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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.01.2010 S 2009 149

19 gennaio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,713 parole·~9 min·5

Riassunto

Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 09 149 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Insolvenzentschädigung 1. a) Der 61-jährige … (geb. … 1949) meldete sich im Juni 2008 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 01.09.2008 Anspruch auf Taggeld aus der Arbeitslosenversicherung (ALV). Zuletzt war der Versicherte für die … in … tätig; zuvor war er seit dem 01.04.2007 als Buchhalter bei der … beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 28.03.2007 war ein volles Arbeitspensum (100%) zu einem Monatslohn von Fr. 5'500.--, zzgl. 13. Monatslohn, sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden. Die … war aber von Beginn weg ausserstande, den vereinbarten Monatslohn an den Versicherten zu bezahlen. Im Juli 2007 nahm sich die … dieser Sache an und sie gewährte dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt regelmässig Darlehen in etwa der Höhe des mit der … vereinbarten Lohnes. b) Am 09.01.2008 erging die Betreibung der … durch die … über Fr. 214'825.60 für Lohnforderungen der Angestellten/Mitarbeiter seit Februar 2007 bis 31.12.2007. Die Eröffnung des Konkurses über die … erfolgte am 03.09.2008. c) Am 20.01.2009 liess der Versicherte durch die … einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen. Gleichzeitig bestätigte der Versicherte, dass er von der … ein Darlehen von Fr. 77'040.70 erhalten habe und er ausstehende Lohnforderungen im Insolvenzverfahren geltend mache, wobei er die ihm zustehenden Beträge an die Darlehensgeberin abtrete (Forderungsabtretung vom 20.01.2009).

d) Mit Verfügung vom 16.02.2009 teilte die Arbeitslosenkasse (ALK) der … mit, dass sie einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ablehne, da nur die versicherte Person selbst oder deren Vertreter einen derartigen Antrag stellen könne; einer Abtretungsgläubigerin (hier: …) fehle indessen diese Berechtigung. Dagegen erhob der Versicherte am 10.03.2009 in eigenem Namen Einsprache. e) Daraufhin forderte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den Versicherten am 16.04.2009 auf, die Belege über ausbezahlte Löhne der … ab 01.04.2007 einzureichen. Ferner seien die Belege für die Lohnzahlungen (Darlehen) der … nachzureichen sowie alle Bemühungen zur Durchsetzung der ausstehenden Lohnforderungen gegenüber der säumigen … zu dokumentieren (Mahnungen, Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehle). f) In seiner in eigenem Namen verfassten Stellungnahme vom 28.04.2009 hielt der Versicherte fest, dass die Löhne jeweils von der … ausbezahlt worden seien, da die … ihn immer nur mit (leeren) Versprechungen hingehalten habe. Deren Konkurs sei vorsätzlich verschleppt worden. Zudem wurden noch verschiedene Unterlagen (Belege) ein-/nachgereicht. g) Mit Entscheid vom 22.06.2009 lehnte das KIGA die vom Versicherten direkt selbst (in eigenem Namen) erhobene Einsprache vom März 2009 ab. 2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten mit Vollmacht durch … der …, zusammen mit einer weiteren ehemaligen Mitarbeiterin der … (vgl. Parallelverfahren S 09 125) - am 27.08.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung des KIGA, ihn mit einer Insolvenzentschädigung von insgesamt Fr. 77'040.70 (2007: Fr. 36'160.30 und 2008: Fr. 40'880.40) wegen nicht ausbezahlter Lohnguthaben (der …) zu entschädigen. 3. In der Vernehmlassung vom 21.09.2009 beantragte die Vorinstanz (KIGA) Nichteintreten auf die Beschwerde, da sie offensichtlich zu spät, d.h. nach

Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Einspracheentscheid vom 22.06.2009, eingereicht worden sei. Zudem sei die eingereichte Vollmacht für ein gerichtliches Beschwerdeverfahren ungenügend. 4. Mit Replik vom 03.10.2009 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte und „korrekte“ Vollmacht ein. Auf die Beschwerde sei damit einzutreten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn laut den Erhebungen der Sozialversicherungsanstalt vom 25.09.2009 betreffend Lohnguthaben samt 5% Verzugszins zu entschädigen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das KIGA um die Vertretung durch … gewusst habe, jedoch trotzdem den Einspracheentscheid einzig dem Versicherten zugestellt habe, was als widerrechtlich zu bezeichnen sei. Die Rechtsmittelfrist sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien dennoch eingehalten worden. Ausserdem habe der zuständige Vertreter der … noch am 03.12.2007 eine Schuldanerkennung über Fr. 220'000.-- für ausstehende Löhne mit dem Versprechen unterzeichnet, jene Restanzen bis Mitte Januar 2008 zu bezahlen. Die intensiven Bemühungen zur Eintreibung der fehlenden Geldbeträge hätten keine Zeit für andere Beschäftigungen ausserhalb der … zugelassen. Das Arbeitsverhältnis sei erst durch das Konkursverfahren per 08.08.2008 beendet worden. Die von ihm beantragte Insolvenzentschädigung entspreche den Tatsachen, wie sie die Sozialversicherungsanstalt (SVA) bezüglich Lohnguthaben für 2007/2008 ausgewiesen und bestätigt habe. 5. In der Duplik vom 16.10.2009 liess die Vorinstanz Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Antrag auf Nichteintreten wurde erneut mit der verspäteten Beschwerdeerhebung begründet, da die gesetzliche Rechtsmittelfrist – selbst unter Einbezug der Gerichtsferien – verpasst worden sei. Soweit der Beschwerdeführer bemängle, dass ihm der Einspracheentscheid direkt selbst und nicht dem von ihm bevollmächtigten … zugestellt worden sei, gelte es klar festzuhalten, dass sowohl die Einsprache vom 10.03.2009 als auch die Stellungnahme vom 28.04.2009 vom Beschwerdeführer in eigenem Namen verfasst und allein unterzeichnet worden seien, womit die Vorinstanz eben verpflichtet gewesen sei, den Einspracheentscheid an ihn persönlich zu richten. Abzuweisen wäre die

Beschwerde, weil eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegen würde. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die Stelle bei der … am 01.04.2007 angetreten, ohne danach jemals den Lohn erhalten zu haben. Er hätte damit aber spätestens ab September 2007 konkrete, nach aussen wahrnehmbare Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Lohnforderungen unternehmen müssen, was er indessen nicht getan habe. Vielmehr habe er je nach Sachverhaltsdarstellung bis zum Konkurs der … im August/September 2008 für jene (auf eigenes Risiko) weiter gearbeitet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Abs. 3). Die Berechnung der Fristen wird in Art. 38 ATSG wie folgt geregelt: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Zum Stillstand von gesetzlichen oder behördlichen Fristen die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind - gilt, dass sie u.a. jeweils vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stillstehen (Abs. 4 lit. b). Zur Einhaltung der Fristen schreibt Art. 39 Abs. 1 ATSG vor, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Laut Art. 60 Abs. 2 ATSG sind die Art. 38 ff. ATSG sinngemäss auch auf das Beschwerdeverfahren anwendbar.

b) Vorab gilt es die Fragen der gehörigen Bevollmächtigung sowie der Fristwahrung im Beschwerdeverfahren als Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Bei Fehlen einer dieser beiden Zulassungsvoraussetzungen kann auf die Beschwerde zum vorneherein gar nicht eingetreten werden. c) Das von der Vorinstanz aufgeworfene Problem der ungenügenden Vollmacht des Beschwerdeführers bzw. dessen nicht gehörigen Bevollmächtigung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 ATSG konnte mit der Nachreichung einer „korrekten“ Vollmacht in der Replik vom 03.10.2009 – auf Veranlassung der zuständigen Instruktionsrichterin – erledigt werden. Dieser Einwand der Vorinstanz ist deshalb hinfällig geworden, zumal sie selbst in ihrer Duplik vom 16.10.2009 nicht mehr darauf Bezug genommen hat und somit die Gültigkeit der Bevollmächtigung auch nicht mehr bestritten hat. d) Zu entscheiden bleibt damit noch, ob die Beschwerde nicht verspätet eingereicht wurde, wie dies die Vorinstanz gestützt auf Art. 60 ATSG und der dort vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Empfang des angefochtenen Einspracheentscheids behauptet hat. Der betreffende Entscheid datiert vom 22.06.2009 und wurde dem Beschwerdeführer alsdann nachweislich am 23.06.2009 zugestellt (vgl. Track & Trace; Einschreiben R Inland; 23.06.2009 [06:57] Avisiert ins Postfach; 23.06.2009 [16:21] Zugestellt/Ausgehändigt am Schalter). Die 30-tätige Rechtsmittelfrist begann damit am 24.06.2009 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15.07.-15.08.2009 laut Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – am 24.08.2009. Die erst am 27.08.2009 erhobene Beschwerde erfolgte damit aber tatsächlich verspätet, was deren materielle Beurteilung ausschliesst. e) Der Beschwerdeführer wendete nun aber noch ein, dass ihm der fragliche Einspracheentscheid direkt selbst und nicht seinem Vertreter (…) – wie in Art. 37 Abs. 3 ATSG vorgesehen - zugestellt worden sei, obwohl der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis bereits damals (im Einspracheverfahren) bekannt gewesen sei. Die Vorinstanz habe dadurch klar widerrechtlich gehandelt. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine allfällig fehlerhafte Eröffnung aber

nicht schon a priori zur Nichtigkeit des Entscheids, sondern bloss zu dessen Anfechtbarkeit, sofern der Adressat des Entscheids einen Rechtsnachteil daraus erleidet. Des Weiteren ist ein Beschwerdeführer angesichts der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt verpflichtet, sich spätestens am dreissigsten Tag der erfolgten Zustellung bei seinem (Rechts-)Vertreter zu erkundigen, ob ein Entscheid auch seinem Vertreter oder nur ihm persönlich zugestellt worden ist, so dass gestützt auf den allgemein gültigen Grundsatz von Treu und Glauben ab diesem Zeitpunkt eine 30-tätige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 06.08.2002 [I 598/01] Erw. 2.1 und 2.2). f) Die Vorinstanz bestreitet vorliegend nicht, dass ihr das Vertretungsverhältnis (…) bekannt gewesen ist; was sich im Übrigen auch schon daraus ergibt, dass die ALK-Verfügung vom 16.02.2009 eben gerade dieser Vertreterin eröffnet wurde. Hingegen verkennt bzw. verschweigt der Beschwerdeführer danach die Tatsache, dass er persönlich und in seinem Namen am 10.03.2009 gegen jene Verfügung Einsprache erhob. Diese Eingabe enthält auf der ersten Seite seinen Namen und seine Adresse (…), zudem trägt sie allein seine Unterschrift und nicht diejenige der Vertreterin (…) respektive des für jene handelnden Gesellschaftsorgans (…). Dasselbe gilt auch für die Stellungnahme vom 28.04.2009. Die Vorinstanz hat sich bei dieser Faktenlage daher richtig verhalten, als sie dem Beschwerdeführer direkt den Einspracheentscheid vom 22.06.2009, als Reaktion auf die selbstverfasste Einsprache vom März 2009 samt Stellungnahme vom April 2009, zustellte. Sie durfte in diesem Verfahrensstadium daher auch davon ausgehen, dass mit dem eigenwilligen Vorgehen des Beschwerdeführers das Vertretungsverhältnis beendet wurde, auch wenn ihr dies nicht ausdrücklich so mitgeteilt wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass von einer fehlerhaften Eröffnung des angefochtenen Entscheids nicht gesprochen werden kann, was die Gewährung einer neuen Rechtsmittelfrist ebenso klar ausschliesst.

g) Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde vom 27.08.2009 zu spät erfolgt ist, was zu einem Nichteintretensentscheid des Gerichts führt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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