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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.06.2020 U 2020 34

16 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,253 parole·~16 min·2

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 34 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 16. Juni 2020 in der Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Psychiatrische Dienste Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin und B._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Hablützel, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) schrieben als Vergabebehörde im Zusammenhang mit dem Projekt Neubau Notfallstation/Akutpsychiatrie in der Klink C._____ gemeinsam im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO auf simap.ch und dem Kantonalen Amtsblatt u.a. die Lüftungsanlagen (BKP 244) aus. In der Ausschreibung wurde als Eignungskriterium die Unternehmerkapazität formuliert. Als Zuschlagskriterium wurde der Preis festgelegt (100%). 2. Innert Eingabefrist gingen neun Offerten ein. Die Offertöffnung fand am 28. Oktober 2019 in der Klinik C._____ statt. 3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 wurde die B._____ GmbH von der Vergabebehörde aufgefordert, die Typen und die dazugehörenden Datenblätter bzw. technischen Angaben der von ihr im Angebot im Abschnitt 10 ‘Änderung von Fabrikaten’ angegebenen Fabrikate nachzureichen. Per E-Mail vom 28. Januar 2020 reichte die Anbieterin die verlangten Datenblätter bzw. technischen Angaben nach. Die beigezogene D._____ AG bestätigte gegenüber der Vergabebehörde am 9. März 2020, dass die von der B._____ GmbH vorgeschlagenen Geräte mit den im Devis aufgeführten Geräten gleichwertig sind. 4. In ihrem Vergabeentscheid vom 2. April 2020 führte die Vergabebehörde aus, dass nach Auswertung der Offerten fünf Offerten als ungültig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Reihenfolge der verbleibenden Offerten nach Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums (Preis 100%) stellte sie wie folgt dar: 1. B._____ GmbH, Fr. 504'425.25 100.00% 2. A._____ AG, Fr. 560'504.50 111.12% 3. E._____ AG, Fr. 607’967.05 120.53% 4. F._____ AG, Fr. 650'953.95 129.05%

- 3 - Entsprechend erteilte die Vergabebehörde der B._____ GmbH (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) den Auftrag für Fr. 504'425.25. Der Vergabeentscheid wurde den Anbietern gleichentags mitgeteilt. 5. Dagegen erhebt die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. April 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Submissionsentscheids und die Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten gemäss offeriertem Angebot an sich selber, eventualiter die Aufhebung der Vergabe und Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörden zur Neuvergabe der ausgeschriebenen Arbeiten, und subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids für den Fall, dass die Vergabebehörde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der Zuschlagsempfängerin eine vertragliche Bindung eingegangen und dieser Vertrag rechtsgültig sein sollte; in prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Angebot der siegreichen Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, weil diese in ihrer Offerte falsche Angaben zum Personalbestand gemacht habe, und dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin unvollständig sei; deshalb hätte die Vergabebehörde diese Anbieterin vom Vergabeverfahren ausschliessen müssen. 6. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2020 erkennt der Instruktionsrichter der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. 7. Mit ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2020 beantragt die Zuschlagsempfängerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte dazu

- 4 aus, dass die vorliegende Beschwerde praktisch eine copy-paste-Eingabe einer Beschwerdeschrift in einem Submissionsverfahren im Kanton St. Gallen sei, und dazu ohne gehörige Bevollmächtigung eingereicht worden sei. In materieller Hinsicht treffe es nicht zu, dass sie falsche Angaben zum Personalbestand gemacht habe; für das technische Baupersonal und das kaufmännische Personal reicht die Zuschlagsempfängerin Arbeitsverträge ein, für die Kategorien Polier/Vorarbeiter und Handwerker am Bau Freelancer-Verträge. Mit dieser Vertragsform seien die Personen genauso gebunden und zur Arbeitsleistung verpflichtet wie wenn sie Arbeitnehmer wären; sie würden einzig ihre Sozialversicherungen selber abrechnen, was sie aber noch nicht zu Subunternehmer machen würde. Schliesslich zeigt die Zuschlagsempfängerin Referenzen von Auftraggebern der öffentlichen Hand vor, welche bestätigten, dass sie vertrauenswürdig und auch in der Lage sei, den vorliegenden Auftrag auszuführen. 8. Am 27. April 2020 lässt sich die Vergabebehörde vernehmen und beantragt ebenfalls, dass kostenfällig auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie argumentiert, dass die beiden Unterzeichner der Beschwerde diese gemäss Handelsregister nicht gültig unterzeichnet hätten. In materieller Hinsicht räumt die Vergabebehörde ein, dass die im Vergabebeschluss vom 2. April 2020 aufgeführte Zusammenstellung der gültigen Offerten fehlerhaft gewesen sei und korrekt wie folgt hätte lauten müssen: 1. B._____ GmbH, Fr. 504'425.25 100.00% 2. A._____ AG, (Variante) Fr. 531'417.90 105.35% 3. A._____ AG, Fr. 543’683.00 107.78% 4. E._____ AG, Fr. 607’967.05 120.53% 5. F._____ AG, Fr. 650'953.95 129.05% Diese Präzisierung ändere aber nichts am Umstand, dass die Zuschlagsempfängerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Diese habe zudem in ihrer Offerte den Personalbestand korrekt angegeben. So

- 5 wie der Einsatz von Temporärmitarbeitern durch einen Unternehmer zur Erfüllung seiner werkvertraglichen Verpflichtungen submissionsrechtlich zulässig sei, sei der Unternehmer auch befugt, Freelancer einzusetzen. Die Zuschlagsempfängerin habe das Devis korrekt ausgefüllt, abgesehen von einem Flüchtigkeitsfehler in der Position 244.1.4; für die Vergabebehörde sei die Offerte aber stets eindeutig gewesen, sodass sie diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen bei der Zuschlagsempfängerin hätte tätigen müssen. 9. In ihrer Replik vom 7. Mai 2020 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und reicht eine Vollmacht für die Mitarbeiter ein, welche die Beschwerde unterschrieben haben. Im Weiteren vertieft sie die in ihrer Beschwerde vorgebrachte Argumentation. 10. Die Vergabebehörde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und die Zuschlagsempfängerin bestätigen in ihren Dupliken vom 15. Mai 2020 bzw. 18. Mai 2020 ihre Rechtsbegehren und vertiefen ihre Argumente. 11. Am 20. Mai 2020 reicht der Rechtsvertreter der Zuschlagsempfängerin seine Honorarnote ein, welche vom Gericht den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugesandt wird. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin öffentlich ausgeschriebene Beschaffungszuschlag vom 2. April 2020, worin die Lüftungsanlagen für den Neubau Notfallstation/Akutpsychiatrie im offenen

- 6 - Verfahren nach GATT/WTO an die preisgünstigste Zuschlagsempfängerin für Fr. 504'425.25 vergeben wurden, wogegen die preislich zweitgünstigste Beschwerdeführerin (laut Offerte mit Variante für Fr. 531'417.90) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 14. April 2020 Beschwerde erhob. Darin stellte sie die Begehren um Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Auftragsvergabe an sich selbst; evtl. um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe; subevtl. um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids. Es stellt sich damit die Frage, ob die angefochtene Auftragsvergabe zu Recht an die preisgünstigste Zuschlagsempfängerin erfolgte, oder ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Auftragsvergabe (formelle/materielle) Fehler begangen hat, welche eine Direktvergabe an die Beschwerdeführerin und folglich den Ausschluss der preisgünstigeren Zuschlagsempfängerin gerechtfertigt hätten. Gegebenenfalls werden noch der Rückweisungsantrag und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entscheids zu prüfen sein. 1.2. Die strittigen Beschaffungs-/Auftragsarbeiten (Lieferung und Montage der Lüftungsanlagen [BKP 244] in Neubau Notfallstation/Akutpsychiatrie) laut Vergabeentscheid vom 2. April 2020 unterstehen unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht, konkret kommen die Normen des GATT/WTO- Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Auf das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist sodann das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anwendbar. 1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszuset-

- 7 zen, weil das Ziel der Beschwerde materiell eindeutig ist und die Eingabe vom 14. April 2020 innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist demzufolge frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die Rechtmässigkeit des Vergabeentscheids vom 2. April 2020 geht. 1.5. Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den angefochtenen (Zuschlags-) Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Hier beantragt die Beschwerdeführerin den Ausschluss der preisgünstigeren Zuschlagsempfängerin sowie die Direktvergabe des Auftrags betreffend Lüftungsanlagen an sich selbst als zweitgünstigste Anbieterin; ansonsten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe mit Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entscheids. Die Beschwerdeführer ist als zweitgünstigste Anbieterin offensichtlich legitimiert, den Zuschlag anzufechten, würde sie doch im Falle der Aufhebung des Vergabeentscheids und des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin an deren Stelle den Zuschlag für ihr Angebot 'Variante' erhalten. 1.6.1. Zur Zeichnungsberechtigung und damit zur Gültigkeit der Preisofferte der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Angebotseingabe durch G._____ und H._____ unterzeichnen lässt. Eingangs ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin verlauten, dass die Unterzeichnenden gehörig zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigt seien und legen dazu den Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin mit Sitz in Zürich sowie mit deren Zweigniederlassung in Chur ein.

- 8 - 1.6.2. Die Beschwerdegegnerin und die Zuschlagsempfängerin bemängeln dazu, dass im Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin am Hauptsitz derselben in Zürich keiner der beiden Unterzeichnenden als Zeichnungsberechtigte aufgeführt sei, im Auszug der Zweigniederlassung nur G._____, der aber nur zu zweien zeichnungsberechtigt sei. Damit sei die Eingabe nicht rechtsgültig unterzeichnet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. 1.6.3. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Angestellten der Zweigniederlassung für Angelegenheiten in ihrem Geschäftsbereich genügend bevollmächtigt seien. Sie reicht aber der Vollständigkeit halber eine Kopie einer Spezialhandlungsvollmacht (mit Prozessführungsbefugnis) für H._____ ein, datiert vom 13. April 2020 und unterzeichnet von zwei zu zweien Zeichnungsberechtigten. 1.6.4. Die Beschwerdegegnerin und die Zuschlagsempfängerin greifen dieses Thema (Unterschriftsberechtigung) in ihren Dupliken nicht mehr auf. 1.6.5. Nach Auffassung des Gerichts erscheint das Nachreichen einer Spezialvollmacht zwar etwas seltsam, wurde in der Beschwerde die angebliche Bevollmächtigung doch noch eigens mit Handelsregisterauszügen belegt, obwohl bereits damals eine Spezialvollmacht existiert haben soll. Nichts desto trotz ist das Nachreichen der Spezialbewilligung als hinreichender Beleg für die Vertretungsbefugnis der beiden Unterzeichnenden zugunsten der Beschwerdeführerin gelten zu lassen, zumal die Gegenparteien im zweiten Schriftenwechsel, das heisst in ihren jeweiligen Dupliken vom 15. Mai 2020 bzw. 18. Mai 2020, nichts dagegen vorgebracht haben. 1.7. Weil demnach alle formellen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, tritt das streitberufene Verwaltungsgerichts auf die erhobene Beschwerde ein.

- 9 - 2.1. In materieller Hinsicht begründet die Beschwerdeführerin den Ausschluss der preisgünstigsten Zuschlagsempfängerin und damit folgerichtig den Direktzuschlag an sich selbst als zweitgünstigste Anbieterin ('Variante') im Wesentlichen mit den falschen Selbstangaben der Zuschlagsempfängerin zum offerierten Personalbestand (hiernach E.2.2.1 ff.) und mit der Unvollständigkeit deren Angebots infolge Intransparenz bei der Preisgestaltung (hiernach E.2.3.1 ff). Dies gilt es nachfolgend somit zu prüfen. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zuschlagsempfängerin wahrheitswidrig angegeben habe, über diplomiertes (eigenes) Personal zu verfügen. So zeige ein Blick in die homepage, dass deren Firma lediglich aus dem Geschäftsführer I._____, der nicht einmal eine Ausbildung für den Bau von Lüftungsanlagen vorweisen könne, und dessen Partnerin K._____, welche die Administration abdecke, bestehe. Als Chefmonteure gebe die Zuschlagsempfängerin auf der homepage zwei Freelancer an, bei denen es sich nicht um eigenes Personal handle, sondern um Subunternehmer. Die Zuschlagsempfängerin verfüge über höchstens vier Angestellte; wenn sie aber in ihrer Offerte 13-15 Festangestellte angegeben habe ohne Hinweis auf die Freelancerverhältnisse, seien ihre Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin irreführend; die falschen Angaben würden auch die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen und somit zu einer Ungleichbehandlung führen. 2.2.2. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Zuschlagsempfängerin bestreiten diese Behauptungen. So verfüge I._____ über eine 30-jährige Berufserfahrung im Bereich Lüftung und Klima als Lüftungsmonteur, Chefmonteur, Baustellenleiter, Montageleiter, Geschäftsführer und Projekt-/Gesamtprojektleiter. Auch verfüge der Genannte über eine Weiterbildung als Klima- und Lüftungstechniker. Ausserdem seien Freelancer keine Subunternehmer, sondern stünden dem weisungsbefugten Unternehmer wie ein

- 10 - Temporärmitarbeiter zur Verfügung, sodass dieser seine werkvertraglichen Pflichten erfüllen könne. Submissionsrechtlich sei der Anbieter befugt, Freelancer einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hätte keinen Anlass gehabt, am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zuschlagsempfängerin zu zweifeln und sei davon überzeugt, dass diese mit ihrem Personal geeignet und fähig sei, Aufträge wie den vorliegenden erfolgreich und zu ihrer Zufriedenheit ausführen zu können. 2.2.3. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Streitpunkt nach Würdigung der Akten zu folgender Ansicht gelangt: Die Anbieter hatten gemäss Ausschreibungsunterlagen u.a. ein ‘Unternehmerblatt’ auszufüllen; darin waren u.a. Angaben zur ‘Belegschaft’, zu allfälligen ‘Unterakkordanten’ und zur ‘Arbeitsdisposition’ abzugeben. Ihre ‘Belegschaft’ gab die Zuschlagsempfängerin mit 13 Personen an, nämlich Kaufmännisches Personal 2, Technisches Personal 2, Vorarbeiter 2 und Handwerker am Bau 7. Das Feld ‘Unterakkordanten’ liess sie leer. Unter ‘Arbeitsdisposition’ kündigte sie an, für die offerierten Arbeiten eine Equipe von 2-4 Mann einzusetzen. Es geht vorliegend somit im Wesentlichen um die Interpretation der Bezeichnung ‘Belegschaft’. Auch wenn das Geschäftsmodell der Zuschlagsempfängerin für eine Vielzahl der dort Beschäftigten gewisse Risiken birgt, so ist die Deutungshoheit des unbestimmten Begriffs ‘Belegschaft’ dennoch der Beschwerdegegnerin zu überlassen. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, hatten die Anbieter nicht anzugeben, über wie viele ‘Festangestellte’ sie verfügen, auch nicht wie viele ‘Angestellte’. Der Begriff ‘Belegschaft’ kann durchaus weiter verstanden werden, auch ebenso, dass damit die Personen gemeint sind, welche ein Betrieb beschäftigt. Da fallen die Freelancer zweifellos darunter, auch Temporärmitarbeiter würden darunterfallen. Der Inhalt der Freelancerverträge (u.a. Weisungsgebundenheit, Kündigungsfrist von 3 Monaten) und deren Kontinuität (die Arbeitsverträge sind bereits vor Jahren abgeschlossen worden) sprechen für eine gute Stabilität und Kontinuität dieser Arbeitsform; und das ist letztlich das,

- 11 was für die Beschwerdegegnerin als Vergabebehörde zählt. Sie muss abschätzen können, ob die Unternehmung die Kapazitäten aufbringen kann, um den Auftrag zu erfüllen. Davon hat sie sich bei der Zuschlagsempfängerin überzeugt, u.a. durch mündlich eingeholte Referenzauskünfte. Die Angaben waren somit für die Beschwerdegegnerin nicht irreführend. Durch den Umstand, dass in der Ausschreibung (vgl. Devis Ziff. 3.2.) – allerdings mit schriftlichem Einverständnis der Auftraggeberin – es auch erlaubt gewesen wäre, Unterakkordanten beizuziehen, hätte selbst die Qualifikation der Freelancer als Unterakkordanten nicht zum Ausschluss des Angebots der Zuschlagsempfängerin führen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Zuschlagsempfängerin zu Recht nicht nach Art. 22 Abs. 1 lit. d SubG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.3.1. Zur angeblichen Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot die Einheitspreise für die Positionen 244.1.4 und 244.2.4 nicht transparent aufgeführt habe, sondern lediglich die Summe der einzelnen Positionen berechnet habe. Die Beschwerdegegnerin habe es in diesem Zusammenhang versäumt, die Eingaben korrekt zu prüfen und den fehlenden Einheitspreisen nachzugehen. 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin zeigt in der Vernehmlassung vom 27. April 2020 detailliert auf, dass unter der Position 244.1.4 das eingesetzte ‘inkl.’ keine fehlende Preisangabe sei, sondern dass diese Preispositionen im offerierten Totalpreis enthalten seien und ohne Kostenfolgen für die Vorinstanz blieben. Auch in der Position 244.2.4 gehe es wie zuvor um einen Gesamtpreis; anders als zuvor, habe die Zuschlagsempfängerin hier aber vergessen, den Vermerk ‘inkl.’ anzubringen; dabei handle es sich aber offensichtlich um einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein offensichtliches, unbewusstes

- 12 - Versehen. Für die Beschwerdegegnerin sei es klar und eindeutig gewesen, dass die Position 244.2.4 einen Teil der Systemeinheit bilde und keine Mehrkosten für sie als Vergabehörde drohten. Ein Ausschluss aufgrund dieser Unterlassung wäre überspitzt formalistisch. 2.3.3. Der Ansicht und den überzeugenden Argumenten der Beschwerdegegnerin vermag sich das Verwaltungsgericht vorliegend anzuschliessen. Es wäre tatsächlich überspitzt formalistisch, diesen untergeordneten Flüchtigkeitsfehler, welcher bei der Beschwerdegegnerin nicht einmal zu einem Missverständnis geführt hat, als Ausschlussgrund wegen Unvollständigkeit der Offerte der Zuschlagsempfängerin heranzuziehen. Bei den beiden Positionen 244.1.4 (CO/NO-Steuer-/Überwachungsanlage für die Einstellhalle) und 244.2.4 (Anlieferung dieser Installation) mit gemeinsamen Lüftungssteuerungsschrank inkl. eingebauter Abgasüberwachung in der Einstellhalle handelt es sich um definierte Systemeinheiten, die gemäss Vorschlag der Zuschlagsempfängerin von der Lieferantin X.____ AG zu beziehen sind. Beiden Positionen liegen die Offerte Nr. 130321 der Lieferantin vom 26. November 2018 zugrunde. Nach Einholung dieser Offerte verkleinerte die Beschwerdegegnerin die geplante Einstellhalle, womit die Anzahl Doppel-Gassensoren für CO/NO und der MODAlarm für die Tiefgaragenüberwachung von je 3 Stück auf je 2 Stück reduziert wurde. Eine Verkleinerung erfuhr auch der Lüftungssteuerungsschrank mit einem anstatt zwei Ventilatoren. Bei der Anlieferung wurde die Anzahl der Doppel-Gassensoren und der MODAlarm von je 3 Stück nicht geändert. Dabei ist es üblich und in der Branche unwidersprochen bekannt, dass die genannte Lieferantin einen Gesamtpreis für die Systemeinheit offeriert und in der Offerte keine Angaben über die Stückpreise macht (vgl. dazu auch Offerte Nr. 122681 der Lieferantin vom 13. September 2019). Bei der Devis-Position 244.1.4 offerierte die Zuschlagsempfängerin einen Gesamtpreis von Fr. 3'180.--, womit sie unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die im Devis aufgeführten Artikel im Gesamtpreis bzw. Systempreis ohne Angabe

- 13 der einzelnen Stückpreise berücksichtigt und mitenthalten waren. Die Preispositionen (Einheitspreis 'inkl.') waren somit im offerierten Totalpreis enthalten und der Beschwerdegegnerin erwuchsen keine Mehrkosten. Bei der Position 244.2.4 (Anlieferung) offerierte die Lieferantin einen Gesamtpreis von Fr. 1'921.--. Auch hier war offenkundig, dass in dieser Summe die Kosten für 1 Stück Controller-Regler für CO/NO, für 3 Stück Doppel-Gassensensoren für CO/NO und für 3 Stück MODAlarm enthalten waren und keine Zusatzkosten für die Beschwerdegegnerin anfallen würden. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin somit nicht verpflichtet, weitere Abklärungen bei der Zuschlagsempfängerin vorzunehmen. Auch diese Rüge ist deshalb unbegründet und die Beschwerde abzuweisen. 2.4. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass weder der Ausschlussgrund der Nichterfüllung des Eignungskriteriums (Unternehmerkapazität) noch derjenige der Unvollständigkeit der Offerte der Zuschlagsempfängerin erfüllt ist. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 2. April 2020 ist deshalb rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 14. April 2020 führt. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe – mit Auftragswert gemäss Offerte der Beschwerdeführerin von Fr. 560'504.50; bereinigt Fr. 531'417.90 – und dem gleichzeitig im mittleren Bereich verursachten Aufwand erachtet das Gericht hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- für angemessen und gerechtfertigt (vgl. U 20 19 Staatsgebühr Fr. 5'000.-- bei Auftragswert von rund Fr. 700'000.-- [Ingenieurdienstleistungen]; U 14 64 Staatsgebühr Fr. 5'000.-- bei Auftragswert von rund Fr. 780'000.-- [Reinigungsarbeiten in Hallenbad]; U 16 61 Staatsgebühr Fr. 6'000.-- bei Auftragswert von rund Fr. 1 Mio. [Laboranalysen]).

- 14 - 3.2. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 3.3. Hingegen steht der Zuschlagsempfängerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG ein Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu. Ausgangspunkt für die Entschädigung bildet die Honorarnote des Anwalts der Zuschlagsempfängerin (prozessual Beigeladene) vom 20. Mai 2020, worin ein Arbeits-/Zeitaufwand von 10.8 Std. à Fr. 250.--/Std. zzgl. Barauslagen von Fr. 288.-- für 288 Fotokopien à Fr. 1.-- geltend gemacht wurde. Der Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Das Stundenhonorar ist dagegen nicht mittels Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung/HV; BR 310.250) ausgewiesen, weshalb anstelle des in der Honorarnote verwendeten Stundenansatzes von Fr. 250.- - der übliche Stundenansatz von (im Schnitt) Fr. 240.-- laut Art. 3 Abs. 1 HV einzusetzen ist. Ebenfalls nicht ausgewiesen ist eine Vereinbarung über die Abrechnung der Fotokopien, sodass in Bezug auf die Spesen die übliche Pauschale von 3% zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Korrekturen ergibt sich demnach neu eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'669.75.-- (bestehend aus: Aufwand 10.8 Std. à Fr. 240.-- [Fr. 2'592.--] zzgl. Kleinspesen 3% [Fr. 77.75]). Weil die Beigeladene vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist keine Mehrwertsteuer ([MWST]; siehe UID-Registernummer CHE-406.238.192) geschuldet (vgl. Leiturteil PVG 2015 Nr. 19). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen eine Entschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 15 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 5'371.-gehen zulasten von A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die B._____ GmbH mit insgesamt Fr. 2'669.75 (ohne MWST) zu entschädigen 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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