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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.11.2012 S 2012 91

27 novembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,456 parole·~12 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 12 91 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 27. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1989, ist gelernter Koch. Zuletzt war er im Hotel … in … tätig. Am 30. März 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Mai 2012 an. 2. Am 1. und 2. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer jeweils schriftlich durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch beim Restaurant … in … sowie bei der Firma … in … als Koch bzw. als Koch und Allrounder zu bewerben. Gemäss Rückmeldung des Restaurants … vom 4. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer sich bis zu diesem Datum nicht gemeldet. Daraufhin forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 7. Mai 2012 den Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme auf. In der Stellungnahme vom 9. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er keine Zuweisung für eine Stelle beim Restaurant … erhalten habe. Gemäss Rückmeldung der Firma … vom 11. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist bei ihr gemeldet. Daraufhin wurde er auch bezüglich dieser Stelle mit Schreiben vom 21. Mai 2012 vom KIGA zur Stellungnahme aufgefordert. In der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, die Stelle sei nicht zumutbar. Ausserdem habe er bereits eine andere Stelle in Aussicht bzw. vertraglich in Absprache. Mit neuerlicher Rückmeldung seitens des Restaurants … vom 30. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer sich am 13. Mai 2012

schriftlich beworben. Er habe noch weitere Vorstellungsgespräche und melde sich später. Am 12. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer vom KIGA aufgefordert, die in der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 erwähnte Stellenzusicherung nachzuweisen. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder von einer vertraglichen Absprache noch etwas von einem schriftlichen Vertrag erwähnt. Er habe lediglich erwähnt, dass eine vertragliche Vereinbarung möglich sei. Die zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitseingliederung von fünf Tagen sei nicht wie erhofft erfolgreich genug gewesen, um sich mit dem möglichen Arbeitgeber einigen zu können. 3. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer vom KIGA für eine Dauer von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er durch sein Verhalten zwei ihm zugewiesene Stellen abgelehnt habe. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2012 erhobenen Einsprache tätigte das KIGA am 26. Juli 2012 eine neuerliche Abklärung bei dem Restaurant … 4. Daraufhin wies das KIGA mit Entscheid vom 2. August 2012 die Einsprache ab. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich bei der Firma … nicht beworben habe. Beim Restaurant … habe er sich erst am 13. Mai 2012 beworben und habe dort später fünf Tage zur Probe arbeiten können. Aufgrund der Arbeitgeberabklärung vom 26. Juli 2012 beim Restaurant … hätte der Beschwerdeführer die Stelle sofort antreten können. Er habe aber erklärt, dass er weder zu- noch absagen könne, da er noch andere Probearbeiten offen habe. Seither habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr gemeldet. Da eine definitive Zusicherung eines unmittelbar bevorstehen Stellenantritts damals weder konkret behauptet noch nachgewiesen sei, hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem möglichen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Stellenantritt kundtun müssen, was er aber unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Die Einstelldauer von 45

Tagen sei auf jeden Fall angemessen, da der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund faktisch zwei Arbeitsstellen abgelehnt habe. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Firma … sei eine Grosshandelsfirma, welche zwar auch in der Gastronomie tätig sei, nicht in seiner Branche, der Hotellerie. Ebenfalls entspreche die Stellenbezeichnung als Koch „Allrounder“ nicht seinen Fähigkeiten. Als Vergleichsbeispiel führte er aus, dass eine Stewardess, die im Flugzeug arbeite, nicht auch gleich ein Flugzeug fliegen könne. Obwohl ihm von vornherein klar gewesen sei, dass er nicht in einer … arbeiten wolle, weil dies nicht seinen Fähigkeiten entspreche, habe er sich Zeit zur Probearbeit im Restaurant … genommen, wonach er anschliessend nur noch mehr in seinem Verdacht bestätigt worden sei. Er sei seit dem 1. Mai 2012 arbeitslos gemeldet und es sei nicht rechtens, dass er nach knapp zwei Monaten noch immer keinen Bescheid bekommen habe. Erst am 22. Juni 2012 habe er Informationen erhalten, wie er sein Leben versorgen könne. Eine solche Unmenschlichkeit sei empörend. Es sei richtig, dass er beide zugewiesenen Stellen abgewiesen habe, er habe aber seine Gründe gehabt, da die Stellen aus seiner Sicht nicht zumutbar gewesen seien. 6. In der Vernehmlassung vom 10. September 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei der Firma … beworben habe, was nach ständiger Rechtsprechung als faktische Ablehnung zumutbarer Arbeit zu qualifizieren sei. Betreffend die zweite zugewiesene Stelle beim Restaurant … halte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber fest, dass er diese Stelle abgesagt habe. Bisher hätten sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf allfällige Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG berufen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Koch.

Bei beiden zugewiesenen Stellen wäre er als Koch bzw. als Koch/Allrounder tätig gewesen und keinesfalls als Grosshandelsangestellter oder … Insbesondere nach fünf tagen Probearbeit im Restaurant … sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit in einer … hinweise, habe doch das Restaurant … abgesehen vom Namen nur wenig mit der grössten kantonalen … gemeinsam. Sodann seien Allroundtätigkeiten in einem Gastrobetrieb kaum geeignet, einen gelernten Koch zu überfordern. Insgesamt lägen somit keine Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG vor. 7. In der Replik vom 15. September 2012 führte der Beschwerdeführer die Gründe für seine unentschlossene Handlung aus. Er habe mehr Zeit zum Überdenken der fünf Probetage gewollt, zudem habe er weitere Termine für Probearbeiten in diesem Zeitraum offen gehabt. Die nachfolgende Kontaktaufnahme sei erfolgt, er habe sogar ein Formular bezüglich der Probetage abzugeben gehabt. Aus seinen Unterlagen entnehme man, dass er gelernter Koch sei. Aus seinem Lebenslauf gehe hervor, dass er aber nur als „Entremetier“ (Beilagenkoch) gearbeitet habe. Somit sei eine Stelle als „Kochallrounder“ unzumutbar und nehme nicht Rücksicht auf seine Fähigkeiten und bisherige Tätigkeiten. Es sei ein Fehler, dass er das Restaurant … als … bezeichnet habe. Es habe zwar keinen räumlichen Bezug zu einer …, zeichne sich aber durch Ambiente, Dekorationen und weiteren Utensilien des traditionellen … aus. Es würden Bierausschank und eher deftige Speisen „anderer“ Qualität angeboten. Deshalb sei es unzumutbar, da er diese Art von Speisen, diese Art des Kochens niemals praktiziert habe. 8. Mit Schreiben vom 24. September 2012 verzichtet das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 2. August 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 2. Mai 2012 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er durch sein Verhalten faktisch zwei zugewiesene Stellen abgelehnt haben soll. 2. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten sowie die Kontrollvorschriften. Gemäss Abs. 1 muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm zugewiesene zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu

bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 1996 Nr. 97; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148). 3. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen der Weisung seines Personalberaters - nicht bei der Firma … beworben hat. In seiner Beschwerde hält er denn auch ausdrücklich fest, dass er die Stelle abgewiesen hat. Durch die Nichtbewerbung hat der Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle faktisch abgelehnt, denn die unterlassene Vorsprache beim möglichen Arbeitgeber auf eine Zuweisung hin kommt der Ablehnung der zugewiesenen Arbeit gleich (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 26 zu Art. 30 AVIG). Auch hinsichtlich der zugewiesenen Stelle als Koch im Restaurant … - wo der Beschwerdeführer sich nicht innert der verlangten Frist von zwei Tagen, aber immerhin 13. Mai 2012 beworben hat - hält er in sin seiner Beschwerde selber fest, dass er nach gründlicher Überlegung sich entschlossen habe, dem Restaurant … eine Absage zu erteilen. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beide zugewiesenen Stellen faktisch bzw. ausdrücklich abgelehnt hat. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Gründe gehabt, weshalb er die beiden Stellen abgelehnt habe. Die Stellen seien nicht zumutbar gewesen, womit er sich sinngemäss auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG beruft. Gemäss diesem Artikel ist eine Arbeit dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten (in körperlicher, geistiger oder fachlicher Hinsicht) oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt. Die Arbeit darf eine versicherte Person bezüglich ihrer Fähigkeiten unterfordern, jedoch nicht überfordern (KS-ALE, B285).

b) Eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist in diesem Fall aber nicht zu erkennen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch ist. Er ist demzufolge befähigt, in jeder Sparte des Kochwesens sei dies nun als Entremetier, Gardemanger, Patissier oder Allgemeinkoch - tätig zu sein. Es versteht sich somit von alleine, dass ihm eine Tätigkeit als Koch in einem Betrieb, wie dem Restaurant …, wo nebst anderen Speisen unter anderem auch - wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik bezeichnete - „deftigere“ Speisen angeboten werden, zugemutet werden kann. Die beiden ihm zugewiesenen Stellen beziehen sich auf die Tätigkeiten als Koch bzw. als Koch und Allrounder. Sie beziehen sich somit weder auf eine Tätigkeit als Grosshandelsangestellter noch als …, womit die ihm zugewiesenen Stellen sicherlich seinen Fähigkeiten und fachlichen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Anhaltspunkte, die auf eine Überforderung des Beschwerdeführers hinweisen würden, sind aus den Akten keine ersichtlich. Insbesondere ist weder ersichtlich noch werden vom Beschwerdeführer diesbezügliche Ausführungen gemacht, inwiefern eine Tätigkeit als Koch bzw. eine Allroundertätigkeit in einem Gastronomiebetrieb wie der Firma … einen gelernten Koch überfordern sollte. c) Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit für das Nichtzustandekommen beider Arbeitsverhältnisse kausal. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt nur dann, wenn er die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Chopard, a.a.O., S. 148). Dies ist im vorliegenden Verfahren aber aufgrund der Aktenlage klar nicht der Fall, da das Restaurant … in sofort eingestellt hätte, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgt ist. 5. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Stelle abgelehnt hat (lit. b). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011, S 11 131 E. 4a). Die Einstellung dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44). b) Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung den Beschwerdeführer für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im mittleren Bereich des schweren Verschuldens gewählt. Nach der Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E. 4). Bei der Bemessung der Einstellungstage wurde zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte im

Sinne von Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ohne entschuldbaren Grund eine Arbeitsstelle abgelehnt hat und somit von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Obwohl der Beschwerdeführer sogar zwei Stellen faktisch abgelehnt hat, ist das KIGA bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung von einem einzigen Tatvorsatz ausgegangen und hat zugunsten des Beschwerdeführers beide Sanktionen in einer Verfügung zusammengefasst. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstellungsdauer von 45 Tagen als gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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