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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.03.2012 S 2011 164

20 marzo 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,723 parole·~14 min·8

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

S 11 164 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 20. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. ..., geboren 15. November 1944, serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1970 erstmals als Saisonnier in die Schweiz ein. Seit 1993 verfügte er über eine Jahresaufenthaltsbewilligung und seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Im Januar 2005 reichte er bei der AHV-Zweigsteile ... eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen sowie diverse Beilagen ein. Mit Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (als EL-Durchführungs-Stelle) vom 30. Juni 2005 und 8. Juli 2005 wurden ihm ab dem 1. Juli 2005 eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 878.-- zu seiner IV-Rente zugesprochen und für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2005 eine Nachzahlung ausgerichtet. Im August 2009 reichte er die Revisionsunterlagen zur periodischen Überprüfung ein. Mit Verfügung vom 28. August 2009 wurde sein EL-Anspruch zur IV-Rente im Wesentlichen bestätigt. Per 1. Dezember 2009 wurde er pensioniert. Daraufhin wurden ihm neu monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 829.-- zu seiner AHV-Rente zugesprochen. Weil der Verdacht bestand, dass sich ... mehrheitlich im Ausland aufhalten könnte, nahm das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (…) ab Juni 2010 Untersuchungen bezüglich der Rechtmässigkeit der Aufenthaltsbewilligung vor. Am 11. Januar 2011 wurde ... zum Vorhalt befragt. Ab März 2011 nahm auch die EL-Stelle verschiedene Abklärungen betreffend

den Aufenthaltsort des Ansprechers vor, und holte u.a. Informationen bei seiner Krankenkasse und beim Vermieter ein. Zudem befragte sie den Ansprecher am 6. September 2011. Mit Verfügung vom 9. September 2011 stellte das … fest, gestützt auf Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) sei die Niederlassungsbewilligung von ... erloschen. Dies deshalb, weil er sich seit mindestens dem Jahr 2009 mehrheitlich im Ausland aufhalte und in der Schweiz denn auch über keine Wohnung sondern nur noch über eine Übernachtungsmöglichkeit verfüge. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 hielt die AHV-Ausgleichskasse fest, es sei erwiesen, dass sich ... mehr als 92 Tage im Jahr ohne zwingenden oder triftigen Grund im Ausland aufhalte, weshalb die Karenzfrist unterbrochen worden sei, mit der Folge, dass ein EL-Anspruch entfalle. Daher würden die EL-Zahlungen per Ende Oktober 2011 eingestellt.

Die einspracheweise angefochtene Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 bestätigt. 2. Dagegen reichte ... am 13. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die ihm entgegen gehaltenen Auslandreisen und -aufenthalte seien bekannt und auch begründet. Er müsse sich wegen seiner Rücken-, Hüften- und Schulterschmerzen öfters in Thermalbädern in Ungarn und zu Hause in Serbien behandeln lassen. 3. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen, welche einen längerdauernden Aufenthalt im Ausland erforderlich machen würden, gälten praxisgemäss jene Behandlungen, welche nur im Ausland, nicht aber in der Schweiz möglich seien. Als weiterer Grund, welcher einen längeren

Auslandaufenthalt rechtfertigen würde, würden im Ausland erlittene Unfälle oder Krankheiten gelten, sowie ein Gesundheitszustand, der keine Rückkehr in die Schweiz erlaube oder auch höhere Gewalt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Besuche von Thermalbädern seien nun ohne weiteres auch in der Schweiz möglich, soweit sie zur Krankenbehandlung überhaupt unabdingbar sein sollte. Unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer mehr als 92 Tage im Jahr im Ausland aufgehalten habe. Anlässlich seiner Befragung am 6. September 2011 durch die ..-Stelle habe er ausgesagt, er halte sich ungefähr 6 Monate in ... und 6 Monate im Ausland (Serbien, Österreich, Deutschland und Ungarn) auf. Daran habe er auch anlässlich seiner Befragung durch das … festgehalten. Damit stehe aber fest, dass er sich mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland aufgehalten und damit die Karenzfrist denn auch unterbrochen habe. Zusätzlich sei festzuhalten, dass er weder das Erfordernis des (gegenwärtigen) Wohnsitzes noch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz erfülle. Die erkennbaren Umstände liessen bezüglich des zivilrechtlichen Wohnsitzes den Schluss zu, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in dessen Heimat Serbien befinde. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 2008 habe er das Elternhaus in Serbien geerbt. Dieses habe 3 ½- Zimmer und eine Doppelgarage, welche der Beschwerdeführer als Werkstatt und Hobbyraum benütze. In ... „wohne“ er seinen eigenen Aussagen zufolge in einem alten „Knechtezimmer“. Er brauche neben seinem Wohnsitz in seiner „Heimat“ Serbien eine „zweite Residenz“, um hitzigen Sommermonaten und dem nebligen Wintereinbruch zu entkommen. Er sei pensioniert und seine Kontakte in ... beschränkten sich im Wesentlichen auf einen Bekannten, dem er in der Autospenglerei jeweils etwas aushelfe. Seit 2008 habe er in der Schweiz keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt. Offenbar sei er in Serbien krankenversichert. In der Regel lasse er sich denn auch in Serbien und Ungarn, nicht aber in der Schweiz behandeln. Sodann habe das … mit Verfügung vom 9. September 2011 festgestellt, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin die verfügungsweise per Ende Oktober 2011 angeordnete Einstellung der Ergänzungsleistungen bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgt ist, oder ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2011 hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der in Art. 4a - d ELG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Ausländer müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie sich nach Art. 5 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn (Abs. 1) oder fünf (Abs. 2) Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben - Art. 7 lit. b in Verbindung mit Art. 8 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sieht diesbezüglich eine Karenzfrist von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor - steht, solange sie die Karenzfrist nach Abs. 1 nicht erfüllen, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu (Abs. 3).

b) Die in Art. 5 Abs. 3 ELG und Art. 7 lit. b des erwähnten Sozialversicherungsabkommens vorgesehene Karenzzeit gilt - hinsichtlich Art. 4 Abs. 1 ELG unter Vorbehalt der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes als eingehalten, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt (Ziff. 9 Satz 1 des Schlussprotokolls zum erwähnten Sozialversicherungsabkommen). Bei längerer (als der dreimonatigen) Abwesenheit beginnt sie daher mit der erneuten Anwesenheit in der Schweiz wieder neu zu laufen. Sie beginnt also auch dann wieder neu zu laufen, wenn die betroffene Person - wie der heutige Beschwerdeführer - die Karenzfrist zuvor bereits einmal absolviert und daher bereits Ergänzungsleistungen erhalten hatte. Die Karenzfrist beginnt entsprechend nur dann nicht wieder neu zu laufen, wenn zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers (Behandlung einer Krankheit im Ausland, sofern dies in der Schweiz nicht möglich ist; im Ausland erlittene Unfälle oder Krankheiten; Gesundheitszustand, der eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht) oder Tatbestände aus dem Bereich höherer Gewalt zum längeren Aufenthalt im Ausland geführt haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 5 mit Hinweisen). c) In Bezug auf Auslandaufenthalte wird die Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes und Aufenthaltes in Rz 2310.01 ff. (in den ab 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassungen) der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen, für das Gericht als Verwaltungsweisung allerdings nicht verbindlichen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591, 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315) Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) konkretisiert. In den Rz 2440.01 und 2440.02 WEL wird festgehalten, dass die Karenzfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel länger als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Sie wird ferner unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (92 Tage) ohne triftigen

oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. d) Der (im Rahmen des EL-Rechts massgebende) zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 120 III 8 E. 2a, 97 II 3 E. 3, 85 II 322 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 239 E. 1, 125 V 77 E. 2a, 120 III 8 E. 2b, 119 II 65 E. 2b/bb). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). e) Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind ....-rechtlich der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117 f., 112 V 164 E. 1 S. 165 f.; ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 89 E. 3a, Nr. 33 S. 186 E. 3a/aa, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 119/99 vom 9. Mai 2000, E. 1a, publ. in: SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 5). Diese in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 25/06 vom 23. August 2007). Begibt sich jedoch die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen

bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (zu den ausserordentlichen Renten: BGE 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992 S. 38 f. E. 2a; zu den Ergänzungsleistungen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil P 50/99 vom 20. Dezember 1999, E. 1a). 3. a) Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz ausgeführt, es sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer mehr als 92 Tage im Jahr im Ausland aufhalte. Dadurch sei die Karenzfrist unterbrochen worden. Zwingende oder triftige Gründe für den Auslandaufenthalt seien keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass die Auslandaufenthalte medizinisch begründet seien. Wegen seiner Rücken-, Hüften- und Schulterschmerzen habe er sich öfter in Thermalbädern in Ungarn und Serbien behandeln lassen müssen. Sinngemäss beruft er sich damit auf das Vorliegen zwingender oder triftiger Gründe. Ihm kann nicht gefolgt werden. b) Wie oben dargelegt gelten als zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers nur die Behandlung einer Krankheit im Ausland, sofern dies in der Schweiz nicht möglich ist, im Ausland erlittene Unfälle oder Krankheiten, ein Gesundheitszustand, der eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht oder Tatbestände aus dem Bereich höherer Gewalt, welche einen längeren Aufenthalt erforderlich gemacht haben. Es ist offenkundig, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Behandlungen seiner

Rücken-, Hüften- und Schulterschmerzen in Thermalbädern ohne weiteres auch in der Schweiz möglich wären. Zwingende oder triftige Gründe, weshalb diese Behandlungen nur im Ausland möglich sein sollten, bringt der Beschwerdeführer keine vor, und es sind für das Gericht auch keine ersichtlich. Dr. med. ... bringt in seinem Attest vom 16. September 2011 denn auch lediglich vor, dass chronische Schmerzen den Beschwerdeführer in Serbien immer wieder zwingen würden, Badekuren zu nehmen. Er attestiert damit aber mitnichten, dass solche Badekuren nur in Serbien möglich wären. c) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass er sich mehr als 92 Tage im Jahr im Ausland aufgehalten hat. Anlässlich der von der Vorinstanz am 6. September 2011 durchgeführten Befragung hat er selbst ausgeführt, dass er sich pro Kalenderjahr ungefähr 6 Monate in ... und 6 Monate im Ausland (Serbien, Österreich, Deutschland und Ungarn) aufhalte. Denselben zeitlichen Rahmen gab er bereits im Rahmen der fremdenpolizeilichen Befragung durch das … vom 11. Januar 2011 zu Protokoll. Sind aber für den 92 Tage übersteigenden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers keine ...-rechtlich zwingenden oder triftigen Gründe ersichtlich, fehlt es bereits aus dieser Sicht am Erfüllen einer Anspruchsvoraussetzung, weshalb sich die streitige Einstellung in der ...-Anspruchsberechtigung bereits aus dieser Sicht als rechtens erweist. Zu präzisieren ist sie lediglich insoweit, als mit dem mehr als 92-tägigen Auslandaufenthalt pro Kalenderjahr die Karenzfrist nicht unterbrochen worden ist, sondern mit einer erneuten Einreise in die Schweiz wieder neu zu laufen beginnt (oben E. 2.c/d). 4. a) Angesichts seines im massgebenden Zeitpunkt eine Dauer von 92 Tagen offenkundig überschreitenden Auslandaufenhaltes stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis des (gegenwärtigen) Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz überhaupt noch erfüllt. Dies ist zu verneinen.

b) Hinsichtlich der Voraussetzung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden Verbleibs, Mittelpunkt der Lebensinteressen) ergibt sich nämlich aus den Protokollen der fremdenpolizeilichen und vorinstanzlichen Befragungen folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hat nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 2008 sein Elternhaus in Serbien geerbt. Dieses weist eine 3 ½- Zimmer und eine Doppelgarage auf, welche er als Werkstatt und Hobbyraum benutzt. In ... wiederum „wohnt“ er in einem alten „Knechtezimmer“. Neben seinem Wohnsitz in seiner Heimat Serbien brauche er eine „zweite Residenz“, um den hitzigen Sommermonaten und dem nebligen Wintereinbruch zu entkommen. Er ist pensioniert und seine Kontakte in ... beschränken sich eingestandenermassen im Wesentlichen auf einen Bekannten, dem er in der Autospenglerei jeweils etwas aushilft. Wie sich einer Erklärung seiner vormaligen Krankenkasse … vom 14. März 2011 und einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. März 2011 entnehmen lässt, hat er sodann seit 2008 in der Schweiz keine Krankenkassenprämien mehr bezahlt, ist offenbar in Serbien krankenversichert, und lässt sich in der Regel denn auch dort und in Ungarn, nicht aber in der Schweiz medizinisch behandeln. Ferner sind regelmässige Geldüberweisungen auf ein Konto in Serbien aktenkundig. Insgesamt betrachtet ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers mehrheitlich nicht mehr in der Schweiz sondern in Serbien befindet, was mithin den Wegfall der Anspruchsvoraussetzung auch aus dieser Sicht betrachtet rechtfertigt. c) Befindet sich aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers mehrheitlich nicht mehr in der Schweiz, ist ohne weiteres auch davon auszugehen, dass er im fraglichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. Zwingende Gründe für ein längerdauerndes Verbleiben in Serbien im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 2. g hiervor) sind jedenfalls nicht erkennbar, bestehen doch anerkanntermassen keine Anhaltspunkte für eine Transportunfähigkeit oder notfallmässige Verlängerung des Auslandaufenthaltes aus medizinischen Gründen oder für eine ärztliche Behandlung, die nur in Serbien und nicht auch in der Schweiz

hätte durchgeführt werden können. Anzufügen bleibt, dass das Erfordernis des gewöhnlichen schweizerischen Aufenthaltes im Rahmen der hierfür massgeblichen gesamthaften Betrachtung der konkreten Umstände nicht nur bei einem einmaligen längeren, durch die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Gründe nicht zu rechtfertigenden Auslandaufenthalt zu verneinen ist. Zu verneinen ist es auch für den Fall, wo - bei Vorliegen zusätzlicher objektiver Faktoren, welche wiederum auf eine mehrheitliche Lebensführung ausserhalb der Schweiz hindeuten - mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen. d) Entsprechend sind dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für eine …-Berechtigung über den 31. Oktober 2011 hinaus zu Recht abgesprochen worden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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