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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.04.2012 S 2011 158

24 aprile 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,308 parole·~17 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 11 158 URTEIL vom 24. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. ... ..., geboren 1963, war als kaufmännischer Angestellter der Gemeindeverwaltung ... bei der ... Kranken- und Unfallversicherungen AG (...) obligatorisch unfallversichert, als er am 12. Mai 1996 nach dem Joggen kollabierte und mit dem Gesicht auf einer Holzbank aufschlug. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Fischer, führte den Sturz auf eine vasovagale Synkope zurück und diagnostizierte den Ausbruch von vier frontalen Zähnen, Weichteilverletzungen im Mundbereich und eine HWS-Distorsion. In der Folge traten chronische Nacken- und Kopfschmerzen auf, welche vom Hausarzt Dr. med. ... mittels Physiotherapie und Krafttraining und von Dr. med. ... mit chiropraktorischen Massnahmen behandelt wurden. Im September 1999 hielt Dr. med. ... fest, der Zustand habe sich sowohl subjektiv wie auch objektiv deutlich verbessert. Die ... erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 2. Im Januar 2000 zog sich der Versicherte ein Verhebetrauma zu, welches zu einer massiven Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im HWS- Bereich führte. Dr. med. ... diagnostizierte im Februar 2000 ein cervicoradikuläres Reizsyndrom links und im Juni 2000 ein chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom und Osteochondrose C6/7. In der Folge veranlasste er verschiedene Abklärungen; eine Kernspintomographie am 4. Februar 2000 zeigte einen Bandscheibenvorfall C6/7 links betont; eine neurochirurgische Abklärung durch Dr. med. ... im Kantonsspital ... im März 2000 ergab, dass die bisher durchgeführte konservative Therapie relativ gut angeschlagen habe und deren Fortsetzung gerechtfertigt sei; eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. ... im

August 2001 zeigte ein leichtes sensibles neurogenes Schultergürtelkompressionssyndrom infolge Fehlstellung der HWS und daraus resultierende Verspannung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Im Februar 2002 und im Februar 2004 wurden erneut Rückfälle gemeldet. Die Behandlung erfolgte auf Verordnung von Dr. med. ... wie zuvor mit Physiotherapie und Osteopathie. Gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. ..., anerkannte die ... die Beschwerden als Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 3. Am 20. März 2005 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall. Er verlor das Gleichgewicht, als er auf einem Sitzball sitzend nach einem Ordner griff. In der Kernspintomographie vom 4. April 2005 fand sich eine kleine Diskushernie LWK 1/2 ohne Wurzelaffektion neben Spondylarthrosen der unteren LWS, vor allem L5/S1. Eine neurologische Abklärung bei Dr. med. ... am 12. Mai 2005 zeigte eine Läsion des Nervus ischiadicus, ausgelöst wahrscheinlich durch eine akute Hämatombildung. 4. Mit Bericht vom 25. September 2006 hielt Dr. med. ... gestützt auf ein funktionelles MRI fest, bei C6/7 zeige sich eine fortgeschrittene Diskusdegeneration, Randwulstbildungen der Wirbelkörper und Unkarthrosen. Die Stabilität sei leicht vermindert, es gebe eine diskrete Diskusprotrusion und eine Einengung der Neuroforamina. Bei C4/5 gebe es eine deutliche rechtsseitige Unkarthrose mit Einengung des rechten Neuroforamens. Mit Gutachten vom 23. Juni 2008 empfahl Dr. med. ... von der Klinik ... eine gezielte osteopathische Behandlung. 5. Anlässlich einer Besprechung am 3. März 2009 unterbreitete die ... dem Versicherten den Vorschlag, den Unfall von 2005 abzuschliessen und im Bezug auf den Unfall von 1996 eine Entschädigungsvereinbarung abzuschliessen. Mit Schreiben vom 23. April 2009 konkretisierte sie diesen Vorschlag. Am 22. September 2009 fand eine vertrauensärztliche Besprechung statt. Mit Bericht vom 21. Oktober 2009 hielt Dr. med. ... dazu fest, es sei nicht eindeutig

auszumachen, ob nun das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der HWS-Befunde geführt habe, oder ob typische und zu erwartende degenerative Veränderungen nun vermehrt zum Tragen kämen und stärkere Beschwerden ausgelöst hätten. Er schlug vor, dem Versicherten pro Jahr ärztliche Behandlung für HWS-Beschwerden bis zu einem Betrag vom Fr. 1'200.-- in Aussicht zu stellen. Anlässlich einer Besprechung am 19. November 2009 erklärte sich der Versicherte mit einem solchen Vorgehen einverstanden. Dabei wurde er gemäss Eintrag im Case Management Dokument auf eine eventuelle Adäquanzprüfung hingewiesen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 legte die ... fest, dass für physiotherapeutische Behandlungen ein Maximalbetrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr vergütet werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge unterzog sich der Versicherte einer regelmässigen physiotherapeutischen Behandlung. Sein neuer Hausarzt, Dr. med. ..., gab im November 2010 an, der Zustand sei stabil und die Physiotherapie sei für den Erhalt des Gesundheitszustandes weiterhin nötig. 6. Mit Verfügung vom 2. August 2011 lehnte die ... ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall von 1996 ab dem 31. Juli 2011 infolge fehlender Adäquanz ab. Wegen formellen und materiellen Mängeln hob sie diese Verfügung mit Schreiben vom 24. August 2011 wieder auf und teilte mit, sie werde für das Jahr 2011 die vereinbarten Fr. 1'200.-- bezahlen. Mit Verfügung vom 29. August 2011 lehnte die ... ihre Leistungspflicht ab Datum der Verfügung aufgrund fehlender adäquater Kausalität ab. Die vom Versicherten und von dessen Krankenversicherer, der ... Versicherungen AG erhobenen Einsprachen wies die ... mit Entscheid vom 2. November 2011 ab. 7. Gegen diesen Entscheid erhob die ... am 5. Dezember 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben, und die ... habe die Leistungen gemäss ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2009 zu erbringen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin

geltend, mit der Verfügung vom 15. Dezember 2009 habe sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet, jährlich Fr. 1'200.-- an physiotherapeutische Behandlungen zu bezahlen. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden. Vorliegend seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, es lägen weder neue Beweismittel noch erhebliche neue Tatsachen vor, da schon länger festgestanden habe, dass von keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr auszugehen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Entscheid, dem Versicherten jährlich Fr. 1'200.-- für Physiotherapie zu bezahlen, sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Zudem sei die geforderte Erheblichkeit der Korrektur bei einem Betrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr nicht gegeben. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung vom 15. Dezember 2009 habe keine zeitliche Befristung vorgesehen. Eine solche zeitlich unbefristete Zusicherung medizinischer Leistungen sei keineswegs unhaltbar, insbesondere wenn wie vorliegend mit diesen Leistungen gezielt eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden sollte nachdem immer wieder Rückfälle aufgetreten seien. 8. Die ... beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und machte im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 15. Dezember 2009 sei nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer seien die Fr. 1'200.-jährlich keineswegs zeitlich unbefristet zugesprochen worden, die Adäquanzprüfung habe sie sich ausdrücklich vorbehalten. Bei einem zeitlich gefächerten Leistungsanspruch könne der Versicherer, ohne dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben wären, entscheiden, für die Zukunft keine Leistungen mehr zu gewähren. 9. Der Versicherte nahm als Beigeladener ebenfalls Stellung. Er gab an, er unterstütze die Beschwerde der ... . Seit dem 12. Mai 1996 sei nichts mehr gleich wie bis dahin. Er habe täglich teils massive Rücken-, Nacken- und

Kopfschmerzen, habe dadurch „Ausfälle“ in den Händen, könne nicht mehr als zwei Stunden sitzen, habe die Stelle bei der Gemeindeverwaltung aufgegeben und könne viele seiner Hobbys nicht mehr ausüben. Eine Reduktion des Arbeitspensums sei für ihn nie in Frage gekommen. Er sei davon ausgegangen, das Angebot der … , Fr. 1'200.-- pro Jahr zu bezahlen, habe längerfristige Gültigkeit, denn ohne die regelmässige Physiotherapie sei eine Verschlechterung seines Zustandes vorprogrammiert. 10. Die ... verzichtete auf eine Replik, und die .... verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Versicherten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die ... ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Mai 1996 zu Recht ab dem 29. August 2011 ablehnt, und ob sie berechtigt ist, die mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 vereinbarten Fr. 1'200.-- pro Jahr für Physiotherapiebehandlungen ab 2012 einzustellen. 2. Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG / SR 832.20) hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Allerdings besteht der Anspruch auf Heilbehandlung nur so lange, wie der Unfall für die gesundheitlichen Beschwerden natürlich und adäquat kausal ist (vgl. nachstehend Erw. 3), und der Fall nicht infolge Erreichens eines Endzustandes abgeschlossen werden kann (vgl. nachstehend Erw. 8.). 3. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Gesundheitsschaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Im vorliegenden Fall nimmt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Akten und die Aussagen des Versicherten zu Recht an, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall von 1996 auch zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 29. August 2011 noch gegeben war. 4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nebst dem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. Nach der Rechtsprechung hat ein Unfall dann als adäquate Ursache eines Gesundheitsschadens zu gelten, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch den Unfall allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V E. 3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu. Diese spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden, wie sie vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen, Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel- Hirntraumen vorkommen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Im vorliegenden Fall zog sich der Versicherte beim Unfall 1996 ein HWS-Distorsionstrauma zu; durch den äusserst heftigen Aufprall des Gesichtsschädels auf die Bank wurde die HWS

heftig nach hinten überstreckt. In der Folge traten Verspannungen und Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich und Kopfschmerzen auf, also Beschwerden wie sie bei Schleudertraumen typischerweise auftreten. Die Voraussetzungen einer Adäquanzprüfung mittels der so genannten Schleudertrauma-Praxis sind damit vorliegend erfüllt. 5. In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die bestehende Schleudertrauma- Praxis (BGE 117 V 359) bekräftigt und präzisiert (vgl. nachstehend Erw. 6). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Rechtsprechung im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der gesundheitlichen Probleme zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Im vorliegenden Fall wurde der Unfall vom 12. Mai 1996 als mittelschwer an der Grenze zu leicht qualifiziert. Dies ist auf Grund der Aktenlage nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung wurde denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 6. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Nach der bundesgerichtlichen (präzisierten) Praxis sind dies folgende Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.3):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 7. Geht es, wie vorliegend, um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen, so müssen für die Bejahrung der Adäquanz entweder vier der genannten Kriterien oder einzelne Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Die Beschwerdegegnerin erachtet nur die zwei Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung und des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt, weil die Behandlungsbedürftigkeit und die gesundheitlichen Probleme beim Versicherten nach dem Unfall über viele Jahre anhielten. Dabei geht die Beschwerdegegnerin jedoch nicht davon aus, dass diese beiden Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt sind. Dies ist auf Grund der Aktenlage nicht zu beanstanden und es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die adäquate Kausalität zu Recht verneint hat. 8. Nach der Praxis des Bundesgerichtes zählen die Leistungen der Unfallversicherer für Heilbehandlung und Taggeld zu den vorübergehenden Leistungen (BGE 133 V 57 E. 6.6). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG haben die Versicherer die Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Zur Beurteilung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, sind Sozialversicherer und Gerichte auf die Angaben medizinischer Experten angewiesen. Im vorliegenden Fall gab der frühere Hausarzt, Dr. med. ..., bereits im 2007 an, die Beschwerden seien chronisch und regelmässige Physiotherapie sei zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit notwendig. Dr. med. ..., der aktuelle Hausarzt, hielt in seinem Arztbericht vom 14. Dezember 2010 fest, dass der Verlauf stabil sei; die Physiotherapie diene dem Erhalt des Status quo mit 100%iger Arbeitsfähigkeit, eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Physiotherapiebehandlung sei nicht zu erwarten. Er empfehle die Weiterführung der Physiotherapie im bisherigen Rahmen. Gestützt auf diese Beurteilungen hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht wegen Erreichens des Endzustands abgeschlossen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 29. August 2011 infolge Erreichens des Endzustandes abgeschlossen und die Leistungen für Heilbehandlung infolge fehlender Adäquanz eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin bemängelt dies denn auch nicht. Sie ist aber der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, die Leistungen für Physiotherapie per Ende 2011 einzustellen, weil dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 Fr. 1'200.-- pro Jahr für physiotherapeutische Behandlungen zugesprochen worden seien. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Sichtweise zutrifft. 10. Die Verfügung vom 15. August 2009 enthält folgende Kernaussage: „Zur Erhaltung des Gesundheitszustandes sind weiterhin physiotherapeutische Behandlungen notwendig. Wir vergüten Ihnen an diese Kosten einen Maximalbetrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr.“ Die Beschwerdeführerin interpretiert dies in dem Sinne, dass dem Versicherten unbefristet Fr. 1'200.-zugesprochen worden seien. Der Wortlaut alleine würde diese Interpretation

erlauben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich indessen, dass nur gemeint sein kann, dass die Fr. 1'200.-- „bis auf weiteres“ respektive „auf Zusehen hin“ geleistet würden, das heisst also solange, als die Situation sich unverändert präsentiert. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass das geltende Unfallversicherungsrecht die Möglichkeit, Leistungen für Heilbehandlung als Dauerleistung zuzusprechen, gar nicht vorsieht (vgl. oben Erw. 8). Weiter ist entscheidend, dass ein Verfügungstext nie isoliert für sich alleine auszulegen ist, sondern immer auf dem Hintergrund der wesentlichen vorangehenden Vorkommnisse. Vorliegend nimmt die Verfügung vom 15. August 2009 explizit Bezug auf die Besprechung zwischen dem Versicherten und dem Case Manager der ... vom 19. November 2009 und die vertrauensärztliche Untersuchung vom 21. Oktober 2009. Letztere hatte ergeben, dass es nicht eindeutig auszumachen sei, ob das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Halswirbelsäulenbefunde geführt habe, oder ob typische und zu erwartende degenerative Veränderungen nun vermehrt zum Tragen kämen. Der Vertrauensarzt hatte geraten, auf die gutachterliche Klärung der Unfallkausalität vorerst zu verzichten und dem Versicherten die Übernahme von Physiotherapiekosten im Umfang von Fr. 1'200.-- pro Jahr anzubieten. Gemäss Case Management Bericht hatte der Case Manager der ... dem Versicherten daraufhin das Ergebnis der vertrauensärztlichen Abklärung erörtert und ihm vorgeschlagen, die ... könne „für eine unkomplizierte Fallbearbeitung“ jährlich Fr. 1'200.-- für Heilbehandlung übernehmen. Zudem – und das ist vorliegend entscheidend - hatte der Case Manager den Versicherten darauf hingewiesen, dass die ... „irgendwann die Adäquanz durch ihren RA Dr. ... prüfen“ werde. Die Beschwerdegegnerin ging somit offensichtlich davon aus, dass die Übernahme von Physiotherapiekosten bis maximal Fr. 1'200.-- pro Jahr eine vorübergehende Lösung darstellte und gemäss dem Case Management Bericht hatte sie den Versicherten auch entsprechend informiert. 11. Somit ergibt sich, dass die Einstellung der Leistungen für Physiotherapie per Ende 2011 ohne weiteres damit vereinbar ist, dass dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 bis auf weiteres Fr. 1'200.-- pro Jahr für

physiotherapeutische Behandlungen zugesprochen worden waren. Der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 15. Dezember 2009 stehen mit anderen Worten nicht in Widerspruch zueinander. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zieht der angefochtene Entscheid somit die Verfügung vom 15. Dezember 2009 nicht in Revision oder Wiedererwägung. Ob die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG / SR 830.1) beziehungsweise eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind, ist deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant und nicht zu prüfen. 12. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht durch die Ausrichtung der Fr. 1'200.-- für physiotherapeutische Behandlungen bis Ende 2011 nur jeweils für die aktuelle Zeit und nicht auch für eine unbefristete Zukunft anerkannt hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung durfte sie diese Heilbehandlungsleistung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einstellen (BGE 130 V 380 E. 2.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 30 zu Art. 53). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass auch nach der Lehre der Versicherer bei einem zeitlich gefächerten Leistungsanspruch befugt ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entscheiden, für die Zukunft keine Leistungen mehr zu gewähren (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 300). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei bereits 2009 von keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr auszugehen gewesen. In den ärztlichen Unterlagen finden sich in der Tat Hinweise, welche dafür sprechen, dass bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. Dezember 2009 ein Endzustand vorlag, und die Physiotherapie bereits damals nur dem Erhalt des Gesundheitszustandes und nicht zur Verbesserung diente. Ob dies zutrifft, kann indessen offen bleiben, ist doch die Einstellung von Heilbehandlungsleistungen ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision

sowohl in den Fällen möglich, in denen die erbrachte Leistung tatsächlich geschuldet war, als auch in denjenigen Fälle, in denen die Leistung materiell zu Unrecht erbracht wurde (BGE 130 V 380 E.2.3.1, 119 V 479 E. 1b/cc). 13. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2009, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, zumal nicht über einen abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wurde, sondern Leistungen in der Zukunft Entscheidungsgegenstand bildeten (Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2007, S. 442 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre vorliegend aber auch die Voraussetzung der Erheblichkeit erfüllt, da diese nach der Praxis des Bundesgerichtes bei periodischen Leistungen immer gegeben ist (BGE 119 V 475 E.1c; Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 53; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2003, S. 470). 14. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen für Heilbehandlung zu Recht per 29. August 2011 wegen Erreichens des Endzustandes und Fehlens der adäquaten Kausalität eingestellt hat, und dass der Versicherte (Beigeladene) beziehungsweise dessen Krankenversicherer (Beschwerdeführerin) aus der Verfügung vom 15. Dezember 2009 keine weitergehenden Ansprüche ableiten können. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2011 erweist sich somit als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen 15. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit.g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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