S 05 10 2. Kammer URTEIL vom 12. April 2005 betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute …-jährige … (geb. …) ist verheiratet und Vater dreier teils erwachsener Kinder (Jhrg. …, … und …). Von Beruf ist er gelernter Koch. Ab … verdiente er sein Geld als Unterhaltungsgastronomie- /Diskothekenbetreiber in …, wozu er … die Firma … gegründet hatte, deren Tätigkeitsfeld die Führung, Beratung und Verwaltung von Gastrobetrieben beinhaltete. Laut eigenen Angaben erzielte er damals ein Bruttoeinkommen von Fr. 15'500.-- pro Monat. Im Jahr … erlitt er einen Herzinfarkt und ab … litt er zunehmend an anhaltenden Atembeschwerden. Laut IK-Auszug (2003) erzielte der Versicherte 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 125'103.--; 1998 Fr. 367'087.--; 1999 Fr. 148'000.--; 2000 Fr. 182'166.-- und 2001 Fr. 173'000.--. Gemäss kantonalem Handelsregisterauszug (2003) war er einziges Verwaltungsratsmitglied der … AG, die Gastbetriebe jeder Art, insbesondere auch das … in … betrieb. Zudem ist er einziges VR-Mitglied der … AG, die Restaurants, Bar- und Dancinglokale betreibt. Laut Anhang zur Jahresrechung 2004 wurden die … GmbH und … AG mit der letztgenannten … AG, …, im Geschäftsjahr 2003 fusioniert. b) Im Januar 2003 meldete sich der in … wohnhafte Versicherte wegen der anhaltenden Atemleiden (Asthmaanfälle infolge Rauch-/Stauballergie) und
der daraus fliessenden Arbeitseinschränkungen erstmals bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. c) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers lehnte die IV- Stelle mit Verfügung vom 16. September 2003 jede Leistungspflicht der Invalidenversicherung (IV) ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 vollständig ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 26. Januar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Anweisung der Vorinstanz, noch einmal neu über den Leistungsanspruch zu befinden; ggf. nach Einholung ergänzender Arztberichte und genauerer Abklärungen über die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit im Einzelfall (mit/ohne Betriebsaufgabe; Neubestimmung des mutmasslichen Jahresverdienstes trotz Behinderungen). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Folgen des erlittenen Herzinfarktes (…) in den vorhandenen Arztberichten zu wenig berücksichtigt worden seien und deshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit viel zu optimistisch ausgefallen sei. Zur Festlegung des Invalidenkommens bemängelte er, dass er als gelernter Koch nicht plötzlich vermehrt qualifizierte Buchhaltungs- oder ähnliche Administrationsarbeiten erledigen könnte, weshalb jener Beschäftigungsanteil (20%) nicht einfach auf Kosten der unerlässlichen Präsenz-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten gegenüber den Betriebsangestellten und den Diskothekenbesuchern verschoben bzw. erweitert werden könnte. Soweit zur Vermeidung seiner Atemnotanfälle ein allgemeines Rauchverbot im Lokal bzw. in einzelnen Räumen vorgeschlagen worden sei, sei dies nicht realistisch, da die meist
jugendlichen Besucher erfahrungsgemäss häufig rauchen würden und sich daher eine solche Massnahme sicherlich stark geschäftsschädigend auswirken würde. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz (Umsatzsteigerungen im Ausland bei Rauchverbot festgestellt) sei rein spekulativer Natur und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vergleichbar. Überdies könnte er auch nicht in Räumen mit Klimaanlagen arbeiten, worauf bei solchen Tanz- und Nachtlokalen heute indessen nicht mehr verzichtet werden könnte. Aus all diesen Gründen sei es hier daher angezeigt und gerechtfertigt, noch genauere Abklärungen zu treffen, ehe die Bezugsberechtigung für eine Rente in seinem Fall verneint würde. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie fest, dass die vorhandenen Arztberichte sehr wohl umfassend und zuverlässig Auskunft über die aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen erteilt hätten. Die Tatsache, dass es sich dabei um keine ausgewiesenen Herzspezialisten gehandelt habe, schmälere den Beweiswert der Arztberichte keineswegs, da der Versicherte nach dem Herzinfarkt (…) und dessen Genesung wieder voll gearbeitet habe und er selbst in der IV- Anmeldung (2003) ausdrücklich (nur noch) die „chronischen Asthmabeschwerden“ (ab …) als Grund für seine Behinderung bzw. Leistungseinbusse angeführt habe. Zur Bemessung des kritisierten Invalideneinkommens (ohne Betriebsaufgabe) bestätigte die Vorinstanz nochmals, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar wäre, die von ihm beherrschten Gastro-, Unterhaltungs- und Tanzbetriebe rauchfrei zu führen oder sich sonst innerbetrieblich (mittels Stellvertretung) so zu organisieren, dass er nicht ständig mit dem bei ihm unbestritten heftige Atemnotanfälle auslösenden Zigarettenrauch in Kontakt käme. Wie die Erkenntnisse aus anderen Ländern gezeigt hätten, seien die Betriebsumsätze bei freiwilligen oder gesetzlichen Rauchverboten in der
Unterhaltungsgastronomie nicht gesunken, sondern längerfristig sogar gestiegen. Es dürfe deshalb auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Betriebe des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er nur wegen des Rauchverbots keine ernsthaften (finanziellen) Umsatzeinbussen zu erwarten gehabt hätte. Betreffend Klimaanlagen (Unzumutbarkeit eines solch zügigen Arbeitsplatzes) ergänzte sie, dass der Versicherte nach eigenen Angaben freiwillig die Klimaanlage im Auto benutze. Medizinisch sei erwiesen, dass solche Anlagen bei optimaler Einstellung auf Menschen mit Herz-/Kreislaufproblemen oder Atembeschwerden leistungsfördernd wirkten, weil sie die Innenräume frei von Russ, Staub und Pflanzenpollen hielten. Soweit in einem Attest etwas anderes stehe, sei dies mit der schlechten Belüftungsregelung erklärbar. 4. Mit Eingabe vom 9. März 2005 reichte der Beschwerdeführer noch die Erfolgsrechnung 2003 (für das Berichtsjahr 03 und Vorjahr 02) samt Anhang der Jahresrechnung 2004 der von ihm beherrschten … AG, …, nach. Im Begleitschreiben wurde noch ergänzt, dass daraus eindrücklich ersichtlich sei, wie sich seine Krankheit (Arbeitseinschränkungen) auf den Geschäftsgewinn nachteilig ausgewirkt habe. Die genauere Feststellung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse müsse Gegenstand der (noch) nachzuholenden IV-Abklärungen sein. Damit bestünden aber jetzt schon genügend Indizien, die gegen die Annahme der Vorinstanz sprächen, wonach er die krankheitsbedingten Einschränkungen innerbetrieblich so auffangen könnte, dass kein relevanter Erwerbsverlust resultieren würde. 5. Am 10. März 2005 wurde der besagte Nachtrag vom Gericht auch noch der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG; BGE 130 V 347 E. 3.3.1, 127 V 296 E. 4. b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; [aArt. 28 Abs. 2 IVG]; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 f. E. 2a; AHI 2000 S. 309 E. 1a) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. E. 4) und zum Beweiswert ärztlicher Atteste und Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2000 S. 152 E. 2c). Unbestritten ist somit, dass die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Fehlt es indes bereits an einem medizinisch nachgewiesenen Gesundheitsschaden, kann sich auch an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit) nichts ändern, da die für den Invaliditätsgrad massgebende Erwerbsfähigkeit damit zwangsläufig ebenfalls unverändert bleiben würde (PVG 1982 Nr. 80). Eine Erwerbseinbusse zwischen dem Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und demjenigen trotz Behinderungen (Invalideneinkommen) fällt demnach zum vornherein ausser Betracht, falls die ärztlichen Untersuchungen oder weitere Anhaltspunkte auf keine IV-relevanten Einschränkungen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. 2. a) Folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen, Klinikberichte und Eingaben sind aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung:
Aus dem ersten Zeugnis vom … des Hausarztes Dr. …, Allg. Medizin FMH, …, (zuhanden der Taggeldversicherung) geht hervor, dass der Versicherte an chronischer Bronchitis leide und seit … deshalb bei ihm behandelt (konservativ, inhalativ, medikamentös) werde. Im Abschlussbericht vom 31.07.2002 ergänzte derselbe Arzt seine frühere Diagnose (chronische Bronchitis) mit einer „schwergradigen bronchialen Hyperreagibilität“. Bezüglich Wiederaufnahme der Tätigkeit als Discobetreiber wurde (wegen der Rauchempfindlichkeit) eine sehr ungünstige Prognose gestellt. Ein Verkauf des Betriebs … wäre sinnvoll und eine Umschulung anzustreben. Die Arbeitsunfähigkeit wurde ab 15.01.02 (andauernd) auf 80% beziffert. Im Bericht vom 02.04.2003 teilte derselbe Hausarzt der IV-Stelle mit, dass nebst den zwei gestellten Diagnosen eine koronare Herzkrankheit (Status nach Vorderwandinfarkt/AC-Bypass Ende …) vorliege. Als Besitzer und Leiter eines Discobetriebs wurde der Versicherte zu 100% (10.01.-14.01.02) bzw. zu 80% (15.01.02 bis auf weiteres) als arbeitsunfähig eingestuft. Das … erstellte Belastungs-EKG sei bezüglich Herzleidens unauffällig ausgefallen. Zur bisherigen Tätigkeit wurde im Beiblatt zum Arztbericht was folgt resümiert: Schon geringe Expositionen im Rauchmilieu seines Discobetriebs führten zu schweren Hustenzuständen, die ihm einen Besuch des Lokals verunmöglichten, nur die Bürotätigkeiten seien ihm noch möglich, die er meistens zuhause ausführe, da auch das dortige Büro rauchexponiert sei. Aus diesem Grund sei ihm die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Alle Tätigkeiten in sauberer, rauchfreier Luft seien ihm indes noch voll zumutbar. In einem entsprechend noxenfreien Milieu wäre er also noch zu 8 ½ Stunden pro Tag arbeitsund einsatzfähig. Im Bericht vom 14.05.2003 des Pneumologen FMH Dr. …, …, kam derselbe – bei gleich lautenden Diagnosen wie der Hausarzt – ebenfalls zum Schluss, dass ein Arbeitseinsatz in Lokalen mit starker Rauchexposition für den Versicherten nicht mehr zumutbar wäre; alle Arbeiten ohne Rauch- oder Staubexposition in einem Raum ohne Klimaanlage seien ihm aber noch voll zumutbar. In einer solchen Erwerbstätigkeit wäre er somit noch zu 100% arbeitsfähig. Im Attest vom 16.09.2003 des IV-Stellenarztes Dr. …, …, wird (zusammenfassend) festgehalten: Unseren Abklärungen zufolge sind Sie (gemeint ist der Versicherte) bei der Ausübung von Tätigkeiten in Rauch- und Russexpositionen zu 80%-100% arbeitsunfähig. In nicht belasteter Umgebung wäre es Ihnen jedoch aus ärztlicher Sicht zumutbar, zu 100% arbeitstätig zu sein. Ein Gesundheitsschaden ist bei Ihnen ohne Zweifel vorhanden, hingegen muss eine Invalidität im
Sinne des IVG verneint werden […]. Als Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglied in diversen Unternehmungen üben Sie viele Aktivitäten aus, die in rauchfreier Umgebung möglich sind. Die reine Repräsentationstätigkeit in der Disco … ist weder mit einem grossen Einkommen verbunden noch muss sie zwingend von Ihnen ausgeübt werden. Es liegt im Bereich der Schadenminderungspflicht, Ihre verschiedenen Tätigkeiten – aufgrund ihrer Position im Geschäft ist dies möglich und zumutbar - so zu koordinieren, dass Sie in rauchfreier Umgebung arbeiten können. Aus der vom Beschwerdeführer nachgereichten Erfolgsrechung 2003 geht hervor, dass das Betriebsergebnis im Berichtsjahr einen Verlust von Fr. -573'444.13 (-31.7% im Direktvergleich zum Vorjahr 2002 mit einem Verlust von „bloss“ -Fr. 287'610.44 [-8.8% im Vergleich zu 2001] auswies. Im Anhang zur Jahresrechnung 2004 wurde die Fusion bzw. Überführung der … GmbH und der … AG per 01.04.2003 in die … AG erwähnt. Im Begleitbrief vom 09.03.2005 leitete der Anwalt des Versicherten daraus einen IV-relevanten Krankheitswert der geltend gemachten Arbeits- und Erwerbseinschränkungen ab. b) In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte und Geschäftsbelege ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, das keine triftigen Gründe bestehen, um nicht auf die übereinstimmenden, widerspruchsfreien und umfassenden Erkenntnisse/Schlussfolgerungen in den Attesten des Hausarztes Dr. … (März/Juli 02, April 03), des Lungenspezialisten Dr. … (Mai 03) sowie des IV- Stellenarztes Dr. … (September 03) abzustellen. Aus all den genannten Arztattesten geht nämlich einheitlich hervor, dass der Versicherte in „rauchgeschwängerten“ und in „vollklimatisierten“ Räumen wegen der dadurch akut verursachten Atemnotprobleme und schwerwiegenden Reizhustenanfälle überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (100% AUF). Umgekehrt sind sich die gleichen Fachleute aber ebenso einig, dass der Versicherte in einer auf diese (vermeidbaren) Umwelteinflüsse gebührend Rücksicht nehmenden Beschäftigung weiterhin vollständig (100% AF) und ganztägig (8 ½ Std. pro Tag) arbeits- und erwerbstätig sein könnte, was zur Konsequenz gehabt habe, dass vorliegend weder eine berufliche Umschulung (ab IV-Grad 20%) noch die Zusprechung einer Invalidenrente (ab IV-Grad 40%) in Frage gekommen wäre, da zum vornherein (mangels
zählbarer AUF) kein IV-relevanter Minderverdienst entstehen konnte. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht durchaus anzuschliessen, zumal feststeht, dass der Beschwerdeführer als einziges VR-Mitglied und langjähriger Geschäftsführer diverser Unterhaltungslokale/Dancingbetriebe inzwischen über eine beachtliche Berufserfahrung (seit … in diesem Erwerbszweig/Business mit Erfolg tätig) und daher eben auch über ansehnliche Managerqualitäten verfügt, die eine Aufstockung seiner Betreuungs-, Administrativ- und Kontrollpflichten innerhalb der von ihm (ab 2003) allein beherrschten … AG möglich und zumutbar erscheinen lassen. Die Ausweitung der geldwerten Beratertätigkeit im Hintergrund zu Lasten der „an der Front“ (im Bar- /Eingangs- und Gästebereich) gefragten Aufsichts-, Motivations- und Führungsaufgaben (alles Standorte mit hoher Rauchkonzentration; sofern kein Rauchverbot) erscheint daher realistisch und keineswegs utopisch. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als mit der Einstellung und dem Einsatz eines entsprechend seriös geschulten Stellvertreters für den Frontbereich dem latenten Asthmaleiden des Geschäftsführers [präventiv] wirksam, zweckmässig und zudem noch wirtschaftlich vertretbar begegnet werden könnte, ohne dass bereits ernsthaft eine Betriebsaufgabe ins Auge gefasst werden müsste. Die Berufsposition bzw. Einflussmöglichkeiten des Versicherten im Geschäft selbst lassen es – besonders unter dem Blickwinkel der stets zu beachtenden Schadenminderungspflicht und dem Vorrang der Selbsthilfe - daher zu, die Annahme entsprechender Abwehrmassnahmen und Betriebsumstellungen als realistisch anzusehen und demnach die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt vorab nicht als in erwerbsrelevantem Umfange als geschmälert oder nennenswert herabgesetzt zu betrachten. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf den Herzinfarkt vor … Jahren (…) nichts, da sich der Spezialist Dr. … im Bericht vom Mai 2003 auch dazu klar äusserte und dort unmissverständlich den EKG-Belastungstest (…) als
„unauffällig“ bezeichnete, was auf eine komplette Genesung des Herzleidens schliessen lässt. Im Übrigen berief sich der Gesuchsteller in seiner Anmeldung zum Bezug auf IV-Leistungen im Januar 2003 selbst lediglich auf „chronische Asthmabeschwerden“ (seit Herbst 1998), woraus zusätzlich ersichtlich wird, dass er damals allein wegen der akuten Atemprobleme um berufliche bzw. finanzielle Unterstützung an die IV- Stelle gelangte. c) Soweit der Versicherte die Erfolgsrechnung 2003 (rund minus Fr. ½ Mio.) in Relation zum besseren Vorjahresresultat 2002 („bloss“ minus Fr. ¼ Mio.) setzte und daraus einen erhöhten Krankheitswert seiner Leiden herleiten wollte, hilft ihm dies nicht weiter. Dabei kann offen gelassen werden, ob aufgrund der mit der Fusion der drei Firmen … GmbH, … AG und … AG im Betriebsjahr 2003 verbundenen Änderungen der Rechnung 2003 der … AG gegenüber der konsolidierten Erfolgsrechnung 2002 der drei Firmen … GmbH und … AG und … AG ein aussagekräftiger Vergleich der beiden Geschäftsergebnisse überhaupt möglich ist. Entscheidend ist diesbezüglich nämlich, dass der Versicherte nachweislich bereits ab 10. bis 14. Januar 2002 zu 100% und ab 15. Januar 2002 auf unbestimmte Zeit zu 80% arbeitsunfähig geschrieben wurde, womit sich seine Krankheit konsequenterweise, wenn überhaupt, auch schon auf das Ergebnis 2002 negativ hätte auswirken müssen. Die Verschlechterung des Geschäftsresultates im Jahr 2003 gegenüber demjenigen des Jahres 2002 kann daher nicht auf die Leiden des Versicherten zurückgeführt werden, sondern muss auf IV-fremden Faktoren beruhen. Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass die eingelegte Erfolgsrechnung 2003 nicht unterzeichnet ist, der eingelegte Anhang zur Jahresrechnung auf das Geschäftsjahr 2004 (statt auf das Jahr 2003) Bezug nimmt und auch ein Revisionsbericht über das in der Rechnung enthaltene Zahlenmaterial fehlt, was den Beweiswert der eingelegten Dokumente ohnehin in Frage stellt.
3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.