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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.08.2017 S 2017 92

16 agosto 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,926 parole·~15 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 92 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Specchia als Aktuar ad hoc URTEIL vom 16. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ ist gelernter Sanitätsmonteur und zuletzt als solcher tätig. Am 3. September 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 15. September 2015 an. 2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) A._____ mit, dass er in der Kontrollperiode Januar 2017 nur acht verwertbare persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Bei drei von den elf aufgeführten Bemühungen handle es sich um Wiederholungen, weshalb sie nicht gewertet werden könnten. A._____ wurde im Schreiben zudem aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. 3. In seiner Stellungnahem vom 15. Februar 2017 führte A._____ aus, dass alle elf Arbeitsbemühungen im Januar 2017 zu werten seien, da er bei den drei in Frage stehenden Firmen aufgefordert worden sei, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu bewerben. Er führte weiter aus, dass er trotz Krankheit vom 1. Januar 2017 bis zum 8. Januar 2017 elf Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Das entsprechende Arztzeugnis habe er zusammen mit dem Formular der Unia überreicht. 4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde A._____ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2017 für drei Tage die Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Dagegen erhob A._____ am 8. März 2017 Einsprache. Er begründete seine Einsprache damit, dass nirgends festgehalten worden sei, wieviel Arbeitsbemühungen genügend seien und dass es ihm durch die Krankheit nur beschränkt möglich gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen. Die drei erneuten Anfragen bei denselben Firmen seien damit zu erklären,

- 3 dass er von diesen aufgefordert worden sei, sich im Januar 2017 erneut zu bewerben. Daraufhin wurde A._____ am 4. Mai 2017 vom KIGA aufgefordert, mittels Bestätigung der betreffenden Firmen nachzuweisen, dass man ihm tatsächlich gesagt habe, sich im Januar 2017 nochmals zu melden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte A._____ dem KIGA mit, dass er keine Bestätigungen bekommen habe, weil bei den entsprechenden Firmen unterdessen andere Mitarbeiter arbeiteten oder sie sich an die telefonische Bewerbung nicht mehr erinnern könnten. 6. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es A._____ trotz Aufforderung nicht gelungen sei, Bestätigungen der drei Firmen einzuholen. Deshalb sei überwiegend wahrscheinlich, dass er sich ohne besondere Veranlassung neuerlich dort gemeldet habe, womit diese drei Bewerbungen nicht gewertet werden könnten. Zudem sei er trotz Krankheit in der Lage gewesen elf Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dass drei dieser elf Arbeitsbemühungen nicht gewertet werden könnten, habe vorliegend keinen Zusammenhang mit der Krankheit. 7. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Beantragt wurde die Aufhebung des Entscheides und die Nachzahlung der drei Taggelder. Begründend wurde ausgeführt, dass die in Frage stehenden drei Arbeitsbemühungen gewertet werden müssten und falls diese nicht gewertet werden könnten, hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit im Januar 2017 immer noch eine genügende Zahl an Arbeitsbemühungen vorzuweisen.

- 4 - 8. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2017. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR

- 5 - 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'554.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 204.75 (Fr. 5'554.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017, wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 614.25 (Fr. 204.75 x 3 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2017. In materieller Hinsicht ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von drei Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2017 rechtmässig ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die

- 6 - Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode - d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2517 f. Rz. 843 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 17 S. 102).

- 7 b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten - objektiven wie subjektiven - Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2). c) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S.138 ff., GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). Anfragen bei Arbeitgebern, die

- 8 keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 257/05 vom 1. März 2006 E.3.2). Telefonische oder durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen dienen zwar der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, entbinden aber keinesfalls von der Pflicht zur ordentlichen Bewerbung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 AVIV. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum Beispiel eine Kontaktnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert, vermag jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadensminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht zu genügen. Vielmehr hat sich die arbeitslose Person auch persönlich um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen, was auch die Pflicht beinhaltet, sich sofort auf jedes in Frage kommende Inserat zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E.3.2). 4. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2017 acht verwertbare Arbeitsbemühungen getätigt hat. Strittig ist in casu, ob die in Frage stehenden drei Arbeitsbemühungen, welche Wiederholungen aus den Vormonaten darstellen, gewertet werden können. Bei der ersten Firma bewarb sich der Beschwerdeführer am 15. November 2016 und erneut am 18. Januar 2017 als Sanitärmonteur. Am 13. Dezember 2016 bewarb er sich bei der zweiten Firma als Küchenhilfe, dann wiederum am 16. Januar 2017. Ebenfalls als Sanitärmonteur bewarb er sich bei der dritten Firma am 19.

- 9 - Dezember 2016 und erneut wieder am 19. Januar 2017 (Bg-act. 6-8). Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass wiederholte Bemühungen die qualitativen Anforderungen nur dann erfüllen, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 167 vom 9. März 2012 E.2d sowie S 01 228 vom 23. November 2001 E.3b mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber einer versicherten Person eine Stelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellt, sie zu einer nochmaligen Bewerbung aufgefordert wurde oder wenn zwischen den Bewerbungen eine gewisse vernünftige Zeitspanne liegt, die eine reelle Chance auf einen Arbeitsplatz erhöht. Denn nur in diesen Fällen würde auch eine erneute Bewerbung dem Aspekt des qualitativen Erfordernisses gerecht werden. Vorliegend forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2017 auf, sich von den in Frage stehenden drei Firmen bestätigen zu lassen, dass ihm tatsächlich gesagt wurde, sich nochmals im Januar 2017 zu bewerben (Bg-act. 12). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine schriftliche Bestätigung erlangen könne, weil bei den Firmen entweder andere Personen arbeiteten als dannzumal oder bei der telefonischen Bewerbung sich niemand mehr an ihn erinnern könne (Bgact. 13). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er zu einer erneuten Bewerbung aufgefordert worden wäre. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sich bei den drei genannten Firmen im Januar 2017 ohne besondere Veranlassung erneut gemeldet hat. Sodann ist bei solch kurzen Zeitintervallen zwischen zwei Bewerbungen bei der gleichen Firma erfahrungsgemäss keine Veränderung im Personalbestand zu erwarten, insbesondere nicht, wenn es sich um Kleinund Mittelbetriebe handelt. Wiederholte Anfragen sind daher in diesen Fällen in der Regel nutzlos und erbringen bloss formelle Nachweise der

- 10 - Arbeitssuche. Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die drei in Frage stehenden Bewerbungen in der Kontrollperiode Januar 2017 aus den vorgenannten Gründen grundsätzlich nicht gewertet werden können. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Denn wie nachfolgend in Erwägung 5 aufgezeigt wird, erweisen sich die übrigen acht nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als genügend. 5. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass er in der Kontrollperiode Januar 2017 unabhängig davon, ob die drei entsprechenden Arbeitsbemühungen gewertet würden oder nicht, er genügend Arbeitsbemühungen vorgewiesen habe, da er im Januar nachweislich acht Tage krank gewesen sei und während dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen habe tätigen können. Die Krankheitstage seien von der geforderten Anzahl Arbeitsbemühungen im Verhältnis abzuziehen. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2017 trotz Krankheit effektiv in der Lage gewesen sei, elf Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Sodann sei das zweite Arztzeugnis verspätet eingereicht worden. b) Wie bereits vorne in Erwägung 3 ausgeführt wurde, kommt es bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen auf quantitative wie auch auf qualitative Aspekte an. Bei der Quantität der Arbeitsbemühungen kann man sich nicht auf eindeutige Zahlenwerte festlegen. Die Verwaltungspraxis verlangt zwar in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen, wobei es sich bei diesen Angaben nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Somit sind persönliche Umstände und

- 11 - Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten. In casu war der Beschwerdeführer während der Kontrollperiode Januar 2017 nachweislich vom 1. Januar bis 8. Januar 2017 krankgeschrieben (Bg-act. 14 und 15). Der Krankheitsfall einer versicherten Person stellt einen solch persönlichen Umstand dar, welcher bei der Bewertung der Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht zu beachten ist. Für das Bundesgericht stellt der Krankheitsfall ein zu berücksichtigendes persönliches Merkmal dar, welches bei der Beurteilung der Anzahl Arbeitsbemühungen einzufliessen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009, E.5.2). Das Argument des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer offensichtlich trotz Krankheit in der Lage gewesen sei, elf effektiven Arbeitsbemühungen (wovon drei Wiederholungen darstellen) vorzunehmen, darf dem Beschwerdeführer somit nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdegegner bringt sodann vor, dass das zweite Arztzeugnis verspätet eingereicht worden sei, legt aber nicht dar, welche allfälligen Konsequenzen daraus zu ziehen wären. Das erste Arztzeugnis vom 20. Dezember 2016 attestierte dem Beschwerdeführer eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2016 bis zum 3. Januar 2017 (Bgact. 14). Das zweite Arztzeugnis, datiert vom 5. Januar 2017, verlängerte die 100 % Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Januar 2017 (Bg-act. 15). Für das Gericht ist nicht ersichtlich weshalb das Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 verspätet sein soll und was der Beschwerdegegner daraus ableiten will. Der Beschwerdeführer teilte dem Beschwerdegegner bereits mit seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2017 mit, dass er bis am 8. Januar 2017 krank gewesen sei und das Arztzeugnis der Unia weitergeleitet habe. Mit seiner Einsprache vom 8. März 2017 gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner das Arztzeugnis vom 5. Januar 2017 ein (Bg-act. 9 und 11). Der Beschwerdegegner beanstandete weder in seiner Verfügung vom 24.

- 12 - Februar 2017, dass ein allfälliges Arztzeugnis zu spät eingereicht worden sei, noch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Arztzeugnis nachzureichen. c) Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass die Krankheit des Beschwerdeführers vom 1. bis zum 8. Januar 2017 in der Kontrollperiode Januar 2017 aus den vorgenannten Gründen zu berücksichtigen ist und die Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen entsprechend anzupassen ist. So standen dem Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2017 drei Wochen zur Verfügung, um sich für geeignete Stellen zu bemühen. Bei den praxisgemäss geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat sind das durchschnittlich zweieinhalb bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche. Auf drei Wochen hochgerechnet ergibt das siebeneinhalb bis neun Arbeitsbemühungen. Damit sind im vorliegenden Fall die acht nachgewiesenen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese werden vom Beschwerdegegner sodann zu Recht in qualitativer Hinsicht nicht bemängelt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von drei Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2017 erweist sich damit als nicht rechtens. 6. a) Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 aufzuheben. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

- 13 c) Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der durch die Gewerkschaft SYNA vertretene obsiegende Beschwerdeführer steht eine ermessensweise auf Fr. 300.-- festgesetzte Parteientschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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