S 08 116 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) …, geboren am … 1948 im Kosovo, ist verheiratet und lebt seit 1981 in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung C). Am 25. Juni 2003 stellte er bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung. In der Anmeldung gab er an, seit den Jahren 1989/1990 an verschiedenen Schmerzen von der Halswirbelsäule bis zu den Zehen und an den Armen sowie unter Schwindel und Brustschmerzen zu leiden. Er beanspruchte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und im Falle, dass keine Eingliederungsmassnahmen in Frage kämen, eine Rente. Er gab an, gelernter Schreiner zu sein und seit April 1993 bis heute als Maler bei … zu einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'725.00 gearbeitet zu haben. Mit Verfügung vom 18. August 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren - gestützt auf mehrere seit Juli 2003 erstellte Arztberichte (vgl. dazu die Berichte des Hausarztes Dr. med. … vom 15. Juli 2003 und vom 21. Mai 2004, des Rheumatologen Dr. … vom 13. Juni 2003, sowie der Klinik … vom 30. Juni 2003) – mit der Begründung ab, dass beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von 14.32% ausgewiesen sei, weshalb ihm kein Rentenanspruch zustehe. b) Am 22. November 2005 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente, wobei die Angaben denjenigen des ersten Gesuchs entsprachen. Einem beigelegten Arztbericht von Dr. med. … vom 20. November 2005 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem ablehnenden Entscheid vom 18. August 2004
wesentlich verschlechtert habe. Neben der Zunahme der Rückenschmerzen, welche eine medikamentöse Dauertherapie mit Opioiden notwendig mache, leide der Patient seit dem Frühjahr 2005 unter einer Depression. Eine psychiatrische Behandlung durch Dr … sei eingeleitet worden. Seit 21. April 2005 sei der Versicherte auch für leichte Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig. Mit Vorbescheid vom 29. März 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten, gestützt auf diverse, seit Erlass der ablehnenden Verfügung vom 18. August 2004 ergangene Arztberichte (vgl. dazu auch die Berichte des Hausarztes Dr. … vom 10. April 2006 sowie des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. … vom 11. Oktober 2006) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 21. April 2005 aufgrund eines IV-Grades von 100% in Aussicht. c) Gemäss einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 4. April 2007 informierte der Versicherte die Frau seines Arbeitgebers über den Rentenentscheid und teilte ihr mit, dass er ab sofort nicht mehr arbeite, da ihm ab 21. April 2005 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Dem Bericht des Arbeitgebers vom 19. April 2007 ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 16. Oktober 2006 bis am 30. März 2007 bei der Firma … als Hilfsarbeiter und Maler arbeitete und dabei Fr. 25.00 pro Stunde verdiente. Es handelte sich dabei um 407 Arbeitsstunden in der Zeit vom Oktober bis Dezember 2006 und um 382.5 Arbeitsstunden vom Januar bis März 2007. In Berücksichtigung der Tatsache, dass es dem Versicherten trotz Zusprechung einer ganzen IV-Rente möglich war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wurde der Vorbescheid vom 29. März 2007 aufgehoben. Im neuen Vorbescheid vom 12. November 2007 wurde ausgeführt, dass der Versicherte seit dem 21. April 2005 in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden könnte er in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 64'133.40 erzielen, mit Gesundheitsschaden wäre ihm eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar. Dies ergebe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004, Bundesamt für Statistik (LSE 2004), Anforderungsniveau 4, ein Erwerbseinkommen von Fr. 26'599.50. Berücksichtigt sei dabei ein Leidensabzug von 10%, da dem Versicherten nur noch eine 50%-ige Teilerwerbsfähigkeit zugemutet werden könne. Daraus ergebe sich ein IV-
Grad von 58.52% und ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 21. April 2005. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab. 2. Am 29. August 2008 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. Juni 2008 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Subeventualiter sei er umfassend psychiatrisch abzuklären und es sei eine Berufsabklärung durchzuführen. In seiner Beschwerde brachte er vor, es sei erstaunlich, dass die IV-Stelle innert weniger Monate seit Erlass des ersten Vorbescheides zum Schluss kommen könne, er sei nun in der Lage, einem 50%-Pensum nachzugehen. Sein Gesundheitszustand habe sich seither nicht verbessert. Auch sei vom behandelnden Psychiater Dr. … kein Gutachten eingeholt worden, weshalb die IV-Stelle die Abklärungspflicht verletzt habe. Dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, gehe aus dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 7. Juli 2008 hervor. Er befinde sich noch immer in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei die Ärzte nach wie vor eine mindestens mittelgradige depressive Episode diagnostizierten. Nach dem Bericht der PDGR sei er auch in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Der Arztbericht von Dr. … vom 29. Juni 2007 vermöge nicht zu überzeugen. Die rezidivierende depressive Störung habe bereits vor Erlass des ersten Vorbescheides festgestanden und weise ein eigenständiges Krankheitsbild auf. Dass er einen Arbeitsversuch unternommen habe, vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Der Belastung habe er nur standzuhalten vermocht, indem er sich mit Schmerzmitteln voll gepumpt habe. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten Dr. … stehe mit Blick auf die gestellten Diagnosen mit Krankheitswert im Widerspruch zur realen Situation. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz trotz allem von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgehen sollte, sei das Valideneinkommen gemäss Nominallohnentwicklung per 2007 auf Fr. 64'362.35 festzusetzen. Beim Invalideneinkommen müsse zudem ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 20% getätigt werden. Es sei ihm unbestrittenermassen nicht mehr möglich, eine mittelschwere oder schwere Arbeit zu leisten. Er sei bereits 61jährig und finde kaum mehr eine neue Stelle. Zwar verfüge er über die Niederlassungsbewilligung C, verdiene aber als Staatsangehöriger aus dem osteuropäischen Raum einiges weniger als Schweizer Arbeitnehmer. Dies führe zu einem IV-Grad von über 60%, womit ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen wäre. 3. Am 11. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass, was die Zeit bis zum 14. April 2008, als der Beschwerdeführer sich zum ersten Mal in der Klinik Waldhaus vorgestellt habe, betreffe, auf das Verlaufsgutachten von Dr. … vom 29. Juni 2007 inkl. Gutachten vom 11. Oktober 2006 abgestellt werden könne. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer zu 50% oder 4 Stunden pro Tag in adaptierter Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit) arbeitsfähig gewesen. Eine anspruchsbeeinflussende Änderung würde sich bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst auswirken, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hätte. Am 27. Juni 2008 habe die Verschlechterung gemäss Verlaufsbericht der PDGR vom 14. April 2008 noch keine drei Monate angedauert. Am 18. August 2004 sei das Valideneinkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 61'692.00 festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 ergebe dies Fr. 64'133.40; dieses Valideneinkommen sei günstig für den Beschwerdeführer, denn gemäss Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2003 habe der effektiv bezahlte Monatslohn Fr. 4'680.00 betragen, wobei vermerkt gewesen sei, dass er im Sommer (Juni, Juli, August) regelmässig einen geringeren bis gar keinen Verdienst gehabt habe. Der Beschwerdeführer könne im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausüben, ohne dass sein Arbeitgeber weitere nennenswerte, gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gegenwärtigen hätte. Der Faktor Alter wirke sich nicht für sich allein lohnsenkend aus. Bezüglich der Nationalität gebe es im Anforderungsniveau 4 durchaus Arbeitsmöglichkeiten, bei denen die Anforderungen an die sprachlichen Fertigkeiten relativ gering seien. Zudem sei der Versicherte seit 1981 im deutschsprachigen Gebiet des Kantons erwerbstätig und verfüge somit über die sprachlichen Grundkenntnisse für eine Arbeit im Anforderungsniveau 4.
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C hätten allgemein im Anforderungsniveau 4 nur ganz geringfügig tiefere Löhne. Somit sei der Abzug von 10% korrekt. Auf weitere Ausführungen in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2008, worin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung festgelegt wurden. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Invaliditätsgrad von der Vorinstanz korrekterweise auf 59% festgelegt wurde, wobei sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch des daraus resultierenden Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung) resp. Valideneinkommens (Verdienstmöglichkeit als Gesunder) uneinig sind. 2. a) Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat Anspruch auf eine Rente, wer zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 IVG). Eine bleibende Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die zumutbare Arbeitsleistung der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigt. Ist ein Versicherter mindestens zu 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-
Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzen bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Dies bedeutet nicht, dass Parteigutachten durch den Umstand allein, dass sie von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werden, weniger Beweiskraft besitzen. Denn auch sie können nützliche Äusserungen zum medizinischen Sachverhalt enthalten. Daraus folgt wiederum nicht, dass sie den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzen. Relevant werden sie nur, wenn ihre Aussagen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens in
rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E. 3c). Was Berichte von Hausärzten angeht, muss die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass Hausärzte aufgrund des Auftrags- und teilweise persönlichen Verhältnisses zu ihren Patienten eher dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BG-Urteil vom 13. Juni 2006 [I 506/2000] E. 2b; vom 17. Juni 2004 [U 164/03] E.3.3; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). c) Massgebender Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei rentenwirksame Änderungen bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.2). Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde erstmals im Verlaufsbericht der PDGR vom 14. April 2008 festgehalten, weshalb dieses Datum als Ausgangspunkt für die dreimonatige Frist angenommen wird. Da die massgebende Frist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2008 noch nicht abgelaufen war, war die Vorinstanz berechtigt, die Änderung des Gesundheitszustandes in der Festlegung der Rente nicht zu berücksichtigen. d) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch des wirtschaftlich noch daraus resultierenden Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung) uneins geblieben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass für die Prüfung des Invaliditätsgrades die Erwerbsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit massgebend ist. In wiefern der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf noch arbeitsfähig ist, muss daher nicht geprüft werden, da von vornherein davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf äusserst gering ist oder gar nicht mehr
besteht. Folgende ärztliche Befunde, Facharzt-, Spitalarzt- und Hausarztberichte sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: Am 21. Mai 2004 bestätigte Dr. med. … dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten Beurteilung nicht wesentlich verändert habe. Gemäss Arztbericht von Dr. med. … vom 20. November 2005 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem ablehnenden Entscheid vom 18. August 2004 wesentlich verschlechtert. Neben der Zunahme der Rückenschmerzen, welche eine medikamentöse Dauertherapie mit Opioiden notwendig mache, leide der Patient seit dem Frühjahr 2005 unter einer Depression. Eine psychiatrische Behandlung durch Dr. … sei eingeleitet worden. Seit 21. April 2005 sei der Versicherte auch für leichte Arbeit 100% arbeitsunfähig. Dr. med. … diagnostizierte am 10. April 2006 das Panvertebralsyndrom (Zustand mit Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, von der Hals- über Brust- bis zur Lendenwirbelsäule) mit Schmerzausstrahlung in die Extremitäten bei Status nach wahrscheinlich traumatischen Deckplatteneinbrüchen LWK 1 und 2 und degenerativen Veränderungen der HWS und LWS sowie eine schwere Depression, agitiertes Bild und einen rezidivierenden Schwindel, dies bestehend seit Frühjahr 2005. Seit 21. April 2005 sei der Versicherte arbeitsunfähig. Wegen chronischen invalidisierenden Schmerzen und Depressionen sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, auch andere Tätigkeiten nicht. Auch eine leichte bis mittelschwere Arbeit könne der Versicherte wegen invalidisierender Schmerzen und Depressionen nicht mehr ausüben. Die Änderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Bericht bestehe darin, dass eine Zunahme der belastungsabhängigen Schmerzen, ausgehend von den Wirbelsäulenveränderungen und der Entwicklung einer Depression im Frühjahr 2005, bestünde. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei kaum zu erwarten. Am 11. Oktober 2006 berichtete Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. … über eine von ihm durchgeführte Untersuchung des Versicherten. Er leide seit 1988 unter Rückenschmerzen, welche nach einem Sturz im Jahre 2003 noch einmal deutlich zugenommen hätten. Zur Zeit der Untersuchung in der Klinik … im Juni 2003 habe aufgrund der damals gestellten Diagnose sicherlich noch keine schwere Depression bestanden. Dies wäre sowohl dem Hausarzt als auch den Ärzten in der Klinik aufgefallen. Ungefähr zu dieser Zeit habe der Versicherte wegen seiner Rückenprobleme seine Arbeit als Maurer verloren. Er habe in der Folge vom RAV aus noch eine Zeit lang für die Firma Ökojob im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) arbeiten können. Damals hätten aber seine psychischen Probleme angefangen (definitiver Verlust der Arbeit). Hinzu gekommen seien aber sicherlich auch weitere Belastungen
wie seine Schmerzen und die Folgen des Kosovokrieges. Der Hausarzt beschreibe eine Depression seit Anfang 2005. Im Juni 2005 habe Dr. … eine schwere Depression, agitiertes Bild, diagnostiziert. Die Behandlung mit Medikamenten habe offenbar eine gewisse Besserung gebracht. Er gehe im Moment höchstens von einer mittelgradigen depressiven Episode, aufgrund der Dauer allerdings von einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aus. Möglicherweise liege aufgrund der Anamnese auch eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Allerdings seien die Kriterien hierfür nicht ganz erfüllt. Die Störung sei insbesondere nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten. Der psychische Zustand des Versicherten habe sich u.a. sicher auch als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit zunehmend verschlechtert, sodass bis im Juni 2005 sogar eine schwere depressive Episode aufgetreten sei. Die jetzt bestehende, höchstens mittelgradige depressive Episode bedinge zum heutigen Zeitpunkt auch in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Erschwerend sei das passiv appellative Krankheitsverhalten des Versicherten. Der Teufelskreis aus passiven Bewältigungsstrategien, depressiven Symptomen und Schmerzen mit gegenseitiger Verstärkung spreche für eine eher ungünstige Prognose. Bis am 21. April 2005 sei der Versicherte zu 100% in leichter bis höchstens mittelschwerer Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Seit diesem Datum wäre die Beschäftigung in einer geschützten Umgebung, von der man sich längerfristig auch eine positive Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoffen dürfe, möglich. Dies liege daran, dass die im Moment mittelgradige Depression auch bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten stark einschränkend sei und diese unmöglich mache. Gemäss Beurteilung von Dr. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst, Ostschweiz (RAD) vom 6. Dezember 2006 hätten beim Versicherten IVfremde Kontextfaktoren (Kündigung, persönliche Vorgeschichte) zu einer psychischen Störung mit eigenständigem Krankheitswert geführt. Seitens des behandelnden und begutachtenden Psychiaters bestehe infolge einer depressiven Episode seit April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Da sich der Verlust der Arbeitstelle, in welcher der Versicherte zuvor stundenweise tätig gewesen sei, ungünstig ausgewirkt habe, bestehe ein Teufelskreis. Aus therapeutischer Sicht und auch im Sinne einer späteren erfolgreichen Wiedereingliederung wäre es günstig, die verbleibenden Ressourcen zu einer Arbeitstätigkeit im geschützten Bereich zu nutzen. Dr. med. … hielt im Arztbericht vom 29. Juni 2007 fest, dass der Versicherte seit dem 1. Oktober 2006 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig sei, wobei der Gesundheitszustand als stationär bezeichnet werden könne. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Dadurch, dass er in der Zwischenzeit wieder als Maler gearbeitet habe, habe sich sein Zustand insgesamt stark verschlechtert. Aufgrund seiner Persönlichkeit sei es ihm leider nicht gelungen, auf seine Einschränkungen Rücksicht zu nehmen. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit käme in Frage, wobei ihm ca. 4 Stunden pro Tag zumutbar wären.
Am 1. November 2007 äusserte sich Frau Dr. med. …, RAD, zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten folgendermassen: Der Versicherte habe aus eigenem Antrieb einen Arbeitsversuch durchgeführt. Dieser sei gemäss den Unterlagen in einem hohen Pensum ausgeführt worden. Aus dem Verlaufsbericht des Psychiaters gehe eindeutig hervor, dass das Ausmass medizinisch gesehen nicht vertretbar gewesen sei. Daher gehe der begutachtende Psychiater, entgegen seiner ersten Stellungnahme davon aus, dass angepasste Tätigkeiten doch, und zwar seit April 2005, in einem halbtägigen Pensum im ersten Arbeitsmarkt zumutbar wären. Der Anspruch auf Leistungen sei auf dieser Basis zu überprüfen. e) In Würdigung der erwähnten Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe vorliegen, um nicht von einer medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine leichte, rückenschonende Tätigkeit) seit 21. April 2005 auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Eintreten der Depression im Frühling 2005 in einer adaptierten Tätigkeit für zu 100% arbeitsfähig erachtet. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde ihm aufgrund seiner Rückenschmerzen und der aufgetretenen Depression durch den Hausarzt Dr. … am 20. November 2005 resp. am 10. April 2006, als auch durch den Psychiater und Psychotherapeuten Dr. … am 11. Oktober 2006 attestiert. Dr. … relativierte jedoch seine Einschätzung in der Hinsicht, dass er eine Beschäftigung in einer geschützten Umgebung als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtete. Dadurch, dass er in der Folge vom 16. Oktober 2006 bis am 30. März 2007 während rund 80% in seiner angestammten Tätigkeit als Maler arbeitete, hat der Beschwerdeführer einerseits bewiesen, dass er in der fraglichen Zeit, entgegen den ärztlichen Einschätzungen, arbeitsfähig war, andererseits hat dies zu einer erneuten ärztlichen Untersuchung geführt. Im Bericht vom 29. Juni 2007 hielt Dr. …, in Ergänzung zum Verlaufsgutachten vom 11. Oktober 2006, sodann fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 bis auf weiteres zu 50% in einer adaptierten Tätigkeit (eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit während 4 Stunden pro Tag) arbeitsfähig, die bisherige Arbeit als Maler ihm jedoch nicht mehr zumutbar sei. Sein Gesundheitszustand könne als stationär bezeichnet werden. Diese Ansicht wurde auch von Dr. …, RAD, bestätigt, welche den Beschwerdeführer – gestützt auf das Verlaufsgutachten - als fähig erachtete, ein halbtägiges Pensum seit April 2005 zu leisten. Bei dem von Dr. … am 11. Oktober 2006 erstellten bzw. am 29. Juni 2007 ergänzten Bericht, welcher von der IV-Stelle zur Feststellung des
Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, in Auftrag gegeben wurde, handelt sich um ein vollständiges Gutachten, in welchem zahlreiche Arztberichte (Dr. …) für die Diagnosestellung berücksichtigt wurden. Da das Verlaufsgutachten umfassend ist, diverse Arztberichte einbezieht und im Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, ist nicht ersichtlich, weshalb von dessen Einschätzung abgewichen werden sollte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So trifft es nicht zu, dass der Arztbericht von Dr. … nicht berücksichtigt wurde, war er doch Bestandteil des Verlaufsgutachtens. An der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz gibt es aus Sicht des Gerichtes nichts auszusetzen. Insgesamt kann daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. 3. a) Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG berechnet sich die Erwerbsfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. hypothetisches Valideneinkommen). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei beim Valideneinkommen auf das Erwerbseinkommen im Jahre 2003 von Fr. 61'425.00 (Fr. 4'725.00 x 13), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahre 2007 Fr. 64'362.35 entspreche, abzustellen. Wie von der IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 11. September 2008 dargelegt, wurde das Valideneinkommen für das Jahr 2004 mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. August 2004 auf Fr. 61'692.00 festgelegt und ist daher verbindlich. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich daraus für das Jahr 2007, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, ein Valideneinkommen von Fr. 64'133.40.
c) Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unbestrittenermassen nicht mehr seiner angestammten Tätigkeit nachgehen kann, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. Gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2004 (Zentralwert einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, Anforderungsprofil 4 für einfache und repetitive Tätigkeit im privaten Sektor, männlich) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen mit Gesundheitsschaden von Fr. 57'258.25. Unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 50%, eines Leidensabzuges von 10% für eine leichte Tätigkeit resp. Teilzeittätigkeit sowie der Nominallohnentwicklung (2005: 1.00%, 2006: 1.20%, 2007: 1.00%) resultiert ein zumutbares jährliches Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 26'599.50. Das von der Beschwerdegegnerin im Case Report vom 2. Juni 2008, Zusatzblatt „Invaliditätsbemessung“ ermittelte Invalideneinkommen ist diesbezüglich somit nicht zu beanstanden. 4. a) Im Streit liegt auch die Höhe des Abzuges auf dem Invalideneinkommen. Mit dem sogenannten Leidensabzug sollen jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen und dies, weil die statistischen Lohngrundlagen von gesunden Arbeitskräften erhoben werden. In BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht immer sämtliche Ausländer weniger Einkommen als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer erzielen. Vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau grosse Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung C, bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (BGE 126 V 75 E. 5a). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegend erscheinen lassen. b) Die IV-Stelle hat vom hypothetischen Invalidenlohn einen behinderungsbedingten Abzug von 10% vorgenommen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre jedoch ein Abzug von 20% angepasst. Er begründet dieses Begehren mit dem Umstand, dass er nicht in der Lage sei, eine mittelschwere oder schwere Arbeit zu leisten, weshalb er das durchschnittlich massgebende Lohnniveau nicht erreichen könne. Zudem verfüge er über eine abgeschlossene Berufsbildung als Schreiner und habe zuletzt qualifizierte Arbeit als Maler verrichtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Alter von 61 Jahren kaum mehr eine neue Stelle gefunden werde und, obwohl er über die Niederlassungsbewilligung C verfüge, er als Staatsangehöriger aus dem osteuropäischen Raum einiges weniger als ein Schweizer Arbeitnehmer verdiene. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, rückenschonenden und repetitiven Arbeit, was dem Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2004 entspricht, gegenüber einer voll leistungsfähigen Arbeitskraft nicht behindert wäre. Weil der Versicherte aber in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig ist, besteht ein Anspruch auf einen Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung. Für die im Anforderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50% und 74% erwerbstätigen Männer beläuft sich die Erwerbseinbusse auf rund 10% (LSE 2004, S. 25). Das Lebensalter des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt wirkt sich vorliegend statistisch um 8.8% lohnerhöhend aus (LSE 2004, S. 65 Tabelle TA9, Anforderungsniveau 4, Männer, 50-63/65 Jahre). Zudem hat er auch bezüglich des Kriteriums der Aufenthaltskategorie - der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung C - auf dem für eine leidensadaptierte Tätigkeit relevanten Arbeitsmarkt nicht mit einer
Benachteiligung zu rechnen. Nach den Tabellenlöhnen ergibt sich für die Aufenthaltskategorie gegenüber den in diesem Bereich erwerbstätigen Männer schweizerischer Nationalität eine Lohneinbusse von 4.3%, gegenüber der Gesamtheit der im Anforderungsniveau 4 erwerbstätigen Männer wirkt sich die Aufenthaltskategorie jedoch sogar lohnerhöhend aus, nämlich um 1.3% (LSE 2004, S. 69, Tabelle TA12, Anforderungsniveau 4, männlich). Gesamthaft betrachtet liegen beim Beschwerdeführer sowohl lohnerhöhende als auch lohnmindernde Faktoren vor. Aufgrund der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, die vorliegend einen Abzug von 20% und somit ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden. Der festgelegte Leidensabzug von 10% ist somit nicht zu bemängeln. c) Der Einkommensvergleich ergibt dementsprechend einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 59%, was einer halben IV- Rente entspricht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2008 ist somit nicht zu beanstanden. 5. a) Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von Fr. 700.00 aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.