VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 59 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 22. Oktober 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - 1. A._____, war bei der Firma B._____ als Forstarbeiter angestellt und dadurch obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 4. September 1990 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, wobei er von einem Baumstamm am Rücken getroffen wurde, was eine Impressionsfraktur des 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) und eine Vorderkantenfraktur des 5. LWK zur Folge hatte. Die SUVA richtete hiernach Taggelder an A._____ aus und sie kam für die Kosten der erforderlichen Heilbehandlung auf. 2. Am 19. August 1991 verfügte die SUVA die Rente für die Unfallrestfolgen samt Integritätsentschädigung. Auf der Basis eines versicherten Verdienstes von jährlich Fr. 30'730.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % wurde A._____ ab Juni 1991 eine Monatsrente von Fr. 513.-zugesprochen. Die Integritätseinbusse wurde auf 15 % geschätzt, was eine Entschädigung von Fr. 12'240.-- (bei maximal versichertem Jahreslohn von Fr. 81'600.--) ergab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Im Oktober 2017 machte A._____ bei der SUVA eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und er meldete damit einen Rückfall zum Unfall von Anfangs September 1990 an. 4. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 lehnte die SUVA die Zusprechung von Versicherungsleistungen für die nunmehr wieder geklagten, als Rückfall gemeldeten Beschwerden ab, da diese nicht in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. September 1990 stünden.
- 3 - 5. Gegen diese Verfügung erhob der (damalige) Rechtsvertreter von A._____, Advokat C._____, Einsprache, welche von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. April 2018 abgewiesen wurde. 6. Dagegen erhob der (neu beauftragte) Rechtsvertreter RA Dr. iur. K. Glavas von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Mai 2018 (Eingang beim Gericht am 9. Mai 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 1); evtl. um Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die SUVA zwecks Neubeurteilung inkl. einer neutralen Begutachtung durch einen Facharzt für Neurochirurgie (Ziff. 2); auch sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 3). Zur Begründung des Antrags auf Nichteintreten wurde geltend gemacht, dass eine gesetzeswidrige Zustellung an den nicht mehr bevollmächtigten Vorvertreter Advokat C._____ vorliege, und allein deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache aus formellen Gründen aufzuheben, damit sie korrekt eröffnet werde und dem Beschwerdeführer sowie seinem Anwalt die Frist zur Anfechtung nicht verkürzt werde. Materiell wurde vorgebracht, dass die SUVA in Verkennung der gesetzlichen Ordnung, namentlich des Art. 36 UVG, diesen Fall falsch angepackt habe. Sie berufe sich in ihren Akten gestützt auf den bei ihr angestellten Facharzt und auf die von ihm ins Feld geführten degenerativen Veränderungen, vergesse dabei aber, dass die degenerativen Veränderungen durch die Unfallverletzung erst recht begünstigt worden seien, was den klassischen Anwendungsfall von Art. 36 UVG darstelle. So habe am 12. März 2018 Prof. Dr. med. D._____, Gerichtsdolmetscher und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Spezialarzt für Spinalchirurgie, in seinem Bericht festgehalten, dass die fragliche Unfallverletzung selbstredend der entscheidende Faktor in der Entwicklung der
- 4 degenerativen Destruktion der Wirbelsäule des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Knochendegeneration beginne bei Männern bekanntlich spätestens ab dem 21. Lebensjahr. Wenn eine massive Rückenwirbelverletzung hinzukomme, werde die Degeneration begünstigt, was jedermann einleuchte. Zumindest müsse eine neutrale Begutachtung durchgeführt werden, um den Konnex und den naheliegenden Zusammenhang zwischen der damaligen schweren Rückenverletzung auf der Ebene L4/5 und den nachfolgenden Behandlungen von Dr. D._____ abzuklären, um die Dichtung von der Wahrheit zu trennen. Gerade diese Expertise werde beantragt. Die auftragsgeleitete Beurteilung des Kreisarztes müsse durch eine neutrale Expertise verifiziert werden, andernfalls das Verfahren zu einseitig zu Gunsten der SUVA geführt und entschieden werde. Gleichzeitig werde eine Verletzung der EMRK- Garantien (Art. 6) geltend gemacht, da die SUVA den Anspruch abgelehnt und damit die zivilrechtlichen Ansprüche des Versicherten negiert habe, obwohl er zweifelsohne Anspruch darauf hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für die Kosten des in der Schweiz notwendig gewordenen Rechtsvertreters aufzukommen. Es sei daher die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren, insbesondere für die zwingend notwendige Begutachtung. 7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Verfahrensrechtlich liege keine rechtswidrige Zustellung des Einspracheentscheids vor. Der (neue) Anwalt des Beschwerdeführers sei am 17. April 2018 schriftlich darüber informiert worden, dass sich seine Eingabe und der Versand des Einspracheentscheids gekreuzt hätten. Der für das Einspracheverfahren zuständige Jurist habe die Eingabe vom 9. April 2018 erst nach Erlass des Einspracheentscheids erhalten. Auch von
- 5 der nachgereichten Vollmacht habe der Einsprachejurist keine Kenntnis gehabt. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Rechtsvertreter dadurch ein Nachteil erwachsen wäre. Zeitnah, am 13. April 2014 (recte 2018), sei die Aktenzustellung an den Anwalt erfolgt, was diesem erlaubt habe, noch vor Ablauf der Beschwerdefrist bereits am 5. Mai 2018 Beschwerde ans zuständige Versicherungsgericht zu erheben. In der Sache behandle Art. 36 UVG das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen, es gehe dort aber einzig um die Kürzung und Verweigerung von Leistungen aus besonderen Gründen. Darum gehe es vorliegend aber nicht, sondern viel mehr um die Abklärung der Kausalität der neuerlich geltend gemachten Beschwerden im Rahmen eines Rückfalls. Beim Reha-Klinikaufenthalt nach dem Unfall im Jahre 1990 seien nebst unfallbedingten Befunden auch krankheitsbedingte, degenerative Veränderungen wie eine kleine mediolaterale Diskushernie L3/L4 sowie eine fragliche ventrale Diskusprotrusion L4/L5, beide ohne neurologische Ausfälle, festgestellt worden. Auch die untere LWS habe diskrete Befunde gezeigt, die sich durch die degenerativen Veränderungen erklären liessen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. November 2017 sei Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, zum Schluss gelangt, dass sowohl CTmorphologisch am 20. Oktober 2017 als auch MRT-morphologisch am Untersuchungstag vom 23. November 2017 keine wesentliche Änderung der bereits 03/1991 beschriebenen stabil abgeheilten geringen Impressionsfraktur LWK 4 und Vorderkantenfraktur des 5. LWK vorhanden sei. Die aktuell beklagten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den schicksalshaften Verlauf des degenerativ-krankhaften Vorzustands zurückzuführen. Somit ergebe sich versicherungsmedizinisch keine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung von 1991. Auf die Ausführungen von Dr. E._____ könne abgestellt werden. Allein die Tatsache, dass der besagte Kreisarzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
- 6 stehe, lasse nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Zudem seien den Akten keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen aufkommen liessen. Zwar habe sich Prof. Dr. D._____ auf den Standpunkt gestellt, dass zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall von 1990 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, seine Begründung vermöge aber nicht zu überzeugen. Er habe in erster Linie mit der im Sozialversicherungsrecht verpönten Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" argumentiert. Nach deren Bedeutung gelte eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sei. Dies genüge in beweisrechtlicher Hinsicht jedoch nicht. In einer Gesamtbetrachtung habe der Bericht von Dr. D._____ nur geringen Beweiswert und er lasse keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. E._____ aufkommen. Auf eine Abnahme weiterer Beweise (Einholung neutraler Expertise) dürfe verzichtet werden, weil sie am feststehenden Ergebnis von vorneherein nichts mehr zu ändern vermöchten. Zur URP wurde nichts gesagt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im
- 7 - Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Hier lag der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers wie auch der Wohnsitz der B._____ in X._____/GR (vgl. SUVA-act. 1 S. 90 [Unfallmeldung]), bevor sich der Beschwerdeführer im Jahre 1991 ins Ausland zurück in seine Heimat begab. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 10. April 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5./9. Mai 2018 ist daher einzutreten. 1.2. Streitig und zu klären ist hier die Frage, ob die aktuell (seit 2017) geklagten Schmerzen/Beschwerden des Beschwerdeführers kausal zum Unfallereignis vom 4. September 1990 sind und die Beschwerdegegnerin dafür aufgrund eines Rückfalls Versicherungsleistungen zu erbringen hat. In formeller Hinsicht gilt es zuerst aber noch über die Rüge der gesetzeswidrigen Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids zu befinden.
- 8 - 2.1. Die Eröffnung einer Verfügung – wie auch eines Einspracheentscheids – ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung und verlangt die individuelle Mitteilung des Inhalts an den Adressaten. Solche Erlasse sind den Parteien (korrekt) zu eröffnen. Da die Eröffnung es den Betroffenen erst ermöglicht, die Verfügung (den Entscheid) anzufechten, umfasst der Begriff "Parteien" nicht nur die direkt betroffenen Adressaten, sondern auch Dritte, die vom Erlass nur mittelbar betroffen, aber zur Beschwerde befugt sind, wie z.B. ein Anwalt aufgrund seines Mandatsverhältnisses. Wenn jemand in einer Angelegenheit einen (Rechts-)Vertreter bezeichnet hat, muss die Behörde ihre Verfügung bzw. ihren Entscheid durch Zustellung an diesen eröffnen (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 14 S. 231 Rz. 1066 und S. 232 Rz. 1067 in fine). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Betroffenen keinerlei Rechtsnachteil erwachsen (so HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., S. 234 Rz. 1079). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht des Privaten im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 140 I 102 E.3.4, 135 II 293 E.5.1). Der Anspruch beinhaltet das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und auf Begründung von solchen Erlassen (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., S. 219 Rz. 1001-1002). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Mangel einer Gehörsverweigerung "geheilt" werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz
- 9 erlaubt. Begründet wird dies mit prozess-ökonomischen Überlegungen (BGE 137 I 197 E.2.3.2, 133 I 204 E.2.2, 133 I 105 E.4.9; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E.2.1 m.w.H.). Ausnahmsweise ist gemäss BGE 136 V 126 E.4.2.2.2 selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, 'wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären' (vgl. ebenfalls HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 253 Rz. 1176). 2.2. Wie aus den Akten chronologisch einwandfrei hervorgeht, datiert die Einsprache des (neuerdings mit dem Fall beauftragten) Rechtsvertreters RA Dr. iur. K. Glavas vom 9. April 2018 (siehe SUVA-act. 62) und die zugehörige Anwaltsvollmacht für die professionelle Vertretung des Beschwerdeführers vom 10. April 2018 (SUVA-act. 63). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin trägt das Datum 10. April 2018, wobei eine 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids genannt wurde (SUVA-act. 64 S. 11 [Entscheiddispositiv]). Offenkundig haben sich die Einsprache (des neu mandatierten Anwalts RA Glavas) und der Versand des Einspracheentscheids (an den bisher mit dem Fall beauftragten Advokat C._____) somit aber zeitlich gekreuzt, weshalb die erfolgte Zustellung des Entscheids an Advokat C._____ nicht als gesetzeswidrig taxiert, sondern infolge Anwaltswechsels mit Vollmacht vom 10. April 2018 als erklärbar und verfahrensrechtlich nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Entscheidend ist aus prozessualer Sicht, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der neuen Anwaltsvollmacht vom 10. April 2018 unverzüglich reagiert hat, indem sie bereits am 13. April 2018 die gesamten Fallakten (auf CD) dem neuen Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme zustellte und ihn dabei auch darauf aufmerksam machte,
- 10 dass in der Zwischenzeit ein Einspracheentscheid ergangen sei und die Rechtsmittelfrist zu beachten sei (SUVA-act. 65). Mit Schreiben vom 18. April 2018 beantwortete die Beschwerdegegnerin überdies die E-Mail von RA Glavas vom 17. April 2018 (SUVA-act. 66), wobei darin auch noch das Zustandekommen der zeitlichen Überschneidung von beschwerdeführerischer Eingabe und beschwerdegegnerischem Einspracheentscheid erklärt und mit der Aktenedition an RA Glavas zugleich dessen Mandatsführung festgestellt wurde (SUVA-act. 67). In Anbetracht dieses Geschehensablaufs kann daher nicht gefolgert werden, die Eröffnung des Einspracheentscheids vom 10. April 2018 habe an einem derart schweren Mangel gelitten, dass er als ungültig bzw. nichtig hätte bezeichnet werden müssen. Vielmehr erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der neue Anwalt des Beschwerdeführers rechtzeitig im Besitze aller erforderlichen Unterlagen und Dokumente für eine gezielte Anfechtung des Einspracheentscheids war und somit noch genügend Zeit bestand, um die 30-tägige Rechtsmittelfrist einhalten zu können. Wie die Beschwerdeschrift vom 5./9. Mai 2018 belegt, war der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich auch in der Lage, den missliebigen Entscheid zu analysieren und eine entsprechend begründete Beschwerde zu Gunsten seines Mandanten mehrere Tage vor Fristablauf zu verfassen und zu versenden. Einen nennenswerten Nachteil hat der Beschwerdeführer durch die geringfügige Zeitverzögerung bei der Eröffnung des Einspracheentscheids somit nicht erlitten. Der gerügte Mangel im Verfahrensablauf kann zudem als geheilt betrachtet werden, da das Verwaltungsgericht über eine uneingeschränkte Kognition bzw. freie Überprüfungsbefugnis sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch der rechtlichen Fragen verfügt. Die Rüge der gesetzeswidrigen Zustellung des angefochtenen Entscheids ist damit unbegründet.
- 11 - 3.1. Materiell stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht Art. 36 UVG nicht berücksichtigt und daher das massgebende Recht falsch angewandt habe. Die besagte Bestimmung regelt das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge des Unfalls ist (Thema ist hier also die Kürzung kurzfristiger Versicherungsleistungen). Art. 36 Abs. 2 UVG bestimmt: Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge des Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Thema hier: Kürzung langfristiger Versicherungsleistungen). Laut herrschender Lehre und Rechtsprechung ändert Art. 36 Abs. 2 UVG aber nichts am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 36 S. 190; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 21 Ziff. II [Einordnung und Anwendungsbereich] Rz. 4 ff.; BGE 115 V 413 E.12c). Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist eine Rechtsfrage (BGE 134 V 117 E.6.2.1; siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E.5.3.1.1 und E.5.3.1.3 mit Verweis auf BGE 142 V 438 E.1 und 129 V 181 E.3.1 [Definition: Natürlicher Kausalzusammenhang – Tatfrage] und E.3.2 [Definition; Adäquater Kausalzusammenhang - Rechtsfrage]; im Besonderen zu Art. 36 UVG ausführlich Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2011 vom 23. April 2012 E.3.2).
- 12 - 3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es vorliegend aber nicht um einen Anwendungsfall von Art. 36 UVG, da keine Kürzungen von bereits zugesprochenen und empfangenen Versicherungsleistungen zur Diskussion stehen, sondern seit Oktober 2017 eine Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend gemacht wird und somit offensichtlich die Abklärung der Kausalität zwischen den ursprünglich unfallbedingten Gesundheitsschädigungen von September 1990 (Impressionsfraktur 4. LWK sowie Vorderkantenfraktur 5. LWK) und den jetzt beklagten Rückenbeschwerden im Zentrum des angefochtenen Entscheids steht. Im Rahmen eines Rückfalls und Spätfolgen gemäss Art. 6 UVG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt es, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen. Für Bezüger von Invalidenrenten verweist Art. 11 UVV zudem auf Art. 21 UVG, der die Heilbehandlung nach Festsetzung einer Rente regelt. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG können Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt werden, wenn der Rentenbezüger unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor Beeinträchtigungen bewahrt werden kann. Der Vorwurf des Beschwerdeführers der falschen Rechtsanwendung trifft infolgedessen nicht zu. 4.1. Vom Unfallereignis sind allfällige Rückfälle und Spätfolgen zu unterscheiden (vgl. Art. 11 UVV; Art. 21 Abs. 3 UVG). Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Eine Spätfolge liegt vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen. Beide schliessen an ein bestehendes Unfallereignis
- 13 an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 118 V 296 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_335/2018 vom 7. Mai 2019 E.3, 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.3.1.1). Dabei kann von der Anerkennung der natürlichen Kausalität beim Grundfall nicht ohne Weiteres auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf (oder z.B. durch rein degenerative [alters-/abnützungsbedingte] Veränderungen) wegfallen können (vgl. dazu IRENE HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 Rz. 117 S. 97; ANDRÉ NABOLD, in: HÜRZELER/ KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG - Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 89-92 S. 115-116). Es obliegt dabei dem Leistungsansprecher bzw. Versicherten, das Vorliegen des leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem ursächlichen Unfall - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen (siehe RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O, Art. 6 S. 79). 4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
- 14 erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs aber noch nicht (BGE 129 V 181 E.3.1, 119 V 337 E.1). Auch bei Rückfällen und Spätfolgen nach Art. 11 UVV ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers die natürliche Kausalität unverzichtbare Leistungsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.2). 4.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E.3.2, 125 V 461 E.5a). Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist eine Rechtsfrage und somit vom zuständigen Gericht zu beurteilen (vgl. vorne E.3.1).
- 15 - 4.4. Beweisrechtlich besteht indes ein erheblicher Unterschied, ob der Unfallversicherer seine bisherigen Leistungen einstellt oder ob er bei einem Rückfall keine (neuen/zusätzlichen) Leistungen erbringt. Während der Unfallversicherer bei der Leistungseinstellung dafür beweispflichtig ist, dass die von der versicherten Person geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind, hat bei einem Rückfall respektive bei Spätfolgen die versicherte Person den entsprechenden Beweis zu erbringen (vgl. zur Beweislastverteilung und den Folgen der Beweislosigkeit: Urteile des Bundesgerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E.3.2.2, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E.3.1.2; s. Wahrscheinlichkeitsbeweis: Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2, 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.3.2.2, 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E.2.2, 8C_163/2013 vom 28. November 2013 E.2.2, 8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E.2.2). 4.5. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
- 16 - Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E.5.1, 125 V 352 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 E.3b, 118 V 289 E.1b, 112 V 32 E.1a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des medizinischen Berichterstatters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (siehe BGE 142 V 64 E.5.1, 139 V 229 E.5.2, 135 V 470 E.4.4, 125 V 353 E.3b/ee, 122 V 160 E.1c; sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2 und 9C_351/2017 vom 17. August 2017 E.3).
- 17 - 4.6. Ausgangspunkt für die Beurteilung der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Beschwerdeführer müssen vorliegend die seit 2017 eingeholten und bekannten Fakten, namentlich die entsprechenden Klinik- und Arztberichte aus dem In- und Ausland sein. Aufgrund der darin enthaltenen medizinischen Befunde und fachärztlichen Schlussfolgerungen wird das Gericht über das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 1990 sowie den seit 2017 erneut geklagten Rückenbeschwerden befinden. Ergibt sich dabei, dass bereits der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist, erübrigen sich weitere Erörterungen zum adäquaten Kausalzusammenhang, weil beide Kriterien der Kausalität kumulativ erfüllt sein müssten, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bejahen zu können (siehe BGE 143 II 667 E.5.1.1, 5.1.2 sowie 671 E.6.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E.4.1, 8C_859/2011 vom 10. April 2012 E.2.2, 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012 E.3.2, 8C_704/2008 vom 2. Juni 2009 E.4.1). 4.6.1. In der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. November 2017 stellte Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, als Kreisarzt nachfolgende Diagnosen: Arbeitsunfall am 04.09.1990 mit 03/1991 stabil abgeheilt beschriebener Impressionsfraktur des 4. LWK und Vorderkantenfraktur des 5. LWK bei gleichzeitig vorliegender kleiner mediolateraler, fast zentral gelegener Diskushernie L3/4 und fragliche Diskusprotrusion L4/5 jeweils ohne neurologische Ausfälle. Verbliebene, subjektiv erhebliche Beschwerdesymptomatik, dadurch bedingte Gangunsicherheit und Kraftverlust sowie Bewegungsunfähigkeit der Wirbelsäule (siehe SUVAact. 49 S. 5 oben). In der Beurteilung nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wird vermerkt: Unter Berücksichtigung des
- 18 kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 12.03.1991 könne aktuell aufgrund der schmerzbedingten Innervationshemmung keine konklusive Bewegungsprüfung der Wirbelsäule durchgeführt werden. Sowohl CTmorphologisch am 20.10.2017 als auch MRT-morphologisch am heutigen Untersuchungstag (23.11.2017) keine wesentliche Änderung der bereits 03/1991 beschriebenen stabil abgeheilten geringen Impressionsfraktur LWK 4 und Vorderkantenfraktur des 5. LWK. Die aktuell beklagten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den schicksalshaften Verlauf des degenerativ-krankhaften Vorzustandes zurückzuführen. Versicherungsmedizinisch ergebe sich somit keine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 12.03.1991 (SUVA-act. 49 S. 6). Zudem liessen sich die subjektiven Schilderungen nicht mit pathologischen objektivierbaren klinischen Befunden korrelieren (SUVA-act. 49 S. 5). 4.6.2. Im ersten Bericht vom 16. Januar 2018 hielt Prof. Dr. med. D._____, ständiger Sachverständiger und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Spezialarzt für Spinalchirurgie, fest, dass sein Patient am 4. September 1990 eine Rückenverletzung während Waldarbeiten erlitten habe, dies durch den Schlag eines Klotzes auf den Rücken. Mit der Zeit sei es zur Verschlechterung von Beschwerden im Sinne eines Verlustes der sagitalen Balance, degenerativer Veränderungen, als Folge der Rückenverletzung gekommen. Er stimme der Feststellung der SUVA nicht zu, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 04.09. 1990 und beschriebenen Beschwerden nicht wahrscheinlich sei bzw. nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Im Gegenteil sei der momentane Zustand zum grössten Teil Folge des gegenständlichen Ereignisses, das den Verlust der sagitalen Balance und die Akzeleration von degenerativen Beschwerden mit einer allmählichen Verschlechterung des klinischen Bildes verursacht habe. Dafür sprächen auch die Tatsachen, dass der Versicherte vor der gegenständlichen Verletzung keine Probleme mit der
- 19 - Wirbelsäule gehabt habe. Auch nach dem genannten Unfall habe es keine zusätzlichen traumatischen oder pathologischen Zustände gegeben, welche die Entwicklung dieses klinischen und radiologischen Bildes hätten beeinflussen können, bzw. es sei höchst unwahrscheinlich, dass sich solche Veränderungen an der Wirbelsäule ohne den genannten Unfall hätten entwickeln können. Der aktuelle Zustand sei unvergleichlich schlechter als der Zustand von 1991, als die Behinderung mit 15 % bewertet worden sei. Weiter habe dieser Zustand auf der Wirbelsäule auch die degenerativen Veränderungen auf den anderen lasttragenden Gelenken (Hüften und Knie) sowie die allgemeine körperliche Dekonditionierung beschleunigt. Auch wenn man einen absoluten Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen Zustand und dem gegenständlichen Unfall nicht akzeptieren würde, sei es allgemeine Gerichtspraxis, dass in Situationen, wenn die Beschwerden sowohl durch Verletzung als auch durch eine Krankheit verursacht seien (in diesem Fall durch einen degenerativen Verfall der Wirbelsäule), die Entschädigung des Versicherten 50 % des anerkannten Behinderungsgrads betrage, dies mit der Möglichkeit der Revision des Behinderungsgrads des Versicherten, falls sich dessen Gesundheitszustand vor dem 65. Lebensjahr verschlechtern würde (SUVA-act. 55 S. 9-10 [Befund und Meinung]). 4.6.3. Im zweiten Bericht vom 12. März 2018 bestätigte Prof. D._____ seine Angaben vom 16. Januar 2018 nochmals. Die gegenständliche Verletzung sei grösstenteils ein entscheidender Faktor bei der Entwicklung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen beim Versicherten gewesen. Als sich der Patient zum ersten Mal bei ihm vorgestellt habe (vor einigen Monaten) hätten seine Beschwerden in einer schweren beidseitigen Lumboischialgie mit Schwäche aller Beinmuskelgruppen bestanden. CTund MRT-Untersuchungen hätten folgendes ergeben: Zustand nach
- 20 - Kompressionsbrüchen der Wirbelkörper L4 und L5 mit Folgekyphose und Rumpfdysbalance (nach vorne geneigt). Keine nichtoperative Behandlung habe den Fortschritt der Krankheit aufhalten können und die Operation sei nur zur Reduzierung von Schmerzen und zur Verlangsamung des Fortschritts der motorischen Schwäche vorgenommen worden, wobei eine minimale Erholung der motorischen Beinfunktion erwartet worden sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Wirbelsäulenveränderungen in so grossem Umfang auch ohne das gegenständliche Ereignis hätten zustande kommen können. Im Übrigen würden die restlichen Teile der Wirbelsäule keine degenerativen Veränderungen aufweisen, was zu erwarten wäre, wenn es sich hier um eine natürliche Zuneigung des Patienten zu degenerativen Gelenkserkrankungen gehandelt hätte. Die Gesundheitsschäden seien sowohl durch die Verletzung (1990) als auch durch eine Erkrankung (in diesem Fall durch die degenerative Wirbelsäulenerkrankung) verursacht worden. Ein 64-jähriger Mann, der eine solche Verletzung und die durch die Verletzung verursachte degenerative Veränderung nicht hätte, würde sicherlich nicht so schlecht wie der Beschwerdeführer aussehen, umso mehr, als dieser – mit Ausnahme des geschilderten Zustands der Wirbelsäule – eine sonst sehr gesunde Person sei (siehe SUVA-act. 60 S. 2-3). 4.7. In Kenntnis und Würdigung der soeben erwähnten Facharztberichte aus dem In- und Ausland ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Bericht des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 27. November 2017 (SUVA-act. 49) abgestellt hat, worin unter Verweis auf die früheren Diagnosen und Heilbehandlungen nach dem Unfall von 1990 zuverlässig festgestellt wurde, dass die unfallbedingte Impressionsfraktur 4. LWK und die Vorderkantenfraktur 5. LWK bis zum März 1991 stabil abgeheilt und keine neurologischen Ausfälle
- 21 zu verzeichnen gewesen seien. Sowohl CT- als auch MRT-morphologisch sei im Oktober bzw. November 2017 keine wesentliche Veränderung der bereits im März 1991 stabil abgeheilten LWK-Brüche erkennbar gewesen. Die aktuellen Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den degenerativ-krankhaften Vorzustand und den seitherigen Verlauf der alters- und berufsbedingten Abnützungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers zurückzuführen. Diese Gesamtbeurteilung vermag zu überzeugen, da seit dem Unfall bis zum angefochtenen Einspracheentscheid mehr als 27 Jahre vergangen sind und der heute 65jährige als Forst- und Waldarbeiter einer körperlich strengen Tätigkeit nachging, die als rücken- und gelenksbelastend einzustufen ist. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfallfolgen von 1990 und den seit 2017 als Rückfall beklagten Beschwerden ist objektiv schon deshalb zu verneinen, weil initial nur kurzzeitig (6 Monate) und nur sehr diskrete Knochenbrüche (LWK 4/5) als unmittelbare Unfallfolgen diagnostiziert wurden. Umgekehrt zeigten sich radiologisch schon direkt nach dem Unfall beträchtliche, relevante degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (SUVA-act. 1 S. 19 [Ziff. 4 relevante Unfallfolgen]; S. 51 [Beurteilung], S. 62 [Therapie und Verlauf], S. 67 [CT LWS]). Diese berufsbedingten Abnützungserscheinungen am Rücken und an den Gelenken konnten sich aber nicht innert weniger Tage nach dem Unfall im September 1990 ausbilden, sondern müssen bereits vorher latent vorhanden gewesen sein. Damit korrespondiert auch, dass der operative Eingriff in der Heimat des Beschwerdeführers nur zur Verminderung der Schmerzen in den Beinen und zur Verlangsamung des Fortschritts der motorischen Bewegungsschwächen durchgeführt wurde. Hinzu kommt, dass selbst der vom Beschwerdeführer beigezogene Facharzt Prof. Dr. med. D._____ mehrmals darauf hinwies, dass erhebliche degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich des Patienten vorlägen und im konkreten Fall von einem Verfall der erkrankten Wirbelsäule des
- 22 - Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Behauptung, dass der Patient sonst sehr gesund sei, ist diesbezüglich unbehelflich. Es erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, welche Akten Prof. D._____ für seine Berichterstattungen vorlagen und es findet in seinen Berichten keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem kreisärztlichen Bericht vom 27. November 2017 über die Untersuchung vom 23. November 2017 statt. Wie Prof. D._____ selbst einräumte, hat er den Beschwerdeführer als seinen Patienten überdies schon einige Monate vor dem Attest vom 12. März 2018 betreut und behandelt, womit ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, was die Aussagekraft seines Berichts – im Gegensatz zu demjenigen des Kreisarztes Dr. E._____ – beweisrechtlich nicht unerheblich schmälert, weil den Berichten von Hausärzten gerichtsnotorisch häufig weniger Gewicht beigemessen werden kann als den Berichten versicherungsinterner Fachärzte. Umgekehrt bestehen an den Angaben und Schlussfolgerungen des Kreisarztes Dr. E._____ nicht die geringsten Zweifel, was deren Zuverlässigkeit und Wahrheitsgehalt betrifft, weshalb seinem Bericht vom 27. November 2017 volle Beweiskraft zukommt. Gestützt darauf ist darum aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (1990) und den mittels Rückfallmeldung (ab Oktober 2017) erneut geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Eine weitere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs – als kumulative Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Versicherungsleistungen – ist damit hinfällig geworden. 4.8. Der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Einholung einer unabhängigen Expertise bzw. einer separaten neurochirurgischen Begutachtung erweist sich damit als unnötig, da dem fundierten Kreisarztbericht von Dr. E._____ schon alles Wesentliche entnommen
- 23 werden konnte, was zur korrekten und vollständigen Beurteilung der Rückfallmeldung erforderlich war. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht nämlich stets auf die Abnahme zusätzlicher Beweise verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Rechtsauffassung werde auch durch zusätzliche Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 148 E.5.3, 131 I 157 E.3). Dies ist hier für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei der Fall. 5.1. Es bleibt damit noch der Vorwurf betreffend Verletzung der EMRK (Art. 6) inklusive Negierung der daraus fliessenden zivilrechtlichen Ansprüche zu behandeln und gegebenenfalls gerichtlich zu klären. 5.2. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.101) garantiert das "Recht auf ein faires Verfahren". Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit es das Gericht für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Laut Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer
- 24 - Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (vgl. zum Ganzen: MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 S. 116; FROWEIN/PEUKERT, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, [I. Allgemeines] S. 144 Rz. 1). Der Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK betrifft somit ausschliesslich Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche/Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen (MEYER-LADEWIG a.a.O., S. 117, Rz. 4, FROWEIN/PEUKERT, a.a.O. S. 151 Rz 15, S. 158 Rz. 25, S. 165 Rz, 43; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 251 Rz. 845). Im konkreten Fall geht es aber um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche bzw. Verpflichtungen, weshalb sich zu Art. 6 EMRK Weiterungen erübrigen. 6.1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2018 ist demnach rechtens, was somit zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 5./9. Mai 2018 führt. 6.2. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden daher keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (siehe Art. 61 lit. g ATSG). 7.1. Zum Begehren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) – welcher sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die Verbeiständung auf Kosten des Staates mitumfasst - gilt es zunächst auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zu verweisen, wonach jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 143 I 330 E.3, 122 I 271 E.2a). Art. 61
- 25 lit. f ATSG legt fest, dass die unentgeltliche Vertretung zu gewähren sei, wo es die Verhältnisse rechtfertigten (siehe KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 Ziff. 3 [Unentgeltliche Vertretung] Rz. 173 f. und 176 f.). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und das Verlustrisiko ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als dieses. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (so bereits BGE 122 I 271 E.2b, 142 V 571 E.8.3.2, 143 I 330 E.3.1; besonders zum Kriterium 'Mittellosigkeit': Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2017 vom 4. April 2017 E.3.3, 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E.5.2, 8C_607/2013 vom 28. November 2013 E.5.2, 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E.5; zum Kriterium 'Aussichtslosigkeit': Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2017 vom 4. April 2017 E.4, 8C_607/2013 vom 28. November 2013 E.6.2, 4A_226/2011 vom 31. Mai 2011 E.2.1/E. 3.4.1). 7.2. Im konkreten Fall ist für das Verwaltungsgericht hinreichend erstellt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist. Der Kreisarztbericht vom 27. November 2017 ist schlüssig und überzeugend ausgefallen, wogegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente – gestützt auf die beiden Arztberichte von Prof. D._____ vom 16. Januar und 12. März 2018 – sehr allgemein gehalten und materiell zu wenig substanziert sind, um einen unfallkausalen Rückfall der Rückenschmerzen nach einer Zeitspanne von 27 Jahren seit dem Unfall und bei klinisch nachweislich vorbestehenden degenerativ-krankhaften Veränderungen an der Wirbelsäule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
- 26 darzutun. Die erhobene Beschwerde war daher – bei objektiver Betrachtungsweise – von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen, da das Verlustrisiko eines Prozesses unvergleichlich viel höher einzustufen war als ein Prozessgewinn. Allein aufgrund der vorliegenden Aussichtslosigkeit des beschwerdeführerischen Anliegens rechtfertigen die Verhältnisse keine Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 61 lit. f ATSG. 7.3.1. Nebst dem Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit erscheint es dem Verwaltungsgericht zudem fraglich, ob der geforderte Nachweis der Mittellosigkeit, d.h. der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, hier rechtsgenüglich erbracht wurde. Bei den Akten liegen diesbezüglich insgesamt drei Eingaben mit Beilagen grösstenteils auf Bosnisch, welche vom mit dieser Sprache vertrauten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übersetzt wurden. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2018 zählte die zuständige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, welche Dokumente für die Beurteilung seines URP-Gesuchs bis zum 13. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht einzureichen seien. 7.3.2. Mit Schreiben vom 31. August 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgemäss innert erstreckter Frist insgesamt neun Beilagen (Beilagen 1-8a) in bosnischer Sprache ein, wobei er jeweils eine kursorische Übersetzung der Beilagen, d.h. eine knappe inhaltliche Beschreibung derselben in deutscher Sprache vorlegte. 7.3.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers durch die nachgesandten Belege nur ungenügend belegt worden. Entgegen der instruktionsrichterlichen Aufforderung vom 28. Juni 2018 wurde nämlich keine Umrechnung in Schweizer Franken
- 27 vorgenommen. Weiter fehlen Darlegungen über den Zweck von Fahrkosten und von Kosten für fremde Hilfe. Ferner wurde der Kompetenzcharakter für die Finanzierung persönlicher Gegenstände nicht dargetan und auch kein amtlicher Vermögensnachweis geliefert. Die behauptete finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist für das Verwaltungsgericht daher nicht zuverlässig überprüfbar. Die Folgen der unterbliebenen Auskünfte hat der Beschwerdeführer zu tragen. Das URP- Gesuch des Beschwerdeführers kann aus den genannten Gründen nicht bewilligt werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]