Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 95 ses Versicherungsgericht Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Seres als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 9. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ meldete am 21. Januar 2013 beim Gemeindearbeitsamt einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab dem 1. Februar 2013 an. 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde A._____ unter Hinweis auf Art. 30 AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) verpflichtet, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwischen dem 25. Tag des Monats bis zum 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts einzureichen. 3. Vom 23. März bis zum 6. April 2014 verreiste A._____ in die Ferien. Vor ihrer Abreise warf sie das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 am Sonntag den 23. März 2014 bei der Post zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in X._____ ein. Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde A._____ zur Stellungnahme aufgefordert, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 nicht persönlich beim Gemeindearbeitsamt abgegeben hatte. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 hielt A._____ fest, sie sei vom 23. März bis zum 6. April 2014 in die Ferien verreist. Sie habe deshalb das entsprechende Formular vor ihrer Abreise per Post an das RAV verschickt, um sicherzustellen, dass sie das Formular nicht zu spät abgebe. In der Informationsbroschüre für Arbeitslose habe sie keinen Hinweis gefunden, wonach das Formular nicht per Post habe eingereicht werden können. Ihre Absicht sei es gewesen, alles richtig zu machen. 4. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie das Formular "Angaben der
- 3 versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 nicht rechtzeitig persönlich beim zuständigen Arbeitsamt abgegeben habe. 5. Dagegen erhob A._____ am 19. Mai 2014 Einsprache beim KIGA und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Sanktionierung. Begründend führte sie aus, Art. 17 Abs. 2 AVIG beziehe sich auf die persönliche Anmeldung der versicherten Person beim Beginn der Arbeitslosigkeit und nicht auf die Kontrollvorschriften während der Arbeitslosigkeit. In der Informationsbroschüre für Arbeitslose, Ziff. 4 sei nur erwähnt, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des Monats beim RAV einreichen müsse. Dabei sei nirgends erwähnt, dass dies persönlich geschehen müsse. In der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Ziff. B324 sei explizit erwähnt, dass der Nachweis der monatlichen Arbeitsbemühungen auch per Post eingereicht werden könne. Sie wisse auch von vielen anderen Stellensuchenden, die ihr Formular jeden Monat per Post dem RAV einreichen würden. 6. Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. Versicherte Personen hätten sich zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden. Dieses Kontrollgespräch werde im Kanton Graubünden durch die persönliche Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" bei der Wohngemeinde ersetzt. Dies ergebe sich zum einen aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Ausserdem sei A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2013, welche diese mit ihrer Unterschrift quittiert habe, ausdrücklich angewiesen worden, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwischen dem 25. Tag des Monats und dem 5. Tag des Folgemonats persönlich beim Gemeindearbeitsamt abzugeben. Vorliegend habe sie das Formular erwiesener- und
- 4 unbestrittenermassen nicht persönlich beim Gemeindearbeitsamt abgegeben, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweise. 7. Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2014 des KIGA erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der verfügten Sanktionen. Begründend führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, sie habe vom 23. März bis zum 6. April 2014 "Kontrollferien" bezogen. Deshalb habe sie das Formular vor ihrer Abreise am Sonntag den 23. März 2013 [sic: 2014] bei der Post zu Handen des RAV eingeworfen, um den vorgeschriebenen Einreichungstermin vom 25. März bis 5. April 2014 einhalten zu können. Sie habe in den ihr vorliegenden Reglementen keine Vorschriften gefunden, welche eine persönliche Zustellung vorschreiben oder eine Zustellung per Post untersagen würden. Die von ihr angeblich unterzeichnete Verfügung vom 13. Februar 2013, welche sie zur monatlichen persönlichen Einreichung der Dokumente verpflichte, liege ihr leider nicht vor. Weiter rügte sie, dass ihre Einsprache vom 19. Mai 2014 beim KIGA scheinbar von der gleichen Person (B._____) bearbeitet worden sei, welche schon die Sanktionen in der Verfügung vom 28. April 2014 ausgesprochen habe. 8. Am 8. August 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner wiederholte in seiner Stellungnahme die Begründung seines Entscheids vom 4. Juli 2014. Zusätzlich führte er aus, gerade im vorliegenden Fall wäre die persönliche Abgabe des besagten Formulars wichtig gewesen. So hätte die
- 5 persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin vor bzw. nach ihren Ferien überprüft werden können. 9. In ihrer Replik vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an Ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte u.a. geltend, die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Zweck der Kontrollgespräche würden absolut keinen Sinn machen, da sie sowieso alle vier bis sechs Wochen zu einem Kontrollgespräch beim RAV aufgeboten werde und damit den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung stehe. Hinsichtlich der Verfügung vom 13. Februar 2014 führte sie aus, dass ihr davon mindestens eine Kopie zu ihren Unterlagen hätte überlassen werden müssen. Weiter brachte sie vor, ihre Anwesenheit hätte mittels der persönlichen Abgabe des Formulars auch nicht überprüfen werden können, wenn ihre Ferien zwischen den Abgabefristen gelegen hätten. Es handle sich hiermit um ein von der Gegenpartei aufgeführtes reines "Scheinargument". Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie den Postweg zur Einreichung des Formulars nur gewählt habe, um die vorgeschriebene Abgabefrist nicht zu verpassen. Es habe sich wegen ihrer ordnungsgemäss angemeldeten Ferienabwesenheit also um eine spezielle Situation gehandelt. Dies hätte das KIGA bei seiner Sanktion entsprechend berücksichtigen sollen, insbesondere da sie sich bisher immer korrekt verhalten habe. 10. Mit Schreiben vom 26. August 2014 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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- 7 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'217.--, welcher ihr im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält sie gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 155.60 (Fr. 4'217.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage. Der Streitwert beträgt folglich Fr. 778.-- (5 x Fr. 155.60) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. a) In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre Einsprache vom 19. Mai 2014 beim KIGA scheinbar von der gleichen Person (B._____) bearbeitet wurde, welche schon die Sanktionen in der Verfügung vom 28. April 2014 ausgesprochen habe. Damit sei eine unabhängige und objektive Beurteilung ihrer Einsprache kaum gewährleistet gewesen und deren Ablehnung keine Überraschung. b) Gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG i. V. m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen diese Einspracheentscheide
- 8 wiederum kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 100 Abs. 3 und 4 AVIG i. V. m. Art. 56 ff. ATSG). Im Verfügungsverfahren soll in erster Linie der Sachverhalt abgeklärt werden. Im nachfolgenden Einspracheverfahren hingegen wird die Betroffene angehört und die Verwaltung kann die angefochtene Verfügung noch einmal überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Das Einspracheverfahren bildet eine nachträgliche verwaltungsinterne Rechtspflege und die Einsprache ist ein förmliches Rechtsmittel, dem jedoch keine Devolutivwirkung zukommt, weil sie bei der verfügenden Behörde einzureichen und von dieser zu entscheiden ist. Es besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung zu einer personellen Entflechtung bzw. zu einer getrennten Zuständigkeitsordnung für das Verfügungs- und Einspracheverfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 100 S. 366 f.; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 22 Rz. 29 ff.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 6 ff. und Rz. 14 ff.). c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehen ist, dass sich der Beschwerdegegner zuerst als verfügende Behörde und anschliessend im Einspracheverfahren noch einmal mit der gleichen Sache befasst. Diese Mehrfachbefassung ist systembedingt sowie explizit so vorgesehen und gewollt. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid beim Beschwerdegegner intern von der gleichen
- 9 - Person verfasst wurden, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist. 3. a) Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Eine Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat die Versicherte sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie die Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch, anlässlich derer die Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Da die Arbeitslosenversicherung die Reisekosten zu Beratungs- und/oder Kontrollgesprächen nicht ersetzt, hat man sich im weitläufigen Kanton Graubünden entschlossen, das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ bei der Wohngemeinde zu ersetzen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 12 52 vom 4. September 2012 E.2a, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a; S 07 162
- 10 vom 15. November 2007 E.2a; S 02 10 vom 5. März 2002 E.2a). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 AVIV) und gibt Auskunft über die Werktage, für die die Versicherte glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war und über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ ist beim Gemeindearbeitsamt abzugeben (Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). c) Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Ziff. B324 beruft, wo ganz klar festgehalten ist, dass auch eine Zustellung per Post möglich ist, verkennt sie, dass sich diese Vorschrift auf den monatlich zu erbringenden Nachweis der Arbeitsbemühungen und nicht auf die Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" bezieht. d) Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, besteht der Zweck der Kontrollgespräche darin, die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, so dass letztere sich bemühen können, ihnen Arbeit zu vermitteln. Des Weiteren sollen die Arbeitslosigkeit der Versicherten sowie deren Vermittlungsfähigkeit konkret überprüft werden (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a). Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, diese Ausführungen würden absolut keinen Sinn machen, da sie sowieso alle 4-6 Wochen zu einem Kontrollgespräch beim RAV aufgeboten werde und damit den offiziellen
- 11 - Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung stehe. Ausserdem finde auf der Gemeindestelle bei der Abgabe des Formulars keinerlei Beratungs- oder Vermittlungsgespräch statt. Sie gebe nur das Formular an einen Gemeindeangestellten ab und das sei alles. Diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt ins Leere, weil sie dabei den Unterschied zwischen dem Beratungsgespräch beim RAV und dem Kontrollgespräch übersieht. Beim Beratungsgespräch beim RAV geht es in erster Linie um die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsbemühungen. Mit der das Kontrollgespräch ersetzenden persönlichen Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" soll hingegen sichergestellt werden, dass die versicherte Person zur Vermittlung zur Verfügung steht und deren Arbeitslosigkeit sowie Vermittlungsfähigkeit überprüft werden. 4. a) Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwischen dem 25. Tag des Monats bis zum 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts einzureichen. Die Verfügung stützt sich auf Art. 21 AVIV, wonach die Versicherten verpflichtet seien, sich nach ihrer Anmeldung gemäss den kantonalen Vorschriften persönlich zu Beratungs- und Kontrollgesprächen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsamt zu melden. Weiter ist in der Verfügung vermerkt, seit dem 1. Januar 1998 werde im Kanton Graubünden das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" beim Gemeindearbeitsamt ersetzt. Die Versicherten seien demnach verpflichtet, sich einmal pro Monat persönlich beim Gemeindearbeitsamt zu melden und das betreffende Formular einzureichen. Die Verfügung weist darauf hin, dass gemäss Art. 30 AVIG die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt werde, wenn sie sich nicht an die Kontrollvorschriften und die Weisungen des Arbeitsamtes halte. Diese
- 12 - Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift quittiert und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. KIGA-act. 9). b) Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Verfügung vom 13. Februar 2014, welche sie unterzeichnet haben solle, sei ihr leider nicht mehr geläufig bzw. bekannt. Sie könne sich zwar erinnern, dass sie einmal etwas habe unterschreiben müssen, soweit sie noch wisse, um die Richtigkeit ihrer persönlichen Daten zu bestätigen. Sollten in dieser Verfügung vom 13. Februar 2014 tatsächlich Regeln oder Vorschriften aufgeführt sein, welche in den allgemeinen, ihr zugänglichen Unterlagen nicht zu finden seien, hätte ihr davon mindestens eine Kopie zu ihren Unterlagen überlassen werden müssen, was aber definitiv nicht der Fall gewesen sei. c) Offensichtlich reichte die Beschwerdeführerin bisher das Formular immer persönlich ein. Sie führt selber aus, normalerweise gebe sie die monatlichen Unterlagen jeweils persönlich bei der zuständigen Stelle ab, da diese sehr nahe bei ihrem Wohnort liege. Im vorliegenden Fall jedoch habe es sich aufgrund ihrer Abwesenheit um eine spezielle Situation gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat sich somit bisher immer an die Verfügung gehalten, was zumindest die Frage aufwirft, ob sie den Inhalt der Verfügung doch gekannt hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch weder überprüft noch bewiesen werden. Auf jeden Fall liegt es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass sie in der Lage ist, sämtliche ihr von den zuständigen Amtsstellen auferlegten Pflichten zu erfüllen. Wenn die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung vom 13. Februar 2014 gebraucht hätte, um die darin enthaltene einfache Anweisung nicht zu "vergessen", so hätte sie eine Kopie verlangen müssen. Es kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich
- 13 nicht mehr an die Verfügung und die Vorschrift erinnern könne. Andernfalls könnte sich jeder den für ihn verbindlichen Weisungen entziehen, indem er behauptet, er habe diese vergessen bzw. sie seien ihm nicht bekannt und würden deshalb für ihn nicht gelten. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie sei im Vorfeld sehr darum bemüht gewesen, sicherzustellen, dass sie alles richtig mache und sie habe sogar nach entsprechenden Reglementen gesucht. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, was das Gericht vorliegend nicht überprüfen kann, so wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes und im Übrigen auch viel einfacher und unbeschwerlicher gewesen, sich beim RAV oder KIGA telefonisch zu erkundigen, ob sie das Formular auch vor den Ferien per Post einreichen könne. In diesem Fall wäre ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Sie wäre zudem höchstwahrscheinlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist zur Einreichung am 5. April 2014, also an einem Samstag abgelaufen ist. Somit hätte sie das Formular auch am darauffolgenden Montag den 7. April 2014, an dem sie nach eigenen Angaben wieder aus den Ferien zurück war, persönlich abgeben können. 5. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht persönlich beim Gemeindearbeitsamt sondern per Post beim RAV eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, sie habe vom 23. März bis zum 6. April 2014 "Kontrollferien" bezogen und sei abwesend gewesen. Aus diesem Grund habe sie das Formular vor ihrer Abreise am Sonntag den 23. März 2014 bei der Post zu Handen des RAV eingeworfen, um den vorgeschriebenen Einreichungstermin einhalten zu können. Dieses Schreiben liegt dem Gericht nicht vor. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden allerdings vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Auf jeden Fall hat die Beschwerdeführerin
- 14 unbestrittenermassen eine Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 6. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nichtbefolgung Auswirkungen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit der Versicherten hat, so insbesondere wenn dadurch die Vermittlungsfähigkeit erschwert oder vereitelt wird (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Band I, Bern 1987, Art. 30 N 29; VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3b). Dies ist vorliegend der Fall. Zweck der Kontrollpflicht ist es – wie vorstehend in Erwägung 3d erläutert – , die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. So können sich diese darum bemühen, ihnen Arbeit zu vermitteln. Weiter können die Arbeitslosigkeit der Versicherten sowie deren Vermittlungsfähigkeit konkret überprüft werden (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a). Das persönliche Überbringen des Formulars „Angaben der versicherten Person“ ist im Kanton Graubünden umso bedeutender, als es das Kontrollgespräch ersetzt. Eine Ausnahme von der persönlichen Erfüllung der Kontrollpflicht ist lediglich vorgesehen für Arbeitslose, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht arbeits- und vermittlungsfähig (d.h. zu 100 % arbeitsunfähig) sind und sich wegen ihres – mittels ärztlichen Zeugnisses bestätigten – Zustandes nicht persönlich beim Arbeitsamt melden können (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3b, S 02 10 vom 5. März 2002 E.3c).
- 15 b) Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Sie ist der Weisung daher ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen. Die in der Verfügung vom 13. Februar 2013 enthaltene Weisung ist eindeutig und klar formuliert. Sie lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführerin die Pflicht auferlegt wurde, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils persönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben und dass es ihr nicht freistand, dieses alternativ per Post zuzustellen. Die Beschwerdeführerin hat, indem sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat März 2014 nicht persönlich beim Gemeindearbeitsamt abgegeben hat, ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden Kontrollvorschriften verletzt. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 7. a) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, indem er die Beschwerdeführerin für den Monat April 2014 während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126
- 16 - V 353 E.5d, 123 V 150 E.2; VGU S 11 167 vom 9. März 2012 E.3c). Wie bereits ausgeführt wurde, ersetzt die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ im Kanton Graubünden ein separat zu führendes Kontrollgespräch. Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) Ziff. D72 Ziff. 3.A enthaltenen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben von einem Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen. Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu. Dieser Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht an das Kreisschreiben gebunden und hat bei Überschreitung des Ermessens einzuschreiten (vgl. VGU S 07 162 vom 15. November 2007 E.3b). b) Die Beschwerdeführerin wurde für den Monat April 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat sich – soweit aktenkundig – keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften zu Schulden kommen lassen, weshalb die verfügte Mindesteinstelldauer von fünf Tagen für den Monat April 2014 ihrem Verschulden angemessen ist.
- 17 - 8. Auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich des Berufsabschlusses der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen, weil dieser weder Beschwerdegegenstand bildet noch für den vorliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts relevant ist. 9. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 10. Beim vorliegenden Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG (vorliegend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIV) – ausser in Fällen von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit.g ATSG e contrario hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]