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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.05.2009 S 2009 14

5 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,903 parole·~10 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 09 14 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am 17. Mai 1980, arbeitete zuletzt als … bei der … (EZV), wo er zum … hätte ausgebildet werden sollen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2008 begann das unbefristete Arbeitsverhältnis am 4. August 2008 bei einer Probezeit von sechs Monaten. Mit Schreiben vom 7. August 2008 kündigte der Versicherte besagte Stelle unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand auf den 17. August 2008. Am 9. September 2008 meldete er seinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Stellungnahme zuhanden der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) vom 14. Oktober 2008 führte der Versicherte zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit aus, er habe kurz vor Stellenantritt einen Rückfall seinen Alkoholismus betreffend gehabt. Zusammen mit der EZV sei man deshalb zum Schluss gekommen, dass es das Beste sei, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. 3. Daraufhin wurde der Versicherte mit Verfügung der ALK vom 22. Oktober 2008 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. November 2008 Einsprache. Zur Begründung führte er erneut seine Alkoholkrankheit an und

legte ein Arztzeugnis von Dr. med. …, Allgemeine Medizin FMH, …, bei, demzufolge der Versicherte bereits seit Jahren Alkoholprobleme habe. 5. Diese Einsprache wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Versicherte sei nur vorübergehend nicht in der Lage gewesen, seiner Arbeit bei der EZV nachzugehen, was die Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses nicht zu begründen vermöge. Er habe es offensichtlich selber in der Hand, seine Lebensumstände so anzupassen, dass er gesundheitlich in der Lage sei, weiterhin seine Arbeit zu verrichten. Demzufolge hätten rein subjektive Gründe zu einer lediglich vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt, infolgedessen ihm das gekündigte Arbeitsverhältnis ohne weiteres zumutbar gewesen sei. Insbesondere stelle der Versicherte mit keinem Wort dar, inwieweit die Arbeit bei der EZV seine Alkoholkrankheit negativ beeinflusst habe und inwieweit er Bestrebungen unternommen habe, um allenfalls im Arbeitsverhältnis zu bleiben. So wäre es durchaus denkbar gewesen, für seinen Aufenthalt in der Klinik … einen unbezahlten Urlaub anzutreten. 6. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungstaggeld. Es stimme, dass er am 7. August 2008 die Arbeitsstelle bei der EZV gekündigt habe; dies sei allerdings gemeinsam mit der Arbeitgeberin erfolgt. Er sei durch seinen Alkoholismus bereits aufgefallen und es habe keinen Sinn gemacht, die Ausbildung weiterzuführen, da er in dieser Situation dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Er habe darauf bestanden, Antabus einzunehmen, weil dies für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, stabilisiert zu werden und vom Alkohol wegzukommen. Seit fünf Monaten sei er nun trocken, was ohne die Einnahme von Antabus nicht möglich gewesen wäre. Bei der EZV wäre er ohne Antabus abgerutscht und hätte dem Unterricht nicht folgen können, was auch seine Arbeitgeberin bemerkt habe. Aus diesem Grund sei die Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Unbezahlter Urlaub wäre ebenfalls

nicht möglich gewesen, da er nicht den gesamten Lernstoff hätte nachholen können. Vor dem 20. August 2008 habe er Antabus noch nicht gekannt und es sei ihm von niemandem empfohlen worden. Deshalb habe er nicht stabilisiert werden können und immer wieder Rückfälle gehabt. Dank Antabus sei er nun stabil und habe eine Zukunft. Er habe mehrmals Arztzeugnisse und Telefonnummern von Spezialisten bzw. relevanten Personen angegeben, die Vorinstanz habe diese jedoch nie kontaktiert und keine weiteren Abklärungen getroffen. 7. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Aus den eingereichten Urkunden gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die Stelle gekündigt habe. Es möge sein, dass er mit der EZV vorgängig darüber gesprochen habe und dass diese in Anbetracht seiner Alkoholabhängigkeit darüber nicht unglücklich gewesen sei. Allerdings sei die Kündigung vom Beschwerdeführer und nicht von der EZV ausgegangen; dies ferner ohne Zusicherung einer neuen Stelle. Da der Beschwerdeführer materiell jedoch nichts anführe, was die Unzumutbarkeit der gekündigten Stelle darlegte, sei er nicht berechtigt gewesen, diese Stelle zu kündigen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. Dezember 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung der ALK vom 22. Oktober 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 18. August 2008 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das

Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht findet ihre Grenze grundsätzlich am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 AVIG); denn eine Stelle, die dem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeitsregel von Art. 16 AVIG gilt indessen nur als Auslegungshilfe, da der Zumutbarkeitsaspekt für eine bereits bestehende Beschäftigung grosszügiger zu fassen sein dürfte als bei einer Stelle, welche der Versicherte noch nicht angetreten hat (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 13 zu Art. 30). Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG statuiert unter anderem den Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit. b) In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle angetreten, diese aber während der Probezeit am 7. August 2008 auf den 17. August 2008 gekündigt hat, womit von einer Selbstkündigung auszugehen ist. Dies gilt selbst dann, wenn er mit der Arbeitgeberin im Vorfeld darüber gesprochen hat und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte. Klar und unbestritten ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle in Aussicht hatte bzw. ihm keine solche zugesichert war. Unklar ist hingegen die Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, in seiner Situation an der bisherigen Stelle zu verbleiben bzw. ob der Alkoholkonsum krankhafter Natur war und dem Beschwerdeführer sein Verhalten deshalb nicht vorgeworfen werden kann. c) Dr. med. … hielt in seinem Arztzeugnis vom 7. November 2008 fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1988 in seiner hausärztlichen Betreuung stehe.

Seit einigen Jahren habe er Alkoholprobleme, was bei ihm zu verschiedenen Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle geführt habe. Kurz vor Stellenantritt vom 4. August 2008 habe er erneut einen Alkoholabusus gehabt, was zu Schwierigkeiten geführt habe. Er habe sich daraufhin in eine Psychotherapie begeben und komme regelmässig zu ihm in die Sprechstunde. Es sei gelungen ihn zu stabilisieren. Seither nehme er Antabus und verzichte vollständig auf Alkohol. Sodann sei er ab anfangs September 2008 wieder arbeitsfähig und im Rahmen seiner Ausbildung als kaufmännischer Angestellter vermittelbar. Bedingung hierfür sei allerdings, dass er in den nächsten Monaten weiterhin zu ihm in die Sprechstunde komme und mit der psychiatrischen Therapie bei Frau Dr. Heinze weiterfahre. Dem Schreiben der ALK vom 9. Oktober 2008, mit welchem der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Arbeitgebers unter einer Alkoholkrankheit leide und aus diesem Grund bereits andere Arbeitsplätze wie auch eine arbeitsmarktrechtliche Massnahme verlassen habe. Weiter ist im Einspracheentscheid des KIGA vom 22. Oktober 2008 die Rede von einem zweiwöchigen Kuraufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Beverin, beginnend am 12. August 2008, mithin fünf Tage nach erfolgter Kündigung der Arbeitsstelle. d) Allein aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. … vom 7. November 2008, welches in medizinischer Hinsicht das einzige aktenkundige Dokument ist, ist die Frage, ob der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers als Suchterkrankung zu qualifizieren ist - was dazu führen würde, dass ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann -, nicht schlüssig zu beantworten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend nicht in der Lage war, seiner Arbeit bei der EZV nachzugehen, da allein mit diesem Argument ein allfälliger Krankheitswert des Alkoholkonsums nicht verneint werden kann. Gemäss der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Diese Vermutung kann nur durch Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei indessen vom Versicherten nicht ein strikter Nachweis zu verlangen ist. Vielmehr sind die

rechtsanwendenden Organe und Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 122 V 158 E. 1c mit Hinweisen) verpflichtet, allenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen seiner Auflösung vorzunehmen, wenn aufgrund der Akten Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bestehen, was vorliegend aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. G. Bundi durchaus bejaht werden kann. Diesen beweismässigen Vorgaben kommt im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV umso grössere Bedeutung zu, als nach Art. 45 Abs. 3 AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden vorliegt, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Ein solches Verhalten hat gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zur Folge (ARV 1999 Nr. 8 S. 39 f.). e) Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur dann geschützt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle in seiner damaligen Situation zumutbar gewesen wäre bzw. wenn der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nicht als Suchterkrankung zu qualifizieren ist. Diese Frage kann indessen, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beurteilung der Frage, ob der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht als Suchterkrankung zu qualifizieren ist, hat in Rücksprache mit Dr. med. …, Frau … sowie den behandelnden Ärzten der Klinik …, wo der Beschwerdeführer nach Kündigung der Arbeitsstelle zwei Wochen in Behandlung war, zu erfolgen. Gestützt auf die daraus resultierenden Erkenntnisse ist dann zu entscheiden, ob der Krankheitswert des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers zu verneinen oder zu bejahen ist. Kommt die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Abklärungen zum Schluss, beim Alkoholkonsum des Beschwerdeführers handle es sich um eine Suchterkrankung, so kann

ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wäre abzusehen. Im gegenteiligen Fall wäre die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt und nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wohl auch in der verfügten Dauer der Einstelltage - obwohl darüber vorliegend nicht zu entscheiden ist - grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetze über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat jedoch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da sich der Beschwerdeführer indessen nicht anwaltlich vertreten liess, sind ihm diesbezüglich keine Kosten entstanden und ihm ist praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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