VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 18 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 30. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ war zuletzt als X. _____ tätig. Am 20. April 2015 meldete er bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100 % ab dem 1. Mai 2015 an. 2. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) A._____ infolge Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte diese Beurteilung mit Einspracheentscheid vom 24. September 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15 137 vom 31. Mai 2016 ab. 3. Mit Verfügung vom 15. September 2015 stellte das KIGA A._____ erneut für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich im August 2015 ungenügend um Arbeit bemüht habe. Diese Beurteilung bestätigte das KIGA mit Entscheid vom 21. Oktober 2015. Mit Verfügung vom 11. November 2015 stellte das KIGA A._____ abermals für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich auch im September 2015 ungenügend um Arbeit bemüht habe. 4. Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte das KIGA A._____ infolge zweimaliger Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses abermals für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte diese Beurteilung mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 16 88 vom 9. Mai 2017 ab. 5. Am 3. September 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum A._____ dem Einsatzprogramm B._____ zu. A._____ trat dieses Einsatzprogramm am 21. Oktober 2015 an. Am 19. November 2015 brach die zuständige Programmleitung die fragliche arbeitsmarktrechtliche
- 3 - Massnahme per sofort ab. Daraufhin stellte das KIGA A._____ mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten den Abbruch des Einsatzprogramms B._____ bewirkt habe. Diese Beurteilung bestätigte das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. März 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 16 59 vom 1. Februar 2017 gut. Es hob den Einspracheentscheid des KIGA vom 29. März 2016 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid an das KIGA zurück. Erwägung 7f des entsprechenden Urteils lautet wie folgt: […] Der Beschwerdegegner hat mit geeigneten Mitteln zu untersuchen, inwiefern die Software Y._____ im Einsatzprogramm B._____ als Überwachungs- und Kontrollsystem eingesetzt wurde und ob hiermit eine Sicherheits-, Kontroll- und/oder Verhaltensüberwachung verbunden war. […] Die durch diese Beweisvorkehren gewonnenen Erkenntnisse werden es dem Beschwerdegegner erlauben, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, auf dem ihm zugewiesenen Computer ein individuelles Passwort zu installieren, um einer unzulässigen Überwachung durch die Programmleitung zu entgehen. Danach wird feststehen, ob sich der Beschwerdeführer während des Beschäftigungsprogramms B._____ drei (zweimaliges zu spät Kommen sowie Nichtausführen einer zumutbaren Aufgabe) bzw. vier Mal (zweimaliges zu spät Kommen, Nichtausführen einer zumutbaren Aufgabe sowie allenfalls weisungswidrige Installation eines individuellen Passworts) weisungswidrig verhalten hat. Davon ausgehend wird der Beschwerdegegner unter Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers alsdann zu prüfen und eingehend zu begründen haben, ob die festgestellten Verfehlungen in Würdigung der vorliegenden Umstände genügen, um den Abbruch des Beschäftigungsprogramms zu rechtfertigen, zumindest aber eine Beeinträchtigung der fraglichen arbeitsmarktrechtlichen Massnahme anzunehmen, und den Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhaltens für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen […]. 6. In seinem Entscheid vom 11. Januar 2018 kam das KIGA zum Schluss, dass sich A._____ durch Installation eines Passwortes mit überwiegender
- 4 - Wahrscheinlichkeit zu Recht gegen den Einsatz der Software Y._____ gewehrt habe. Damit dürfe dieses Verhalten nicht sanktioniert werden. Allerdings bleibe der Vorwurf bestehen, dass A._____ zu Unrecht eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert habe und wiederholt verspätet im Programm erschienen sei. Das KIGA bestätigte mit Entscheid vom 11. Januar 2018 die Einstellung von A._____ in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage. Ausserdem hiess es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST zu. 7. Gegen den Entscheid des KIGA vom 11. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Datum vom 12. Februar 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte im Wesentlichen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei auf eine Anzahl von höchstens fünf Tagen eventualiter angemessen zu reduzieren. Ausserdem sei der Kostenspruch dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'304.60 inkl. MWST als Parteikostenentschädigung zugesprochen erhalte. 8. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde untergesetzlicher Kostenfolge. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2018, worin dieser die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 28 Tage bestätigte, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung guthiess und ihm eine Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST zusprach. Solche kantonalen Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies unmittelbar berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe sich im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage, ob die Anzahl der verfügten Einstelltage rechtens gewesen sei, weitestgehend damit begnügt, auf das allgemeine Einstellraster des SECO
- 6 zu verweisen, was in mehrfacher Hinsicht eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. So habe der Beschwerdegegner die im Einstellraster für einen zum zweiten Mal erfolgten Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger vorgesehene Rechtsfolge angeordnet, ohne vorab den dazugehörigen Tatbestand geprüft zu haben. Aber auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner ausführe, der schuldhaft vereitelte Eintritt in ein Beschäftigungsprogramm vom 26. August 2015 wirke sich strafverschärfend aus, ohne die Strafschärfung zu quantifizieren, stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdegegner nimmt hierzu keine Stellung. 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 3 ATSG wiederholt. Danach sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Behörden aufgrund dieser Regelung indessen nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E.5.2, 142 III 433 E.4.3.2, 141 III 28 E.3.2.4). Im Urteil S 16 59 E.2d kam das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU) zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner sowohl bei der Qualifikation des zu beurteilenden
- 7 - Verhaltens des Beschwerdeführers als leichtes, mittleres oder grobes Fehlverhalten als auch bei der infolgedessen auszusprechenden Sanktion ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukomme, weshalb an die Begründung höhere Anforderungen zu stellen seien. Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, unter Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen und eingehend zu begründen, ob die festgestellten Verfehlungen in Würdigung der vorliegenden Umstände genügen, um den Abbruch des Beschäftigungsprogramms zu rechtfertigen, zumindest aber eine Beeinträchtigung der fraglichen arbeitsmarktrechtlichen Massnahme anzunehmen, und den Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhaltens für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VGU S 16 59 E.7f). 2.3. Im angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2018 und in der Stellungnahme vom 22. Februar 2018 führte der Beschwerdegegner allerdings lediglich aus, dass der Beschwerdeführer wegen Arbeitsverweigerung und wiederholtem Zuspätkommen im Einsatzprogramm B._____ zu Recht sanktioniert worden sei. Mit 28 Einstelltagen habe der Beschwerdegegner eine Sanktionshöhe gewählt, die den Weisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE, D79, wonach die versicherte Person für 24-30 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei, wenn sie im Wiederholungsfall die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger verschuldet habe) entspreche. Strafverschärfend wirke sich selbstredend aus, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 sanktioniert worden sei, nachdem er schuldhaft einen Eintritt in ein Beschäftigungsprogramm vereitelt habe. Diese wenig spezifischen Ausführungen genügen nicht, um den erhöhten Anforderungen an eine hinreichende Begründung des angefochtenen Entscheids gerecht zu werden (vgl. oben E.2.2). Der Beschwerdegegner hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im angefochtenen Entscheid durch eine mangelhafte Begründung verletzt.
- 8 - 2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 E.3d, 126 V 132 E.2b). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E.3d, 126 V 132 E.2b). Ausnahmsweise kann jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne einer "Heilung" des Mangels abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Letzteres wäre vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdegegner bereits im Urteil VGU S 16 59 auf die erhöhten Anforderungen an eine hinreichende Begründung in der vorliegenden Streitsache hingewiesen wurde (vgl. oben E.2.2). Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer selber die Reformation des angefochtenen Entscheids und er hält fest, dass keine Einwände gegen die Heilung der Gehörsverletzung bestünden. Der Beschwerdegegner äusserte sich hierzu nicht. 3. In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer wegen des Abbruchs des Einsatzprogramms B._____ zu Recht für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Unbestritten sind die Rechtmässigkeit der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Einsatzprogramm B._____ und seine Weisungsgebundenheit gegenüber
- 9 dem Beschwerdegegner (VGU S 16 59 E.4). Ebenfalls unbestritten ist die Sanktionswürdigkeit des zweimaligen Zuspätkommens (VGU S 16 59 E.5) und der Weigerung des Beschwerdeführers, einen Flip-Chart-Ständer und eine Pinnwand abzuholen (VGU S 16 59 E.6). Unbestritten ist zwischenzeitlich aber auch, dass das Installieren des Passwortschutzes nicht sanktioniert werden durfte (vgl. VGU S 16 59 E.7). Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten Verfehlungen in Würdigung der vorliegenden Umstände genügen, um den Abbruch des Beschäftigungsprogramms zu rechtfertigen, zumindest aber eine Beeinträchtigung der fraglichen arbeitsmarktrechtlichen Massnahme anzunehmen, und den Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhaltens für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4.1. Im Urteil S 16 59 E.4c hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Regelungen zur Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages mit dem Kanton Graubünden als Richtschnur dafür herangezogen werden können, wann weisungswidriges Verhalten den Abbruch einer Beschäftigungsmassnahme zu rechtfertigen vermag. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) i.V.m. Art. 321d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) kann der Arbeitgeber über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen (Abs. 1). Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Abs. 2). Missachtet ein Arbeitnehmer rechtmässige Weisungen, kann ihm der Arbeitgeber zunächst einen Verweis oder eine Verwarnung erteilen. In sehr schwerwiegenden oder wiederholten Fällen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar
- 10 machen, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (Art. 10 PG; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 321d Rz. 7). 4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die mündliche Verwarnung vom 5. November 2015 und die schriftliche Verwarnung vom 6. November 2015 hätten sich als ungerechtfertigt erwiesen, da es sich beim Passwortschutz gemäss zwischenzeitlicher Erkenntnis des Beschwerdegegners um eine zulässige Abwehrhandlung gegen eine unzulässige Arbeitsplatzüberwachung gehandelt habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer ein Anrecht darauf, so beurteilt zu werden, als wäre er vom Programmleiter nicht mündlich und schriftlich verwarnt worden. Aufgrund des als "Abbruch der Massnahme" betitelten Schreibens des Programmleiters vom 19. November 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Programmleiter ohne vorgängig bereits erfolgte mündliche und schriftliche Verwarnung keinen sofortigen Programmabbruch angeordnet hätte. Der direkte Programmabbruch ohne vorgängige Verwarnung wäre denn auch in höchstem Masse unverhältnismässig gewesen; erst Recht unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine Verspätung von zwei Minuten gehandelt habe. Wenn also die beiden Verwarnungen ausgeblendet würden, hätte die äusserst geringfügige Verspätung vom 19. November 2015 höchstens eine erstmalige mündliche Verwarnung zur Folge gehabt. 4.3. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass er bereits am 4. November 2015 mündlich verwarnt worden war, nachdem er sich am 2. November 2015 geweigert hatte, gemeinsam mit zwei anderen Teilnehmern des Einsatzprogramms B._____ einen Flip-Chart-Ständer und eine Pinnwand abzuholen (vgl. Bg-act. 9). Ausserdem erschien der Beschwerdeführer bereits am 29. Oktober 2015 drei Minuten zu spät im Einsatzprogramm und
- 11 er gab am 19. November 2015 zu erkennen, dass er nicht bereit sei, zu früh im Programm zu sein und damit Vorkehrungen zu treffen, um zukünftige Verspätungen zu vermeiden (vgl. Bg-act. 9). Trotz Zulässigkeit der Installation des Passwortschutzes war der Beschwerdegegner aufgrund der mündlichen Verwarnung am 4. November 2015 (Arbeitsverweigerung) und des Zuspätkommens des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 durchaus berechtigt, das Beschäftigungsprogramm B._____ am 19. November 2015 nach erneutem Zuspätkommen per sofort abzubrechen. 5.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktrechtliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, welches sich der Versicherte vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstellungsdauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat mit dem Ziel, eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten, ein Einstellraster erlassen, das den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen soll (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz. D72). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Sie wird bei der Festlegung der Einstellungsdauer aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also
- 12 nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E.4.2, 141 V 365 E.2.4). 5.2. Im angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2018 führte der Beschwerdegegner aus, gemäss AVIG-Praxis ALE, D79, sei die versicherte Person für 24-30 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie im Wiederholungsfall die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger verschuldet habe. Mit 28 Einstelltagen sei im vorliegenden Fall eine Sanktionshöhe gewählt worden, die den soeben zitierten Weisungen des SECO entspreche. Strafverschärfend wirke sich selbstredend aus, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 sanktioniert worden sei, nachdem er schuldhaft einen Eintritt in ein Beschäftigungsprogramm vereitelt habe. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 5.3. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe unbesehen, d.h. ohne vorgängige Überprüfung, ob der Tatbestand erfüllt sei, auf das Einstellraster des SECO abgestellt. Dabei habe er die konkrete Sanktion innerhalb des vom SECO vorgegebenen Sanktionsrahmens von 24-30 Tagen ohne nachvollziehbare Begründung bei 28 Tagen angesiedelt. Der Tatbestand des Abbruchs einer vorübergehenden Beschäftigung sei allerdings nicht erfüllt (vgl. oben E.4.2). Das Einstellraster Rz. D79, 3.B [recte: 3.C] hätte folglich nicht angewendet werden dürfen. Indem der Beschwerdegegner dies trotzdem getan habe, habe er sich geweigert, seinen Ermessensspielraum nach den Umständen des Einzelfalls differenziert auszuüben. Stattdessen sei schematisch entschieden worden, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. Damit sei
- 13 zugleich die Vorschrift, wonach sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen habe, verletzt worden. Ausserdem scheine der Beschwerdegegner – was die Strafschärfung anbelange – übersehen zu haben, dass bereits das Einstellraster des SECO eine stufenweise Sanktionsverschärfung vorsehe. Denn während bei erstmaligem Abbruch gemäss Einstellraster Rz. D79, 3.C.1 16-20 Einstelltage zu verfügen gewesen wären, könne der zweitmalige Abbruch gemäss Einstellraster Rz. D79, Ziff. 3.C.2 mit 24-30 Tagen sanktioniert werden. Wenn nun innerhalb des Rasters bereits die verschärfte Sanktion angewendet werde, könne es mit Sicherheit nicht angehen, denselben Tatbestand anschliessend nochmals strafschärfend zu berücksichtigen. Die Doppelberücksichtigung stelle eine offensichtlich unhaltbare, qualifiziert falsche Rechtsanwendung dar, welche gegen das Willkürverbot verstosse. 5.4.1. Wie oben in Erwägung 4.3 dargelegt, war der Beschwerdegegner trotz Zulässigkeit der Installation des Passwortschutzes berechtigt, das Beschäftigungsprogramm B._____ per sofort abzubrechen. Da das Einsatzprogramm B._____ am 19. November 2015 ohne den Hinweis abgebrochen wurde, dass bei einer erneuten Ablehnung / einem erneuten Abbruch die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, ist für den Abbruch des Einsatzprogramms B._____ gemäss Einstellraster Rz. D79, 3.C.1 von 16- 20 Einstelltagen bei mittlerem Verschulden und nicht von 24-30 Einstelltagen bei mittlerem bis schwerem Verschulden auszugehen. Dem Programmabbruch liegen eine Arbeitsverweigerung und ein wiederholtes, wenn auch eher geringfügiges Zuspätkommen des Beschwerdeführers zugrunde. Demzufolge ist das mittlere Verschulden des Beschwerdeführers gemäss Rz. D79, 3.C.1 im untersten Bereich anzusiedeln, weshalb für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms B._____ eine Einstellungsdauer von 16 Tagen als angemessen erscheint. Nachdem das Gericht sämtliche Beweismittel, insbesondere die schriftliche
- 14 - Verwarnung vom 6. November 2015 und das Schreiben des Programmleiters betreffend "Abbruch der Massnahme" vom 19. November 2015 berücksichtigt hat, kann eine allfällige willkürliche Beweiswürdigung durch den Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid als geheilt erachtet werden. 5.4.2. Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert, wobei für die Verlängerung die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Seit seiner Anmeldung per Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vor der vorliegenden Streitsache bereits viermal in der Anspruchsberechtigung eingestellt: Einmal infolge Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage, zweimal aufgrund ungenügender Bemühungen um Arbeit für drei resp. fünf Tage und einmal infolge zweimaliger Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses für 45 Tage. Bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage ging der Beschwerdegegner gemäss Einstellraster Rz. D79 von 24-30 Einstelltagen aus. Damit steht fest, dass der Beschwerdegegner die Einstellungsdauer aufgrund der früheren Einstellungen um maximal vier Tage auf 28 Tage verlängert haben kann. Unter Berücksichtigung der vormaligen Einstellungen erscheint es in casu als angezeigt, die für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms angemessene Einstellungsdauer von 16 Tagen (vgl. oben E.5.4.1) um vier Tage auf 20 Tage zu verlängern und das Verschulden somit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. 5.4.3. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass sich die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 28 Tage als nicht rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Da der Sachverhalt hinreichend erstellt und die Angelegenheit folglich spruchreif
- 15 ist, erlässt das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid. Gestützt auf die Ausführungen in den obigen Erwägungen 5.4.1 und 5.4.2 ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids somit aufzuheben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren. 6.1. In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST zugesprochen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die Umwandlung dieser gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG zugesprochenen Entschädigung in eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG. Der Beschwerdegegner äussert sich hierzu nicht. 6.2. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E.8.2, BGE 130 V 570 E.2.2). Gestützt darauf und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt, ist seinem Antrag im konkret zu beurteilenden Einzelfall zu entsprechen und hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST als Parteientschädigung auszurichten.
- 16 - 7. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht allerdings ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 27. Februar 2018 Kosten von Fr. 4'075.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'717.50 (14.87 Stunden à Fr. 250.--), Barauslagen von Fr. 66.30 und 7.7 % MWST von Fr. 291.35, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Demzufolge hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 4'075.15 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert. 1.2. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 11. Januar 2018 wird insofern abgeändert, als das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden A._____ den Betrag von Fr. 5'304.60 inkl. MWST als Parteientschädigung auszurichten hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'075.15 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 17 - 5. [Mitteilungen]