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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.10.2010 S 2010 72

11 ottobre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,334 parole·~17 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 10 72 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1970, absolvierte bei der … eine Lehre als Elektromonteur. Am 11. Februar 2009 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. März 2009 an. In Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) und dem Arbeitsprogramm IIZ … war es … möglich, vom 6. Juli 2009 bis 20. November 2009 ein Praktikum bei der … im Bereich Betreutes Wohnen zu absolvieren. Von Januar 2010 bis Mitte April 2010 arbeitete er im Zwischenverdienst als Nacht-Taxifahrer beim Taxiunternehmen ... Seit dem 3. Mai 2010 besuchte … an drei Abenden pro Woche die Fahrschule … in …, um die Lastwagenprüfung Kat. C zu absolvieren. 2. a) Mit Datum vom 15. Januar 2010 erhielt … eine Stellenzuweisung, wonach er aufgefordert wurde, sich innert 2 Arbeitstagen schriftlich bei der … AG auf eine Stelle als „Service-Techniker Aufzugsanlagen“ mit Vollpensum und sofortigem Stellenantritt zu bewerben. … meldete sich am 19. Januar 2010 telefonisch bei … von der Firma … AG. Der Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 19. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass eine Anstellung keinen Sinn mache, da die Stelle als Servicetechniker für … lediglich eine Zwischenstation in seinem Werdegang wäre und er sich langfristig im sozialen Bereich betätigen möchte. b) Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 3. März 2010, hielt … in seinem Schreiben vom 5. März 2010 fest, er hätte sich bei der … AG gemeldet, um

Informationen über die Stelle als Liftmonteur einzuholen. Man habe ihm erklärt, dass man Informationen erhalten habe, wonach er (…) in nächster Zukunft beabsichtige, eine Ausbildung im sozialen Bereich zu absolvieren. Es habe ihn erstaunt, dass das RAV die potentielle Arbeitgeberin darüber informiert habe. Diese Information habe bewirkt, dass die Chancen für die offene Stelle auf gleich null gesunken seien. c) Gemäss Aktennotiz des KIGA vom 15. März 2010 wurde … von der … AG mit diesen Aussagen konfrontiert. Er gab an, er hätte sich tatsächlich im Vorfeld mit dem Personalberater von … unterhalten. Dieser habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass … eine Anstellung im Sozialbereich anstrebe. Dennoch habe er gewünscht, dass ihm … zugewiesen werde, damit er ihn als möglichen Kandidaten prüfen könne. … habe sich als einziger telefonisch bei ihm gemeldet. Es sei der Eindruck entstanden, er hätte vorerst angerufen um abzuklären, ob sich der „Aufwand“ einer schriftlichen Bewerbung lohnen würde. 3. Das KIGA verfügte in der Folge mit Datum vom 16. März 2010 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage ab dem 15. Januar 2010 mit der Begründung, … habe mit seinem Verhalten ein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages verhindert. Dagegen erhob … am 23. März 2010 Einsprache. Eine Anstellung sei ursächlich aufgrund der vom Personalberater des RAV gegenüber … geäusserten Information nicht zustande gekommen. Mit Entscheid vom 9. April 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. 4. Am 10. Mai 2010 erhob … Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 9. April 2010 sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Taggelder auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien allfällige Einstellungstage auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Für das Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und es sei lic. iur. … als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die bisherigen Nachweise seiner Arbeitsbemühungen seien bislang von behördlicher Seite

in keiner Art und Weise beanstandet worden. Er habe alles unternommen, um eine Anstellung zu bekommen. Ohne Wenn und Aber sei er bereit gewesen, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Der Umstand, dass er sich vorab telefonisch vorstellen und in Erfahrung habe bringen wollen, ob er sich auch per E-Mail bewerben könne, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. … werde anlässlich einer Zeugeneinvernahme bestätigen können, dass seinerseits sehr wohl Interesse an einer Anstellung bestanden habe. Von sich aus wäre er nicht auf das Thema einer allfälligen Betätigung im sozialen Bereich zu sprechen gekommen. Der Grund der Nichtanstellung liege darin, dass irrelevante Informationen in Unkenntnis seinerseits an die mögliche Arbeitgeberin weitergereicht worden seien. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei somit zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdegegner gehe vorliegend von einem schweren Verschulden aus. Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu Recht erfolgt, so wäre die Dauer angemessen zu reduzieren, zumal kein schweres Verschulden vorliege. Von einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit könne nicht die Rede sein, da er bereit gewesen wäre, die zugewiesene Stelle anzutreten. 5. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2010 stellte das KIGA das Begehren um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich entgegen der Weisung des zuständigen RAV telefonisch und nicht schriftlich bei der potentiellen Arbeitgeberin gemeldet. Bereits mit dieser Handlung habe er manifestiert, dass er nicht bereit gewesen sei, einen angemessenen Aufwand zu betreiben, um die zugewiesene Stelle zu erhalten. Die Aussichten auf den Erhalt der Stelle seien nicht bereits durch die Orientierung der möglichen Arbeitsgeberin über seine mittelfristigen Zukunftsabsichten vertan gewesen, denn die … AG sei trotzdem bereit gewesen, seine Stellenbewerbung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe es jedoch versäumt, die potentielle Arbeitgeberin davon zu überzeugen, dass er bereit wäre, seine Pläne für eine Tätigkeit im sozialen Bereich zu Gunsten eines raschen Stellenantritts in den Hintergrund zu stellen.

6. Das Verwaltungsgericht Graubünden führte in der Folge am 23. Juli 2010 eine Zeugenbefragung von … von der … AG durch. Der Zeuge gab an, vom Personalberater des RAV die Information erhalten zu haben, dass für den Beschwerdeführer eine Anstellung im Sozialbereich in Frage komme, d.h. konkret sei er darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung im sozialen Bereich absolviert habe. Er habe den Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats darauf angesprochen und gefragt, ob wenn er bei ihnen angestellt werden würde und sich dann eine Möglichkeit im sozialen Bereich eröffnen würde, er dann diese Stelle antreten würde, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Aus diesem Grund sei es anschliessend zu keiner Anstellung gekommen. Sie seien an einer längerfristigen Anstellung interessiert gewesen. Ein Bewerbungsdossier habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Auf die Frage, ob er den Eindruck bekommen habe, dass der Beschwerdeführer an einer Anstellung nicht interessiert sei, konnte der Zeuge keine Antwort geben. Bezüglich der Modalitäten der Kontaktaufnahme sei nichts vereinbart worden. Das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer sei ihm aufgrund des Gesprächsverlaufs jedoch wie ein Ausloten erschienen, ob er überhaupt etwas schicken soll. Soweit er sich erinnern könne, sei der Abschluss des Telefongesprächs dahingehend gewesen, dass der Beschwerdeführer keine schriftliche Bewerbung schicken soll. 7. Zur Zeugeneinvernahme nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2010 Stellung. Die telefonische Kontaktaufnahme könne ihm nicht angelastet werden, zumal der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 23. Juli 2010 ausgeführt habe, mit dem RAV keine Abmachungen betreffend die Modalitäten der Kontaktaufnahme der Kandidaten getroffen zu haben. Der Zeuge habe bestätigt, dass er die Frage nach einer Betätigung im sozialen Bereich gestellt habe. Trotzdem sei er (der Beschwerdeführer) bereit gewesen, die Stelle bei der potentiellen Arbeitgeberin anzutreten, der Zeuge habe auch nichts Gegenteiliges zu Protokoll gegeben. Folglich sei der Vermerk in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2010, wonach er definitiv kein Interesse an der Stelle gehabt haben soll, klar widerlegt. Der Zeuge habe auch ausgeführt, er sei informiert worden, dass der

Beschwerdeführer eine Ausbildung im sozialen Bereich absolviert habe und nicht, dass er eine solche anstrebe, was wiederum der erwähnten Aktennotiz widerspreche. Es erscheine als stossend, dass ihm nunmehr seine soziale Ausrichtung zum Nachteil gereiche, obwohl er bislang seitens des RAV … in diesem Bestreben tatkräftig unterstützt worden sei. Unabhängig von dieser sozialen Ausrichtung sei darauf hinzuweisen, dass er immerzu bereit gewesen sei, jede Anstellungsmöglichkeit zu nutzen. Die derzeitige Arbeit als Elektromonteur bei der … AG in … erhelle seine Bereitschaft. 8. Das KIGA verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2010 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 9. April 2010 samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 16. März 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 37 Tagen ab 15. Januar 2010 zu Recht erfolgt und ob die Dauer der Einstellung angemessen ist. 2. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten sowie die Kontrollvorschriften. Gemäss Abs. 1 muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm zugewiesene zumutbare Arbeit unverzüglich

annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Dr. Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (BVG 1996 Nr. 97; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148). 3. a) Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 15. Januar 2010 eine Stellenzuweisung des RAV …, wonach er aufgefordert wurde, sich innert 2 Arbeitstagen bei der … AG auf eine Stelle als „Service-Techniker Aufzugsanlagen“ mit Vollpensum und sofortigem Stellenantritt schriftlich zu bewerben. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 19. Januar 2010 telefonisch bei der Firma … AG. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wollte er sich vorgängig persönlich vorstellen und in Erfahrung bringen, ob eine Bewerbung per E-Mail ebenfalls möglich wäre. Dieses Vorgehen widerspricht an sich nicht der Weisung des RAV …, denn der Beschwerdeführer hätte trotz der telefonischen Kontaktaufnahme weiterhin die Möglichkeit gehabt, sich schriftlich bei der potentiellen Arbeitgeberin zu bewerben. Welchen Zweck der Beschwerdeführer mit der telefonischen Kontaktaufnahme verfolgte, kann vorliegend indessen offen gelassen werden, denn der Beschwerdeführer unterliess es im Anschluss an

das Telefongespräch sich schriftlich oder per E-Mail zu bewerben und verstiess damit zweifellos gegen die Weisung des RAV ... Auch wenn der Zeuge anlässlich der Befragung vom 23. Juli 2010 zu Protokoll gab, es sei bezüglich der Modalitäten der Kontaktaufnahme nichts vereinbart worden, so wurde in der Stellenzuweisung eindeutig eine schriftliche Bewerbung verlangt. Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 23. März 2010 aus, er habe den Verantwortlichen der … AG so verstanden, dass er für die Stelle nicht in Frage komme. Dass die mögliche Arbeitgeberin anlässlich dieses Telefonats signalisiert habe, es bestehe kein Interesse mehr an einer Anstellung, konnte durch die Zeugeneinvernahme vom 23. Juli 2010 aufgrund von widersprüchlichen Aussagen nicht eindeutig eruiert werden. Somit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Desinteresses an der Stelle eine schriftliche Bewerbung unterlassen hat oder ob aufgrund des Telefongesprächs der Eindruck entstanden ist, eine schriftliche Bewerbung müsse nicht mehr eingereicht werden. Wie sich in den folgenden Erwägungen zeigt, ist diese Frage jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. b) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juli 2010 bestätigte sich, dass die … AG vorgängig der Zuweisung durch den RAV Mitarbeiter über die Interessen des Beschwerdeführers, im sozialen Bereich tätig zu sein, informiert wurde. Auf die Frage des Zeugen, ob er - der Beschwerdeführer -, wenn er bei ihnen angestellt würde und sich dann eine Möglichkeit im sozialen Bereich eröffnen würde, eine Stelle im Sozialbereich antreten würde, antwortete er mit ja. Obschon die potentielle Arbeitgeberin von den Präferenzen des Beschwerdeführers wusste, hatte sie eine Zuweisung des Beschwerdeführers dennoch gewünscht, weil er - so der Zeuge - von der Grundausbildung die Voraussetzungen für die offene Stelle erfüllt habe. Das Telefongespräch zwischen … und dem Beschwerdeführer führte hingegen dazu, dass die potentielle Arbeitgeberin von einer Anstellung absah. Der Beschwerdeführer führte sowohl in seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 an das KIGA als auch in der Stellungnahme vom 25. August 2010 zur Zeugenbefragung aus, er hätte die Stelle sehr gerne angenommen und seine Aussage sei auch dementsprechend gewesen. Ausschlaggebend sei jedoch die Information des RAV gewesen, welche letztlich dazu geführt habe, dass

er die Stelle nicht bekommen habe. Ob seitens des Beschwerdeführers tatsächlich ein Interesse an der zugewiesenen Stelle bestanden hat oder nicht, muss vorliegend nicht weiter erörtert werden, denn massgebend für die Beurteilung bleibt der Eindruck, welchen er bei der potentiellen Arbeitgeberin hinterlassen hatte und der vorliegend zur Nichtanstellung führte. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juli 2010 führte der Zeuge aus, dass aufgrund des Verlaufs des Telefongesprächs der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer wolle lediglich ausloten, ob er überhaupt etwas schicken soll. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer durch die Beantwortung der Frage bezüglich seiner beruflichen Interessen den Eindruck hinterlassen, dass er nicht an einer längerfristigen Anstellung interessiert sei. Entscheidend für die Arbeitgeberin war somit nicht die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit im sozialen Bereich interessierte, sondern dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermittelte, an einer längerfristigen Arbeitsstelle interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer unterliess es damit, die potentielle Arbeitgeberin davon zu überzeugen, dass eine Tätigkeit im sozialen Bereich zugunsten einer sofortigen Anstellung bei der … AG für einige Zeit in den Hintergrund rücken würde und ihm primär daran gelegen sei, sofort eine Stelle antreten zu können. Der Beschwerdeführer hat damit seine Pflicht verletzt, bei Verhandlungen mit der künftigen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass er die Chance, die Stelle zu erhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht verspielt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten jedoch ursächlich und schuldhaft dazu beigetragen, dass es zu keiner Anstellung gekommen und somit ein Schaden im Sinne der Verlängerung seiner Arbeitslosigkeit entstanden ist. Unter diesen Umständen ist die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggeld zu Recht erfolgt. 4. a) Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können unter anderem die in Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Karl Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50, zu aArt. 63 StGB). Dabei ist massgeblich, ob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Spühler, a.a.O., S. 51). Das Verwaltungsgericht sollte sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer zurückhalten, da den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die Einstellung dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44). b) In der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2010 setzte die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich des schweren Verschuldens an und stellte ihn für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Beschwerdeführer habe ursächlich mit seinem Verhalten dazu beigetragen, dass er für eine zugewiesene Stelle nicht mehr in Frage gekommen sei. Diese Beurteilung entspricht der Regelung in Art. 45 Abs. 3 AVIV, wonach Versicherte, welche eine zumutbare Arbeit abgelehnt haben, ein schweres Verschulden trifft. Obschon nicht der Beschwerdeführer selbst das Thema seiner anderweitigen beruflichen Interessen angesprochen hatte, hat er es unterlassen, die potentielle Arbeitgeberin davon zu überzeugen, dass das Stellenangebot bei der … AG wichtiger sei als seine beruflichen Ambitionen, welche zugunsten der beruflichen Wiedereingliederung

zurücktreten würden. Es lassen sich keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV finden, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen könnten, wie etwa gesundheitliche Probleme oder die subjektive Situation des Beschwerdeführers (BGE 130 V 131 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Trotzdem wurde der Umstand der Fremdeinwirkung gewürdigt, indem die Dauer der Einstellung an der unteren Grenze eines schweren Verschuldens angesetzt wurde. Unter diesen Umständen erweisen sich das angenommene Verschulden und die verfügte Einstellungsdauer von 37 Tagen gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV als korrekt. 5. a) Der Beschwerdeführer beantragte für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b). Anhand der eingereichten Unterlagen über die Einkommens- und Vermögenssituation ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das Gericht hinreichend erstellt. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. … bestellt. Bezüglich der Höhe der

vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Kosten ist laut Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen. Gemäss der anwaltlichen Honorarnote vom 14. Juni 2010 sowie der ergänzten Honorarnote vom 25. August 2010 betrug der Arbeitsaufwand insgesamt 14.35 Stunden. Die eingereichte Honorarnote wird damit im Umfang von Fr. 3'126.75 (14.35 Std. Aufwand à Fr. 200.--/Std. = Fr. 2’870.-- plus Barauslagen Fr. 35.90.-- und 7.6% MWST [v. Fr. 2'905.90] Fr. 220.85; ergibt Fr. 3'126.75) auf die Gerichtskasse genommen. Sollten sich Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers aber dereinst verbessern, so hat er die bevorschussten Anwaltskosten an den Kanton Graubünden zurückzuerstatten (Art. 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos ist. Der obsiegenden Vorinstanz steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. a) … wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'126.75 (inkl. MWST) entschädigt.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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