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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2006 163

28 settembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,301 parole·~17 min·5

Riassunto

IV-Rente | Militärversicherung

Testo integrale

S 06 163 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist 1956 geboren. Nach einer Lehre als Zahntechnikerin studierte sie von 1982 bis 1987 in … Zahnmedizin. Ab Oktober 1988 bis September 1992 arbeitete sie als Assistentin bei … in ... 1988 heiratete sie. 1990 und 1992 wurden ihre beiden Kinder geboren. … kehrte jeweils nur einige Wochen nach der Entbindung an ihren Arbeitsplatz zurück; die Kinderbetreuung übernahm der Ehemann zusammen mit einem angestellten Kindermädchen. Seit dem 1. Februar 1993 ist … bei … in … während 2 ½ Tagen pro Woche als Zahnärztin angestellt. Bis 1998 wohnte die Familie in …, wo der Ehemann als Geschäftsführer der Gastrobetriebe der … im Vollpensum angestellt war. 1998 zog die Familie in die Nähe von … in Italien, wo der Ehemann seither auf dem eigenen Grundstück Landwirtschaft betreibt. … behielt ihre Anstellung bei … in … trotz des sehr weiten Arbeitsweges bei. 2. … war während des Studiums am Morbus Crohn erkrankt. Nach zwischenzeitlicher Besserung brach die Krankheit 1999 erneut aus. Im November 2000 erlitt sie zudem eine Diskushernie. Auf Anraten ihres Hausarztes stellte sie am 27. April 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente. Die IV-Stelle holte bei … einen Bericht (dat. 23. Mai 2002) ein, in welchem dieser den Morbus Crohn, eine bedeutende depressive Entwicklung und ein andauerndes lumbovertebrales Syndrom nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts im Juli 2001 diagnostizierte. Vom 13. November 2000 bis 7. April 2002 sei sie zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 8. April 2002 bis auf weiteres zu 50%. Im Fragebogen für den Arbeitgeber teilte … der IV-Stelle

am 16. Juli 2002 mit, … arbeite während 2 ½ Tagen pro Woche durchschnittlich 8.5 Stunden pro Tag bei ihm. Ihre Tätigkeit variiere nach Patienten- und Nachfragesituation. Ohne Gesundheitsschaden würde sie zwischen Fr. 150'000.-- und Fr. 200'000.-- pro Jahr bei durchschnittlich 50%iger Beschäftigung verdienen. Für 2000 gab er einen Verdienst von Fr. 153'621.-- an, für 2001 einen solchen von Fr. 125'499.--. Mit späteren Schreiben gab er für 2002 einen Verdienst von Fr. 148'270.--, für 2003 einen solchen von Fr. 156'122.-- an. 3. Auf Anfrage der IV-Stelle gab … am 11. November 2002 an, dass sie vor 1993 zu 80-100 % als Assistenzzahnärztin gearbeitet habe, ab 1993 bis zum Bandscheibenvorfall im November 2000 zirka 65%. Ohne ihren Gesundheitsschaden würde sie wieder in ihr vorhergehendes Arbeitspensum zurückkehren. Auf erneute Nachfrage der IV-Stelle schrieb die Versicherte am 29. Juli 2003, sie habe bei … nie mehr als 2 ½ Tage arbeiten können, weil sie in … wohne und zusammen mit ihrem Ehemann einen Haushalt und zwei schulpflichtige Kinder zu betreuen habe. Mit … stehe sie in einer rechtlichen Verpflichtung, während rund 2 ½ Tagen pro Woche zahnärztliche Tätigkeiten in seiner Praxis auszuüben. Diese seien in der Regel fest von Montag bis Mittwoch eingeplant. Eine andere Frage sei, was für eine Leistung sie in diesen 2 ½ Tagen erbringen könne. Nachfrageseits bestünden praktisch keine Einschränkungen. Zudem verfüge sie heute über 15 Jahre Berufserfahrung. In den 2 ½ Tagen habe sie immer versucht, möglichst lange zu arbeiten, so dass sie bei 41 Normalwochenstunden nicht selten rund 63 - 65% gearbeitet habe. Ihr Leistungsvermögen und damit auch ihre Verdienstmöglichkeiten seien gesundheitsabhängig und damit starken Schwankungen ausgesetzt. Schon vor November 2000 sei sie leistungsmässig eingeschränkt gewesen. Betreffend Valideneinkommen könne sie die Angaben des Arbeitgebers bestätigen. Bei einem 50%-igen Arbeitsumfang könnte sie zwischen Fr. 210'000.-- und Fr. 240'000.-- verdienen. Am 22. Januar 2004 bestätigte …, die Arbeitsfähigkeit als Zahnärztin bleibe auf 50% reduziert. 4. Am 15. Oktober 2004 fand bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung statt. … gab an, sie habe nie im Haushalt gearbeitet. Bis 1998 habe sie im Hotel

gewohnt, da ihr Ehemann Hotelier gewesen sei. Dann seien sie nach … umgezogen. Der Ehemann führe seitdem unterstützt durch eine Haushalthilfe den Haushalt und arbeite als Landwirt auf dem eigenen Grundstück. Die Familie sei zum Teil Selbstversorger. Die Versicherte sei seit dem Umzug allein für den Lebensunterhalt der Familie zuständig und lebe mindestens 3 Tage pro Woche in … Die Betreuung der Kinder obliege seit jeher hauptsächlich dem Ehemann. 5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 175'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 120'000.-- ergebe sich ein IV-Grad von 31%. Gegen diese Verfügung erhob … am 9. März 2005 Einsprache. Sie verlangte die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente, eventuell einer ganzen Rente. Sie habe bereits im Schreiben vom Juli 2003 ausgeführt, sie würde als Gesunde mindestens Fr. 240'000.-- verdienen. Dies sei zu tief geschätzt gewesen; bei voller Gesundheit könnte sie heute mindestens Fr. 350'000.-verdienen. Die Kinder seien heute 13 und 15 Jahre alt und bedürften keiner eingehenden Betreuung über das hinaus, was ihr Ehemann leiste. Bisher habe sie ein geringes Arbeitspensum gehabt, damit sie häufig Zeit zu Hause habe verbringen können, um die Mutterrolle wahrzunehmen. Diese Gründe, die Arbeitstätigkeit nicht auszudehnen, seien längst weggefallen und sie würde heute bei vollständiger Gesundheit ihr Arbeitspensum zusehends auf 100% ausbauen. Zudem hätte sie sich bei voller Gesundheit und vollen Arbeitspensum selbständig gemacht. Sie hätte dazu viele Möglichkeiten gehabt. Mittelfristig hätte sie somit eine eigene Praxis eröffnet, sodass sie Fr. 500'000.-- pro Jahr oder mehr hätte verdienen können. 6. Am 31. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Die Versicherte habe seit Februar 1993 bis zum Bandscheibenvorfall im November 2000 während beinahe 8 Jahren lediglich auf der Basis von 50% gearbeitet, obwohl Aufgaben- und Rollenverteilung in der Familie ihr erlaubt hätten, die Erwerbstätigkeit jederzeit problemlos auf 100 % auszudehnen. Somit sei davon auszugehen, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit nicht auf 100% ausgedehnt hätte. Die Akten würden nicht bestätigen,

dass sie sich selbständig gemacht hätte. Es sei davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall Zahnärztin im Umfang von 50% in unselbständiger Stellung geblieben wäre. 7. Dagegen liess die Versicherte am 6. Dezember 2006 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neuberteilung und zur Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes der Vorinstanz zurückzuweisen. Es gehe ihr nicht primär um die Zusprechung einer Rente, sondern um die korrekte Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts im Hinblick auf die Zukunft. Sie habe ursprünglich eine akademische Karriere machen und kinderlos bleiben wollen. Als ihr Ehemann unbedingt Kinder haben wollte, habe sie eingewilligt und mit ihm vereinbart, dass er die Hauptlast der Kinderbetreuung und Haushaltführung übernehmen würde. Bis 1993 habe sie denn auch zwischen 80 und 100 % gearbeitet. Ab 1993 habe sie auf 50 und 65 % reduziert, um vermehrt selber die Kinder zu betreuen. Nach dem Umzug nach Italien 1998 sei sie mehr und mehr in die zwischen den Eheleuten von Anfang an abgesprochene Ernährerfunktion geschlüpft. Sie habe dann bei verschiedenen Berufskollegen in der Region von … aber auch bei Arbeitgeber … zu sondieren begonnen, ob die Möglichkeit bestehe, eine Praxis zu übernehmen oder als angestellte Zahnärztin zu 100% einzusteigen. Die Bandscheibenvorfälle im November 2000 und im Juli 2006 hätten aber ihre Pläne zunichte gemacht. Zum Beweis reichte sie entsprechende Bestätigungsschreiben der Dres. … ein. Im Gesundheitsfalle hätte sie mit Sicherheit zu 100 % gearbeitet und so als Unselbständige mindestens Fr. 350'000.--, als Selbständige mindestens Fr. 500'000.-- verdienen können, so dass sich ein IV-Grad von 65 % respektive von 76 % ergebe. 8. Am 9. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid. 9. Am 11. Januar 2007 liess … beantragen, dass der Ehemann und die Kinder sowie die Zahnärzte Dres. … als Zeugen einvernommen würden.

10. Am 2. Mai 2007 wurde … einvernommen. Er habe 1999 einen Arbeitsplatz in seiner Zahnarztpraxis in Italien ausgeschrieben. … habe sich auf diese Stelle gemeldet. Aus Rücksicht auf die gerade erst schulpflichtig gewordenen Kinder habe sie sein Angebot, zu 100% als Zahnärztin angestellt zu werden, vorläufig ausgeschlagen. Sie hätten aber vereinbart, dass sie spätestens 2002 als vollzeiterwerbstätige Zahnärztin bei ihm arbeiten würde. Im Herbst/Winter 1999/2000 habe sie einige Monate probeweise in Teilzeit bei ihm gearbeitet. Die Pläne hätten sich durch den Bandscheibenvorfall der Versicherten 2000 zerschlagen. Beiderseits hätten feste Absichten bestanden. Eine Teilzeittätigkeit wäre nicht in Frage gekommen. 11. Am 22. Juni 2007 wurde … einvernommen. Es stimme, dass er seit 1993 immer wieder mit … konkrete Gespräche über ein grösseres Arbeitspensum geführt und auch immer wieder eine Praxisgemeinschaft in Betracht gezogen habe. Dies sei wegen der beiden Bandscheibenvorfälle nicht zustande gekommen. Nach dem ersten Bandscheibenvorfall habe … versucht, ihr Pensum auszubauen, dies hätten aber die gesundheitlichen Einschränkungen nicht zugelassen. Ohne den Bandscheibenvorfall hätte sie sein Kompagnon werden können. Er hätte dann allerdings erwartet, dass sie zu 100% arbeite. … habe von Februar 1993 bis zum ersten Bandscheibenvorfall häufig nicht nur die vereinbarten 2 ½ Tage sondern auch bis zu 4 Arbeitstage in der Woche gearbeitet. In dieser Zeit habe sie wegen der Kinder nicht zu 100% gearbeitet. Sie habe einen vollerwerbstätigen Ehemann gehabt und deshalb die Kinder betreuen müssen. Im Fall der Ausdehnung der Arbeitstätigkeit auf 100% wäre genug Arbeit vorhanden gewesen. 12. Am 13. August 2007 liess … ausführen, ihre Darstellung sei durch die Zeugenaussagen erhärtet worden. Am 17. August 2007 nahm die IV-Stelle Stellung zu den Zeugenaussagen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine IV-Rente verweigert wurde. Massgebend ist dabei grundsätzlich der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 31. Oktober 2006 verwirklicht hatte (BGE 129 V 223). 2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG). Für die Bemessung der Invalidität gibt es verschiedene Methoden. Bei einer Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Arbeitet eine Versicherte Teilzeit und ist sie daneben im Haushalt und in der Kindererziehung tätig, so wird die so genannte gemischte Methode angewendet (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Arbeitet eine Versicherte Teilzeit ohne massgeblich im Haushalt und in der Kindererziehung tätig zu sein, so ist die Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG anzuwenden (BGE 131 V 51). Vorliegend hat die IV-Stelle die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet, da die Haushaltabklärung vom 15. Oktober 2004 ergab, dass der Haushalt für die Beschwerdeführerin absolut

keine Bedeutung habe. Dieses Vorgehen ist korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 3. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle zu Recht nach dem seit dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Lohn bemessen. Angesichts der Einkommen von Fr. 125'499.-- im Jahr 2001, Fr. 148'270.-- im Jahr 2002, Fr. 156'122.-- im Jahr 2003 und Fr. 143'578.-- im Jahr 2005 hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 120'000.-- wohlwollend tief angesetzt. Die Beschwerdeführerin ist mit der Bemessung des Invalideneinkommens denn auch einverstanden. 4. Das Valideneinkommen wurde von der IV-Stelle auf Fr. 175'000.-- festgesetzt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beträgt das Valideneinkommen hingegen Fr. 350'000.-- oder Fr. 500'000.--. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Das Valideneinkommen wird in der Regel nach dem zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität erzielten Verdienst bemessen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten können nur dann beachtet werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 30, I 561/03). 5. Vorliegend ist streitig, in welchem Rahmen die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

als Zahnärztin tätig wäre. Von der Beschwerdeführerin selber liegen dazu folgende Aussagen vor:  11. November 2002: Ohne ihren Gesundheitsschaden würde sie wieder in ihr vorhergehendes Arbeitspensum zurückkehren. Vor 1993 habe sie zu 80-100 % gearbeitet, ab 1993 bis zum Bandscheibenvorfall im November 2000 zirka 65 %.  29. Juli 2003: Eine länger als durchschnittlich 2 ½ Tage pro Woche dauernde Arbeitszeit sei ihr bei … nie möglich gewesen und sei auch für die nähere Zukunft nicht denkbar. Gründe seien die Distanz zwischen dem Arbeitsort … und dem Wohnort … und die Betreuung der Kinder und des Haushaltes zusammen mit dem Ehemann. In den 2 ½ Tagen habe sie nicht selten 26 - 27 Stunden gearbeitet, was einem Pensum von 65 % entspreche. Bezüglich Valideneinkommen könne sie die Angaben ihres Arbeitgebers bestätigen. Demnach wäre bei einem 50-%igen Arbeitsumfang ein Einkommen von Fr. 210'000.-- bis Fr. 240'000.-erzielbar.  15. Oktober 2004 (gegenüber dem IV-Abklärungsdienst): Sie übe ihren Beruf sehr gerne aus und sei nie für Kinderbetreuung und Haushalt zuständig gewesen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie wie bisher 35 h pro Woche arbeiten.  9. März 2005 (Einsprache): Ihr Arbeitspensum sei bisher eher gering gewesen, damit sie ihre Mutterrolle habe wahrnehmen können. Sie und ihr Ehemann hätten geplant, dass sie zu 100 % arbeiten würde, sobald die beiden Kinder dem Kleinkindalter entwachsen wären.  6. Dezember 2006 (Beschwerde): Ohne den Bandscheibenvorfall hätte sie zu 100 % gearbeitet. Bereits ab 1998 habe sie mit verschiedenen Berufskollegen konkrete Gespräche betreffend Einstieg als Praxispartnerin oder als vollzeiterwerbstätige Angestellte geführt. Diese Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Arbeitspensum im Gesundheitsfall sind widersprüchlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist bei widersprüchlichen Aussagen einer Person diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, das heisst in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hatte. Auch nach der Praxis des Bundesgerichtes

ist in der Regel eine spontane "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er vor dem Erlass der Verfügung gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung (BGE 121 V 47). Im Lichte dieser Praxis hat die IV- Stelle zu Recht auf die Aussagen vom 11. November 2002 und vom 29. Juli 2003 abgestellt und angenommen, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde Teil- und nicht Vollzeit gearbeitet. Analysiert man ihr Verhalten, kommt man zum selben Schluss. 1998 zog die Familie nach Italien. Die Kinder waren 8 und 6 Jahre alt; für Haushalt und Kinderbetreuung war nach Aussage der Beschwerdeführerin, bestätigt durch den IV-Abklärungsdienst, ausschliesslich der Ehemann zuständig. Obwohl es möglich gewesen wäre, steigerte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum in dieser Zeit nicht wesentlich. Aufgaben- und Rollenverteilung in der Familie hätten es ihr ab 1998 problemlos erlaubt, am Montagmorgen früh nach … zu fahren und nach einer vollen Arbeitswoche am Freitagabend wieder nach Hause zu kommen. Hätte sie Vollzeit arbeiten wollen, so hätte sie es in dieser Zeit tun können, war doch nach ihrer eigenen und nach der Aussage ihres Arbeitgebers die Nachfrage nach zahnärztlichen Leistungen immer vorhanden. Ob sie ihr Arbeitspensum auch schon vorher, 1993 bis 1998, problemlos hätte steigern können, lässt sich entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Ansicht der IV-Stelle aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht mit Sicherheit sagen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Rollenverteilung in dieser Zeit sind widersprüchlich. Gegenüber dem IV-Abklärungsdienst erklärte sie noch, sie sei nie für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig gewesen, in der Einsprache und der Beschwerde macht sie hingegen geltend, ihr Mann habe in dieser Zeit voll gearbeitet und sie habe sich vornehmlich um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Wie es sich von 1993 bis 1998 verhielt, kann aber angesichts der klaren Situation von 1998 bis November 2000 offen gelassen werden.

6. An der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht auf 100 % gesteigert hätte, vermögen die Vorbringen in der Beschwerde - wie nachstehend gezeigt wird - nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ab 1998 mit verschiedenen Berufskollegen in der Region ihres Wohnortes sowie mit … konkrete Gespräche betreffend Einstieg als Praxispartnerin oder als Vollzeiterwerbstätige geführt. Die eingereichten Schreiben der Dres. … und die Zeugeneinvernahmen von … (Sachverhalt 11.) und … (Sachverhalt 10.) bestätigen dies. Die IV-Stelle bestreitet denn auch nicht diese Verhandlungen an sich. Sie stellt sich aber zu Recht auf den Standpunkt, diese Verhandlungen erlaubten nicht den Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 100 % ausgebaut oder dass sie sich selbständig gemacht hätte. Das behauptete berufliche Fortkommen war nicht mit genügender Verbindlichkeit zugesichert, konkrete Anhaltspunkte fehlen. Die Verhandlungen waren offensichtlich wenig konkret und die Ergebnisse nicht verbindlich, schlossen sich doch die "Abmachungen" mit den verschiedenen Zahnärzten gegenseitig aus (auf spätestens 2002 Vollzeittätigkeit bei …; Übernahme der Praxis von … sobald die Kinder weniger Betreuung brauchten; Ausbau des Pensums bei …, sobald dies die Kinderbetreuung zuliesse). Die Verhandlungen mit den Berufskollegen hatten keine Konsequenzen und ein Ausbau des Arbeitspensums fand nicht statt, obwohl dies von 1998 bis zum Bandscheibenvorfall im November 2000 - wie schon gezeigt - problemlos möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sie habe Ende der 90-er Jahre vom Verband der Zahnchirurgen und Zahnärzte der Provinz … das Formular betreffend Zulassung als Zahnärztin angefordert. Damit verhält es sich gleich wie mit den Verhandlungen mit den Zahnarztkollegen. Es äussert sich darin zwar die Absicht, etwas an der beruflichen Situation zu verändern, doch fehlen konkrete weitere Schritte. Offensichtlich wurde das Formular auch nur angefordert, die Anmeldung dann aber nicht vorgenommen. Die nicht in die Tat umgesetzte Absicht, dem Berufsverband am neuen Wohnort beizutreten, vermag nicht mit genügender Deutlichkeit für einen konkret geplanten Ausbau des Arbeitspensums zu sprechen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die IV-Stelle habe im Einspracheentscheid unterschwellig den Vorwurf der Faulheit geäussert. Dies trifft nicht zu. Die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte ohne die gesundheitlichen Probleme wie vor dem Eintritt der Invalidität weiterhin Teilzeit gearbeitet, erfolgte aufgrund sachlicher Argumente und ohne Wertung, im Bewusstsein, dass es jeder Person freisteht, zu wählen, wie viel Zeit sie in den Beruf und wie viel Zeit sie in anderes investieren will. Dass die Beschwerdeführerin sich bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit trotz Schmerzen (beziehungsweise der Notwendigkeit, Schmerzmittel zu nehmen) optimal zu verwerten, ist auch für die IV-Stelle klar und auf jeden Fall sehr lobenswert, für die sich vorliegend stellenden Fragen aber nicht von Bedeutung. 7. Die IV-Stelle hat demnach zu Recht angenommen, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfalle weiterhin im Angestelltenverhältnis als Zahnärztin gearbeitet, und zwar im selben Umfang wie vor dem Eintritt der Invalidität. Ob man dieses Pensum als 50 %-ig oder 65 %-ig beziffert, spielt keine Rolle, da das Valideneinkommen nach den vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen bemessen wurde. Mit Fr. 175'000.-- stützt es sich auf die Angabe des Arbeitgebers und liegt rund Fr. 3'000.-- höher als der Durchschnittswert der Einkommen in den Jahren 1996 bis 1999. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 175'000.-- ist deshalb nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung erweisen sich somit als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben. Der vorliegende Fall unterliegt noch dem altrechtlichen Art. 69 aIVG, wonach das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten grundsätzlich kostenlos war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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