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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.06.2005 S 2005 26

14 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,430 parole·~12 min·4

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 05 26 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … kam am 4. Januar 1980 zur Welt und leidet an einer angeborenen Taubheit mit Restgehör beidseits. Am 20. April 2001 erfolgte am rechten Ohr eine Chochlea-Implantat-Einlage durch das Universitätsspital Zürich, deren Kosten von der Invalidenversicherung übernommen wurden. Mit Anmeldung vom 17. April 2004 beantragte … bei der Invalidenversicherung die Kostenübernahme einer wiederum durch das Universitätsspital Zürich vorzunehmenden Chochlea-Implantat-Einlage am linken Ohr. Zur Begründung führte … aus, sie studiere derzeit im 6. Semester Pharmazie an der ETH in Zürich. Die Ansprüche in den höheren Semestern würden in Form von Vorlesungen, Gruppenarbeiten, Praktika, Projekten, Präsentationen und Diskussionen immer höher. Obwohl ihr das im April 2001 eingesetzte rechtsseitige Chochlea-Implantat das Verstehen um vieles erleichtert habe, bereiteten ihr vor allem die Gruppenarbeiten und Feedback-Diskussionen immer noch grosse Mühe. Um dem Studium möglichst gut folgen zu können, habe sie sich für eine sofortige zweite Chochlea-Implantat-Operation entschieden, welcher sie sich im Herbst 2004 während der Semesterferien unterziehen möchte. Sie sei überzeugt, dass eine zweite Operation ihr vor allem im späteren Berufsleben grosse Vorteile bringen würde. 2. Mit Verfügung vom 10. September 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden dieses Begehren um Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, medizinische Massnahmen gingen zulasten der Invalidenversicherung, wenn der Gesundheitszustand annähernd stabil sei. Gleichzeitig müsse die Massnahme gemäss Art. 12 IVG die Erwerbsfähigkeit

dauernd und wesentlich verbessern oder zumindest vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren. Die Cochlea-Operation stelle jedoch keine berufliche Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG dar, weshalb die entsprechenden Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernommen würden. Für den Sprachprozessor als Hilfsmittel hingegen werde, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, von der Invalidenversicherung Kostengutsprache geleistet. 3. Gegen diese Verfügung erhoben die … AG als obligatorischer Krankenversicherer von … am 23. September 2004 und die Versicherte selber am 3. Oktober 2004 Einsprache. Die Versicherte reichte der IV-Stelle einen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 21. September 2004 ein, wonach die Vorabklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte in Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission für Audiologie und Expertenwesen vom 20. November 2003 für eine bilaterale Chochlea- Implantat-Versorgung eine geeignete Patientin sei. Aufgrund der hohen Anforderungen ihres Pharmazie-Studiums an der ETH Zürich und ihrer späteren Berufswahl sei in ihrem Fall eine optimale Versorgung mit bilateraler Implantation anzustreben. 4. Nach Prüfung der Akten zog die … AG mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2004 zurück. 5. Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die Einsprache von … vom 3 .Oktober 2004 ab. Zur Begründung hielt die IV-Stelle im wesentlichen fest, mit dem implantierten Teil alleine werde bei der Versicherten keine Hörverbesserung erreicht und die medizinische Massnahme einer Chochlea- Implantat-Einlage sei somit nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Letzteres sei jedoch Anspruchsvoraussetzung für medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG. Demnach habe eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit dauernd und

wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Beim Chochlea-Implantat werde zwischen einer internen und einer externen Komponente unterschieden. Die innere Komponente (Elektrode, Antenne etc.) und deren Einsetzen stelle eine medizinische Massnahme dar und werde ausschliesslich unter Art. 13 IVG, nicht aber unter Art. 12 IVG übernommen, da mit dem implantierten Teil alleine keine Hörverbesserung erreicht werde und die medizinische Massnahme einer Chochlea-Implantat-Einlage somit nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sei. Die äussere Komponente (Sprachprozessor, Mikrofon etc.) falle demgegenüber in den Hilfsmittelbereich und könne im Rahmen von Art. 21 IVG vergütet werden. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verwies die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid auf die beiden Kreisschreiben KSME (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen) und KHMI (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung). Schliesslich könnten die Kosten für die noch durchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage auch nicht unter dem Titel von Art. 13 IVG vergütet werden, da dieser Anspruch von Gesetzes wegen ausnahmslos spätestens am Ende des Monats erlösche, in welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr zurücklegt. Auch die IV-Stelle des Kantons Graubünden erachte im Übrigen die bei der Versicherten noch durchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage linksseitig als sinnvoll und indiziert. Sie sei jedoch nicht für die „blosse“ Wiederherstellung der körperlichen Integrität zuständig, sondern lediglich für medizinische Massnahmen, die unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienten. Sei letzteres wie vorliegend nicht der Fall, gehöre die Massnahme in den Bereich der Krankenpflegeversicherung. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die … AG am 18. Februar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde, in der sie die Kostenübernahme für die Chochlea-Operation durch die Invalidenversicherung beantragte.

Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, eine Kostenübernahme für ein Geburtsgebrechen durch die Invalidenversicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG scheitere im vorliegenden Fall klar daran, dass entsprechende Massnahmen nur bis zur Vollendung des 20. Altersjahres übernommen werden könnten. Weiter übernehme die Invalidenversicherung gestützt auf ihr Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) explizit keine Chochlea-Implantate im Rahmen von Art. 12 IVG, weshalb die Beschwerdeführerin ihre seinerzeitige Einsprache auch zurückgezogen habe. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin jedoch erfahren, dass diese Praxis der Invalidenversicherung nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche, welche eine Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG in BGE 115 V 191 nicht grundsätzlich ausschliesse. Gemäss BGE 122 V 379 sei insbesondere auch eine Kostenübernahme bei Geburts- und Frühertaubten möglich. Im weiteren gehe die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich an der Sache vorbei; es verstehe sich von selbst, dass die beantragte innere Versorgung durch ein Chochlea-Implantat auch mit einer in die Hilfsmittelkategorie gehörenden äusseren Versorgung ergänzt würde. Damit sei das Argument der fehlenden Ausrichtung auf die berufliche Ausrichtung hinfällig. Die Invalidenversicherung hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Versorgung mit einem Chochlea-Implantat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben seien. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht getan habe, habe sie ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Rückzug ihrer Einsprache am 26. Oktober 2004 gar nicht zur Beschwerdeeinreichung

gemäss Art. 59 ATSG legitimiert gewesen. Die Beschwerdebefugnis setze unter anderem voraus, dass sich der Beschwerdeführer am vorangegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt habe und seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden seien. Zwar habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im Anwendungsbereich von Art. 129 UVV in gewissen Fällen auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet. Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt jedoch völlig anders, und die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache vom 23. September 2004 ausdrücklich zurückgezogen, so dass die Verfügung vom 10. September 2004 ihr gegenüber in formelle Rechtskraft erwachsen sei. In den zitierten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fällen habe sich die Frage des Verzichts auf das Erfordernis der formellen Beschwer nie in Zusammenhang mit einem ausdrücklichen Einspracherückzug gestellt. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei daher auf die Beschwerde der … AG infolge fehlender formeller Beschwer nicht einzutreten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin (Einspracheerhebung – Einspracherückzug – Beschwerdeerhebung) verletze vielmehr das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht, an das im Rechtsverkehr mit den Behörden auch die Beschwerdeführerin als private juristische Person gebunden sei. In bezug auf die materiell-rechtliche Frage der Kostenübernahme für die durchzuführende Chochlea-Implantat-Einlage hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 fest. 8. In ihrer Replik vom 7. April 2005 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren rechtlichen Standpunkt und beantragte die Gutheissung ihrer Beschwerde. Sie habe ihre Einsprache lediglich deshalb zurückgezogen, weil sie darauf vertraut habe, dass die Ausführungen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) der Invalidenversicherung hinsichtlich der Kostenübernahme für ein Chochlea- Implantat die Rechtsprechung wiedergäben. Nach Rückzug ihrer Einsprache habe sie jedoch feststellen müssen, dass dies nicht der Wirklichkeit

entspreche. Vielmehr bestehe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 12 IVG. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, weshalb die Erläuterungen im zitierten Kreisschreiben derart von der Rechtsprechung abwichen. Selbstverständlich hätte sie ihre Einsprache nicht zurückgezogen, wenn sie gewusst hätte, dass die Informationen im erwähnten Kreisschreiben irreführend und falsch seien. Damit sei offensichtlich, dass die Ursache für den Verzicht an der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren einzig bei der Beschwerdegegnerin zu suchen sei. Im Weiteren sei die Verfügung vom 11. September 2004 aufgrund der Einsprache der Versicherten selber gar nie in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die materiellrechtliche Frage der Kostenübernahme hielt die Beschwerdeführerin schliesslich fest, die Invalidenversicherung habe die Kostenübernahme im Rahmen von Art. 12 IVG ohne nähere Prüfung abgelehnt, weshalb die Angelegenheit zwecks Tätigung der erforderlichen Abklärungen an sie zurückzuweisen sei. 9. Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 18. April 2005 vollumfänglich an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 fest. Sie habe nicht dafür einzustehen, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem ausdrücklichen Rückzug ihrer Einsprache die EVG-Rechtsprechung zu Art. 12 IVG zur Kenntnis genommen habe. Sie sei daher weiterhin der Ansicht, dass die EVG-Rechtsprechung zum ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der formellen Beschwer auf den konkreten Fall keine Anwendung finden könne und daher auf die Beschwerde infolge fehlender formeller Beschwer nicht einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend zunächst die Frage, ob das Gericht auf die Beschwerde der … AG vom 18. Februar 2005 einzutreten hat. Bejahendenfalls wird anschliessend die materiellrechtliche Kernfrage der Kostenübernahme der Chochlea-Implantat-Einlage durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831 20) zu erörtern sein. 2. a) Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren resp. dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Formulierung des seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 59 ATSG nimmt die älteren Legitimationsumschreibungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sowie des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) auf. b) Die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 lit. a VwVG sowie nach Art. 103 lit. a OG setzt unter anderem voraus, dass sich der Beschwerdeführer am vorausgegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt hat und dass seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden sind. Auf dieses Erfordernis der sogenannten formellen Beschwer wird nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet, so zum Beispiel, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, am Vorverfahren teilzunehmen (vgl. BGE 118 Ib 359 Erw. 1a) oder wenn der Verzicht auf die formelle Beschwer in der konkreten Verfahrensregelung explizit vorgesehen ist (vgl. VPB 1995 Nr. 12, Erw. 2.2). c) Insbesondere im Anwendungsbereich von Art. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat ferner das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz Fehlens einer entsprechenden Verfahrensregelung bisweilen auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet, wobei es hier primär um Fälle paralleler Einspracheerhebung durch Versicherten und Krankenversicherer und spätere Beschwerdeerhebung

lediglich durch den Versicherer ging, je nach Konstellation mit oder ohne Beteiligung am Vorverfahren, nie jedoch um den ausdrücklichen Rückzug einer Einsprache und die spätere Beschwerdeerhebung durch dieselbe Partei (vgl. RKUV 1989 Nr. U 82 S. 432 Erw. 1; RKUV 1998 Nr. U 293 S. 225). d) Trotz dieser nicht ganz unbedenklichen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und den unter lit. b) hievor zitierten Ausnahmen ist klarerweise daran festzuhalten, dass die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 lit. a VwVG, ebenso nach Art. 103 lit. a OG und dementsprechend auch nach Art. 59 ATSG grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer am vorausgegangenen Verfahren vor den unteren Instanzen beteiligt hat und dass er mit seinen dort gestellten Begehren ganz oder teilweise unterlegen ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. September 2004 betreffend Ablehnung der Kostenübernahme für die Chochlea-Implantat-Einlage mit Datum vom 23. September 2004 zunächst Einsprache. Diese Einsprache zog sie – nachdem sie nach eigenen Angaben die Akten geprüft hatte – mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 ausdrücklich zurück. b) Die Einsprache der Versicherten selber vom 3. Oktober 2004 wurde schliesslich mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2005 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die … AG als Krankenversicherer von … am 18. Februar 2005 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Es stellt sich somit vorliegend unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichem schriftlichem Rückzug ihrer Einsprache zu einem späteren Zeitpunkt zur direkten Einreichung einer Beschwerde im gleichen Verfahren legitimiert ist.

4. Nach Auffassung des Gerichts ist die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen eindeutig nicht gegeben: a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprache vom 23. September 2004 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2004 rund einen Monat später ausdrücklich zurückgezogen, womit die genannte Verfügung ihr gegenüber klarerweise in Rechtskraft erwachsen ist. Dass … als Versicherte am 3. Oktober 2004 selber gegen die erwähnte Verfügung Einsprache erhoben hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Mangels Beschwerdeerhebung ist der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 der Versicherten gegenüber in Rechtskraft erwachsen. b) Auch mit den zitierten Fallkonstellationen, mit denen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Beschwerdebefugnis zu befassen hatte, ist das vorliegende Verfahren nicht vergleichbar. Das Versicherungsgericht hatte nie einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die Einsprache vorgängig ausdrücklich zurückgezogen und anschliessend Beschwerde eingereicht wurde. c) Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am Vorverfahren durch den Rückzug ihrer Einsprache definitiv beendet hat und es ihr verwehrt bleiben muss, nun mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht – quasi in Form eines Quereinstiegs – wiederum Parteirechte zu ergreifen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 sowie in ihrer Duplik vom 11. April 2005 ist vollumfänglich zu folgen, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ganz offensichtlich gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Teilgehalt des Prinzips von Treu und Glauben im öffentlichen Recht verstösst und es sicherlich nicht der Rechtssphäre der Beschwerdegegnerin zuzurechnen ist, wenn die … AG nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut ist und erst durch nachträgliche, sorgfältigere Abklärungen auf ältere Bundesgerichtsentscheide stösst, welche ihre Rechtsauffassung untermauern könnten.

5. Damit ist erstellt, dass auf die durch die … AG am 18. Februar 2005 eingereichte Beschwerde mangels Vorliegen des Erfordernisses der formellen Beschwer im Sinne von Art. 59 ATSG i. V. m. Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG nicht einzutreten ist, womit sich die Beurteilung der Beschwerde in materiell-rechtlicher Hinsicht erübrigt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren ausser in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2005 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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