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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.08.2008 S 2007 226

28 agosto 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,078 parole·~10 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Testo integrale

S 07 226 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG 1. Wie mit Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. April 2007 (S 06 136) bereits einmal rechtskräftig festgestellt, war der heute 54-jährige … (geb. 28.02.1954) unter anderem während rund 4½ Monaten (01.10.2000-16.02.2001) bei der Firma … AG als stellvertretender Schichtführer angestellt und deshalb dort auch obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfälle sowie Krankheit und Invalidität (UVG; KVG; BVG) versichert. Am 22.10.2000 kam es zu einer Schlägerei im Betrieb, bei der der Versicherte an mehreren Körperstellen verletzt wurde, was später sowohl zu Streitigkeiten mit dem Unfallversicherer (Verfahren S 03 54), der Invalidenversicherung (S 06 136) und der kantonalen Opferhilfestelle (U 08 10; Urteil Bundesgericht vom 16. Mai 2008 [Proz. 1C_227/2008]) führte. 2. Mit Klageschrift vom 18. Dezember 2007 (aktuelles Verfahren S 07 226) gelangte … abermals ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem kostenfälligen Antrag, die Beklagte (Pensionskasse der …) sei zu verpflichten, ihm (dem Kläger) mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Invalidenrente (nach BVG) von Fr. 10'760.85 pro Jahr zzgl. inzwischen angewachsener Teuerungszulagen - nebst gesetzlichem Verzugszins von 5% ab Klageeinreichung (18.12.2007) – zu bezahlen. 3. In ihrer Klageantwort hielt die Beklagte fest, dass sie das Begehren des Klägers auf die Gewährung von Invalidenleistungen nach dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) über Fr. 10'760.85 pro Jahr ab 1. November 2002 mit nachfolgenden zwei Einschränkungen anerkenne: Während der

Anstellungszeit (01.01.-04.07.2005) bei einer namentlich genannten Transportfirma habe der Kläger ein Einkommen bzw. Ersatzeinkommen erzielt, das BVG-Leistungen wegen Überentschädigung ausgeschlossen habe. Ferner hätten auf die anerkannten BVG-Leistungen (01.11.2002- 31.12.2004/ab 05.07.2005) keine Teuerungszulagen gewährt werden müssen, womit die Klage bloss teilweise gutzuheissen sei. 4. Der Kläger präzisierte in der Replik seinen Antrag auf BVG-Leistungen wie folgt: BVG-Jahresrente Fr. 10'760.85; für Zeitspanne 01.11.2002-31.12.2004 Fr. 23’315.17; ab 01.05.-31.12.2005 Fr. 7'173.90; ab 01.01.-31.12.2006 Fr. 11'062.15; ab 01.01.-31.12.2007 Fr. 11'250.65; zzgl. 5% Verzugszins ab 18.12.2007 (ergibt total: Fr. 52'801.87); sowie ab 01.01.2008 monatlich noch Fr. 929.22 nebst 5% Zins ab mittlerem Verfall. Bezüglich der zwei Einschränkungen in der Klageantwort wurde entgegnet, dass der Kläger nur während vier Monaten (01.01.-30.04.2005) bei der bezeichneten Transportfirma gearbeitet habe und für jene Zeitspanne eine Überentschädigung anerkannt werde; für die Zeit davor (01.11.2002- 31.12.2004) wie die Zeit danach (ab 01.05.2005 ununterbrochen bis dato) seien die jährlichen BVG-Leistungen aber vollständig geschuldet. Zudem seien die BVG-Renten – falls ihre Laufzeit drei Jahre überschritten habe – laut Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Für die vorliegend ab 01.11.2002 geschuldete BVG-Rente ergebe sich hiernach folgende Teuerungsanpassung (ab 2006: 2,8%; ab 2007: 0,8% sowie ab 2008: 0%). In diesem Sinne sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen. 5. In ihrer Duplik hielt die Beklagte dazu fest, dass der Kläger zuerst den vollen Lohn bei der Transportfirma (01.01.-30.04.2005) und danach (01.05.- 04.07.2005) vom Unfallversicherer noch Taggelder erhalten habe, weshalb infolge Überentschädigung für die ganze 1. Hälfte des Jahres 2005 keine BVG-Leistungen geschuldet seien. Weiter sei die Ausrichtung von Teuerungszulagen nur auf den BVG-Minimalrenten vorgeschrieben, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – auf Renten, die überobligatorische Leistungen enthielten. Ferner sei bekannt, dass die Beklagte aufgrund ihrer

finanziellen Möglichkeiten in den letzten Jahren keine Erhöhung der Invalidenrenten gewähren konnte. 6. Mit Triplik vom 08.05.2008 brachte der Kläger noch vor, dass bei einem mutmasslich entgangenen Lohn für 2005 von Fr. 58'997.90 eine Überentschädigung dann anzunehmen wäre, falls das anrechenbare Einkommen den Betrag von Fr. 53'098.11 übersteigen würde, was 2005 insgesamt gerade nicht der Fall gewesen sei. Für die zwei Monate Mai/Juni 2005 habe er ein etwas geringeres (Ersatz-) Einkommen von Fr. 4'333.50 erzielt, was immerhin zum Bezug einer reduzierten BVG-Rente von Fr. 91.35 (statt Fr. 192.--) pro Monat berechtigt hätte. Die Ausrichtung der Teuerungszulagen sei zumindest auf den obligatorischen Teil der BVG-Rente (Minimalrente) vorgeschrieben und somit auch hier der Preisentwicklung anzupassen. 7. In der Quadruplik vom 20.06.2008 entgegnete die Beklagte, dass der Kläger bei der betreffenden Transportfirma nachweislich den vollen Lohn (01.01.- 04.07.2005) erhalten habe; daneben habe er vom Unfallversicherer für die Monate Mai/Juni 2005 zwar noch Taggelder empfangen, welche dann später aber wieder zurückverlangt worden seien. Für den strittigen Zeitraum (01.05.- 04.07.2005) sei daher ebenso keine BVG-Rente infolge Überentschädigung geschuldet gewesen. Zur Frage der Teuerungszulagen habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine „Schattenrechnung“ anzustellen sei, falls die reglementarische BVG-Rente höher als die BVG-Minimalrente samt Teuerung ausfallen würde. In diesen Fällen sollte die reglementarische BVG- Rente unverändert zur Auszahlung gelangen, womit auch hier kein Anspruch auf Teuerungsausgleich bestanden habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 6. März 2008 die Gewährung von Invalidenleistungen nach dem Gesetz über die

berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) über Fr. 10'760.85 pro Jahr ab 1. November 2002 ausdrücklich anerkannte und die Klage folglich in der Hauptsache – soweit infolge Anerkennung eben nicht gegenstandslos geworden - gutzuheissen gewesen wäre. Zu prüfen und zu klären sind nur noch die dazu gemachten Einschränkungen betreffend Überentschädigung (keine BVG-Leistungen für Mai/Juni 2005) und Teuerungszulagen (ab 2006), worüber sich die Parteien bis zuletzt uneins geblieben sind. 2. a) Nach Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Zur Definition „ungerechtfertigter Vorteile“ wird in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in Art. 24 BVV was folgt festgehalten: Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigung, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen samt Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). b) Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der Versicherte (Kläger) bei einer Transportfirma im Januar 2005 ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'400.--, im Februar 2005 von Fr. 5'183.60, im März 2005 von Fr. 5'431.25, im April 2005 von Fr. 5'205.50, im Mai 2005 von Fr. 5'425.95 sowie im Juni 2005 von Fr. 4'400.-- (zusammen 1. Hälfte 2005: Fr. 30'046.30 bzw. im Schnitt pro Monat Fr. 5’007.71) erzielte; daneben wurden ihm von der SUVA Taggelder von Fr.

201.-- pro Monat (total: Fr. 1'206.--) ausgerichtet. Einzig im Juni 2005 wurde zudem noch ein SUVA-Betrag von Fr. 3'867.-- geleistet, der indes später von der SUVA im Umfange von Fr. 3'738.10 wieder zurückverlangt wurde (vgl. Verfügung SUVA v. 29.09.2005). Für das Gericht ist damit aber schon hinreichend erstellt, dass über die fragliche Zeitperiode (Jan.-Juni 2005) keine zusätzlichen BVG-Leistungen infolge Überentschädigung geschuldet waren. Die Kürzung der Leistungspflicht durch die Vorinstanz war gestützt auf Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 BVV 2 vielmehr rechtens und gerechtfertigt. Die Anrechenbarkeit der in diesem Zeitabschnitt erzielten Einkünfte (Fr. 30'046.30) erfolgte zu Recht und übertraf sogar das Halbjahreseinkommen, welches der Kläger den eigenen Angaben in der Triplik vom 08.05.2008 zugrunde gelegt hatte, indem er dort von einem mutmasslich entgangenen Lohn für das Kalenderjahr 2005 von Fr. 58'997.90 (auf 6 Monate umgerechnet also Fr. 29'498.95) sprach, womit die massgebliche Einkommensverlustgrenze von 90% des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- und Ersatzeinkommens eben bei weitem noch nicht erreicht wurde und deshalb für die gesamte 1. Hälfte des 2005 eine Überentschädigung vorlag, was weitere Leistungen aus BVG durch die Vorinstanz von Jan.-Juni 2005 ausschloss. In diesem Punkt ist die Klage folglich unbegründet und abzuweisen. 3. a) Nach Art. 36 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrats der Preisentwicklung (Teuerung) angepasst (Abs. 1). Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, und die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Teuerung angepasst (Abs. 2 Satz 1). In der Literatur und Rechtsprechung wurde dazu klärend was folgt festgehalten: Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz (BVG) vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insofern nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente. Es erfolgt somit kein Splitting der Rente in einen obligatorischen Teil, welcher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der

Teuerung anzupassen wäre, und einen überobligatorischen Teil. Es findet das Anrechungsprinzip Anwendung. Art. 36 Abs. 1 BVG stellt demnach nur eine Mindestvorschrift dar, die durch die Vorsorgeeinrichtung erfüllt wird, falls sie den Nachweis erbringt, dass sie BVG-Leistungen (laut eigenem Reglement) ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (vgl. H.U. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/St. Gallen 2008, S. 192; BGE 127 V 266 E. 4). Somit ergibt sich für die Vorsorgeeinrichtungen trotz des Obligatoriums durchaus die Möglichkeit, durch anderslautende Berechnungs- oder Bemessungsmethoden in einzelnen Bereichen nicht lediglich die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen. In den vom Gesetz definierten Mindestbereich darf jedoch nicht eingegriffen werden (Art. 6 i.V.m. Art. 49 BVG). Zur Kontrolle, ob die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten werden, führt die Vorsorgeeinrichtung hierzu eine Schattenrechnung durch. Nebst der Leistungsberechnung nach den eigenen reglementarischen Grundlagen wird die Leistung nach BVG ermittelt. Fällt die Leistung nach BVG höher aus als die reglementarische Leistung, ist die höhere BVG-Leistung geschuldet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die BVG-Praxis - wonach für Hinterlassenenund Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht zwingend ist, als die reglementarische Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (Anrechnungsprinzip) – gesetzmässig ist. b) Vorliegend ist anerkannt und anhand des einschlägigen BVG-Reglements der Beklagten zudem erstellt, dass die Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge aus der früheren Beschäftigung bei der Beklagten (4½ Monate; vom 01.10.2000- 16.02.2001) ohne Zweifel über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausging und demzufolge von der Vorinstanz auch kein Teuerungsausgleich (ab 2006) auf die seit 01.11.2002 effektiv geschuldeten und anerkannten BVG-Leistungen erbracht werden muss. Entgegen der vom Kläger noch in der Triplik vom 08.05.2008 vertretenen Meinung ist die Vorinstanz namentlich auch nicht zu einem „Splitting“ der Rente in einen obligatorischen und überobligatorischen Teilbereich verpflichtet, da sich nach der in solchen Fällen vorzunehmenden Schattenrechung insgesamt ergibt,

dass die reglementarischen Gesamtleistungen eindeutig höher als die gesetzlichen Mindestleistungen zzgl. allfälliger Teuerung sind, so dass nach dem „Anrechnungsprinzip“ gerade keine Preisentwicklung auf die ab Nov. 2002 geschuldeten Beträge mitzuberücksichtigen ist. Auch in dieser Beziehung erweist sich die Klage somit als unbegründet (konkret kein Teuerungsausgleich geschuldet). 4. Laut Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Vorgaben des Invalidenversicherungsgesetzes (Art. 29 IVG; SR 831.20). Beim BVG sind Verzugszinsen auf verspätetet ausgerichtete Versicherungsleistungen seit jeher schon ab Geltendmachung einer Invalidenrente geschuldet. Enthalten die Statuten bzw. Reglemente der betroffenen Vorsorgeeinrichtung keine eigenen Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser – nach dem Vorbild von Art. 104 Abs. 1 OR – ebenfalls 5% ab Geltendmachung der Forderung (vgl. Murer/Stauffer, Rechtsprechung zur beruflichen Vorsorge [BVG/FZG], Basel 2006, zu Art. 26 BVG, S. 63-64). Vorliegend ist dazu aktenkundig, dass die Klageeinreichung am 18.12.2007 erfolgte und somit ein Verzugszins von 5% ab jenem Zeitpunkt geschuldet wird. 5. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage im Hauptantrag bezüglich der Gewährung von Leistungen aus BVG über Fr. 10'760.85 pro Jahr ab 01.11.2002 – mit Ausnahme der Monate Jan.-Juni 2005 - von der Beklagten anerkannt wurde und sie dabei zu behaften ist. Im Übrigen erfolgte die Klage aber bezüglich Nichtvorhandensein einer Überentschädigung (Jan.-Juni 2005) sowie Mitberücksichtigung Teuerungsausgleich (ab 2006) zu Unrecht und ist daher abzuweisen. Daneben ist aber noch ein Verzugszins für die anerkannten BVG-Leistungen ab 18.12.2007 von 5% geschuldet. b) Gerichtskosten werden nach Art. 73 Abs. 2 BVG keine erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Kläger aber noch für alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten (im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG; BR 370.100) zu. In Würdigung der dazu eingereichten Honorarnote der durch den Kläger mit dem Fall beauftragten Rechtsanwältin vom

27.06.2008 erscheint dem Gericht vorliegend eine (leicht reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (statt Fr. 3'856.80) als angemessen und gerechtfertigt, da die Klage bloss in zwei untergeordneten Positionen als unbegründet abgewiesen werden musste. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie in der Hauptsache von der Beklagten nicht anerkannt worden ist (Ausrichtung Vorsorgegrundbetrag von Fr. 10'765.- - pro Jahr seit 01.11.2002, mit Ausnahme der Monate Januar bis Juni 2005). Die Beklagte hat dem Kläger überdies einen Verzugszins von 5% ab 18.12.2007 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Pensionskasse der … hat … aussergerichtlich mit Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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