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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 85

30 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,024 parole·~10 min·2

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 04 85 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. September 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1975, war nach Abschluss einer Schreinerlehre vorübergehend arbeitslos und erhielt Arbeitslosenentschädigung. Für befristete Zeit war er in der Folge als Schreiner bzw. Küchenbauer tätig. In der Wintersaison arbeitete er bei den Bergbahnen ... Wegen Rückenbeschwerden stellte … am 1. März 1999 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Berufsberatung und Umschulung. 2. Nach Einholung medizinischer Berichte wurden dem Versicherten am 22. Mai 2000 von der IV berufliche Massnahmen für die Zeit vom 17. April bis 16. Oktober 2000 zugesprochen. Er konnte ein Informatikpraktikum bei … absolvieren, wofür ihm ein Taggeld zugesprochen wurde, und die Informatikschule … besuchen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 verlängerte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen inklusive Taggeld bis 31. Januar 2001. 3. Am 30. Januar 2001 fand eine Besprechung zwischen dem IV-Berufsberater …, dem Geschäftsführer der …, …, … von der … und dem Versicherten statt. Der genaue Inhalt dieser Besprechung ist umstritten. In seinem Zwischenbericht vom 16. Mai 2001 hält der Berufsberater fest, man habe ausführlich über die Situation gesprochen. … habe wegen der komplexen Lage noch keinen Bericht verfasst, er werde dies aber noch tun. Das Verhalten des Versicherten sei zunehmend schwierig geworden. Er als Berufsberater könne die Fortsetzung des Praktikums nicht mehr befürworten. Die fehlende Grundausbildung und die psychische Problematik würden die Weiterführung einer Umschulung erschweren. Man warte auf den Bericht.

4. Der Versicherte besuchte in der Folge weiterhin das Praktikum und die Informatikschule. Am 3. Mai 2001 schrieb Dr. med. … der IV-Stelle, dass ein massives Überlastungssyndrom aufgetreten sei, weshalb seit dem 28. Februar 2001 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Versicherte sei nicht mehr gewillt, das Praktikum wieder aufzunehmen. Eine psychiatrische Persönlichkeitsabklärung sei unbedingt notwendig. 5. In seinem Bericht vom 16. Mai 2001 befürwortete der IV-Berufsberater die spezialärztliche Abklärung. Der Versicherte habe sich am 16. Mai 2001 erkundigt, weshalb er für Februar kein Taggeld erhalten habe. Er habe ihm geantwortet, dass nach der Besprechung vom 30. Januar 2001 die Weiterführung des Praktikums nicht habe bewilligt werden können, da eine erfolgreiche Fortführung nicht mehr möglich sei. 6. Am 21. Mai 2001 wurde die psychiatrische Abklärung von der IV verfügt, worauf der Versicherte am 29. Mai mitteilte, dass er per 1. Juni 2001 eine Vollzeitstelle bei der … antrete und sich weitere Massnahmen der IV erübrigen würden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 teilte die IV dem Versicherten deshalb mit, sein Gesuch vom 3. März 1999 werde abgeschrieben, da sich aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle keine weiteren beruflichen Massnahmen aufdrängen würden. In der Folge erkundigte sich die Gewerkschaft … als Vertreterin des Versicherten bei der Informatikschule und der … SA nach den geleisteten Stunden. Die … teilte mit, es sei keine feste Praktikumsdauer vereinbart gewesen und sie habe nie eine Mitteilung erhalten, dass die Ausbildung per 31. Januar 2001 beendet sei. Der Versicherte habe das Praktikum im Februar konkludent fortgesetzt. Man sei davon ausgegangen, dass die Praktikumsverlängerung von der IV demnächst verfügt werde. Schon die erste Verlängerung sei verspätet erfolgt. 7. Am 27. Februar 2004 schrieb die IV-Stelle, auf das sinngemässe Begehren des Versicherten auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen ab 1. Februar 2001 könne nicht eingetreten werden. Der Versicherte erhob

dagegen am 29. März 2004 Einsprache. Diese wurde mit Entscheid vom 18. Mai 2004 abgewiesen. 8. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung des Entscheides. Es seien für Februar 2001 Taggelder und für Februar bis Mai 2001 die Kurskosten inklusive Material zu entrichten. Die IV-Stelle habe mit der formlosen Mitteilung vom 19. Juli 2001 lediglich entschieden, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen getroffen würden, da der Versicherte wieder im Berufsleben integriert sei. Über die Taggelder für Februar und die Vergütung der Kurskosten sei nie entschieden worden. Folgerichtig habe der Versicherte bis 28. Februar weiter gearbeitet und bis Mai den Kurs besucht. Die Praktikumsfirma und der Versicherte hätten in guten Treuen von einer weiteren Verlängerung ausgehen können, denn die Verfügungen seien stets verspätet erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass in der Besprechung vom 30. Januar weiteren beruflichen Massnahmen ab 1. Februar nicht mehr zugestimmt worden wäre. Der Berufsberater schreibe lediglich, er persönlich könne einer Fortführung des Praktikums nicht mehr zustimmen, man warte aber auf den Bericht. Eine verbindliche, anfechtbare Verfügung sei nie erfolgt. 9. In ihrer Vernehmlassung beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte habe nach Erhalt der Mitteilung vom 19. Juli keine anfechtbare Verfügung verlangt. Die Mitteilung sei rechtsbeständig und die jetzige Sachlage vom Versicherten verursacht. Er habe sich am 29. Mai 2001 mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen einverstanden erklärt, obwohl er gewusst habe, dass er für Februar kein Taggeld erhalte. Über künftige Massnahmen habe die Verwaltung praxisgemäss nicht zu verfügen. Damit könne sich die Mitteilung vom 19. Juli nur auf den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 bezogen haben. Da mit dieser Mitteilung entschieden worden sei, dass für den entsprechenden Zeitraum keine beruflichen Massnahmen mehr zuzusprechen seien, müsse die IV-Stelle nicht auf die Gesuche des Versicherten eintreten. Revisionsgründe lägen ebenfalls nicht vor.

10. In seiner Replik ergänzt der Versicherte, dass Kurskosten von Fr. 6'900.-ausstehend seien, wovon die IV-Stelle den Betrag von Fr. 1'380.-- bezahlt habe. Der Restbetrag sei ihm erstmals am 8. Juli 2003 in Rechnung gestellt worden. Bis dahin habe er nicht gewusst, dass noch Kurskosten zu begleichen seien. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Gesuch des Versicherten um Zusprechung der beruflichen Massnahmen für den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 eingetreten ist. b) Für die Beurteilung der sich stellenden Frage massgebend ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 18. Mai 2004 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2). 2. Die IV-Stelle begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass mit der Mitteilung vom 19. Juli 2001 entschieden worden sei, keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr zu bewilligen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig geworden. Es sei dem Versicherten frei gestanden, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, dies habe er aber unterlassen. Er habe sich sogar ausdrücklich mit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen einverstanden erklärt, obwohl er gewusst habe, dass er für den Monat Februar kein Taggeld mehr erhalten würde. Bei den fraglichen beruflichen Massnahmen handelt es sich einerseits um das Taggeld für Februar 2001 und andererseits um die Kosten für den Besuch der Informatikschule inklusive Material für Februar bis Mai 2001.

3. Der Argumentation der IV-Stelle kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: a) Der genaue Inhalt der Besprechung vom 30. Januar 2001 ist umstritten. Die IV-Stelle hat es versäumt, ein Protokoll zu verfassen und dieses den beteiligten Parteien zuzustellen. Vorhanden ist lediglich ein Zwischenbericht des Berufsberaters vom 16. Mai 2001, in welchem er festhält, dass er selbst aus berufsberaterischer Sicht die Weiterführung der Umschulung nicht mehr befürworten könne. Als Abschluss seiner Zusammenfassung schreibt er: „Wir warten auf den Bericht.“ Gemeint ist damit der Praktikumsbericht, welcher vom zuständigen Geschäftsführer noch verfasst werden sollte. Aus diesen Aufzeichnungen geht also keineswegs hervor, dass der Berufsberater im Gespräch klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass eine Verlängerung nicht mehr bewilligt und die Umschulung damit per sofort abgebrochen werde. Vielmehr schreibt er lediglich, er selbst könne eine Fortführung nicht mehr befürworten, was nicht mit einem definitiven Entscheid gleichgestellt werden kann. Dies umso weniger, als er damit abschliesst, dass man auf den erwähnten Bericht warte. Auch diese Aussage deutet darauf hin, dass in dieser Besprechung eben noch nicht definitiv über die Fortführung entschieden worden war. Nur so ist es schliesslich auch zu erklären, dass der Versicherte das Praktikum bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit Ende Februar fortführte und auch die Praktikumsfirma gemäss ihren eigenen Angaben auch nach der Besprechung davon ausging, dass die Umschulung fortgeführt werde und eine Verfügung der IV-Stelle wie bis anhin verspätet erfolge. Ebenfalls nicht dokumentiert ist, dass die IV-Stelle die Informatikschule irgendwann darüber informiert hätte, dass die beruflichen Massnahmen nicht verlängert würden. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass in dieser Besprechung noch nicht definitiv entschieden oder dies zumindest nicht kommuniziert worden war. Der Versicherte und sein Arbeitgeber durften davon ausgehen, dass die Umschulung bis auf weiteres fortzuführen sei und die entsprechende Verfügung noch erfolgen würde. Dies ist schon allein deshalb nachvollziehbar, weil auch die erstmalige Bewilligung beruflicher Massnahmen mehr als einen Monat verspätet und die

Verlängerungsbewilligung sogar erst kurz vor Ablauf der Verlängerung erfolgt waren. b) In der Mitteilung vom 19. Juli 2001 schreibt die IV-Stelle, dass sich im jetzigen Zeitpunkt keine weiteren beruflichen Massnahmen aufdrängen würden, da der Versicherte am 1. Juni 2001 eine Vollzeitstelle angetreten habe. Daraus lässt sich lediglich schliessen, dass ab Zeitpunkt des Stellenantritts keine weiteren Massnahmen notwendig waren, sagt aber nichts aus über die Zeit ab 1. Februar 2001. Auch die Aussage, dass bis 31. Januar 2001 eine Umschulung erfolgt sei, der Versicherte diese Ausbildung inzwischen aber beendet habe, ohne sie erfolgreich abzuschliessen, ist unklar. So ist „inzwischen“ entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einer Beendigung per 31. Januar. Gleichermassen könnte mit diesem Begriff auch die Zeit nach dem 31. Januar gemeint sein. Insgesamt geht also auch aus der Mitteilung vom 19. Juli nicht klar hervor, dass die IV die Umschulung per 31. Januar als beendet betrachtete. Vielmehr durfte der Versicherte das Schreiben so verstehen, dass sich weitere Massnahmen erst nach seinem Stellenantritt am 1. Juni 2001 erübrigen würden. c) Dem Versicherten kann vorgeworfen werden, dass er sich nach dem Telefonat mit dem Berufsberater am 16. Mai 2001 bis auf weiteres nicht mehr um die Taggelder für Februar 2001 kümmerte. Dass noch Kosten für die Informatikschule ausstehend waren, konnte er hingegen erst feststellen, als ihm die betreffende Rechnung im Umfang von Fr. 6'900.-- unverständlicherweise erst im Juli 2003 - zur Bezahlung weitergeleitet wurde. Den von der IV-Stelle zugesicherten Betrag von Fr. 1'380.-- für die Kosten bis 31. Januar 2001 beglich diese erst im März 2004. Es scheint, als habe es auch diesbezüglich an Sorgfalt und Übersicht seitens der IV-Stelle in dieser Angelegenheit gemangelt. d) Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle es versäumt hat, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2001 eine Regelung zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Nur so ist es zu erklären, dass alle übrigen Beteiligten von einer Fortführung der Umschulung ausgingen und ausgehen durften. Die

rein formale Argumentation der IV-Stelle vermag nicht zu überzeugen. Demzufolge kann sich der Versicherte auf den Vertrauensschutz als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) berufen, welcher berechtigtes Vertrauen der Privaten in behördliches Verhalten schützt. Davon umfasst werden ausdrückliche Zusicherungen, aber auch sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden (vgl. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 88 ff.). So durfte der Versicherte darauf vertrauen, dass die Umschulung ohne anders lautende Verfügung fortgesetzt und die entstandenen Kosten weiterhin übernommen würden. Es ist nicht haltbar, wenn die IV-Stelle das weitere Vorgehen nicht definitiv regelt und kommuniziert und dann im Nachhinein die Kosten nicht übernehmen will. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche des Versicherten gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht verwirkt sind. Wenn es aber an einer Regelung des fraglichen Zeitraumes mangelt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Der Versicherte hat Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes für den Monat Februar 2001 und auf Übernahme der Kosten für die Informatikschule inklusive Material bis Ende Mai 2001. Die Sache ist zur betragsmässigen Festsetzung und neuen Verfügung an die IV- Stelle zurückzuweisen. 4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben. Die Sache ist zur

betragsmässigen Festsetzung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

S 2004 85 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 S 2004 85 — Swissrulings