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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.05.2020 S 2019 139

19 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,862 parole·~14 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 139 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Gross als Aktuar URTEIL vom 19. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Baupolier tätig. Am 29. November 2018 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab 3. Dezember 2018 an. 2. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ an, vom 20. Mai 2019 bis 19. August 2019 am Einsatzprogramm B._____ in X._____ teilzunehmen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 teilte ihm das KIGA den Abbruch des Einsatzprogramms per 31. Mai 2019 mit, nachdem A._____ ab Juni 2019 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte. 3. Mit Abrechnung vom 27. Juni 2019 für den Monat Mai (2019) zahlte die Arbeitslosenkasse C.____ (ALK) 15 Taggelder à Fr. 243.25 (= Fr. 3'648.75) an A._____ aus. Acht Tage blieben unbezahlt, da er während dieser Zeit unentschuldigt nicht am Einsatzprogramm (des KIGA) teilgenommen habe. Sollte er mit dieser Abrechnung (der ALK) nicht einverstanden sein, könne er innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung darüber verlangen. Werde keine Verfügung verlangt, erwachse die Abrechnung in Rechtskraft. 4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 setzte sich A._____ gegen die Kürzung von acht Taggeldern beim KIGA zur Wehr. Zur Begründung führte er an, sein Personalberater (= Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV]) hätte ihm gesagt, wenn er arbeiten könne, solle er arbeiten gehen und nicht mehr am Einsatzprogramm teilnehmen. 5. Mit Antwortschreiben vom 10. Oktober 2019 teilte das KIGA A._____ mit, dass die Verfügung vom 18. Juni 2019 des KIGA unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem hielt das KIGA fest, dass er gemäss seinem Schreiben vom 10. September 2019 an die ALK einen Anspruch auf den Erlass dieser Verfügung durch die ALK habe, welche in der Folge

- 3 angefochten werden könne. Für das KIGA sei die Angelegenheit auf jeden Fall erledigt. 6. Am 17. Oktober 2019 setzte sich A._____ erneut schriftlich beim RAV gegen die verfügte Kürzung von acht Arbeitslosentaggeldern (laut Abrechnung der ALK für Mai 2019) zur Wehr. Erläuternd brachte er vor, er sei in Y._____ arbeitstätig und normalerweise beginne er immer im April zu arbeiten. Da dieses Jahr (gemeint 2018/2019) der Winter länger gedauert habe, habe er wegen den grossen Schneemengen nicht wie gewohnt im April beginnen können. Das RAV habe ihn ab Mitte Mai in ihr Programm in X._____ schicken wollen. Unverzüglich habe er die für ihn zuständige Person beim RAV kontaktiert und zusammen mit ihr einen Termin für seinen Start festgelegt. Am nächsten Tag habe er per Telefon von seinem (neuen) Arbeitgeber die Anweisung bekommen, dass er vom 2.-6. Mai (2019) arbeiten kommen solle. Er habe erneut seinen RAV-Berater kontaktiert, um ihm dies mitzuteilen. Dieser habe den Arbeitsvertrag verlangt. Per Telefon habe er dann seinen Arbeitgeber gebeten, den Arbeitsvertrag zu schicken. Sein RAV-Berater habe ihm darauf mitgeteilt, dass er nicht ins Programm nach X._____ gehen solle, sondern zur Arbeit, wie von seinem Arbeitgeber gewünscht. Die ALK habe ihm nun für acht Arbeitstage die Lohnzahlung gekürzt. Er habe seither mehrfach versucht, seinen RAV-Berater diesbezüglich zu kontaktieren, bisher aber leider ohne Erfolg. Er habe bei der ALK eine Einsprache bezüglich seines Lohnes eingereicht. Die ALK habe ihm geantwortet, dass die Verantwortung dafür nicht bei ihr, sondern beim RAV liege. Er habe sich an alle Anweisungen und Absprachen gehalten und wünsche deshalb, dass ihm die vollständigen acht Arbeitstage ausbezahlt würden/werden. 7. Mit Entscheid vom 14. November 2019 teilte das KIGA A._____ mit, dass auf sein (Einsprache-) Schreiben vom 5. Oktober 2019 nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine

- 4 versicherte Person, die Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) unentschuldigt unterbreche, für die Tage, an denen sie diesen ferngeblieben sei, keinen Anspruch auf Taggeldentschädigung habe. Die ALK richte nur Taggelder aus, an denen die versicherte Person die Massnahme besucht habe oder ihr entschuldigt ferngeblieben sei. Zum Zwecke der administrativen Kontrolle (rechtzeitige und korrekte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung durch die ALK) sei es deshalb unerlässlich, dass der Veranstalter einer AMM der versicherten Person zuhanden der ALK rechtzeitig die effektiv geleisteten Tage und Absenzen bescheinige. Die zuletzt in diesem Zusammenhang vom KIGA erlassene Verfügung datiere vom 18. Juni 2019. Selbst unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien sei diese Verfügung am 21. August 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Eingabe von A._____ vom 5. Oktober 2019 sei damit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. 8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen (Nichteintretens-) Entscheids vom 14. November 2019. Anknüpfend an seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 schilderte er erneut die Vorkommisse und Geschehensabläufe seit Mai 2019. Damals habe er mit dem RAV vereinbart, am geplanten Einsatzprogramm teilzunehmen. Da er am nächsten Tag die Zusage einer Baufirma erhalten habe, habe er umgehend seinen RAV-Berater telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm telefonisch zugesichert, dass er am Einsatzprogramm nicht teilnehmen müsse, sofern er dem RAV den Arbeitsvertrag zustelle. Dies habe er selbstverständlich umgehend erledigt. Im Juni 2019 sei dann die Verfügung betreffend Abbruch Einsatzprogramm gekommen. Es sei korrekt, dass er auf die Verfügung vom 18. Juni 2019 keine fristgerechte Einsprache erhoben habe. Dies weil er sich auf die Aussage des RAV- Beraters verlassen hatte. Da für ihn Deutsch eine Fremdsprache sei und

- 5 es daher für ihn noch viel schwieriger sei, solche Verfügungen zu verstehen, sei er davon ausgegangen, dass er auf die Aussage des RAV- Beraters vertrauen könne. Zumal es sich bei diesem um den für ihn verantwortlichen Berater gehandelt habe. Aus diesem Grund habe er im Juni 2019 keine Einsprache erhoben. Als er dann am 27. Juni 2019 die Abrechnung mit der Kürzung seines Taggelds von der ALK erhalten habe, habe er seinen RAV-Berater immer und immer wieder telefonisch zu erreichen versucht. Selbst die Sekretärin habe ihm am Telefon versichert, dass sie den RAV-Berater gebeten habe, ihn zurückzurufen. Der RAV- Berater habe sich jedoch leider nie bei ihm gemeldet. Für den Beschwerdeführer sei dies klar ein Beweis bzw. ein Zeichen dafür, dass der RAV-Berater gewusst habe, dass seine Auskunft falsch war und der Beschwerdeführer recht habe. Da er den RAV-Berater nie habe erreichen können, habe er am 10. September 2019 eine anfechtbare Verfügung für die Abrechnung der ALK verlangt. Diese habe er anschliessend erhalten. Auf diese Verfügung habe er dann fristgerecht am 5. Oktober 2019 Einsprache erhoben. Da das KIGA die Verfügung, die aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 erlassen worden sei, im Entscheid vom 14. November 2019 nicht berücksichtigt habe, sei der Beschwerdeführer mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangt. 9. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zur Begründung im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten: Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich im Verlauf des Septembers 2019, evtl. Anfangs Oktober 2019, eine anfechtbare Verfügung der ALK über die Kontrollperiode Mai 2019 erhalten haben, wäre diese Verfügung mittels Einsprache bei der ALK anzufechten gewesen. Darauf sei der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hingewiesen worden. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch

- 6 erwähnt, dass der zuständige RAV-Berater nicht bestätigen könne, den Beschwerdeführer von der Teilnahme am Einsatzprogramm befreit zu haben. 10. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 betonte der Beschwerdeführer noch einmal, dass ihm der zuständige RAV-Berater etwas Anderes zugesichert habe und er aus diesem Grund nicht am Einsatzprogramm teilgenommen habe. Da dies nur absolut logisch gewesen sei, habe er die Aussage des RAV-Beraters auch nicht hinterfragt. Hätte er nämlich das Programm für diese wenigen Tage gestartet, hätte er sämtliche Materialien angefangen ohne die Arbeiten fertigzustellen. Dies wäre aus seiner Sicht alles andere als sinnvoll gewesen, weshalb ihm die Aussage des RAV-Beraters noch zusätzlich vertrauenswürdig erschienen sei. Er habe im ganzen Fall stets nach bestem Wissen gehandelt. Wenn er keine falsche Auskunft erhalten hätte, hätte er sicher an diesem Einsatzprogramm teilgenommen. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er sich stets bemüht, einen Job zu finden und sämtliche Vorgaben des RAV einzuhalten. 11. Am 8. Januar 2020 erklärte der Beschwerdegegner dem Gericht seinen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik in dieser Streitsache. Auf die weiteren Argumente der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

- 7 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist – mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung unter Ziff. 1.4. einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 7'541.-- (vgl. dazu Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 243.25 (ermittelt aus: Fr. 7'541.-- x 0.7 : 21.7 Tage [pro Monat]). Bei der von der

- 8 - ALK verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Kürzung von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 1'946.-- (8 x Fr. 243.25), was deutlich unterhalb der Grenze von Fr. 5'000.-liegt, weshalb hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 1.3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Beschwerdegegners vom 14. November 2019, worin auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Kürzung von acht Arbeitslosentaggeldern (durch die ALK) infolge verspäteter Anfechtung (vor dem KIGA) nicht eingetreten wurde. Gegenstand des im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheids ist nicht die Arbeitslosentaggeldkürzung, sondern der vom KIGA verfügte Abbruch des Einsatzprogramms per 31. Mai 2019. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgebend (so Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1). 1.4. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner (sinngemäss) einen Verzicht auf die Kürzung von acht Arbeitslosentaggeldern für die Kontrollperiode Mai 2019 verlangt, weil dies nicht Gegenstand des Entscheids des Beschwerdegegners vom 14. November 2019 bzw. der dieser zugrundeliegenden Verfügung vom 18. Juni 2019 betreffend Abbruch des Einsatzprogramms per 31. Mai 2019 war. 2.1. Nach Art. 59b Abs. 1 AVIG richtet die Versicherung Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbständigen Erwerbstätigkeit [..] widmen. In der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juni 2019 wurde unter "Wichtige Hinweise" dazu u.a. erläuternd festgehalten:

- 9 - "Sie haben sich während des Einsatzprogramms weiterhin intensiv um eine Stelle zu bemühen und allenfalls das Einsatzprogramm abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Bei Fernbleiben vom Einsatzprogramm ohne entschuldbare Gründe muss mit Taggeldkürzungen gerechnet werden. Als entschuldbare Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Unfall oder sofortiger Stellenantritt. Die Nichtteilnahme am Einsatzprogramm ist dem RAV bzw. ihrem zuständigen Personalberater unverzüglich zu melden. Bewilligte Leistungen werden in der Regel monatlich ausgerichtet, nachdem der ALK die erforderlichen Belege eingereicht wurden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (Kalendermonat), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird." (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-]act. 5 S. 2 = Bg-act. 6 S. 2; und zur '90-Tage-Frist' auch Bf-act. 4). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Einsatzprogramm vom 20. Mai bis 19. August 2019 teilgenommen hat und stattdessen ein neuer Arbeitsvertrag ab Juni 2019 mit Stellenantritt auf den 2. Juni 2019 abgeschlossen wurde (siehe Bf-act. 2 = Bg-act. 7; Bg-act. 8 und Bg-act. 9). Aktenmässig erstellt ist sodann, dass der Beschwerdegegner mit Antwortschreiben vom 10. Oktober 2019 den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass die Verfügung vom 19. [recte 18.] Juni 2019 betreffend Abbruch des Einsatzprogramms per 31. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer die Abrechnung über die Kontrollperiode Mai 2019 (der ALK) vom 27. Juni 2019 bei dieser Zahlstelle separat anfechten müsse (vgl. Bg-act. 8 Ziff. 1 und Ziff. 3 S. 1 und S. 2 Abs. 1-2; sowie Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2019 Ziff. 6 Abs. 2 S. 5). Infolge unbenutzten Ablaufs der 30tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 des Beschwerdegegners – selbst unter

- 10 - Berücksichtigung des Fristenstillstands im Sommer vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – war das (Einsprache-) Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2019 ans RAV [KIGA] (Bg-act. 7) somit aber offensichtlich verspätet, weshalb der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 14. November 2019 (Bg-act. 10) zu Recht nicht auf diese Eingabe des Beschwerdeführers eintrat (Dispositiv Ziff. 1 S. 4). Das Verhalten und Vorgehen des Beschwerdegegners ist somit rechtens, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumte, keine fristgerechte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juni 2019 erhoben zu haben (so explizit Beschwerde vom 29. November 2019, S. 1 Abs. 3). Aus demselben Grund ist für das Gericht auch keine Befragung weiterer Personen oder die Einholung weiterer Beweismittel notwendig, da aufgrund der bekannten Akten und nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels der massgebende Sachverhalt genügend zuverlässig und klar erstellt ist. Es ist davon auszugehen, dass aus Befragungen der beteiligten Personen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse gewonnen würden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1 m.H.; Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] S 12 111 vom 5. März 2013 E.5d, 6c, 7c und S 05 102 vom 8. Februar 2006 E.6; sowie PVG 2016 Nr. 9). 2.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der klar verspäteten Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2019 der Beschwerdegegner zu Recht den (Nichteintretens-) Entscheid vom 14. November 2019 erliess, weshalb sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2019 als unbegründet erweist und vom Gericht – soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (siehe vorstehend E.1.4) – abzuweisen ist. 2.4. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Abrechnung vom 27. Juni 2019 bei der ALK innert dreier

- 11 - Monate bzw. der 90-tägigen Frist (Bf-act. 4; Bg-act. 1) schriftlich eine Verfügung betreffend Kürzung von acht Arbeitslosentaggeldern hätte verlangen müssen, worauf der Beschwerdegegner im Laufe dieser Angelegenheit mehrfach hinwies (Bg-act. 8; Stellungnahme Ziff. 6 Abs. 2). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schreiben vom 17. Oktober 2019 (Bg-act. 9) ausführte, er habe bei der ALK eine Einsprache bezüglich seines Lohnes eingereicht, diese habe ihm darauf aber geantwortet, dass die Verantwortung dafür nicht bei ihr, sondern beim RAV liege, ist der Beschwerdeführer für diese Behauptung einen unterzeichneten Beleg oder schriftlichen Nachweis schuldig geblieben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29. November 2019 behauptet, er habe am 10. September 2019 eine anfechtbare Verfügung für die Abrechnung der ALK verlangt, diese anschliessend auch erhalten, woraufhin er gegen diese Verfügung fristgerecht am 5. Oktober 2019 Einsprache erhoben habe (vgl. Beschwerde S. 1 letzter Absatz). Ein Schreiben des Beschwerdeführers mit Datum 5. Oktober 2019 ist aber nur an den Beschwerdegegner und eben gerade nicht an die ALK erstellt (Bf-act. 2). Dafür hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls die Konsequenzen zu tragen. In Art. 30 ATSG wird eine Weiterleitungspflicht der Sozialversicherungsträger von versehentlich an sie gelangten Eingaben stipuliert. Der Beschwerdegegner nahm das (Einsprache-) Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2019 zum Anlass, ein Einspracheverfahren zu eröffnen und mit dem Einspracheentscheid vom 14. November 2019 abzuschliessen. Sollte der Beschwerdeführer dieses Schreiben allerdings als Einsprache gegen eine angebliche Verfügung der ALK verstanden haben – wofür der Betreff "Einspruch gegen Abrechnung Mai 2019" spricht – so hätte die ALK gestützt auf die rechtzeitig aber an der falschen Stelle (KIGA statt ALK) eingereichte Einsprache gegebenenfalls ein Einspracheverfahren durchzuführen (gehabt). Ob dies

- 12 erfolgte, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.1. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitsachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb keine Kosten erhoben werden. 3.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch aus Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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