S 06 79 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 45-jährige … (geb. …) ist gelernte Krankenschwester SRK, geschieden und Mutter zweier Kinder (Jg. 1985 u. 1990). Als Gemeinde- und Bezirksspitalschwester (1989-1993) war sie während vier Jahren im … angestellt. In den drei Folgejahren war sie als Geschäftsführerin bei einer Seniorenresidenz in … (1994-1996) tätig, ehe sie 1997 begann, während eines Jahres eine eigene Alters- und Pflegeresidenz aufzubauen, der sie dann vier Jahre lang (1998-2002), bis zur Erschöpfungsdepression (Burnout- Syndrom) am 27. Mai 2002 als leitende und verantwortliche Geschäftsführerin vorstand. Danach war sie komplett arbeitsunfähig, weshalb sie die Geschäftsleitung in jener Alters- /Pflegeresidenz abgeben musste und von … nach … umzog. b) Am 10. August 2003 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit. Dieses Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle – nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten - mit Verfügung vom 4. Februar 2005 ab. c) Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten jedoch eine befristete IV-Vollrente (auf der Basis eines IV-Grads von 100% und unter Berücksichtigung des Wartejahres) für die Zeit ab 1. Mai 2003 bis 31. August 2004 zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit in leitender Funktion für die
Versicherte im Umfang von 80% ab 1. September 2004. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nach zusätzlichen Abklärungen über den Gesundheitszustand und die verbliebene Erwerbsfähigkeit der Versicherten - mit Entscheid vom 14. Juni 2006 ab. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 24. Juli 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer IV-Vollrente (basierend auf einem IV-Grad über 70%) auch für die Zeit ab dem 1. September 2004. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz aufgrund der Akten von einer zu optimistischen Arbeitsfähigkeit von 70-80% in leitender Stellung ausgegangen sei. Effektiv liege der medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsgrad in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal noch bei 50% (Status n. Schleudertrauma mit wiederkehrenden Schwindelattacken [Autounfall 12/02; Skisturz 05/04] und Leistungsintoleranz [Burnout, Blutarmut 05/02] fortschreitender Bandscheiben-/Rückenschaden, depressive Stimmungsschwankungen, Medikamentenbedürftigkeit). Im Weiteren seien das Validen- und das Invalideneinkommen falsch ermittelt worden. Ersteres sei mit Fr. 67'441.-- anstatt Fr. 148'317.-- (Durchschnittverdienst 1993-2001; alternativ Fr. 149'320.-- ohne 1993 und Spitzenverdienstjahr 2001) viel zu niedrig und das Invalideneinkommen mit Fr. 50'581.-- (bei Arbeitsfähigkeit 75%) anstatt Fr. 33'720.-- (bei Arbeitsfähigkeit 50%) zu hoch festgelegt worden seien, woraus letztlich ein IV-Grad von 78% bzw. mind. 66% resultiert hätte, was weiterhin zum Bezug einer IV-Vollrente bzw. mind. einer ¾ IV- Rente ab 1. September 2004 berechtigt hätte. Zur Bestätigung des Einkommens ohne Behinderung wurde noch ein Bericht der früheren Arbeitgeberin eingereicht, wonach die Versicherte Fr. 24'300.-- im Monat als Gesunde (Geschäftsführerin in Alters-/Pflegeresidenz) verdient hätte. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass ihre ärztlichen Abklärungen (Gutachten Dr. … vom Okt. 2004 samt Psychiatriebericht Dr. … vom Aug. 2004) umfassend und
schlüssig ausgefallen seien, worin die Arbeitsfähigkeit der Versicherten noch auf (70-)80% geschätzt worden sei. Die gegenteiligen Berichte des Hausarztes Dr. … (Juni/Juli 2005) und des Psychiaters Dr. … (Okt. 2005) änderten daran nichts, da keine Gründe ersichtlich seien, warum die Versicherte in einer geeigneten (administrativ-organisatorischen und stressarmen) Tätigkeit bloss noch 50% oder weniger arbeitsfähig sein sollte. Soweit Dr. … zuletzt (Juli 2006) gar von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, sei dies hier unbeachtlich, da eine allfällige Verschlechterung der Gesundheit der Versicherten seit Erlass des angefochtenen Entscheids (Juni 2006) nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Zu den ermittelten Einnahmen (mit/ohne Gesundheitsschaden) wurde daran festgehalten, dass das Einkommen als Gesunde mit Fr. 67'441.-- für eine gelernte Krankenschwester SKR realistisch sei und nicht auf den viel höheren Durchschnittsverdienst von Fr. 149'000.-- als Geschäftsführerin einer privaten Alters-/Pflegeresidenz abgestellt werden dürfte, weil sie in jener Funktion ja klar überfordert gewesen sei, wie die psychische und physische Dekompensation im Mai 2002 gezeigt habe. Am Beizug der massgebenden Erfahrungswerte laut Lohnstrukturerhebung 2004 (Tabelle TA1; Wirtschaftszweig 85 „Gesundheitsund Sozialwesen“; Anforderungsprofil 3; Fr. 67'441.-- = Fr. 5'404.-- x 12 : 40 x 41.6) gebe es darum nichts auszusetzen. Beim Invalideneinkommen sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 75% ausgegangen worden, woraus das tiefere Einkommen von Fr. 50'581.-- (0.75 x Fr. 67'441.--) resultiert habe. Gestützt auf die hier zur Anwendung kommende Einkommensvergleichsmethode ergebe sich daraus aber ein IV-Grad von 25%, womit erstellt sei, dass ab dem 1. September 2004 kein rentenrelevanter IV-Grad (ab 40%) mehr erreicht worden sei, was zur Einstellung weiterer Rentenleistungen geführt habe. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlich neuen Erkenntnisse hervor, bekräftigten und vertieften die Parteien darin doch erneut ihre gegensätzlichen Standpunkte bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit sowie deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit mit und ohne Gesundheitsschaden (Höhe Invaliden-/Valideneinkommen).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Parteien haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG; BGE 130 V 347 E. 3.3.1, 127 V 296 E. 4 b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Voraussetzungen für berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) und zu den Kriterien und zum Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist im Grundsatz auch die Rechtsprechung zur Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] laut Berufs-/Ausbildungsniveau) bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 129 V 472 ff., 126 V 76 f. E. 3b; AHI 2002 S. 67 E. 3b) und zum allfällig noch vorzunehmenden behinderungsbedingten Leidensabzug (BGE 126 V 78 ff. E. 5; AHI 2002 S. 67 E. 4, 1999 S. 181 E. 3b). Darauf kann verwiesen werden. 2. a) Strittig und zu prüfen ist konkret der fallrelevante IV-Grad ab Sept. 2004 geblieben, wobei sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch den Grundlagen für die korrekte Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens (funktionelle Leistungs- und Erwerbsfähigkeit) bis zuletzt uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Befunde, Berichte, Gutachten, Abklärungen und Auskünfte sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: Im Bericht vom 22. April 2004 des Allgemeinpraktikers Dr. … ist von depressiver Episode (mind. mittelschwer) und einem Bandscheibenschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. von Übergewicht und Gelenkschmerzen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Rede. In der bisher ausgeübten Geschäftsführertätigkeit sei sie ab Mai 2002 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Sie müsste künftig weniger körperliche, sondern eher organisatorische Arbeit leisten. So könnte die Arbeitsfähigkeit sicher erhöht werden. Ein halber Tag resp. 4½ Stunden seien ihr jedoch in anderer Tätigkeit zumutbar. Mindestens eine 20%-ige Einschränkung in der jetzigen Tätigkeit als Krankenschwester sei bleibend.
Laut IK-Auszug vom 23. April 2004 erzielte die Versicherte in der Vergangenheit als Geschäftsführerin nachfolgende Jahreseinkommen: Fr. 100'000.--(1997); Fr. 130'000.-- (1998); Fr. 166'903.-- (1999); Fr. 253'800.- - (2000); Fr. 379'430.-- (2001); Fr. 171'850.-- (2002). Im Durchschnitt ergibt dies ein Jahreseinkommen (1997-2001) von Fr. 206'026.-- bzw. (ohne das Spitzenjahr 2001) noch Fr. 162'675.--. Der Arbeitgeberbetätigung vom 5. Mai 2004 ist weiter zu entnehmen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 24'300.-- erzielen könnte. Ab Aug. 2002 bis und mit Mai 2004 habe sie tatsächlich ein Einkommen von Fr. 1'550.-- erzielt, wobei sie seit dem 27. Mai 2002 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Im Fachgutachten vom Okt. 2004 erteilte der Rheumatologe Dr. … Auskunft über seine eigene Untersuchung zu Beginn des Monats samt Zusatzbericht vom 10. August 2004 des Psychiaters Dr. … (inkl. Berichte Dr. … v. 5. März 2004 und Dr. … v. 26. Mai 2004). Er diagnostizierte ein Status nach psychosomatischem Erschöpfungszustand bei Status nach langjähriger beruflicher Selbstüberforderung mit chronisch emotionalem Stress und ein hochgradiges, lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links mit nicht gesicherter Ursache seit ca. Herbst 03 und eine Diskusprotrusion L4/5 links anamnestisch im MRI 11/03, ein chronisch rezidiverendes Cervical-/Schultergürtelsyndrom auf beiden Seiten bei Status nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma nach Autounfall (12/02) sowie Skiunfall mit Hirnerschütterung (12/03), Polyarthrosen und beginnende Coxarthrosen an mehreren Gelenken. Der Psychiater Dr. … attestiere der Patientin noch eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% in leitender Funktion (z.B. Pflegedienstleitung; Spitexadministration). Aus rheumatologischer Sicht scheine ihm ebenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit von 70-80% in leitender Stellung gegeben. Im Bericht vom 5. November 2004 kam die IV-Stellenärztin Dr. … zum Schluss, dass auf das Gutachten Dres. … abzustellen sei und bei längerfristiger Anpassung aus ärztlicher Sicht lediglich eine Beratung anstelle beruflicher Massnahmen in Frage käme. Im Zusatzbericht vom 19. November 2004 schrieb Dr. …, dass die Arbeitsfähigkeit in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit gesteigert werden sollte. Die Patientin könnte diverse Tätigkeiten mit der bereits bestehenden Ausbildung ausüben. Ob unterstützende Massnahmen für eine Berufsberatung sinnvoll seien, müsste noch mit der Patientin besprochen werden, drängten sich nach seiner Meinung aber nicht auf. Im Zweitbericht vom 23. Dezember 2004 hielt Dr. … fest, dass es der Versicherten aufgrund ihrer vorhandenen Ausbildung möglich sein sollte, sich selbst einzugliedern. Gemäss Bericht vom 23. Juni 2005 des Hausarztes Dr. … war die Versicherte zunächst zu 100% (27.05.2002-09.12.2004) und darauf zu 80% (ab 10.12.2004 bis auf weiteres) arbeitsunfähig geschrieben. Im
Moment arbeite sie am (alten) Arbeitsplatz noch zu 20% und verwerte damit ihre Restarbeitsfähigkeit. Nach seiner Ansicht habe sich der Zustand der Versicherten ab Sept. 04 aber nicht schlagartig verbessert, womit sie nicht wieder zu 80% in leitender Funktion tätig sein könnte. Am 21. Juli 2005 bestätigte Dr. … nochmals, dass die Versicherte in leitender Stellung lediglich noch zu 20% arbeitsfähig sei bzw. hierfür umgekehrt zu 80% arbeitsunfähig sei (Beschwerdebilder: Status nach Schleudertrauma; wiederkehrende Schwindelattacken; markante Leistungsintoleranz; fortschreitende Diskopathie L4/L5; multiple gescheiterte Arbeitsversuche sowie intermittierende medikamentenbedürftige depressive Verstimmung). Mit Brief vom 17. Oktober 2005 bestätigte der Psychiater Dr. … (Klinik …) seine früheren Angaben nochmals, wonach sich der Gemütszustand (reaktiv bedingte Depression) der Versicherten in letzter Zeit klar nicht gebessert, sondern tendenziell sogar verschlechtert habe. Heute betrage die Arbeitsunfähigkeit in der vormals ausgeübten Tätigkeit 100% (Geschäftsleiterin), in einer leidensangepassten Tätigkeit (auf erlerntem Beruf mit weniger Verantwortung bzw. Stress) wohl kaum mehr als 50%, wobei dies jedoch noch in einem Arbeitsversuch herausgefunden werden sollte. b) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Facharzt- und weiteren Auskunftsberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass sowohl am errechneten Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 67'441.-- (da eindeutig zu niedrig) als auch dem Einkommen trotz Behinderung von Fr. 50'581.-- (unzutreffendes Anforderungsprofil gemäss LSE 2004) nicht festgehalten werden kann, womit der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufgehoben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aus dem gesundheitlichen Kollaps im Mai 2002 nicht bereits gefolgert werden, dass die Versicherte der von ihr immerhin während fünf Jahren ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführerin in einer luxuriösen Privatklinik (1997 bis Mai 2002) im Grundsatz nicht gewachsen gewesen sei (Überforderung) und die in jenem Zeitraum erzielten hohen Einkommen darum auch nicht dafür repräsentativ sein könnten, wie viel sie als Gesunde verdient hätte. Wie aus dem beruflichen Werdegang der Versicherten hervorgeht, hat sie eine Karriere im Gesundheitsbereich angestrebt und diese ist kontinuierlich (Gemeindeschwester; Bezirksspitalschwester; Leiterin Seniorenresidenz; Leiterin/Geschäftsführerin eigenständig aufgebauter Alters-/Pflegeresidenz) nach oben verlaufen. Tatsache ist deshalb, dass die
Versicherte, wäre sie vollkommen gesund (d.h. frei von psychischen/physischen Leiden), heute sicherlich weiter als Leiterin/Geschäftsführerin in der Alters-/Pflegresidenz arbeiten würde. Etwas Gegenteiliges anzunehmen, würde eine unzulässige Qualifikation des tatsächlich seit 1989 erreichten Erwerbsaufstiegs bedeuten. Laut IK-Auszug verdiente sie 1993 Fr. 58'500.--; ab 1994 erzielte sie nachweislich aber deutlich höhere Einkommen (2-5 x mehr), weshalb nach Ansicht des Gerichts auch nur die Zeitspanne 1994-2000 (ohne ungewöhnliches „Spitzenjahr 2001“ mit Fr. 379'430.-- und ohne 1993) massgebend für die Ermittlung des Einkommens als Gesunde sein kann. c) Zur Festsetzung des Invalideneinkommens gilt es aufgrund des überzeugenden, schlüssigen und umfassenden Arztgutachtens vom Oktober 2004 (Dres. …) zuerst festzuhalten, dass eine Tätigkeit in leitender Stellung (ohne übermässige Stressfaktoren; im Gegenzug dafür vermehrt mit organisatorischen Aufgaben) aber erneut wieder zu 70-80% möglich und zumutbar sein sollte. Die im Schnitt ermittelte Arbeitsfähigkeit von 75% geht darum in Ordnung; zumal die gegenteiligen Berichte des Hausarzts Dr. … (Juni/Juli 2005) und Psychiaters Dr. … (Oktober 2005) jenes Gutachten weder zu erschüttern noch inhaltlich zu widerlegen vermochten. Hingegen hat die Vorinstanz auf das falsche Anforderungsprofil 3 (= Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) anstatt auf das hier allein anwendbare Anforderungsniveau 2 (= Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) laut LSE 2004, Tabelle TA1, Position 85 Gesundheits- und Sozialwesen, abgestellt. Ausgangspunkt für die korrekte Berechnung des Invalideneinkommens muss somit ein Monatseinkommen von Fr. 6'318.-- (bzw. Fr. 4'738.50 bei Arbeitsfähigkeit 75%) für die Ermittlung des IV-Grads nach der üblichen Einkommensvergleichsmethode sein. Auf dieser Basis wird das Einkommen trotz Behinderung noch zu ermitteln und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sein. 3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht rechtmässig ist, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen führt. Die
Angelegenheit wird demnach an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie das Validen- und Invalideneinkommen nochmals neu ermittle und gestützt darauf einen neuen Entscheid betreffend IV-Rente ab 1. September 2004 erlasse. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch angemessen aussergerichtlich (doppelter Schriftenwechsel) zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.