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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.09.2020 S 2019 33

8 settembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,488 parole·~22 min·4

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 33 ang 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 8. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____, geboren 1970, wohnhaft in X._____, war über ihre Arbeitgeberin C._____SA bei der B._____ AG berufs- und nichtberufsunfallversichert. Gemäss Schadensmeldung vom 6. März 2018 ist sie am 22. Dezember 2017 beim Rennen ausgerutscht und hingefallen. Gleichentags erfolgte die Erstbehandlung in der Klinik D._____ in X._____, wo eine Knieprellung links diagnostiziert wurde. In der Folge wurde der Verlauf regelmässig durch die Klinik D._____ untersucht. 2. Das MRI vom 15. Mai 2018 zeigte einen ausgedehnten Knorpeldefekt des Femurkondylus im medialen gewichttragenden Abschnitt, einem Knorpeldefekt Grad IV entsprechend; eine Binnendegeneration mit Unterflächeneinriss des Innenmeniskushinterhornes gegen die Pars intermedia; tiefgreifende, teils bis kortikal reichende Knorpelfissuren retropatellär medial und zentral mit reaktivem Knochenmarködem der Patella gegen das Retinaculum sowie einen begleitenden leichten Gelenkerguss mit kleiner Baker-Zyste. Im Arztbericht vom 17. Mai 2018 diagnostizierten Dres. med. E._____ und F._____ von der Klinik D._____ einen Status nach Kniedistorsion vom Dezember 2017 mit osteochondraler Läsion medialer Femurkondyl links und medialer Meniskusläsion. Daraufhin führte Dr. med. E._____ am 11. Juni 2018 eine Operation (Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial, Microfracturing medialer Femurkondyl und Applikation Chondroguide-Membran) durch. 3. Gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 25. August 2018 stellte die B._____ AG mit Verfügung vom 6. September 2018 ihre Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 15. Januar 2018 ein. 4. Dagegen erhob A._____ Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 abgewiesen wurde. Begründend führte die B._____ AG im

- 3 - Wesentlichen an, gemäss ihrem beratenden Arzt Dr. med. G._____ seien die Knorpelschäden der medialen Femurkondyle und retropatellar wie auch die mediale Meniskusläsion nur möglicherweise auf das Ereignis vom 22. Dezember 2018 (recte: 2017) zurückzuführen. Laut Operationsbericht vom 11. Juni 2018 bestünden erhebliche Knorpelschäden der medialen Femurkondyle und retropatellar Grad lll bis IV und eine mediale Meniskusläsion. Der Unfallhergang mit direkter Kontusion des linken Kniegelenks sei nicht geeignet gewesen, derartige Läsionen auszulösen. Ausserdem belege das MRI vom 15. Mai 2018 eine erhebliche degenerative Entwicklung der Gelenkfläche mit medialer Meniskusläsion bei fehlenden Zeichen einer traumatischen Schädigung. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden. Die am 11. Juni 2018 durchgeführte Operation sei nicht unfallkausal. 5. Dagegen erhob A._____ am 1. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den (sinngemässen) Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr seien über den 15. Januar 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei eine Zweitmeinung beim Kantonsspital Chur oder von der Traumatologie des Universitätsspitals Zürich einzuholen. Sie machte im Wesentlichen geltend, beim Unfall habe sie das linke Knie so überdehnt, dass sie einen Ruck und ein Ziehen gespürt habe. Die drei vor der Operation durchgeführten Röntgenbilder hätten keine Arthrose gezeigt. Vor dem Unfall habe sie nie Beschwerden namentlich am Knie gehabt. 6. In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2019 schloss die B._____ unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf die Abweisung der Beschwerde. 7. In der Replik vom 20. Mai 2019 hob die Beschwerdeführerin insbesondere hervor, dass die Knorpelschäden am linken Knie erst anhand des MRI fünf

- 4 - Monate nach dem Unfall sichtbar geworden seien und nur im Zusammenhang mit dem massiven Sturz vom 22. Dezember 2017 entstanden sein könnten. 8. In der Duplik vom 31. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im

- 5 - Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Unfallversicherungsleistungen per 15. Januar 2018 für das Unfallereignis vom 22. Dezember 2017 bezüglich der Beschwerden am linken Knie der Beschwerdeführerin eingestellt hat. 3.1. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Sozialversicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der damit statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Er verpflichtet Verwaltung und kantonales Gericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, müssen dem Sozialversicherungsgericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Unterlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt demnach nicht im Belieben des Versicherungsträgers, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur jene Akten einzureichen, welche er als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die dargelegten Beweisgrundsätze ihres Gehalts entleert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2008 vom 5. Februar 2009 E.2.2 m.H.). Im Streitfall sind beim Gericht die gesamten Akten einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2009 vom 25. Januar 2010 E.2; BGE 135 V 194 E.3.1).

- 6 - 3.2. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Verwaltungsgericht lediglich eine Auswahl der vorhandenen medizinischen Akten ein (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] M1-M5), wenn man davon ausgeht, dass sie im Besitz derselben Akten wie die Beschwerdeführerin gewesen war (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] Berichte 1). Sie beschränkte sich auf diejenigen Akten, die in der Stellungnahme des sie beratenden Arztes, Dr. med. G._____, vom 25. August 2018 (Bg-act. M5) erwähnt wurden (vgl. Bg-act. M1-M4). Dies allein stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dazu kommt, dass auch der Einspracheentscheid selbst allein die Stellungnahme von Dr. med. G._____ würdigt, ohne die zahlreichen Arztberichte über Untersuchungen, MRI und Operation durch die Ärzte der Klinik D._____ im fraglichen Zeitraum vom 22. Dezember 2017 bis zum Einspracheentscheid am 26. Februar 2019 zu beurteilen, wobei unklar ist, was wiederum Dr. med. G._____ zur Beurteilung vorgelegt worden war. Der Einspracheentscheid verletzt damit das rechtliche Gehör im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht. Diese Gehörsverletzung wird auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt, indem die Beschwerdegegnerin nur auf den Einspracheentscheid verweist und bezüglich der medizinischen Akten – so muss angenommen werden – nur eine Auswahl ins Recht legt. Allein aus diesen Gründen ist der Einspracheentscheid aufzuheben. Nachfolgend wird der Einspracheentscheid der Vollständigkeit halber dennoch auch materiell überprüft. 4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Gemäss Art. 16 Abs.1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.

- 7 - 4.2. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.H.). Waren im Zeitpunkt der Leistungseinstellung entscheidende Fragen noch offen und konnten sie anhand der vorhandenen Akten nicht beantwortet werden, gebietet es die Abklärungspflicht des Unfallversicherers und der Untersuchungsgrundsatz, die angeführten Fragen mittels Gutachten zu klären (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.4.4). 4.3. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3; BGE 142 V 435 E.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

- 8 versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150, Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E.3.2, 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4). 4.4. Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leistungspflicht nach UVG und erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis zum 14. Januar 2018. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

- 9 leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3, 8C_261/2018 vom 26. Juni 2018 E.3.1, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.H.). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.H.; vgl. zum Status quo sine vel ante: SVR 2019 UV Nr. 9 S. 26; Urteile des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E.3, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.1.1). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom

- 10 - 14. Februar 2020 E.3.2; SVR 2008 UV Nr. 11 34 E.3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E.2.2). 4.5. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d). 4.6. Dr. med. G._____ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist bezüglich Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.3.3, 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E.5.2). Nachfolgend zu prüfen ist, ob seine Einschätzung von den übrigen (medizinischen) Akten in Zweifel gezogen wird.

- 11 - 4.6.1. Unmittelbar nach ihrem Sturz am 22. Dezember 2017 hat sich die Beschwerdeführerin in die Notfallaufnahme der Klinik D._____ in X._____ begeben. Die Notfalluntersuchung ergab hinsichtlich des linken Knies gemäss Arztbericht der Dres. med. H._____ und I._____ der Klinik D._____ vom 28. Dezember 2017 folgende Befunde: "Knie links: Haut intakt, geringe Schwellung im Bereich der Ansatzstelle des Ligamentum patellae, pDMS intakt, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt und im Bereich des Ligamentum patellae. Schmerzen bei Varus- und McMurray-Test eben über der Tibiavorderkante. Lachman und Schublade negativ. ROM: Kein Streck- oder Beugedefizit. Bildgebende Befunde Knie links: Keine frischen ossären Läsionen sichtbar" (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M1). Im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2017 diagnostizierte Dr. med. J._____, Klinik D._____, eine Innenbandläsion Knie links und wies folgenden Befund aus: "äusserlich reizloses Knie, kein Erguss, Druckdolenz im Bereich des Innenbandes. Keine Meniskuszeichen" (Bf-act. Berichte 1). Über die Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2018 berichteten Dres. med. H._____ und F._____, Klinik D._____, am 18. Januar 2018 betreffend das linke Knie von einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden unter regelmässigen Physiotherapieanwendungen. Jedoch verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen auf dem Patellaunterpol am Ansatz der Patellasehne sowie über der Bursa infrapatellaris. Der Befund des linken Knies lautete wie folgt: "äusserlich reizloses Knie, kein Erguss. Leichte Druckdolenz im Bereich des Ansatzes der Patellasehne sowie leicht über dem Innenband. Ansonsten stabiles Kniegelenk" (Bf-act. Berichte 1). Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2018 (Bf-act. Berichte 1) schilderten Dres. med. K._____ und L._____, Klinik D._____, wie die Beschwerdeführerin beschrieb, betreffend die Problematik an der rechten Schulter sowie am linken Kniegelenk und an der rechten Hand nach dem Sturz vom 22. Dezember 2017 weitestgehend beschwerdefrei zu sein. Der Befund des Kniegelenks links beschrieben sie wie folgt: "in vollem Umfang beweglich, nicht schmerzhaft. Kniegelenk bandstabil". Nach der nächsten Verlaufskontrolle hielt Dr. med.

- 12 - H._____, Klinik D._____, am 26. März 2018 hinsichtlich des Knies fest, die Situation im Bereich des Kniegelenks sei weitgehend erholt. Am Knie bestünden reizlose und stabile Verhältnisse sowie volle Beweglichkeit (Bfact. Berichte 1). Im Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018 (Bf-act. Berichte 1) wiesen Dres. med. M._____ und I._____, Klinik D._____, einen Status nach Kniedistorsion vom Dezember 2017 mit Verdacht auf Kniebinnenläsion (VKB- und MCL-Läsion) aus. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin immer noch intermittierend belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie seit der Kniedistorsion äussere. Der Befund des linken Knies lautete wie folgt: "pDMS und Haut intakt. Keine Ergusszeichen. Lachmann sowie vordere Schublade mit verlängertem Weg, jedoch hartem Anschlag. Hintere Schublade negativ. Meniskuszeichen negativ. Leichte Druckdolenz im Verlauf des MCL, jedoch keine Aufklappbarkeit. LCL intakt." Die Röntgenbilder des linken Knies (a.p./seitlich) zeigten keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen (Bf-act. Berichte 1). Das MRI des linken Knies durch Dr. med. N._____, Klinik D._____, vom 15. Mai 2018 ergab folgenden Befund: "Mediales Kompartiment: Horizontaler schräg in die Unterfläche verlaufender Einriss des Hinterhornes gegen die Pars intermedia. Hier zusätzlicher kleiner radiärer Riss. Leichte Subluxation des Vorderhornes. Umschriebene tiefgreifende Knorpelulzeration/Einriss des Femurcondylus im gewichttragenden Abschnitt mit einer Grösse von ca. 11 x 8 mm. Geringe Ausdünnung des Knorpels tibialseits. Intakter Seitenbandapparat. Laterales Kompartiment: Normal hypointenser Meniskus. Leichte Knorpelinhomogenitäten femorotibial. Intakter Seitenbandapparat. Mittellinienstrukturen und retropatelläres Kompartiment: Intakte Kreuzbänder und normales Lig. patellae. Die Patella ist zentriert. Tiefgreifende bis kortikal reichende Knorpelfissuren medial als auch zentral. Leichtes Knochenmarködem in der Patella am Übergang zum medialen Retinaculum. Gelenkerguss mit angedeuteter Baker-Zyste." Dr. med. N._____ beurteilte den Kniezustand wie folgt: "Ausgedehnter

- 13 - Knorpeldefekt des Femurcondylus im medialen gewichttragenden Abschnitt, einem Knorpeldefekt Grad IV entsprechend. Binnendegeneration mit Unterflächeneinriss des Innenmeniskushinterhornes gegen die Pars intermedia. Tiefgreifende, teils bis kortikal reichende Knorpelfissuren retropatellär medial und zentral mit reaktivem Knochenmarködem der Patella gegen das Retinaculum. Begleitender leichter Gelenkerguss mit kleiner Baker-Zyste (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M2). Dres. med. E._____ und F._____, Klinik D._____, diagnostizierten im Arztbericht vom 17. Mai 2018 über die Sprechstunde vom 15. Mai 2018 einen Status nach Kniedistorsion vom Dezember 2017 mit osteochondraler Läsion des medialen Femurkondylus links und medialer Meniskusläsion. Als Befund stellten sie fest: "Knie links: Reizloses Integument. Keine Schwellung. Minime Ergussbildung. Druckdolenz über medialen Gelenkspalt bei positivem Meniskus-Zeichen. Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit. Lachman-Test sowie vordere und hintere Schublade negativ. pDMS intakt" (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M3). Im Operationsbericht der Klinik D._____ vom 11. Juni 2018 wurde folgende Diagnose am linken Knie gestellt: "Zustand nach Kniedistorsion mit medialer Meniskusläsion, ausgestanzte Chondromalazie Grad IV medialer Femurcondyl, retropatellare Chondromalazie Grad III bis IV". Als Haupteingriff am linken Knie wurde eine Kniearthroskopie, eine Teilmeniskektomie medial, ein Microfracturing medialer Femurcondyl und eine Applikation Chondroguide-Membran durchgeführt (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M4). Postoperativ wurde im Austrittsbericht der Dres. med. E._____, K._____ und O._____, Klinik D._____, vom 14. Juni 2018 (Bf-act. Berichte 1) eine Teilbelastung von 10 kg für 6 Wochen empfohlen. Im ersten Nachkontrolle-Bericht nach der Operation vom 25. Juni 2018 berichteten die Dres. med. E._____ und O._____, Klinik D._____, dass die Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Verlauf sehr zufrieden sei. Als Befund führten sie Folgendes an: "Reizlose Wundsituation; kein Hinweis auf lokale Infektionszeichen; keine Ergussbildung palpabel" (Bf-act.

- 14 - Berichte 1). In den weiteren Nachkontroll-Berichten wurde Folgendes angegeben: Am 17. Juli 2018 wurde von einem regelrechten Verlauf berichtet; die Beschwerdeführerin sei komplett schmerz- und beschwerdefrei, wobei die Beschwerdeführerin Gehstöcke benutze; es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 28. August 2018. Am 28. August 2018 bestätigte Dr. med. E._____ die volle Arbeitsunfähigkeit. Am 9. Oktober 2018 gab er an, das reizlose Knie sei nur noch mässig geschwollen; es bestehe eine leichte Druckdolenz im medialen Portal; die Flexion betrage 135° bei vollständiger Extension; das Gelenk sei stabil. Unter Fortsetzung der physiotherapeutischen Beübung hätten sich die Restbeschwerden deutlich gebessert; es zeige sich ein zufriedenstellender Verlauf; die Beschwerdeführerin benutze ausser Haus zur Sicherheit noch den Gehstock. Ab 21. November 2018 sollte die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sein (vgl. für alle Bf-act. Berichte 1). Im Bericht zur Nachkontrolle von Dr. med. E._____, Klinik D._____, vom 8. Januar 2019 hielt Dr. med. E._____ fest, dass das Knie im Wesentlichen reizlos sei, mit nur noch ganz wenigem Erguss. Die Flexion sei bis 135° bei vollständiger Extension möglich. Man sehe klinisch keine Meniskuszeichen. Die Beschwerden hätten sich gebessert. Die Beschwerdeführerin habe aber insbesondere beim Treppensteigen noch Restbeschwerden. Zwischenzeitlich habe sie den Arbeitgeber gewechselt. Sie habe nun auch vermehrt sitzende Tätigkeiten, was in den letzten Wochen gut gegangen sei. Es bestehe noch eine Schwellungstendenz sowie berichte die Beschwerdeführerin noch über eine Schwäche muskulärer Art. Er wies ab 9. Januar 2019 bis 3. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, ab 4. Februar 2019 bis 24. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und ab 25. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Bf-act. Berichte 1). In Absprache mit der Beschwerdeführerin, fragte Dr. med. E._____ die Beschwerdegegnerin an, ob sie einen allerletzten Physiotherapiezyklus bewilligen würde (Bg-act. 16). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostengutsprache ab, da sie am 6. September 2018 gestützt auf die

- 15 - Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G._____ die Leistungseinstellung ab 15. Januar 2018 verfügt hatte (vgl. Bg-act. 17 und 10). Im Bericht zur Abschlusskontrolle von Dr. med. E._____ vom 26. Februar 2019 führte er an, das Knie sei blande; es weise keinen Erguss auf und sei frei beweglich. Bezüglich des Knies sei die Beschwerdeführerin zufrieden; störend seien hingegen die Rückenbeschwerden (Bf-act. Berichte 1; vgl. zur Problematik an der LWS [schwere errosive Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusionen] MRI vom 26. Februar 2019 und Arztbericht vom 27. Februar 2019 [Bf-act. Berichte 1]). Die angebliche Re-Traumatisierung des linken Knies bei der Physiotherapie im März 2019 ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr beachtlich, da der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 datiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2019 vom 9. Dezember 2019 E.1.3 m.H.). 4.6.2. Zur Beweislast, wonach die Beschwerdegegnerin den Eintritt des Status quo ante vel sine und damit den Wegfall der Unfallkausalität der vorhandenen Gesundheitsschäden zu beweisen hat, ist Folgendes zu bemerken: Die reine Aktenbeurteilung des beratenden Arztes Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 25. August 2018 basiert auf Akten, die "bis und mit 21. August 2018 vorlagen", ohne diese einzeln und umfassend zu benennen (vgl. Bg-act. M5). Aus der Stellungnahme von Dr. med. G._____ geht nicht hervor, welche Akten ihm vorlagen und von ihm beurteilt wurden. Er benennt lediglich den Bericht der Klinik D._____ vom 28. Dezember 2017 über die Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin (Bg-act. M1) und dann erst wieder den Bericht vom 15. Mai 2018 über das MRI des linken Knies vom 15. Mai 2018 (Bg-act. M2). Dazwischen hätten "nach Aktenlage" keinerlei medizinische Behandlungen stattgefunden, was ihn zur Frage fehlender Brückensymptome führt (vgl. Bg-act. M5). Es stellt sich daher die Frage, ob Dr. med. G._____ die umfassenden Akten vorlagen, zu denen auch die Verlaufsberichte der Klinik D._____ zählen, in

- 16 denen die Behandlungen (insbesondere Physiotherapie) beschrieben werden. 4.6.3 Der natürliche Kausalzusammenhang der erhobenen Diagnosen wird von Dr. med. G._____ als "möglich" bezeichnet, d.h. mit "Aussagesicherheit 50 % oder weniger". Dr. med. G._____ gibt auszugsweise wieder, was in der Unfallmeldung (Bg-act. K1) und in den Berichten der Klinik D._____ vom 28. Dezember 2017 (Bg-act. M1), vom 15. Mai 2018 (Bg-act. M2) und im Operationsbericht vom 11. Juni 2018 (Bg-act. M4) anamnestisch und diagnostisch festgestellt worden war. Was das Unfallereignis an sich anbelangt, stellt er fest, der Unfallhergang mit direkter Kontusion des linken Kniegelenks sei nicht geeignet, derartige Läsionen auszulösen, ohne die angebliche Ungeeignetheit zu begründen. Ausserdem belege das MRI vom 15. Mai 2018 (Bg-act. M2) eine erhebliche degenerative Entwicklung der Gelenkflächen mit medialer Meniskusläsion bei fehlenden Zeichen einer traumatischen Schädigung. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. G._____ erscheint nicht beweiskräftig, da unklar ist, ob die ihm vorliegenden Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben, zumal die Beschwerdegegnerin noch im Beschwerdeverfahren lediglich vier medizinische Berichte (Bericht der Klinik D._____ vom 28. Dezember 2017, MRI-Bericht der Klinik D._____ vom 15. Mai 2018, Bericht der Klinik D._____ vom 17. Mai 2018, Operationsbericht der Klinik D._____ vom 11. Juni 2018 [Bg-act. M1-M4]) ins Recht legte, obschon die Beschwerdeführerin über wesentlich mehr Akten verfügte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Untersuchungsbefund nicht lückenlos vorlag und Dr. med. G._____ somit nicht imstande war, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3). Er beurteilt die Unfallkausalität nur als möglich, ohne die Beschwerdeführerin selbst untersucht zu haben. Die Frage nach unfallfremden Faktoren beantwortet er mit einem simplen "s.o.", so dass unklar bleibt, worauf sich der Verweis

- 17 bezieht (z.B. auf degenerative Veränderungen?). Ohne Begründung stellt Dr. med. G._____ fest, es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung und der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Unter dem Gesichtspunkt obiger Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte kommt dem Bericht von Dr. med. G._____ somit kein Beweiswert zu, denn er ist für die streitigen Belange nicht umfassend, beruht allein auf (mutmasslich unvollständigen) Akten ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt keine geklagten Beschwerden. Die Beschreibung der medizinischen Situation ist nicht umfassend, indem er die vorhandenen medizinischen Diagnosen verkürzt und in eigenen Worten zusammenfassend beschreibt. Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet nicht ein und seine Schlussfolgerungen, wonach die Operation vom 11. Juni 2018 nicht unfallkausal gewesen sei, entzieht sich einer nachvollziehbaren Herleitung und schlüssigen Begründung. Die ersten beiden Berichte der Klinik D._____ vom 27. und vom 28. Dezember 2017 diagnostizieren eine Knieprellung links bzw. eine Innenbandläsion. Nach Dokumentierung des Beschwerdeverlaufs im Januar, Februar, März und Mai 2018 erfolgte bildgebend erst am 15. Mai 2018 das erste und einzige MRI. Darin wurden nebst degenerativen Veränderungen mehrere (Ein-)Risse im Bereich des Innenmeniskushinterhorns gegen die Pars intermedia und retropatellar medial und zentral festgestellt. Dies veranlasste die Klinik D._____, am 11. Juni 2018 eine Operation mit Arthroskopie und Teilmeniskektomie durchzuführen. Dass dieses Prozedere nicht unfallkausal gewesen sein soll, ist mit den bisherigen Abklärungen nicht überwiegend wahrscheinlich bewiesen. Überdies begründet Dr. med. G._____ nicht und ist aktenmässig nicht belegt, inwiefern nach drei Wochen der Status quo sine vel ante vorgelegen haben soll. Dr. med. G._____ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist bezüglich Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen. Angesichts der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung von Stellungnahmen

- 18 versicherungsinterner Ärzte bestehen in casu zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner ärztlichen Feststellung und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

- 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an die B._____ AG zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2019 33 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.09.2020 S 2019 33 — Swissrulings