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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.03.2012 S 2011 167

9 marzo 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,520 parole·~13 min·11

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 11 167 URTEIL vom 9. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Die Beschwerdeführerin …, geboren 1948, war zuletzt als Pflegehelferin in der … tätig. Am 27. Januar 2010 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld (ALV) im Umfang von 60 % ab dem 1. April 2010 an. 2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Stellungnahme auf, da sie für die Kontrollperiode September 2011 nur drei persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Bei einer vierten der eingereichten Bemühungen handle es sich um eine Wiederholung, weshalb diese nicht habe gewertet werden können. 3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2011 brachte die Beschwerdeführerin unter Einreichung zweier undatierter Stelleninserate der Firma … AG sowie verschiedener Bewerbungsschreiben vor, sie habe im September 2011 zum Teil auf Ausschreibungen hin vier schriftliche Bewerbungen getätigt. Sie wisse nicht, wann eine Bewerbung als Wiederholung eingestuft werde. 4. Auf Aufforderung hin teilte der zuständige Personalberater dem KIGA am 7. November 2011 mit, er habe die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs ausführlich darüber informiert, wie es sich mit wiederholten Arbeitsbemühungen verhalte. Weiter hielt er fest, er sei – da bei den schriftlichen Bewerbungen keine weiteren Details (Arbeitsort, etc.) angegeben worden seien – davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden

Bewerbungen bei der … AG vom 18. Juli 2011 und vom 12. September 2011 um Bemühungen für die selbe Stelle gehandelt habe. 5. Mit Verfügung vom 18. November 2011 stellte das KIGA die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2011 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründet wurde die Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode September 2011 nur drei verwertbare persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne, da es sich bei der weiteren Bewerbung um eine Wiederholungsbemühung handle. 6. In ihrer Einsprache vom 23. November 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2011 (recte wohl: 6. Dezember 2011) bestätigte das KIGA sodann die Verfügung vom 18. November 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei einer der vier Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2011 um eine Bewerbung bei der Firma … AG handle und dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bewerbung bereits am 18. Juli 2011 getätigt habe. Beide Bewerbungen würden sich auf eine Stelle im Verkauf in der Filiale der … AG in … beziehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht von einer reellen Chance auf eine Anstellung bei der … AG ausgehen können, da nicht nachgewiesen sei, dass die mögliche Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, sich später zu bewerben oder ihr eine spätere Anstellung in Aussicht gestellt hätte. Somit müsse von einer wiederholten Arbeitsbemühung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, weshalb für die Kontrollperiode September 2011 nur drei statt vier zu wertende Arbeitsbemühungen vorlägen, was sich jedoch als ungenügend erweise. 7. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2011. Sie habe in ihrem Alter von 63 Jahren nach bestem Wissen und

Gewissen gemacht, was ihr zu einer neuen Stelle verhelfen könne. Es gehe nicht darum, gegen das Gesetz zu verstossen. Auf ihre Bewerbung, die sie am 18. Juli 2011 per Internet getätigt habe, habe sie nie eine Antwort von … bekommen. Es sei ihr deshalb nicht möglich zu werten, ob sie eine weitere Chance bei … habe oder nicht. Als dann einer Werbung von … das besagte Stelleninserat beigelegen habe, habe sie sich per Brief wieder im guten Glauben an einen Erfolg bei … beworben. Sie habe im September 2011 vier schriftliche Bewerbungen getätigt, obwohl ihr zwei telefonische zugestanden hätten und obwohl sie sehr Mühe habe, sich schriftlich auszudrücken. Sie habe keine Kenntnisse über die Arbeit mit einem Computer und den Umgang mit den neuen Medien. 8. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch den zuständigen Personalberater angewiesen worden sei, monatlich vier Arbeitsbemühungen vorzunehmen, was sie in der relevanten Kontrollperiode September 2011 auch erledigt habe. Unbestritten sei grundsätzlich auch, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl am 18. Juli 2011 als auch am 12. September 2011 bei der Firma … AG in … für eine Stelle im Verkauf in der … Filiale … beworben habe. Damit stehe grundsätzlich fest, dass es sich um eine wiederholte Arbeitsbemühung handle, welche gemäss der Rechtsprechung die qualitativen Anforderungen nur dann erfülle, wenn sie der Beschwerdeführerin in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen würde. Für das KIGA stehe nach wie vor fest, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht von einer Chance für eine Anstellung habe ausgehen können. Es gäbe keine Hinweise für eine solche Annahme. Aus der unterlassenen Rückmeldung der … AG auf die Bewerbung im Juli könne kein Rückschluss auf erhöhte Anstellungschancen gezogen werden. Vielmehr schmälere die Beschwerdeführerin ihre Anstellungschancen dadurch, dass sie zumindest im Bewerbungsschreiben vom 12. September 2011 angebe, ihre Beine nicht zu stark beanspruchen zu können und ihre Arbeit vorwiegend im Sitzen ausführen zu müssen. Gemäss den Angaben im Inserat stehe nämlich fest, dass neben der im Sitzen möglichen Kassiertätigkeit

insbesondere auch das Auffüllen des Warenbestandes und die Durchführung diverser Reinigungsarbeiten zu den Aufgaben einer …-Verkaufsmitarbeiterin gehörten. 9. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2'100.-- und wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt. Gemäss Art. 40a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) erhält die Beschwerdeführerin damit ein Taggeld von Fr. 77.40 (Fr. 2'100.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit der Verfügung des KIGA vom 18. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Somit liegt der Streitwert bei Fr. 464.40 (Fr. 77.40 x 6 Tage) und damit unter Fr. 5'000.--. Da das Verwaltungsgericht in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 6. November 2011 (recte wohl: 6. Dezember 2011). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für sechs Tage ab dem 1. Oktober 2011 zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen abgesprochen worden ist.

2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen Abs. 2). Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228 E. 2b; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 134). c) Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachgewiesen werden, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hinsicht genügend sind (vgl. anstelle vieler PVG 1996 Nr. 96 E. 3). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als ausreichend angesehen werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 C 258/06 E. 2.2; STAUFFER/KUPFER BUCHER, in:

MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich u.a. 2008, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, S. 155 f.). Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann allerdings zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007 C 258/06 E. 2.2). Auch ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 217 E. 1b). So hat sich die Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich eine Versicherte genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und andererseits von der subjektiven Situation der Arbeitslosen, namentlich von ihrem Alter, ihrer geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228 E. 2b mit weiteren Hinweisen sowie vom 12. Dezember 2011 S 11 131 E. 3b; CHOPARD, a.a.O., S. 138). d) Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass wiederholte Bemühungen die qualitativen Anforderungen nur dann erfüllen, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen. Diese reelle Chance kann bejaht werden, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber einer versicherten Person eine Stelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellt oder sie zu einer nochmaligen Bewerbung auffordert (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228 E. 3b mit weiteren Hinweisen).

3. a) Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin monatlich vier Arbeitsbemühungen vorzuweisen hatte, was in der relevanten Kontrollperiode September 2011 auch erfolgte. Unbestritten ist grundsätzlich auch, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl am 18. Juli 2011 als auch am 12. September 2011 bei der Firma … AG in … für eine Stelle im Verkauf in der … Filiale … beworben hat. Streitig ist somit nur, ob die Bewerbung bei der … AG in der Kontrollperiode September 2011 gewertet werden kann oder ob es sich um eine wiederholte Arbeitsbemühung im soeben unter Erwägung 2d erläuterten Sinn handelt, die nicht gewertet werden kann. b) Wie der zuständige Personalberater mit E-Mail vom 7. November 2011 an das KIGA festhielt, hat sich die Beschwerdeführerin sowohl am 18. Juli 2011 als auch am 12. September 2011 bei der Firma … AG in … für eine Stelle im Verkauf in der … Filiale … beworben. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2011 an das KIGA reichte die Beschwerdeführerin ein Inserat der … AG ein, welches sich auf verschiedenste Filialen in der ganzen Deutschschweiz bezieht und auf welchem unter anderem auch … erwähnt ist. Durch dieses wenig konkrete Inserat, dessen Publikationsdatum zudem nicht ersichtlich ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im September 2011 im Gegensatz zum Juli 2011 für die Beschwerdeführerin höhere Chancen auf eine Anstellung bestanden hätten. Da … AG auf ihre erste Bewerbung vom Juli 2011 nicht einmal reagiert, ihr weder eine Stelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt noch sie zu einer nochmaligen Bewerbung auffordert hatte, konnte die Beschwerdeführerin bei ihrer zweiten Bewerbung nicht davon ausgehen, dass sie reelle Chancen auf Erhalt des Arbeitsplatzes hatte. Wie dem eingereichten Stelleninserat zu entnehmen ist, sind das Alter und die mangelnden PC-Kenntnisse der Beschwerdeführerin für die betreffenden Stellenangebote zwar nicht relevant, doch hat sich auf die Bewerbung der Beschwerdeführerin vermutlich erschwerend ausgewirkt, dass sie zumindest in ihrer Bewerbung vom 12. September 2011 auf ihre gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat, zumal in der Stellenausschreibung explizit auch von körperlich anstrengenden Tätigkeiten die Rede ist. Reelle Chancen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sind

also weder nachgewiesen noch ersichtlich. Und da das eingereichte Stelleninserat sowohl hinsichtlich der Stellenprozente, des Stellenprofils als auch des Arbeitsortes mit den Angaben in der sich bei den Akten befindenden Bewerbung vom 18. Juli 2011 übereinstimmen, muss die zweite Bewerbung vom 12. September 2011 als wiederholte Arbeitsbemühung gewertet werden, welche die qualitativen Anforderungen nicht erfüllt. Somit erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht. Zu überprüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist. c) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011 S. 11 131 E. 4a). Vor allem bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Versicherte erst einmal im Bereiche des leichten Verschuldens eingestellt werden (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228 E. 4a mit weiteren Hinweisen). d) Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung die Beschwerdeführerin für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am unteren Rand des leichten Verschuldens gewählt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2011 beim gleichen Arbeitgeber wie im Juli 2011 beworben hat und die

Beschwerdeführerin bereits am 13. Juli 2011 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, erscheint die Einstellungsdauer von sechs Tagen als gerechtfertigt (vgl. das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Januar 2007 [KS ALE 2007] D72). Auf jeden Fall besteht kein Anlass für eine Reduktion der Einstellungsdauer. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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