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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.03.2007 S 2007 2

30 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,462 parole·~7 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Rente) | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 07 2 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Rente) 1. a) Die heute 41-jährige … (geb. …) ist nicht verheiratet, wohnhaft in … und arbeitete bis anfangs 2003 als Küchenhilfe und Mittagstischlehrerin. Seit Jahren kämpft sie mit Alkoholproblemen. Im April 2006 erlitt sie einen Treppensturz, wobei sie sich eine Platzwunde am Kopf und eine Hirnerschütterung zuzog. Am 03.04.2006 hatte sie bei der IV-Stelle Graubünden schon einen Antrag auf Ausrichtung von IV-Leistungen gestellt. b) Es folgten darauf noch einige Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Berichte des Regionalspitals … vom 12.04.2006, des Hausarzts Dr. … vom 22.04.2006 sowie der Psychiatrischen Klinik … vom 28.04.2006), worin der Versicherten überstimmend attestiert wurde, dass sie bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Nebst den oben erwähnten Sturzverletzungen wurde ihr vor allem eine Polytoxikomanie mit chronischem Alkoholmissbrauch samt regelmässigem Cannabiskonsum (Status nach Heroinsucht/Methadonprogramm; chronische Gelbsucht; schwere Zuckerund Blutarmut) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit könnte deswegen – wenn überhaupt - nur noch durch medizinische Entwöhnungsmassnahmen bzw. eine stationäre mehrmonatige Alkoholentzugskur wieder hergestellt werden. Vor der entsprechenden Therapie könne die Restarbeitsfähigkeit angesichts der somatischen Problematik bei Alkoholabstinenz nicht zuverlässig und abschliessend beurteilt werden.

c) Gestützt auf jene Erkenntnisse teilte die IV-Stelle GR der Versicherten mit eingeschriebener Post am 07.08.2006 mit, dass etwelche Süchte nicht zu IV- Leistungen berechtigten, aber die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Sie müsse sich deshalb vorerst einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung bezüglich Alkohol und Drogen unterziehen, wofür sie sich bis spätestens am 10.09.2006 in einer Klinik zur Behandlung anzumelden habe. d) Aus den zwei Arztberichten vom 22.08. und 21.09.2006 der Klinik … geht hervor, dass die Versicherte zunächst ernsthaft gewillt gewesen sei, ihre Suchtprobleme mit ärztlicher Hilfe zu überwinden und sie sich im August 2006 auch in einem relativ guten Zustand befunden habe; darauf indes rückfällig geworden sei und seit anfangs September 2006 praktisch nicht mehr in der Tagesstätte zur Behandlung erschienen sei, worauf sich ihr Gesundheitszustand wieder markant verschlechtert habe. e) Mit Vorbescheid vom 25.10.2006 lehnte die IV-Stelle (Vorinstanz) das IV- Leistungsbegehren vom April 2006 mit der Begründung ab, die Versicherte habe sich – trotz klarer Anweisungen im Schreiben vom 07.08.2006 – nicht hinreichend um die Bekämpfung ihrer arbeitsrelevanten Alkohol- und Drogensucht gekümmert und damit gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen, was eine weitere Hilfe der IV zum voraus verunmöglicht habe. f) Mit Verfügung vom 07.12.2006 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid und hielt damit unverändert an der angekündigten Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aus den genannten Gründen fest. 2. Dagegen liess die Versicherte am 03.01.2007 durch den Regionalen Sozialdienst Mittelbünden frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der gesetzlichen IV-Leistungen (Durchführung Eingliederungsmassnahmen und allfällige Rentenprüfung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanz nicht bewiesen habe, dass sie die Versicherte abgemahnt habe. Ferner sei sie stationär in der Klinik … (08.05.-05.07.2006), in der Tagesklinik (02.08.-

11.10.2006) und danach ambulant zu Gesprächen in der Klinik gewesen, weshalb die verweigerten Eingliederungsmassnahmen nicht mit fehlenden Suchtabstinenzbemühungen begründet werden könnten. Vielmehr hätte die Vorinstanz in jener Zeitspanne die angestrebten Eingliederungsmassnahmen oder die Rentenprüfung bereits durchführen können. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass diese am 07.08.2006 sehr wohl abgemahnt geworden sei und darin unmissverständlich auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung ihrer Anweisungen – mit einer Bedenkzeit von 1 Monat - hingewiesen worden sei. Im Klinikbericht vom 22.08.2006 sei klar festgehalten worden, dass die Versicherte – falls sie nüchtern sei und keine Benzodiazepine konsumiere – grundsätzlich jede Arbeit in einem Vollzeitpensum ausführen könnte. Tatsache sei nun aber, dass sie sich weder bis zum 10.09.2006 für eine Entziehungsmassnahme angemeldet noch eine solche absolviert habe. Richtig sei nur, dass sie am 02.08.2006 in die Suchtklinik … eingetreten sei, dort aber bereits Ende Monat nicht mehr zur Therapie erschienen sei. Solch medizinische Behandlungsmassnahmen könnten aber nicht von der Vorinstanz, sondern müssten von der Versicherten selbst vorgenommen werden. Sofern sich die Beschwerdeführerin nun für berufliche Eingliederungsmassnahmen bereit fühle, könnte sie sich – nach erfolgtem Entzug mit ärztlichem Nachweis einer 6-monatigen Suchtabstinenz – aber erneut bei der IV anmelden, sollten dann wider Erwarten immer noch Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Übrigen seien ihre Abklärungen umfassend und sorgfältig erfolgt, weshalb sich die Einholung weiterer Arzt- oder Klinikberichte derzeit ebenfalls erübrige. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 E. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, primär durch Ausschöpfung sämtlicher

medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 E. 4b/cc). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die IV-Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nimmt die versicherte Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv Zumutbaren indes wahr und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsund Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies hingegen allenfalls ein Revisionsbzw. Neuanmeldungsgrund dar (EVG-Urteil vom 31.03.2006 [I 291/05] E. 3.1; BGE 127 V 298 E. 4b/cc). b) Soweit die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, sie sei nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt abgemahnt und daher auch nicht auf die Rechtsfolgen eines allfälligen Untätigbleibens ihrerseits hingewiesen worden sei, beweist das per Post eingeschrieben zugestellte Aufforderungs- und Informationsschreiben der IV-Stelle vom 07.08.2006 gerade das Gegenteil. Jene Sachdarstellung muss deshalb als klare Schutzbehauptung der Versicherten ohne Beweiswert gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die Betroffene nachweislich seit anfangs August 2006 regelmässig die Sucht- Tagesklinik in … besuchte und somit als ambulante Patientin (mit täglicher Heimkehr an Wohnort) ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, die eingeschriebene Postsendung zuhause in Empfang zu nehmen oder sonst bei der zuständigen Poststelle innert Frist abzuholen. Aus formeller Sicht gibt es am Vorgehen der IV-Stelle daher nichts auszusetzen.

c) Materiell ist sodann aufgrund der zwei unmissverständlichen Arztberichte der Klinik … vom 22.08./21.09.2006 ebenfalls klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten laut Art. 21 Abs. 4 ATSG, welche ihr im Schreiben vom 07.08.2006 zudem noch eingehend erläutert wurden, nicht nachgekommen ist. Erstellt ist dazu faktisch insbesondere, dass sich die Versicherte nicht – wie mit Brief vom 07.08.2006 ausdrücklich angewiesen – selbst oder sonst durch ihren Hausarzt bis spätestens am 10.09.2006 für eine Alkohol-/Drogenentziehungskur in einer entsprechenden Anstalt anmeldete bzw. den Nachweis einer erfolgreich in Angriff genommenen Entwöhnungstherapie zur Wiederherstellung ihrer Suchtfreiheit nicht erbrachte und damit zum voraus auch nicht die Voraussetzungen für eine zuverlässige Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle erfüllte. Jener vernünftigen und gesetzlich verlangten Vorleistungspflicht hat die Versicherte vielmehr keine Folge geleistet, brach sie die anfangs August 2006 begonnene Medizinalbehandlung doch bereits Ende desselben Monats wieder ab und meldete sich darauf nicht erneut für einen Therapieversuch bis 10.09.2006 an, womit die Bedingungen für eine seriöse Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit von ihr selbst zum vorneherein verunmöglicht wurden. Dieses weisungswidrige Verhalten hat sie selbst zu verantworten, verstiess sie damit doch eindeutig gegen die ihr laut Art. 21 Abs. 4 ATSG auferlegten Mitwirkungspflichten zwecks Erlangung der für die Berechnung des IV-Grads unerlässlich notwendigen Entscheidungsgrundlagen (d.h. ärztlich zuverlässige Schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in Prozenten, ohne IV-fremde Leistungsbeeinträchtigungen [wie z.B. Alkoholismus, Medikamentensucht, Drogenabhängigkeit, Nikotinabusus oder Übergewicht/Fettleibigkeit]). Wie die Vorinstanz indes weiter zu Recht festhielt, kann sich die Beschwerdeführerin nach einem erfolgreich verlaufenden Entzug (ärztlicher Nachweis einer 6-monatigen Suchtabstinenz) jederzeit wiederum neu bei der Vorinstanz für IV-Leistungen anmelden, sollten danach tatsächlich immer noch irgendwelche Gesundheitsleiden bestehen. Allerdings wird sich in diesem Fall ein allfälliger Leistungsbeginn verschieben, was sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Fehlverhaltens jedoch selber zuzuschreiben hat.

2. a) Die angefochtene Verfügung ist folglich in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kant. Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels, der offensichtlich schwierigen Lebensumstände und der seit anfangs 2003 anhaltenden Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich hier, ihr bloss Kosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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