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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2006 108

28 settembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,375 parole·~7 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 06 108 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1977, gelernter Automechaniker, arbeitete vom 13. März 2001 bis 31. Dezember 2001 als Gartenarbeiter bei der … AG in …, vom 16. April 2002 bis 31. Mai 2003 war er als Hilfsmonteur bei … tätig. 2. Der Versicherte erlitt als Lenker seines Personenwagens am 19. und 29. Januar 2003 je einen Verkehrsunfall. Gemäss Austrittsbericht vom 17. Oktober 2003 der Klinik … leidet er an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom und einer Periarthropathia humero-scapularis. Im Bericht wurde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für eine leichte wechselbelastende Arbeit auf 50% geschätzt. 3. Am 10. November 2003 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Graubünden nahm - neben den Unterlagen der Unfallversicherung (Suva) - den erwähnten Bericht der Klinik … (Ziffer 2 hievor) zu den Akten, ferner namentlich einen Bericht vom 9. Dezember 2003 des Dr. med. …, einen Bericht vom 27. Januar 2004 des Dr. med. … und ein Gutachten vom 8. Juni 2004 des Dr. med. … (samt Teilgutachten vom 4. Juni 2004 des Dr. med. …). 4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 sprach die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%, eine Viertels- Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 43%).

5. Hiegegen erhob der Versicherte am 10. März 2005 Einsprache mit dem Begehren um Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente. Zur Begründung reichte er insbesondere einen Bericht vom 21. März 2005 des Dr. med. … ein, gemäss welchem der Versicherte als Heizungsmonteur zu 100% und in irgendeiner andern Tätigkeit zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 6. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen, allenfalls einer Dreiviertelsrente. Eventualiter wurde die Rückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung beantragt. 7. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. 8. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze, eine Dreiviertels- oder allenfalls eine halbe Invalidenrente hat. Nicht umstritten ist, dass ihm jedenfalls eine Viertelsrente der IV zusteht. 2. Im angefochtenen Entscheid sind die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (Gesetz und Rechtsprechung) zutreffend erläutert (insbes. Begriff der Invalidität; Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend dem Grad der Invalidität; Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs; Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens; behinderungsbedingter Abzug vom statistischen Invalideneinkommen). Darauf wird verwiesen.

3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% oder zu 70% arbeitsunfähig ist und ob die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs das Validen- sowie das Invalideneinkommen rechtskonform ermittelt hat. 4. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen die Parteien darin überein, dass dieser die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Heizungsund Sanitärmonteur) wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr verrichten kann. Hingegen vertreten die Parteien unterschiedliche Standpunkte bezüglich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Arbeit: Nach Meinung der IV-Stelle ist eine solche dem Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50% zumutbar, nach Auffassung des Beschwerdeführers hingegen zu höchstens 30%. 5. Die IV-Stelle verweist zur Begründung auf die in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung unter Ziffer 3 aufgeführten ärztlichen Berichte. Gemäss Bericht … ist dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Arbeit im Rahmen von 50% zumutbar. Im Bericht vom 9. Dezember 2003 führte Dr. med. … aus, der Beschwerdeführer könne eine Tätigkeit, die den Rücken nicht belastet, zunächst während vielleicht vier Stunden pro Tag ausüben, längerfristig sei eine geeignete Ganztagesarbeit, bei reduzierter Leistung, vorstellbar. Laut Bericht von Dr. med. … beträgt die Arbeitsfähigkeit 50% für eine angepasste manuelle Tätigkeit, ohne Heben von Gewichten über 5 kg. Und gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Dres. med. … und … ist der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht für körperlich und geistig leichte Erwerbstätigkeiten zu 50% arbeitsfähig, wobei allenfalls bei entsprechender Therapie langfristig eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 6. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf einen neueren, vom 21. März 2005 datierten Bericht des Dr. med. ... In diesem Bericht wird die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 70% veranschlagt. Nachdem ein Arbeitsversuch im Herbst gescheitert und eine Umschulung nach Meinung der Fachleute der IV nicht möglich sei, erachtet Dr. med. … den

Beschwerdeführer als vollinvalid. Nach Meinung des Beschwerdeführers muss auf diesen Bericht von Dr. med. … abgestellt werden, da dieser Bericht den Zustand im rechtlich massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids wiedergebe. 7. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, begründet Dr. med. … seinen Standpunkt nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, sondern mit den gescheiterten Eingliederungs- und Umschulungsbemühungen der IV. Er legt auch nicht dar, inwiefern insbesondere die Beurteilung im polydisziplinären Gutachten … / … in Frage zu stellen wäre. Unter diesen Umständen ist insbesondere auf das erwähnte polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Diesem kommt volle Beweiskraft zu, weshalb auch dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers um ergänzende ärztliche Abklärung nicht stattzugeben ist. 8. Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen auf der Grundlage des Einkommens, welches der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle (…) erzielt hat, festgesetzt. Gestützt auf die vom Arbeitsgeber am 5. Januar 2004 gemachten Angaben ging sie von einem Monatslohn von CHF 3'500.00 aus; sie multiplizierte diesen Lohn mit 13 (13 Monatslöhne) und rechnete die Nominallohnentwicklung 2004 von 0,7% auf, womit ein Valideneinkommen 2004 von CHF 45'818.50 resultierte. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen müsse anhand der LSE-Statistik festgesetzt werden. Er habe zwar in der Vergangenheit stets unterdurchschnittliche Löhne erzielt, dies allerdings nicht aus freien Stücken. Wie jeder Mensch sei er an sich bestrebt, einen möglichst hohen Lohn zu erhalten. Diesem Einwand hält die IV-Stelle entgegen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder nicht mit der bisherigen, bescheiden entlöhnten Erwerbstätigkeit begnügt hätte. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.

10. Es trifft zu, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer als Gesunder eine Tätigkeit mit einer höheren Entlöhnung angestrebt hätte. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügte. Die IV- Stelle hat daher zu Recht für die Bemessung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Lohn abgestellt. 11. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen gestützt auf die rechtsprechungsgemäss zur Anwendung gelangende LSE-Statistik 2004, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, ermittelt und, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50%, auf CHF 28'692.12 festgesetzt. Insbesondere hat sie zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung das Abstellen auf die LSE "Grossregionen" abgelehnt. Sie hat vom erwähnten Einkommen einen behinderungsbedingten Abzug von 10% vorgenommen und so das für den Einkommensvergleich massgebliche Invalideneinkommen von CHF 25'766.20 ermittelt, was einen Invaliditätsgrad von 44% ergab. 12. Der Beschwerdeführer macht geltend, der behinderungsbedingte Abzug müsste auf 20% festgesetzt werden. Er vertritt den Standpunkt, dass bei der Festsetzung des Abzugs die folgenden Gesichtspunkt berücksichtigt werden müssen: Leidensabzug; Teilzeittätigkeit; geringe Berufserfahrung; mangelnde Ausbildung; ausländische Nationalität; junges Alter. 13. Demgegenüber macht die IV-Stelle geltend, es sei bei der Festsetzung des Abzugs einzig der Tatsache der Teilzeitarbeit Rechnung zu tragen. Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte seien dadurch, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Tätigkeit im Umfang von 50% zugemutet und im Übrigen auf das Anforderungsniveau 4 der LSE-Statistik abgestellt werde, bereits berücksichtigt. 14. Der Standpunkt der IV-Stelle ist richtig. Es kann auf deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die detailliert begründeten und dokumentierten Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das Gericht hat

unter diesen Voraussetzungen keinen Anlass, den von der IV-Stelle nach pflichtgemässem Ermessen auf 10% festgesetzten Abzug zu erhöhen. 15. Aus dem Gesagten folgt, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 44% nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 16. Das Verfahren ist kostenlos, da vorliegend das Einspracheverfahren bei der IV-Stelle hängig war, als am 1. Juli 2006 die neue Fassung von Art. 69 Abs. 1, 1bis und 2 IVG in Kraft trat (Ziffer II lit. b der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des IVG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 19. Juni 2007 teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen (I 141/07).

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