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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 137

16 gennaio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,118 parole·~6 min·5

Riassunto

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Testo integrale

S 06 137 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. Mit Verfügung vom 17.02.2005 bezüglich Prämienverbilligung für das Jahr 2005 (IPV 2005) gewährte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (AHV-AK) … einen Beitrag an die Prämien der Krankenpflege- Grundversicherung in der Höhe von Fr. 1'768.--, wobei sie aufgrund der damals verfügbaren kantonalen Steuerdaten von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 47'600.-- (Gesamtanspruch mit …) ausging. Mit Verfügung vom 21.02.2006 wurde jener Anspruch auf Fr. 126.-- (IPV 2005) reduziert und der Differenzbetrag von Fr. 1'642.-- mit der Begründung zurückgefordert, dass die definitive Steuerveranlagung für das Vorjahr 2004 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 58'200.-- ergeben habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die AHV-AK mit Entscheid vom 06.10.2006 ab, wobei sie anführte, dass die definitive Steuerveranlagung 2005 sogar ein anrechenbares Einkommen von Fr. 84'400.-- ausgewiesen habe und deshalb an sich überhaupt kein Anspruch auf IPV 2005 bestanden hätte. 2. Dagegen erhoben … am 25.10.2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der darin enthaltenen Bestätigung bezüglich Rückzahlungspflicht eines zuviel erhaltenen Prämienbeitrages von Fr. 1'642.-- (IPV 2005). Zur Begründung machten sie geltend, dass sie wegen Computerproblemen die Steuererklärung im Februar 2005 noch nicht eingereicht hätten und ihnen deshalb die Zahlen des Einkommens damals noch unbekannt gewesen seien. Es sei aber seltsam, dass sie Beiträge erhalten hätten, obwohl sie gar nicht anspruchsberechtigt sein sollten. Um

administrativen Leerlauf zu vermeiden, hätte wenigstens die Auszahlung der 2. Rate zurückbehalten werden können. Im Übrigen seien sie im Moment finanziell nicht in der Lage, etwelche Rückzahlungen zu leisten, weshalb allfällige Restanzen mit künftigen IPV zu verrechnen bzw. notfalls davon in Abzug zu bringen wären. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Den Einwänden der Leistungsempfänger hielt sie entgegen, dass die definitive Steuerveranlagung für das Vorjahr 2004 ein um Fr. 10'600.-höheres Einkommen als ursprünglich angenommen ergeben habe und sie deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, die zuviel bezahlten Prämienverbilligungsbeiträge von Fr. 1'642.-- zurückzufordern. Die Unvollständigkeit der im Februar 2005 zur Verfügung stehenden Grundlagen sei nicht der AHV-AK anzulasten, da sie daran kein Verschulden treffe. Der Bestand und die Höhe der Rückforderung seien vielmehr klar erstellt, was durch die definitive Steuerveranlagung 2005 mit einem noch höheren Einkommen von Fr. 84'400.-- selbstredend bestätigt werde. Auf eine Rückzahlung über Fr. 1'642.-- hinaus (reformatio in peius) werde ausdrücklich verzichtet. Sollten finanzielle Engpässe bestehen, könnte immer noch ein Gesuch um Erlass jener Rückerstattungssumme gestellt werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 1 VRG legt fest, dass bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt.

2. Laut Art. 3 des Prämienverbilligungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KPVG; BR 542.100) soll den beitragspflichtigen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Nach Art. 8 KPVG werden die massgebenden Prämien verbilligt, falls sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 8a KPVG entspricht das anrechenbare Einkommen dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens laut aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten (Abs. 1). Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenbaren Einkommen zusammengezählt (Abs. 2). Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen […] von der Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 2 KPVG können unrechtmässig bezogene Leistungen (IPV) von der AHV-AK innert fünf Jahren seit der Auszahlung zurückgefordert oder mit weiteren Ansprüchen verrechnet werden. Ergänzend und präzisierend wird in den Ausführungsbestimmungen zum KPVG (ABzKPVG; BR 542.120) zudem noch bestimmt, dass eine Neuberechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Amtes wegen vorzunehmen sei, falls der AHV-AK Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt würden, wobei Änderungen namentlich für den Zeitraum der definitiven Steuerveranlagung berücksichtigt werden dürften (Art. 17 Abs. 2/3 ABzKPVG). Zu Unrecht bezogene Beiträge (IPV) müssen der AHV-AK zurückerstattet werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung nicht oder nur teilweise den damals tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechen (Art. 18 Abs. 1/2 ABzKPVG). Bei zu viel bezahlten Beiträgen unter Fr. 200.-- kann die AHV-AK auf das Inkasso verzichten (Abs. 3). 3. Im Lichte der soeben erwähnten Bestimmungen ist das Gericht zur festen Überzeugung gelangt, dass es am angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz betreffend Rückerstattung von zu viel bezahlten Prämienbeiträgen konkret weder qualitativ (Rechtmässigkeit) noch quantitativ (Höhe) etwas

auszusetzen gibt. Aufgrund der nachgereichten und allseits unbestritten gebliebenen Steuerfaktoren (definitive Steuerveranlagung 2004) ist nämlich bereits hinreichend erstellt, dass die Vorinstanz ursprünglich (unverschuldet) von einem offensichtlich viel zu tiefen Einkommen von Fr. 47'600.-- anstatt einem solchen von Fr. 58'200.-- ausging und allein deshalb auf eine für die Leistungsempfänger zu hohe IPV für 2005 abstellte. Was dagegen im Rekurs als Erklärung (Computerprobleme) bzw. als Einwand (Ratenzahlungen) vorgebracht wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die AHV-AK gestützt auf Art. 8a Abs. 3 KPVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2/3 ABzKPVG nicht bloss berechtigt, sondern vom Amtes wegen sogar verpflichtet war, rückwirkend auf die ihr neu und zuverlässig bekannt gewordenen Steuerfaktoren abzustellen und deshalb im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 KPVG und Art. 18 ABzKPVG die rechnerisch eindeutig zu viel bezahlten IPV- Beiträge für 2005 im Umfange von Fr. 1'642.-- frist- und formgerecht zurückzufordern. Gerade dies hat sie mit Verfügung vom 21.02.2006 einwandfrei getan, woran es weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht etwas zu bemängeln gibt. Im Übrigen verwies die AHV-AK zu Recht noch selbst auf die Möglichkeit der Einreichung eines Erlassgesuches wegen Illiquidität bzw. Geldnot und der daraus faktisch abgeleiteten Unmöglichkeit einer Rückzahlung der verlangten IPV für 2005. Die angeführte Variante einer Verrechnung mit künftigen Ansprüchen auf IPV wäre indes schon an der definitiven Steuerveranlagung 2005 und dem dort enthaltenen Einkommen von Fr. 84'400.-- gescheitert, da ein derart hohes Einkommen künftig bestimmt keinen Anspruch mehr auf IPV ergeben hätte und deshalb die erwähnte Summe eben auch nicht mittels Verrechnung durch weitere Leistungen der AHV-AK möglich gewesen wäre. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Rückerstattungsverfügung erweisen sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und haltbar, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Rekursverfahren in Sachen IPV laut Art. 19 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 VVS – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kostenlos ist.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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