Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2006 S 2005 97

5 settembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,359 parole·~12 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Testo integrale

S 05 97 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL Vom 5. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG 1. … war seit dem Jahre 1992 bei der Firma … als Hilfsschlosser angestellt, vorerst als Saisonnier und ab dem Jahre 1996 als Jahresaufenthalter. Dabei war er bei der … gemäss BVG versichert. Er erlitt am 15. Juli 1999 als Fahrer eines PWs eine Heckauffahrkollision durch einen Lastwagen und erholte sich von den Unfallfolgen nicht mehr. Diagnostiziert wurden ein HWS- Distorsionstrauma und zunehmend auch psychische Beschwerden, welche mit der Zeit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma … wurde ihm auf Ende Dezember 1999 gekündigt. 2. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verfügte am 08. Dezember 2002 vorerst eine 20%-ige Rente ab 01. Dezember 2000 und erhöhte diese auf Einsprache hin ab 01. Januar 2003 auf 50%. Die psychischen Beschwerden wurden nicht als adäquate Unfallfolge eingestuft und entsprechend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt. Die IV-Stelle Graubünden verfügte im Jahre 2004 gestützt auf das Gutachten von PD Dr. … vom 27. November 2003 nach Ablauf des Wartejahres für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67%, ab 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% und anschliessend wiederum eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%.

3. In der Folge wandte sich … an die … und ersuchte diese, die BVG- Invalidenrente zu berechnen und auszurichten. Trotz verschiedener Mahnschreiben erfolgte keine Berechnung. Mit Klage vom 22. Juli 2005 gelangte der Versicherte an das Verwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente samt Kinderrenten entsprechend dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2001. Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten sei unstrittig und dem Kläger sei nicht bekannt, weshalb die ihre Leistungen bisher nicht ausgerichtet habe. Möglicherweise bezweifle die Beklagte, dass sämtliche Beschwerden, die bereits im Jahre 2000 nach Ablauf des Wartejahres zu einer ganzen Rente der IV geführt haben, bei ihr versichert seien, doch sei sie in dieser Hinsicht an den Entscheid der IV gebunden. 4. In ihrer Klageantwort stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Kläger habe lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gemäss BVG, welche wegen Überversicherung nicht auszurichten sei. Sie habe nur für die Folgen einzustehen, welche sich aus dem Unfall im Jahre 1999 ergeben würden und diese Unfallfolgen hätten eine 50%-ige Invalidität des Klägers zur Folge. Die Erhöhung der IV-Rente per 1. Januar 2004 sei auf psychische Gründe zurückzuführen, für welche sie nicht mehr einzustehen habe. 5. In seiner Replik betonte der Kläger, die psychischen Beschwerden, welche zur 100%-igen Invalidität beitragen würden, seien bereits während laufendem Versicherungsverhältnis entstanden. 6. In der Duplik bestritt die Beklagte diese Einschätzung und führte aus, es sei erstellt, dass während der Dauer des Anstellungsverhältnisses des Klägers bei der Firma … keine psychische Krankheit bestanden habe oder entstanden sei, welche zu einer Teilinvalidität von 50% geführt habe. Damit falle ihre Verantwortung, für die psychische Krankheit des Klägers einzustehen, dahin. 7. Am 26. April 2006 forderte das Gericht die Beklagte auf, die BVG- Invalidenrenten und die entsprechenden Kinderrenten ab 1. Januar 2001 nach den seitens der Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgraden zu

berechnen. Weiter seien die Überversicherungsberechnungen unter Berücksichtigung der sich aus den Unterlagen der Invalidenversicherung ergebenden jeweiligen mutmasslichen Einkommen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 reichte die Beklagte die gewünschten Unterlagen nach und betonte, dass das Valideneinkommen der SUVA von Fr. 50'735.-- als das absolut höchst zulässige im vorliegenden Fall zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wies der Kläger darauf hin, dass die SUVA in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 2. Juli 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'998.-- ausgegangen sei, d.h. die Kinderzulagen miteingerechnet habe. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Kinderzulagen gehörten nicht zum Valideneinkommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von im Klageverfahren geltend gemachten Versicherungsleistungen nach BVG zuständig. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der eingereichten Klage zuständig. Auf die formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten. b) Sowohl in der Klage als auch in der Replik werden ab dem 1. Juni 2004 lediglich drei Kinderrenten verlangt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kinderrente für das vierte volljährige Kind erst später ausgerichtet wurde, als eine Studienbestätigung beigebracht worden ist. Die auf Hinweis der Beklagten anschliessend erfolgte entsprechende Klageergänzung für die

vierte Kinderrente kann auch aus prozessökonomischen Gründen in diesem Verfahren berücksichtigt werden. 2. a) Zu klären ist vorab die Frage, welchen Invaliditätsgrad des Klägers die Beklagte ihrer Komplementärberechnung zu Grunde zu legen hat. Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger ab Januar 2004 in Anlehnung an die halbe SUVA-Rente nur Anspruch auf eine halbe BVG-Rente. Der Kläger selber schliesst demgegenüber vor dem Hintergrund der vollen IV-Rente auf eine ganze BVG-Rente. Lediglich für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis Ende Dezember 2003 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei Vornahme der Komplementärberechnung von einem Invaliditätsgrad von 50% auszugehen ist. Für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2000 bis Ende Dezember 2000 geht der Kläger selber von einer Überversicherung aus. b) Gemäss Art. 23 BVG besteht eine grundsätzliche Bindung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den Invaliditätsgrad der IV (Bindungswirkung). Für die Vorsorgeeinrichtung ist somit derjenige Invaliditätsgrad massgebend, den die zuständigen Organe der Invalidenversicherung festgelegt haben. Eine Vorsorgeeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge aber nur dann an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Der IV-Entscheid muss geradezu willkürlich sein, d.h. er muss eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Diese Regel umfasst nicht nur die Höhe des Invaliditätgrades, sondern auch den Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der IV als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Schulthess Juristische Medien AG 2005, Nr. 730). Festzuhalten bleibt, dass die Erwerbsunfähigkeit im Obligatoriumsbereich anspruchsbegründend wirkt, ungeachtet ihrer unfalloder krankheitsbedingten Verursachung, vorausgesetzt, der Beginn der wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt noch in die Versicherungszeit (bzw.

Nachdeckungsfrist). Das Vorsorgesystem des BVG ist (wie das IVG) final konzipiert. Anders als im Recht der sozialen Unfallversicherung spielen deshalb die Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und –ausschliessender Unfälle keine, und allfällige Kürzungen des Unfallversicherers gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG nur eine untergeordnete Rolle (M. Moser, Berufsvorsorgliche Bindungswirkung, AJP 2002, 926 ff.). c) Der Kläger war unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende Januar 2000 bei der Beklagten BVG-versichert. Die entscheidende Frage ist somit, ob die psychischen Beschwerden, welche zur 100%-igen Invalidität beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis entstanden und/oder weiter bestanden haben und nicht die Frage, ob die psychischen Beschwerden adäquat-unfallkausal sind, wie die Beklagte geltend macht. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang stellt sich lediglich im Rahmen der sozialen Unfallversicherung. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich folgendes entnehmen: Im Gutachten von PD Dr. … vom 27. November 2003, Seite 2, wird auf einen Bericht von Dr. … vom 28. Dezember 1999 verwiesen, welcher eine schwere depressive Anpassungsstörung mit Verdacht auf latente Suizidalität diagnostizierte. Im psychosomatischen Konsilium der Klinik Bellikon vom 14. Juni 2000 wird ein Aufenthalt in der … vom 3. bis 29. November 1999 erwähnt, wo der Kläger auch psychologisch mitbetreut und konsiliar-psychiatrisch von Dr. … untersucht worden war. Dieser diagnostizierte eine depressive Anpassungsstörung, ein wesentlicher therapeutischer Erfolg konnte nicht erreicht werden. Dr. … stellte im erwähnten Konsilium die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21. Im Gutachten von PD Dr. … wird diese Diagnose einer konsekutiven Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode wiederholt, nebst einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die psychischen Beschwerden, welche zur heutigen 100%-igen Invalidität des Klägers beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis mit

der Beklagten entstanden sind und/oder weiter bestanden haben. Der Auffassung der Beklagten, in den Gutachten werde für die Dauer des Versicherungsverhältnisses lediglich von Unzufriedenheit und Schlafstörungen gesprochen, welche keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden. Der von der IV festgesetzte Invaliditätsgrad erscheint im Übrigen nicht als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beklagte bei ihrer Komplementärberechnung an diesen gebunden ist und zwar sowohl hinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten Beeinträchtigung, welcher durch die IV auf den 1. Oktober 1999 (Beginn Wartejahr) festgelegt wurde. Die Beklagte hat somit im Rahmen ihrer vorzunehmenden Komplementärberechnungen auf den von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad abzustellen. 3. a) Strittig ist zwischen den Parteien im Rahmen der vorzunehmenden Komplementärberechnung im Weiteren, wie der mutmasslich entgangene Verdienst festzulegen sei. Obwohl sich hierfür beide Seiten auf die Überentschädigungsberechnung der Suva vom 2. Juli 2004 abstützen, zeigen sich beträchtliche Differenzen. So stellt die Beklagte unter Berücksichtigung einer 50% Arbeitsfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 auf ein mutmassliches Einkommen von Fr. 25'367.50 bzw. von Fr. 25'494.-- im Jahre 2003 ab. Dagegen geht der Kläger für das Jahr 2000 von einem massgeblichen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57'998.-- aus. Diese Abweichung erklärt sich dadurch, dass gemäss klägerischer Ansicht der mutmasslich entgangene Verdienst inklusive Kinderzulagen, jedoch ohne Reduktion infolge teilweiser Erwerbstätigkeit, zu berechnen ist. b) Nach konstanter Rechtsprechung ist der “mutmasslich entgangene Verdienst“ im Sinne der Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) als das hypothetische Einkommen definiert, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde. Dieses entspricht nicht zwangsläufig dem Einkommen, das der Versicherte vor Eintritt des Risikos erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen ohne Eintritt des Risikos

verändert hätte. Massgebend ist vielmehr das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, in jenem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Nr. 861; BGE 123 V 89). Die Parteien stützen ihre Berechnungen auf das Einkommen, welche die Suva ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Dies ist in Anbetracht der genannten Voraussetzungen nicht zu beanstanden und es besteht für das Gericht auch kein Anlass, davon abzuweichen. c) Die Beklagte macht geltend, ein möglicher Resterwerb bei Teilinvalidität könne bei der Berechnung der Überentschädigung angerechnet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. Die Überentschädigungsberechnung hat demnach in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden (BGE 123 V 93; EVG-Urteil vom 15. September 2005, B 31/05). Mithin ist es bei der Berechnung der Überentschädigung unzulässig, eine Halbierung des mutmasslich entgangenen Verdienstes während der Zeit einer 50%-Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, sofern kein tatsächlich erzieltes Einkommen nachgewiesen ist. Ein solches Einkommen wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ihre Überentschädigungsberechnungen beziehen sich demgemäss auf den mutmasslich entgangenen Verdienst abzüglich eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Dies ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aber nicht statthaft; denn es besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 kein Anlass, nicht realisierte, zumutbarerweise aber realisierbare Erwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzurechnen. d) Die Beklagte macht weiter geltend, Kinderzulagen seien nicht Bestandteil des Valideneinkommens. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Kinderzulagen sind zumindest teilweise auch das Äquivalent zu Kinderrenten und sind für die Berechnung der Überentschädigung als Lohnbestandteil zu

berücksichtigen (EVG-Urteil vom 16. Dezember 2003, B 60/03, Erw. 2.2). Für die Überentschädigungsberechnung ist daher auf den mutmasslich entgangenen Verdienst ohne Abzug des zumutbarerweise zu erzielenden Verdienstes bzw. der Kinderzulagen abzustellen. Den folgenden Berechnungen liegen daher ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 57'998.-- für das Jahr 2000 sowie eine jährliche BVG-Invalidenrente von Fr. 4'806.00 zu Grunde. Unter Berücksichtigung der Überentschädigungsgrenze (90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes inkl. jeweilige Normallohnindexerhöhung) gelangt man zu folgenden Ergebnissen: Jahr 2001 Überentschädigungsgrenze Fr. 53’503.15 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 39'160.00 Einkommenslücke Fr. 14'343.15 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2001 im Umfang von Fr. 4'685.85 besteht ungekürzt. Jahr 2002 Überentschädigungsgrenze Fr. 54'359.20 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 37'932.00 Einkommenslücke Fr. 16'427.20 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2002 im Umfang von Fr. 4'325.40 besteht ungekürzt. Jahr 2003 Überentschädigungsgrenze Fr. 54'739.70 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 28’776.00 Einkommenslücke Fr. 25'963.70 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2003 im Umfang von Fr. 4'325.40 besteht ungekürzt.

Jahr 2004 Überentschädigungsgrenze Fr. 54'794.45 ./. IV- und Suva-Leistungen Fr. 43'836.00 Einkommenslücke Fr. 10'958.45 Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2004 im Umfang von Fr. 8'650.80 besteht ungekürzt. Aus diesen Berechnungen wird deutlich, dass ab dem Jahre 2002 keine Überentschädigungen vorliegen und die BVG-Rentenansprüche somit ungekürzt bestehen. Diese Renten sind entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der Preisentwicklung anzupassen. 4. Die Klage ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da das Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 VVS – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – kostenlos ist. Dem Kläger ist eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger folgende Leistungen auszurichten: - vom 1. bis zum 31. Januar 2001 eine volle Invalidenrente und vier Kinderrenten von total Fr. 721.--, - vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 je eine halbe Invalidenrente und vier halbe Kinderrenten von total Fr. 3'965.--, - vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 je eine halbe Invalidenrente und je 4 halbe Kinderrenten von insgesamt Fr. 4'325.-- /Jahr bzw. total Fr. 8'650.--, - vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 je eine volle Invalidenrente und vier Kinderrenten von total Fr. 3'600.-- und

- ab 1. Juni 2004 je eine jährliche Invalidenrente von Fr. 4'806.-- und vier Kinderrenten von jährlich je Fr. 961.--. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2‘500.--(inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2005 97 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2006 S 2005 97 — Swissrulings