei durchaus denkbar, dass es noch einer gewissen Zeit bedürfe, bis er die Taxifachprüfung der Stadt Chur absolviert habe. Infolgedessen rechtfertige sich eine Erhöhung der besonderen Taggelder bis am 31. Mai 2019. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Mai 2019 Beschwerde beim KIGA. Darin beantrage er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. April 2019 und die Verlängerung der Taggelder für die Planungsphase für sein Projekt von 64 auf 90 Taggelder. Das Fahrzeug habe er nicht am 2. März 2018, sondern erst am 2. März 2019 erworben. Die Taxiprüfung habe er auch nicht im Sommer 2018 abgelegt. Vielmehr habe er diese Prüfung am 18. November 2018 bestanden. Die Taxifachprüfung der Stadt Chur sei noch immer ausstehend. Der Prüfungstermin sei am 21. Juni 2019. Ohne die Taxifachprüfung könne er weder einen Standplatz am Bahnhof Chur noch sonst wo in der Stadt Chur erhalten. Es treffe zu, dass er bereits gewisse Sicherheitskurse belegt habe. Diese Basiskurse würden indes bei weitem nicht genügen, um eine professionelle Sicherheitsfirma aufzubauen und das Vertrauen der Leute zu gewinnen. Aus diesem Grund müsse er noch weitere Kurse besuchen.

- 4 - 6. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 leitete das KIGA die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. 7. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2019 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Frage, wann der Beschwerdeführer das Fahrzeug erworben habe, sei letztendlich unerheblich, zumal feststehe, dass er bereits zu Beginn der Planungsphase im Besitz des Fahrzeuges gewesen sei. Der Beschwerdeführer führe zudem nicht weiter aus, ob bzw. inwieweit heute noch Einstellungen am Fahrzeug vorzunehmen seien und weshalb er diese Einstellungen nicht bereits im März und April 2019 habe vornehmen können. Auch die Frage, wann er die Taxiprüfung absolviert habe, sei unerheblich, zumal erwiesen sei, dass er zu Beginn der Vorbereitungsphase bereits darüber verfügt habe. Des Weiteren schweige sich der Beschwerdeführer darüber aus, weshalb er die von ihm angesprochenen Kurse nicht in den bewilligten drei Monaten hätte absolvieren können. Auch sei nicht klar, welche Kurse er überhaupt noch absolvieren wolle, womit der Beschwerdeführer letztendlich nicht darstelle, wofür er noch Zeit benötige. Der Beschwerdeführer könne auch anderswo als Taxiunternehmer arbeiten. Aus diesem Hintergrund sei unerheblich, dass er die Taxifachprüfung der Stadt Chur erst am 21. Juni 2019 absolvieren könne. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. April 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die gewährten 64 besonderen Taggelder für die Zeit vom 5. März 2019 bis 31. Mai 2019 ausreichen, um die Planungs- und Vorbereitungsphase des vom Beschwerdeführer vorgesehenen Projekts zu finanzieren. 2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen.

- 6 - 2.2. Laut Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. Vorliegend ist aktenkundig, dass die auf den 27. Mai 2019 datierte Beschwerde bei der falschen Instanz, nämlich beim Beschwerdegegner statt beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, eingereicht wurde. Gestützt auf Art. 30 ATSG leitete der Beschwerdegegner die Beschwerde mit Schreiben vom 4. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt hat. Dies ist zu bejahen. Die Weiterleitungspflicht hat zur Konsequenz, dass für die Frage, ob eine Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, ausschliesslich der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der falschen Instanz massgeblich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Abklärungen bei der Post am 25. April 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist fing somit am 26. April 2019 zu laufen an und endete am 25. Mai 2020. Dabei handelt es sich um einen Samstag, weshalb sich die Beschwerdefrist bis am Montag, 27. Mai 2019, verlängerte. Die Beschwerde datiert vom 27. Mai 2019. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht bei der Post aufgegeben wurde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdegegner auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG)

- 7 vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend die Differenz zwischen den mit angefochtenem Einspracheentscheid verfügten 64 Taggeldern à Fr. 171.70 und den vom Beschwerdeführer beantragten 90 Taggeldern à Fr. 171.70. Diese Differenz beläuft sich auf insgesamt Fr. 4'464.20, was unterhalb der Grenze von Fr. 5'000.-- liegt. Aus diesem Grund ist hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben. 4.1. Gemäss Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projekts unterstützen. Als Planungsphase gilt gemäss Art. 95a AVIV der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuchs und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder. Das bedeutet, dass nur die erste Phase des Beginns der Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte - Stellung als

- 8 - Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts C 130/06 vom 28. August 2007 E. 3.1; ARV 2004 Nr. 22 E. 3.2 S. 201). 4.2. Am 1. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ein. Aus den darin gemachten Angaben zu seinem Grobprojekt ergibt sich, dass es sich bei seinem Projekt um eine Einzelfirma handelt, welche im Bereich Personentransport und Sicherheitsdienst tätig ist. Ebenso ergibt sich aus dem Grobprojekt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. März 2018 also bereits vor Gesuchseinreichung vom 1. März 2019 - ein Fahrzeug für seine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hatte. Entgegen diesen Angaben im Gesuch vom 1. März 2019 machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er das Fahrzeug nicht am 2. März 2018, sondern erst am 2. März 2019 erworben habe. Als Beweis hierfür reichte er eine Quittung ein, wonach ein gewisser C._____ den Kaufpreis von Fr. 10'500.-- für den vom Beschwerdeführer gekauften Wagen am 2. März 2019 erhalten habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Selbst wenn der Fahrzeugkauf erst am 2. März 2019 hätte erfolgt sein sollen, ändert dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer damals (2. März 2019) bereits am Anfang der Planungs- und Vorbereitungsphase befunden hätte; schliesslich reichte er das Gesuch um besondere Taggelder am 1. März 2019 beim Beschwerdegegner ein. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht im Sommer 2018, sondern erst am 18. November 2018 die Taxiprüfung bestanden habe. Daraus ergibt sich, dass er spätestens am 18. November 2018 als Taxifahrer zugelassen war. Auch diesbezüglich hatte sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

- 9 - Einreichung des Gesuchs um besondere Taggelder vom 1. März 2019 somit bereits in der Planungs- und Vorbereitungsphase befunden. Mit Zertifikat vom 9. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer sodann die erfolgreiche Absolvierung des Waffentragscheinkurses bestätigt. Am 21. März 2019 liess der Beschwerdeführer sodann seine Einzelfirma "D._____, Inhaber A._____" in das Handelsregister des Kantons Graubünden eintragen. Am 29. März 2019 erwarb er eine Heckler & Koch Pistole sowie einen B & T Schlagstock, womit der Beschwerdeführer Ende März 2019 im Besitz der für die Sicherheitsdienstleistungen erforderlichen Waffen war. Überdies ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 13. April 2019 und dem 5. Mai 2019 die Sicherheitskurse für die Handhabung des Pfeffersprays und den Teleskopabwehrstock sowie den Nahschutz-Personen-schutz-Kurs absolviert hatte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). In diesem Sinne führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er gewisse Sicherheitskurse bereits besucht habe. Um das Vertrauen am Markt zu gewinnen und Aufträge zu erhalten, müsse er allerdings in weitere Kurse investieren. Damit bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass die fehlenden Erträge durch die besonderen Taggelder abgefedert werden sollen. Dieses Vorbringen ist nicht zu hören. Der Beschwerdeführer schweigt sich einerseits darüber aus, welche zusätzlichen Sicherheitskurse er noch absolvieren müsste, um als Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer an die Öffentlichkeit zu gelangen bzw. das Zielpublikum anzusprechen. Andererseits macht er zu Recht nicht geltend, dass er aufgrund der bereits absolvierten Sicherheitskurse nicht in der Lage gewesen wäre, anfangs Juni 2019 seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Massnahmen zur Vertrauens- bzw. Auftragsgewinnung nicht mehr in die Planungsphase, sondern bereits in die daran anschliessende Anlaufphase gehören; schliesslich gehört der Umstand, dass zu Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung

- 10 nicht gedeckten Unternehmerrisiko. Wie bereits in der Einsprache vom 5./11. April 2019 vorgebracht, macht der Beschwerdeführer überdies geltend, am Fahrzeug müssten noch diverse Einstellungen vorgenommen werden. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Einstellungen nicht bereits im Zeitraum zwischen dem 1. März 2019 und dem 31. Mai 2019 hätte vornehmen können. Hierfür trägt er auch keinerlei Gründe vor. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Taxifachprüfung der Stadt Chur noch nicht erlangt habe. Diese Prüfung könne er erst am 21. Juni 2019 absolvieren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht darauf angewiesen ist, am Bahnhof Chur bzw. in der Stadt Chur einen Standplatz zu haben. Demnach hielt der Beschwerdegegner zu Recht fest, dass er auch anderswo als Taxiunternehmer tätig sein könne. Aufgrund des Ausgeführten kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit spätestens mit Beginn ab 1. Juni 2019 aufzunehmen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde augenscheinlich über die erforderliche Taxikonzession verfügte. Wenn der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme also zusammenfassend festhält, dass es für den Beschwerdeführer insgesamt zumutbar gewesen sei, die zur Gründung des geplanten Unternehmens notwendigen Handlungen, welche typischerweise im Rahmen der Planungs- und Vorbereitungsphase durch den zukünftigen Firmeninhaber erarbeitet werden müssen, bis am 31. Mai 2019 zu tätigen, kann ihm zugestimmt werden. 4.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass über die gewährten 64 besonderen Taggelder für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 hinaus kein weiterer Anspruch auf die Ausrichtung von besonderen Taggelder zur

- 11 - Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a AVIG besteht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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