S 11 128 URTEIL vom 17. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren am … 1953 und gelernte Postbeamtin sowie Coiffeuse, arbeitete zuletzt als Pflegehelferin. Am 4. November 2010 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 8. November 2010 an. b) Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Versicherte unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen zu einer Stellungnahme auf, nachdem sie während der Kontrollperiode Mai 2011 lediglich eine Arbeitsbemühung vorgenommen hatte. c) In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2011 führte die Versicherte aus, sie habe seit dem 4. April 2011 bis am 26. Mai 2011 drei Computerkurse in … besucht. Zusätzlich habe sie während dieser Zeit einen Zwischenverdienst erzielt. Sodann wies die Versicherte auf diverse weitere Termine hin, welche sie in den Monaten April und Mai 2011 wahrgenommen hatte. 2. a) Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 stellte das KIGA aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Mai 2011 die Anspruchsberechtigung für sieben Tage ein. b) Dagegen erhob die Versicherte am 5. Juli 2011 Einsprache. Darin führte sie aus, bei der Beurteilung ihrer vorgenommenen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Mai 2011 müsse ihr Zwischenverdienst sowie die
zeitintensive Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen berücksichtigt werden. c) Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 reduzierte das KIGA die Anzahl Einstelltage von sieben auf vier, nachdem der Versicherten fälschlicherweise zur Last gelegt worden war, dass sie schon früher wegen ungenügender Arbeitsbemühungen habe sanktioniert werden müssen. Auf entsprechende Nachfrage des KIGA hielt die Versicherte mit Eingabe vom 29. Juli 2011 an ihrer Einsprache vom 5. Juli 2011 fest. 3. Mit Entscheid vom 22. August 2011 wies das KIGA die Einsprache ab. Dabei führte es aus, die EDV-Kurse hätten jeweils von 13:00 bis 17:00 Uhr stattgefunden. Selbst bei Berücksichtigung der Reisezeit wäre es der Versicherten möglich gewesen, jeweils am Vormittag oder am Wochenende Arbeit zu suchen. Die Versicherte habe sich in den Vormonaten jeweils telefonisch beworben, was nicht viel Zeit in Anspruch nehme. Aus dem Formular „Angaben der versicherten Person“ sei ersichtlich, dass die Versicherte in der Lage gewesen sei, trotz des EDV-Kurses jeweils vormittags 2.5 bis 3.5 Stunden zu arbeiten. Demnach hätte sie an den übrigen Vormittagen auch jeweils zwischen 2.5 und 3.5 Stunden Arbeit suchen können. Auch die Zwischenverdiensttätigkeit am 30. und 31. Mai 2011 bei der Familie … in … sei den persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Mai 2011 nicht im Wege gestanden. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Begründend führte sie aus, sie habe im Mai 2011 bei zwei Arbeitgebern Zwischenverdienste erzielt. Zudem habe sie zwischen April und Juni 2011 als Beitrag zur Schadensminderung an drei anspruchsvollen und zeitintensiven EDV-Kursen in … teilgenommen, nachdem sie das KIGA mittels Verfügung dazu aufgefordert habe. Im Rahmen ihrer Zwischenverdiensttätigkeiten habe sie Arbeitszeiten einzuhalten gehabt, welche es ihr nicht erlaubt hätten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von … nach … zu reisen, weshalb sie auf das
Auto angewiesen gewesen sei. Es sei sehr anstrengend gewesen, werktags täglich während mehr als sechs Wochen je zwei Stunden nach … an den EDV-Kurs und zurück zu pendeln und nebenbei noch zu arbeiten. Zudem sei die Computerwelt für sie eine völlig neue Welt. Im April und Mai 2011 habe sie wegen der EDV-Kurse und ihres Zwischenverdienstes rund 5'200 Kilometer mit ihrem Auto zurückgelegt. Dieser Einsatz sei vom KIGA entsprechend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin unternehme alles ihr Mögliche, um die Auflagen des KIGA zu erfüllen und eine Arbeit zu finden. Mit der Teilnahme an den drei EDV-Kursen habe sie ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Engadin im Mai tiefste Nebensaison sei und demnach keine Arbeitstellen ausgeschrieben seien. Weil die Betriebe geschlossen hätten und die Leute in den Ferien seien, seien auch keine persönlichen Bewerbungsgespräche möglich. Sie wäre auch bereit, die von ihrem persönlichen Berater zugewiesene Arbeit anzunehmen. Bislang habe sie indes noch keine solchen zugewiesen erhalten. Ausserdem habe sie ihre Pflicht zur Stellensuche erfüllt, könne sie doch einen, zwei bzw. drei Zwischenverdienste nachweisen. Sie arbeite seit längerem als Kinderbetreuerin und zudem ab dem 1. Juni 2011 als Raumpflegerin. Mittlerweile habe sie weitere Zwischenverdiensttätigkeiten bei der Spitex und der Pro Senectute (als Pflegerin) gefunden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie weder italienisch noch englisch spreche. Im Engadin würden viele italienisch sprechende Kinderbetreuer gesucht. Es dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn sie sich auf entsprechende Stellen nicht bewerbe, da ihr die sprachliche Qualifikation für diese Arbeiten fehle. Sie bemühe sich seriös um Arbeit, was sich auch darin zeige, dass sie nicht nur Arbeitsstellen als Pflegerin und Kinderbetreuerin suche, sondern so breitgefächert, wie ihre Berufs- und Sprachkenntnisse dies zuliessen. An Wochenenden könne sie nicht verpflichtet werden, Arbeitsbemühungen anzustellen, da pro Monat auch lediglich 22 Kontrolltage berücksichtigt würden. Zähle man die investierte Zeit für Arbeit und arbeitsmarktliche Massnahmen im Monat Mai 2011 zusammen, ergebe dies mindestens so viele Stunden wie jene eines Vollzeitangestellten, mit Bestimmtheit aber mehr, als wenn sie sich einzig auf die vorgeschrieben acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode konzentriert hätte. Es seien
die gesamten Einzelfallumstände inklusive der Arbeitsmarktsituation, die aufwendigen Kursbesuche sowie ihre beiden Zwischenverdiensttätigkeiten als Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. Daher sei sie für den Monat Mai 2011 nicht mit Einstelltagen zu sanktionieren. 5. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2011 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die EDV-Kurse hätten vorliegend nur halbtags stattgefunden. Für Tage, an welchen die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Zwischenverdienst erzielt habe, habe sie Spesenentschädigungen für Autofahrten erhalten, womit sie zeitlich weniger absorbiert gewesen sei, als wenn sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe offenbar während ihren Zwischenverdiensttätigkeiten unregelmässig auf Abruf Einsätze als Kinderbetreuerin geleistet. Daneben hätte sie offensichtlich noch viel Zeit gehabt, sich um Arbeit zu bemühen. Betrachte man zum Vergleich den Vormonat April 2011 so stelle man fest, dass die Beschwerdeführerin durch Kurse und Zwischenverdiensttätigkeiten ähnlich absorbiert gewesen sei wie im Mai 2011. Trotzdem habe sie im April 2011 vier Arbeitsbemühungen vornehmen können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 5'052.-- und wird ihr im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 163.-- (Fr. 5'052.-- x 0.7 : 21.7 Tage). Mit der Verfügung vom 8. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin für insgesamt vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 652.-entspricht (Fr. 163.-- x 4 Tage). Da der Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 22. August 2011. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Mai 2011 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Die Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können, wobei der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag einzureichen ist. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Versicherte, welche einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten weiterhin als arbeitslos, weil sie im Rahmen von Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst haben. Aus diesem Grund haben sie auch weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegte Pflichten zu erfüllen. Sie sind damit weiterhin verpflichtet, sich in
genügendem Mass um Arbeitsstellen zu bemühen (Bundesgerichtsentscheid C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1, Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 00 308 vom 26. Januar 2001 E. 3). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. b) Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verkürzen. Dabei ist prinzipiell zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob die Betroffene genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (PVG 1996 Nr. 96, 1985 Nr. 78). Bei den eingereichten Bewerbungen ist sodann nicht nur die Quantität von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 215 E. 1b). Es sind dabei die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei ist auch dem Alter, der Mobilität sowie allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der versicherten Person Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsentscheid 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] vom 1. Januar 2007, B 316). Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden jedoch recht streng beurteilt.
4. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode Mai 2011 lediglich eine Arbeitsbemühung getätigt hat. Unbestritten ist, dass sie im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 4. April 2011 bis am 31. Mai 2011 von … aus drei EDV-Kurse in … absolvierte. Fest steht zudem, dass sie während der vorliegend relevanten Kontrollperiode (Mai 2011) bei zwei Arbeitgebern Zwischenverdienste erzielte. b) Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, trotz Besuch der EDV-Kurse sowie ihrer Zwischenverdiensttätigkeiten vermehrte Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Bei starrer Anwendung der Praxis, dass auch bei Zwischenverdiensten acht bis zehn Bewerbungen pro Monat notwendig bleiben, müsste diese Frage bejaht werden. Demgegenüber betonen sowohl das Bundesgericht wie auch das Verwaltungsgericht, dass die Zahl der notwendigen Bewerbungen nicht in allgemein gültiger Weise festgelegt werden kann. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Bundesgerichtsentscheid 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1, Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 03 158 vom 23. Januar 2004 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erzielung eines Zwischenverdienstes sodann bei der Festlegung des Verschuldens zu berücksichtigen, sofern die Zwischenverdiensttätigkeit die Möglichkeit zur Stellensuche einschränkte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1). c) Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, bei einem Vergleich der Monate April und Mai 2011 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch Kurse und Zwischenverdiensttätigkeiten in beiden Monaten in ähnlichem Umfang absorbiert gewesen sei. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin im April 2011 vier Arbeitsbemühungen vornehmen können. Also hätte ihr dies auch im Monat Mai 2011 möglich sein müssen. Dieser Aussage der Vorinstanz kann entnommen werden, dass sie die im April 2011 getätigten vier Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin offensichtlich als genügend erachtete, wurden im April 2011 doch keine Sanktionen in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund
zu geringer Arbeitsbemühungen ausgesprochen. Betrachtet man aber die Zwischenverdiensttätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die Zeiten, an denen sie die EDV-Kurse in … absolvierte, etwas genauer, ergibt sich folgendes Bild: April 2011 Vom 4. bis 14. April 2011 besuchte die Beschwerdeführerin an 8 Halbtagen jeweils von 13:00 - 17:00 Uhr den Kurs „Erste Schritte mit dem PC“ (total 32 Stunden). Vom 26. bis 30. April 2011 absolvierte sie an vier Halbtagen jeweils von 13:00 - 17:00 Uhr den ersten Teil des „EDV-Anwenderkurses“ (total 16 Stunden). Daneben arbeitete sie im Rahmen eines Zwischenverdienstes an acht Tagen gesamthaft 24 Stunden als Kinderbetreuerin. Mai 2011 Vom 1. bis 20. Mai 2011 besuchte die Beschwerdeführerin an 15 Halbtagen jeweils von 13:00 - 17:00 Uhr in … den „EDV-Anwenderkurs“ (total 60 Stunden). Vom 23. bis am 31. Mai 2011 absolvierte sie an sechs Halbtagen jeweils von 8:00 - 12:00 Uhr einen „Wordkurs“, ebenfalls in … (total 24 Stunden). Ausserdem war sie im Mai 2011 im Rahmen ihrer Zwischenverdiensttätigkeiten an neun Tagen insgesamt 27 Stunden wiederum als Kinderbetreuerin im Einsatz. Demnach war die Beschwerdeführerin im April 2011 insgesamt während 72 Stunden durch die besuchten EDV-Kurse sowie ihre Zwischenverdiensttätigkeiten absorbiert (32h + 16h + 24h), während dem die EDV-Kurse und die Zwischenverdiensttätigkeiten im Mai 2011 gesamthaft 111 Stunden (60h + 24h + 27h) beanspruchten. Die Aussage der Vorinstanz, dass ihre Absorption durch die Kurse und die Zwischenverdiensttätigkeiten in den Monaten April und Mai 2011 vergleichbar sei, ist daher zu relativieren, beanspruchten die erwähnten Tätigkeiten im Mai 2011 doch fast 55 Prozent mehr Zeit als noch im April 2011. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2011 gesamthaft auch an mehr Tagen im Einsatz war als noch im April 2011. Des Weiteren ist vorliegend der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeweils im Mai im Engadin - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - Nebensaison ist. Die geringe Anzahl der öffentlich ausgeschriebenen Arbeitsstellen, die vielen geschlossenen Betriebe sowie die aufgrund der Ferien bedingte Abwesenheit vieler Arbeitgeber erschweren die Arbeitssuche
zweifelsfrei zusätzlich. Aufgrund der erwähnten konkreten Umstände wäre ein starres Festhalten am Erfordernis von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat im vorliegenden Fall unbillig. Die absolvierten EDV-Kurse in … mitsamt dem dabei zurückgelegten Weg von … nach … und retour, die geleisteten Zwischenverdiensttätigkeiten als Kinderbetreuerin sowie die Tatsache, dass im Mai im Engadin Nebensaison ist, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführerin im Mai 2011 vermehrte Arbeitsbemühungen nicht zuzumuten waren. Unter diesen Umständen ist die eine Arbeitsbemühung, welche die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2011 nachwies, als ausreichend zu betrachten. Dieses Resultat erscheint denn auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die getätigten vier Arbeitsbemühungen im April 2011 als genügend erachtete, als gerechtfertigt, wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2011 durch die EDV-Kurse sowie ihre Zwischenverdiensttätigkeiten doch, wie aufgezeigt, erheblich mehr beansprucht als dies noch im April 2011 der Fall war. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei dieser Ausgangslage im Rahmen der für die Verschuldensbeurteilung erforderlichen Gesamtwürdigung nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin habe sich während der Kontrollperiode Mai 2011 nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfolgte mithin zu Unrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2011 aufzuheben. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich kostenlos ist. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei die am 13. Oktober 2011 eingereichte Honorarnote von total Fr. 550.-- (2.25 h à Fr. 240.-- zuzüglich Spesen) übernommen werden kann. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 550.- - aussergerichtlich zu entschädigen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2011 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 550.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.