S 07 175 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 36-jährige … (geb. …) ist verheiratet und war vom 01.04.- 01.11.2002 während sieben Monaten als selbständig erwerbende Wirtin in einem Lokal (Pub) … tätig. Am 09.10.2002 wurde sie als Bardame in eine Schlägerei mit einem Gast verwickelt, wobei sie am Kopf und Nacken (Schleudertrauma mit daraus resultierenden physischen und psychischen Gebrechen/Angstzuständen) verletzt wurde. b) Am 10.02.2005 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um IV-Leistungen, da sie nach dem Zwischenfall im Okt. 2002 ihre Tätigkeit als Wirtin/Bardame aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können und ihre Arbeitsfähigkeit seither eingeschränkt sei. c) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht 20.05.2005 des Psychiaters Dr. …; Bericht 09.02.2006 des Allgemeinpraktikers Dr. …; Facharztberichte 28.03.2006 des Rheumatologen Dr. … und des Psychiaters Dr. …) und die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit (vgl. IK-Auszug 24.07.2006; Steuererklärungen für 2001/2002; Eigenangaben Versicherte im Schreiben 13.06.2006) teilte die IV-Stelle GR der Gesuchstellerin mit Vorbescheid vom 20.09.2006 mit, dass sie ihr (auf der Basis eines IV-Grades von 43.48%; Valideneinkommen [VAE] Fr. 42'264.--; Invalideneinkommen [IVE] Fr. 23'884.--; Verlust Fr. 18'380.--) voraussichtlich eine Viertelsrente zusprechen werde.
d) Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, da sie der Ansicht war, dass sie künftige Tätigkeiten wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen (seit Vorfall im Herbst 2002) nur mehr beschränkt ausüben könnte. Beim Einkommen als Gesunde sei zudem als Bemessungsgrundlage von einem Monatsverdienst von Fr. 3'522.-- (als selbständige Wirtin) auszugehen, da dies ihrem Lohn als Serviertochter entsprochen hätte. e) Gestützt auf weitere Abklärungen und nach Überprüfung ihres ersten Vorbescheids erliess die IV-Stelle am 25.01.2007 einen neuen Vorbescheid, worin sie für die Ermittlung des VAE neu auf das Anforderungsprofil 3 der Lohnstrukturtabellen 2004 (LSE; TA1) abstellte, woraus neu ein VAE von Fr. 47'486.-- bzw. am Ende ein höherer IV-Grad von 50% resultierte, was im Resultat zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigen würde. f) Auch mit jenem Vorbescheid war die Versicherte nicht einverstanden; sie beantragte stattdessen die Zusprechung einer ganzen, mindestens aber einer Dreiviertelsrente und die erneute Abklärung ihrer Gesundheitsleiden im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens. Wegen ihrer psychischen Beschwerden könne sie nicht mehr als Wirtin arbeiten und sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Zudem bestünden nach wie vor körperliche Beschwerden, die bis heute nur unzureichend abgeklärt worden seien. Überdies sei das tatsächlich erzielte Einkommen trotz Behinderung (als Tierpflegerin und Mitarbeiterin im Betrieb des Mannes) dem hypothetisch ermittelten IVE gleichzusetzen. g) Mit Verfügung vom 01.06.2007 sprach die IV-Stelle (hiernach Vorinstanz) der Versicherten ab 01.10.2003 auf der Basis eines IV-Grads von 54% (VAE 2004: Fr. 47'998.10; IVE 2004: Fr. 21'863.-- [inklusive Leidensabzug von 10%]) bzw. ab 01.02.2004 (infolge verspäteter Anmeldung) abermals eine halbe IV-Rente zu. Zur Begründung brachte die Vorinstanz vor, dass die Behauptung der Versicherten – sie würde heute als Gesunde unter Fr. 4'000.-verdienen - nicht stichhaltig und auch nicht belegt sei. Vielmehr habe sie eine gute Schulbildung (Reifeprüfung in Österreich bestanden) und könnte in einer
adaptierten Tätigkeit immer noch zu 50% arbeits- und erwerbsfähig sein. Die bereits vorhandenen Arztatteste seien zuverlässig genug, um daraus - ohne zusätzliche interdisziplinäre Abklärungen- einen realistischen Invaliditätsgrad ermitteln zu können. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Versicherten davon ausginge, dass sie in ihrer Tätigkeit als Betreiberin einer Tierpension und Mitarbeiterin des Ehemannes ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht voll ausschöpfen würde, läge der tatsächlich erzielte Lohn immer noch weit unter der Verdienstmöglichkeit gemäss LSE 2004. Daraus müsse geschlossen werden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aus erwerblicher Sicht gerade nicht voll genutzt habe, was sie sich beim IVE anrechnen lassen müsse. Das tatsächlich erzielte Einkommen könne solange nicht als repräsentatives IVE gelten, bis es nicht mindestens im Bereich von Fr. 21'000.-- liegen würde. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 14.09.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab dem 01.02.2004. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Gutachten der Dres. … im März 2006 deutlich verschlechtert habe und es daher zu einer weiteren Reduktion ihrer Arbeitsfähigkeit (von 50%) auf mindestens 80% (AUF) gekommen sei. Konkrete Hinweise dafür seien die in immer kürzeren Intervallen auftretenden Schmerzanfälle, Krämpfe, Taubheitsgefühle in Armen und Schultern, sich häufende Kieferluxationen, der erschöpfte Gesamtzustand sowie regelmässige Weinkrämpfe. Diese Gesundheitsverschlechterung sei in der strittigen Verfügung nicht mitberücksichtigt worden. Die LSE-Tabellen würden nur allgemeine Durchschnittswerte wiedergeben. Im Einzelfall könne jedoch auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt werden; d.h. es dürfe auf die mehrjährigen konkreten Vergleichszahlen des Vorgängers und der Nachfolgerin der Versicherten als Wirtin Bezug genommen werden. Jene Einkünfte seien real erzielt worden und die Rahmenbedingungen seien die gleichen gewesen. Die Reineinkommen jener Personen hätten aber jeweils über Fr. 75'000.-- pro Jahr betragen, was beim VAE entsprechend hätte
berücksichtigt werden müssen. Bei einem solchen VAE hätte letztlich ein IV- Grad von über 70% resultiert, was eben zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtigt hätte. In Tat und Wahrheit habe sie 2004 nämlich einzig noch ein Einkommen trotz Behinderung von Fr. 9'075.-- erzielen können; ein höheres IVE sei ihr aus gesundheitlichen Gründen schlichtweg nicht mehr möglich gewesen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie darin hauptsächlich entgegen, dass keine konkreten Hinweise für eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten seit März 2006 vorliegen würden. Jene Darstellung sei deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Was den Beizug der Geschäftsabschlüsse ihrer Vorgänger bzw. Nachfolger betreffe, so gebe es klarzustellen, dass sich die Rahmenbedingungen für Wirte seit 2002 sicherlich verändert hätten, zumal auch nicht auszuschliessen sei, dass in der Zwischenzeit die Konkurrenzsituation und das Betriebskonzepts geändert hätten. Zudem sei der wirtschaftliche Erfolg eines derartigen Gastwirtschaftslokals erfahrungsgemäss stark von der jeweiligen Persönlichkeit des Betreibers bzw. der Betreiberin abhängig, weshalb aus den (zur Höhe des VAE) herbeizuziehenden Jahresabschlüssen ihrer Vorgänger/Nachfolger zum vorneherein nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. Im Übrigen habe sie als Wirtin weder über spezielle Fachkenntnisse noch über eine lange Berufserfahrung verfügt, weshalb die Vorinstanz sowohl beim VAE als auch IVE zu Recht auf die LSE-Tabellen abgestellt habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei
erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach zu mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall die Ausrichtung einer höheren IV- Rente bzw. der Antrag auf eine ganze IV-Rente ab 01.02.2004. Die Parteien sind sich dabei vor allem bezüglich der Höhe des anrechenbaren Valideneinkommens (VAE) sowie Invalideneinkommens (IVE) respektive des daraus letztlich resultierenden IV-Grads bis zuletzt uneins geblieben. Folgende ärztlichen Atteste (Arzt-, Facharztberichte) und weiteren sachdienlichen Angaben (IK-Auszug; Lohnauskünfte; Steuererklärungen) sind hierzu aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: Im Bericht vom 20.05.2005 hielt der Psychiater Dr. … fest, die Versicherte leide seit ihrer Kindheit (Jugend) an Verhaltens- und emotionalen Störungen und seit Herbst 2002 zusätzlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ab 01.04.2003 sei sie (wieder) zu 50% arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die bisherige Arbeit (Wirtin/Bardame) sei ihr nicht mehr zumutbar (Angstzustände abends). Der Genannte beurteilte die Versicherte als vielseitig begabt, sowohl intellektuell als auch handwerklich. In Zusammenarbeit mit unbekannten Mitarbeitern sei sie erheblich beeinträchtigt. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit seien zudem stark und unberechenbar wechselnd. Eventuell wäre eine berufliche Abklärung angezeigt. Im Bericht vom 09.02.2006 attestierte der Allgemeinpraktiker Dr. … der Versicherten ein chronisches cervicocephales und cervicothorakovertebrales Schmerzsyndrom infolge körperlicher
Misshandlung. Sie leide unter chronischen rezidivierenden cervicocephalen Schmerzen. Sie sei selbständig und gebe glaubhaft an, ihre Arbeitsfähigkeit werde durch die Schmerzen reduziert. Neben den objektivierbaren Myogelosen cervical spiele wahrscheinlich die verminderte psychische Belastbarkeit eine Rolle. Sie werde seit mehreren Jahren psychiatrisch betreut. Ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Sie könnte noch ca. 5 Stunden täglich - mit Verminderung der Leistungsfähigkeit von ca. 25% - Arbeit leisten. Im Facharztbericht vom 28.03.2006 hielt der Rheumatologe Dr. … – gestützt auf seine Untersuchungen vom 23.03.2006 – fest, dass die Versicherte nach ihren Eigenangaben seit 2004 ständig in wechselhafter Ausprägung an somatischen Beschwerden leide (also Schmerzen an HWS, Hinterkopf und Kopf, Schultergürtel, Arm bis zu den Händen, allgemeine Verspannung und Verkrampfung besonders an der rechten Hand). Er diagnostizierte ein chronisches myotendinotisches cerviozephal, vertebral und thorakal sowie Schultergürtel- und Brachialsyndrom beidseits mit Kettentendinosen der Arme, muskulär bedingter Haltungsinsuffizienz und Status nach Triggerung durch unverschuldetes Trauma sowie Residualbeschwerden nach körperlicher und psychischer Traumatisierung. Sie leide seit dem Vorfall im Herbst 2002 an chronischem und rezidivierend verstärktem Schmerz. Die somatischen Beschwerden seien abhängig von der Entwicklung des psychischen Leidens. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, mit gewissen Einschränkungen. Sie sei laut Arztbericht des Psychiaters Dr. … seit 01.04.2003 bis heute zu 50% arbeitsfähig. Mittels Verbesserung der Psyche sollte die Arbeitsfähigkeit wieder steigen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, ausser beim Heben von Lasten von mehr als 15 kg. Im Facharztbericht vom 28.03.2006 hielt der Psychiater Dr. … – gestützt auf seine Untersuchungen vom 21.03.2006 – fest, dass die Versicherte an Residualbeschwerden bei durchgemachter körperlicher und psychischer Traumatisierung vor 3 ½ Jahren leide. Dank der unvermittelt aufgenommenen psychotherapeutischen Betreuung und der Partnerbeziehung sei prima vista eine nicht ungünstig erscheinende Prognose abzugeben, was das Wiedererlangen einer befriedigenden Lebensqualität betreffe. In einem Vollzeiterwerb könnte sie - überwiegend aus psychologischen Gründen [Angst, Gäste bezüglich ihres Aggressionspotentials falsch einzuschätzen und nicht fliehen zu können] nicht mehr tätig sein. Ihre Residualbeschwerden seien nicht nur körperlicher Natur. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Bardame stehe ausser Diskussion, da sie nachts ausgeübt werden müsste und mit traumatischen Erinnerungen verbunden sei. Jetzt habe sie eine neue Beschäftigung (selbständig geführte Tierpension) gefunden. Er gehe im Einklang mit seinem Berufskollegen Dr. … von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ab 01.04.2003 aus. Derzeit sei noch nicht klar, ob die Arbeit existenzsichernd sein könne. Ihre Arbeitsfähigkeit könnte durch medizinische (psychotherapeutische) Massnahmen vorerst nicht direkt gesteigert werden. Sie habe bezüglich anderweitig zumutbarer Tätigkeiten eigene Ideen, zunächst sporadisch und bloss stundenweise.
Mit Antwortschreiben vom 13.06.2006 erteilte die Versicherte der Vorinstanz auf verschiedene Frage Auskunft. Sie habe als Wirtin während 10-12 Stunden täglich gearbeitet und führe jetzt eine Tierpension. Sie würde mit einem Valideneinkommen [VAE] von etwa Fr. 6'000.-- rechnen. Sie führe indessen keine Buchhaltung. Laut Steuererklärung für 2001 (Kantons-/Gemeindesteuer) erzielte die Versicherte (Ziff. 1.1) ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 29'152.--. Gemäss Steuererklärung für 2002 – wie auch jener für 2003 – erzielte sie offenbar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Im ersten Vorbescheid vom 20.09.2006 ermittelte die Vorinstanz noch einen IV-Grad von 43,48%; basierend auf einem VAE von Fr. 42'264.-- (LSE; TA1; AP 4) sowie einem IVE von Fr. 23'884.-- (bei 50% AF). Im Einwandschreiben vom 01.10.2006 hielt die Versicherte fest, dass ihr Lohn als Serviertochter schon Fr. 3'522.-- im Monat betragen habe. Im zweiten Vorbescheid vom 25.01.2007 errechnete die Vorinstanz einen IV-Grad von 50%; basierend auf einem VAE von Fr. 47'486.-- (LSE 2004; TA1; AP 3) und einem IVE von Fr. 23’602 (bei 50% AF). In der Verfügung vom 01.06.2007 stellte die Vorinstanz letztlich auf einen IV-Grad von 54% ab; resultierend aus einem VAE von Fr. 47'998.10 (LSE 2004; TA1; Frauen; AP 3; Wirtschaftszweig 55) und einem IVE von Fr. 21'863.05 (bei 50% AF; inkl. Leidensabzug 10%). c) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten und weiteren Fakten (Beweismittel) ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die einleuchtenden, widerspruchsfreien und inhaltlich schlüssigen Facharztberichte der Dres. … (Mai 05), … (März 06) abzustellen, worin die Arbeitsfähigkeit der Versicherten – unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beeinträchtigungen seit dem Vorfall im Okt. 2002 – bereits ab 01.04.2003 wieder auf 50% in einer adaptierten Tätigkeit (nur noch körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Belastung des Nacken-/Schultergürtels; kein Heben und Tragen schwerer Lasten/Gewichte über 15 kg; keine Nachtarbeit mehr in engen Räumlichkeiten mit fremden Mitarbeitern wegen Angst- /Gewaltpotential) geschätzt wurde. Die Beurteilung des Hausarztes und Allgemeinpraktikers Dr. … (Febr. 06) vermag daran nichts zu ändern, da er nicht ausgebildeter Psychiater ist und daher seine allgemeine Feststellung – die Versicherte werde seit mehreren Jahren psychiatrisch betreut – in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nichts Stichhaltiges hergibt. Soweit im Verlaufe des
Verfahrens überdies eine gravierende Gesundheitsverschlechterung seit März 2006 geltend gemacht wurde, ist die Beschwerdeführerin jeden Beweis für eine solche Verschlimmerung schuldig geblieben. Tatsache ist vielmehr, dass seit den umfassenden und behinderungsspezifischen Facharztberichten der Dres. … im März 2006 keine weiteren Untersuchungen aktenkundig sind, was nur bedeuten kann, dass die Versicherte seither auch keine weiteren Spezialisten zur Behandlung ihrer bekannten Schmerzen und Leiden in Anspruch nehmen musste. Mit ihrer Darstellung einer markanten Gesundheitsverschlechterung samt stark reduzierter Leistungsfähigkeit (80% AUF) dringt die Beschwerdeführerin daher nicht durch. Aufgrund der zuverlässigen Diagnosen der Dres. … im März 2006 kann auch auf die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens verzichtet werden, da daraus zum vorneherein keine neuen Erkenntnisse für die beantragte Rentenerhöhung ab 01.02.2004 zu erwarten gewesen wären. d) Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit betrifft, so ist die Vorinstanz beim Einkommen ohne Behinderung als gesunde Wirtin (Valideneinkommen [VAE]) realistischerweise von einem Jahresverdienst von Fr. 47'998.-- (Fr. 3'846.-- [Monatlohn] x 12 : 40 x 41.6 [Std.-Woche]) ausgegangen. Sie stellte dabei einwandfrei auf die LSE 2004, TA1, Frauen, Wirtschaftszweig 55 (Gastgewerbe), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ab, da die Versicherte nur sehr kurze Zeit (7 Monate; anfangs April bis Ende Okt. 2002) als selbständige Wirtin tätig war und deshalb darüber noch gar kein aussagekräftiges Zahlenmaterial vorhanden war. Wie die Versicherte im Einwandschreiben von 01.10.2006 zudem selbst einräumte, hatte ihr Lohn als Serviertochter Fr. 3'522.-- im Monat (ergäbe Fr. 45’786.-- im Jahr; inkl. 13.-Mt.-Lohn) betragen, was als Basis für die Ermittlung des VAE zu nehmen sei. Die Vorinstanz ist daher korrekt von einem Monatslohn unter Fr. 4'000.-- ausgegangen. Dies gilt hier umso mehr, als die Versicherte gemäss IK-Auszug vom 24.07.2006 in den Jahren zuvor (1997-2001) noch nie Einkünfte über Fr. 12’000.-- erzielt hatte. Auch belegt die Steuererklärung 2001 mit einem deklarierten Einkommen von Fr. 29'152.-- aus unselbständiger Tätigkeit, dass die Vorinstanz keinesfalls zum Nachteil der Versicherten bei der Festsetzung des VAE agierte. Soweit
sich die Beschwerdeführerin noch auf die Geschäftsabschlüsse ihrer Vorgänger und Nachfolger berief und gestützt darauf ein VAE von Fr. 75'000.- - als gerechtfertigt taxierte, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass keine glaubhaften Geschäftsbelege für eine derartige Behauptung offeriert wurden, müsste ein solcher Vergleich schon deshalb als nicht repräsentativ bezeichnet werden, weil konkrete Eckwerte über das jeweilige Betriebskonzept (inkl. Konkurrenzsituation) gänzlich fehlen, womit auch kein direkter Vergleich unter den Genannten zulässig sein kann. Zudem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass der Umsatz derartiger Betriebe stark von der Persönlichkeit des Betreibers abhängt. Am ermittelten VAE gibt es im Resultat daher nichts auszusetzen. Unter Berücksichtigung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ermittelte die Vorinstanz weiter ein Invalideneinkommen von Fr. 24'292.--, wobei sie auf die LSE 2004, TA 1, Zentraler Medianwert, Frauen, Anforderungsprofil 4 (einfache/repetitive Tätigkeiten) und deshalb auf ein noch erzielbares Monatssalär von Fr. 3'893.-- (x 0.5 [50% AF] x 12 : 40 x 41.6 Std.-W.) abstellte. Zusätzlich gewährte sie einen separaten Leidensabzug von 10%, woraus das definitive IVE von Fr. 21'863.-- (0.9 x Fr. 24'292.--) resultierte. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des IVE als unrealistisch bezeichnete und dazu auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen im Jahr 2004 von Fr. 9'075.-- verwies, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es dabei nicht darauf ankommt, was sie in der Vergangenheit effektiv verdiente, sondern was sie bei optimaler Ausschöpfung ihrer ganzen verbliebenen Arbeitskraft an Einkommen hätte generieren können. Vorliegend ist aber gerade davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Tierpflegerin; Mitarbeit im Betrieb des Mannes) offenkundig ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausnutzte. Was den Umfang des Leidensabzugs (10%) betrifft, so ist die Vorinstanz ebenfalls nicht von falschen oder realitätsfremden Annahmen ausgegangen. Eine Kürzung von mehr als 10% des IVE liesse sich angesichts der funktionalen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und der daraus für eine potentielle Arbeitgeberin zu erwartenden Nachteile nämlich nicht mehr rechtfertigen (BGE 126 V 78 ff.). Werden das so ermittelte VAE und IVE einander gegenübergestellt, ergibt sich am Ende aber kein höherer IV-Grad als 54% (VAE 2004: Fr. 47’998.--; IVE 2004: Fr. 21'863.--; Erwerbseinbusse:
Fr. 26'135.--), was zur Konsequenz haben muss, dass der Beschwerdeführerin ab 01.02.2004 laut Art. 28 Abs. 1 IVG nur eine halbe IV- Rente zusteht. 2. a) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung und/oder Verlängerung) von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu übernehmenden Kosten vom Gericht auf Fr. 700.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.