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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.11.2020 U 2020 100

26 novembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,094 parole·~20 min·3

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege (Neubeurteilung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 100 2. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Pedretti Aktuar Bühler URTEIL vom 26. November 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Graubünden, Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Neubeurteilung Rückerstattung)

- 2 - 1. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 wurde die Beschwerde von A._____; nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. März 2020 (U 19 120) in Sachen unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung) gutgeheissen, das betreffende Verwaltungsgerichtsurteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückgewiesen. Begründend wurde vorgebracht, dass sich weder aus dem angefochtenen Urteil vom 11. März 2020 noch aus den Akten ergebe, wie sich das Pensum von 70% auf die Arbeitstage verteile und wie oft die Beschwerdeführerin effektiv den Weg nach X._____ pro Monat fahren müsse. Damit fehle eine Feststellung über eine rechtserhebliche Tatsache, ohne welche die Fahrkosten nicht ermittelt werden könnten. Überdies würden sowohl die laufenden als auch die bestehenden Steuerschulden zum zivilprozessualen Notbedarf gehören, soweit sie tatsächlich bezahlt würden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die laufenden Steuern nicht bezahle, weshalb sie entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in ihrem zivilprozessualen Notbedarf zu berücksichtigen seien. 2. Am 4. August 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis am 31. August 2020 Bestätigungen der Arbeitgeberin oder entsprechende Arbeitszeiterfassungen oder vergleichbare Unterlagen einzureichen, womit nachgewiesen werden könne, wie oft sie im Zeitraum von Dezember 2019 bis heute frühmorgens mit dem Auto nach X._____ habe fahren müssen. Gleichentags forderte das Verwaltungsgericht auch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf, Auskünfte darüber zu erteilen, ob bei ihr respektive der Gemeinde Y._____/der Gemeinde Z._____ und/oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegenüber der Beschwerdeführerin noch Steuerforde-

- 3 rungen ausstehend seien und wenn ja, in welcher Höhe und für welche Periode. 3. Mit Schreiben vom 24. August 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der B._____ vom 20. August 2020 betreffend Arbeitsbeginn der Beschwerdeführerin zukommen. Auch brachte sie dem Verwaltungsgericht zwei Fahrplanauszüge sowie eine neue Budgetberechnung bei. Gemäss dieser Budgetberechnung ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 4.27. Am 28. August 2020 (Poststempel) erteilte auch die Beschwerdegegnerin die erfragten Auskünfte, indem sie dem Verwaltungsgericht Belege zu den offenen Steuerforderungen (provisorische Einkommens- und Vermögenssteuer Y.____ pro 2020) und zu den im Jahr 2019 definitiv veranlagten Steuern beibrachte. Daraus ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Steuerbelastung von monatlich Fr. 115.25 resultiere. 4. Am 31. August 2020 räumte das Verwaltungsgericht sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein, sich in der Angelegenheit bis am 11. September 2020 vernehmen zu lassen. 5. Mit Schreiben vom 10. September 2020 setzte die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht fristgerecht darüber in Kenntnis, dass sie die von der Beschwerdegegnerin kalkulierte Steuerbelastung von monatlich Fr. 115.25 in ihr neues Budget übernehme. Dieses Budget beinhalte neu auch die Rückzahlungsraten für die Krankenkassenprämien der Jahre 2018 und 2019 von monatlich Fr. 237.80. Damit resultiere ein Manko von Fr. 38.28 pro Monat. Am 11. September 2020 (Poststempel) machte auch die Beschwerdegegnerin von ihrer Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, Gebrauch. Dabei wurde geltend gemacht, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Ausführungen nicht ge-

- 4 prüft werden könne, wie oft sie im Monat effektiv den Weg nach X._____ fahre und wie oft sie von der auswärtigen Verpflegung Gebrauch machen müsse. 6. Mit Schreiben vom 16. September 2020 räumte das Verwaltungsgericht den Parteien erneut die Möglichkeit ein, bis am 28. September 2020 eine Stellungnahme einzureichen. 7. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie ihr Fahrzeug an insgesamt 227 Tagen pro Jahr für den Weg nach X._____ benötige. Damit würden Fahrkosten von monatlich Fr. 582.63 resultieren, womit sich ein Überschuss von Fr. 122.00 pro Monat ergebe. Dieser Überschuss bestünde indes nur bis im Frühjahr 2021. Ab diesem Zeitpunkt werde nämlich ihr Arbeitspensum beim C._____ von derzeit 28% auf 20% reduziert werden. Ferner sei sie gezwungen, ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Dieses müsse sie durch Aufnahme eines Kleinkredites finanzieren. 8. Am 28. September 2020 reichte auch die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass sie den Weg nach X._____ an durchschnittlich 17.5 bzw. 18.6 Tagen pro Monat zurücklege. Die Beschwerdegegnerin rechne bei einem 100% Arbeitspensum grundsätzlich mit 220 Arbeitstagen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern bei einem 70% Arbeitspensum mehr Arbeitstage pro Jahr anfallen sollten, als bei einem 100% Arbeitspensum. Für die Fahrkosten werde somit ein Betrag von monatlich Fr. 565.00 (= 220 Tage x 44 Kilometer x Fr. 0.70 / 12) berücksichtigt. In Bezug auf die Verpflegungskosten brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sie weiterhin von den ursprünglich von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-

- 5 pflegungskosten von monatlich Fr. 217.-- ausgehe. Dabei stelle sich indes die Frage, ob Verpflegungskosten geltend gemacht werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin an gewissen Tagen nur bis mittags arbeite. Die geltend gemachte Schuldentilgung gegenüber der Krankenkasse von monatlich Fr. 237.80 sei ausser Acht zu lassen. Dabei handle es sich nämlich um eine Tatsache, welche der Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit bekannt gewesen sei. Dennoch habe sie die Schuldentilgung gegenüber der Krankenkasse nie erwähnt. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie gegen die Mitwirkungspflicht verstossen. Ungeachtet dessen beinhalte der Totalbetrag gemäss Abzahlungsvereinbarung nicht bloss offene Krankenkassenprämien, sondern auch Anteile von Gebühren und Versicherungsleistungen. Damit würde korrekterweise eine Rückzahlungsrate von monatlich Fr. 196.15 resultieren. 9. Am 13. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen sei, dass sie für die Winterzeit ein neues Fahrzeug benötige. Hierfür müsse sie bei den Banken einen Kleinkredit aufnehmen. Diesbezüglich habe sie bereits Erkundigungen bei den Banken eingeholt. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass in ihrem URP-Existenzminimum keine Auslagen für Ferien berücksichtigt worden seien. 10. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im September 2020 geheiratet habe, wodurch sich ihr Grundbetrag inklusive Zuschlag von 20% von monatlich insgesamt Fr. 1'440.00 auf Fr. 1'020.00 reduziere. Diese Tatsache habe sie unerwähnt gelassen. Durch die Wiederverheiratung erhöhe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2020 um Fr. 420.00 pro Monat.

- 6 - 11. Am 19.10.2020 räumte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 bis am 30. Oktober 2020 vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch, indem sie am 29. Oktober 2020 eine Stellungnahme einreichte. Darin anerkannte sie den von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Grundbetrag zuzüglich Zuschlag von monatlich insgesamt Fr. 1'020.--. Neu machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass ihr Ehemann über keine Einkünfte verfüge, weshalb die Wohnkosten, welche sich mit Beginn ab 1. Oktober 2020 neu auf insgesamt Fr. 1'032.40 (inkl. Nebenkosten von Fr. 368.90) belaufen würden, vollumfänglich von ihr zu tragen seien. Damit resultiere ein Überschuss von monatlich Fr. 107.60. Auf die Ausführungen die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben und/oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Aus-

- 7 führungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643). 2.1. Aufgrund der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts und der Ausführungen der Parteien sind in Bezug auf das URP-Existenzminimum der Beschwerdeführerin noch die Wohnkosten ab 1. Oktober 2020, die Fahrkosten, die auswärtige Verpflegung sowie die Schuldentilgung gegenüber der Krankenkasse streitig. Zu Recht nicht (mehr) streitig sind hingegen der Grundbetrag inklusive Zuschlag von Fr. 1'200.-- bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung (im September 2020) sowie der danach resultierende Grundbetrag inklusive Zuschlag von Fr. 1'020.--. Auch nicht (mehr) streitig sind der Mietzins von Fr. 598.-- vor der Wiederverheiratung, die Krankenkassenprämien von Fr. 393.55 sowie die Steuerlast von Fr. 115.25. Was die Steuerlast anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass sich gemäss den von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. August 2020 (Poststempel) eingereichten Unterlagen ein Betrag von Fr. 115.25 ergibt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5-7). Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Vielmehr verhält es sich so, dass sie in ihren Budgets, welche sie mit Schreiben vom 27. September 2020 bzw. vom 29. Oktober 2020 einreichte, selber eine Steuerlast von monatlich Fr. 115.25 berücksichtigte. Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen und den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist auf diesen Betrag abzustellen. 2.2 Gemäss den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2020 bzw. vom 29. Oktober 2020 eingereichten Budgets macht sie Auslagen für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 283.75 geltend. Dieser Betrag basiert auf einem Ansatz von Fr. 15.-- pro auswärtige Mahlzeit. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht indes verbindlich festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen würden, wel-

- 8 che einen höheren Ansatz als Fr. 11.-- pro auswärtige Mahlzeit rechtfertigen würden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Kosten für die auswärtige Verpflegung anhand der betreibungsrechtlichen Praxis bestimmt habe; dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht selbst noch mit monatlichen Verpflegungskosten von Fr. 217.-- gerechnet habe. Aufgrund dieser Feststellungen ist klar, dass für die auswärtige Verpflegung ausschliesslich ein Ansatz von Fr. 11.-- pro auswärtige Mahlzeit berücksichtigt werden kann. Damit ist noch die Frage zu beantworten, an wie vielen Arbeitstagen im Monat sich die Beschwerdeführerin effektiv veranlasst sieht, das Mittagessen auswärts einzunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitstätigkeit bei der B._____ und dem C._____ des Kantons Graubünden beinahe eine 100%-ige Erwerbstätigkeit ausübt, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie das Mittagessen jeden Tag auswärts einnimmt. Unter Berücksichtigung der Wochenenden (= 52 x 2 Tage), von Ferien von mindestens 20 Tagen sowie zehn Feiertagen ist von durchschnittlich insgesamt 21 Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin Kosten für die auswärtige Verpflegung von maximal Fr. 231.00 (= 21 Tage x Fr. 11.--) anzurechnen sind. 2.3. In Bezug auf die Fahrkosten erwog das Bundesgericht, dass sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten ergebe, wie oft die Beschwerdeführerin effektiv den Weg nach X._____ zurücklegen müsse. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenfassung ihrer Arbeitseinsätze bei der B._____ ergibt sich nun, dass sie im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2019 und Ende August 2020, also während neun Monaten, an effektiv insgesamt 158 Tagen arbeitete. Damit resultierten pro Monat durchschnittlich rund 18 Arbeitstage. Hiervon geht im Grundsatz auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. September

- 9 - 2020 aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb der Monat April 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinsätze ausgeklammert werden sollte; dies umso weniger als auch die Beschwerdeführerin den Monat April 2020 vollumfänglich in ihrer Berechnung berücksichtigt hat. Augenscheinlich stellt der reduzierte Arbeitseinsatz im Monat April 2020 auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Ausnahme dar, andererseits sie dies sicherlich geltend gemacht hätte. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei der B._____ an rund 18 Tagen im Monat von Z._____ nach X._____ und wieder zurückfahren muss. Der Beschwerdeführerin sind somit Fahrkosten von monatlich insgesamt Fr. 554.40 (= 18 Arbeitstage x 44 km x Rp. 70) anzurechnen. Solche pauschalen Kilometerentschädigungen, welche die Amortisationen eines Autos mit Kompetenzcharakter im Umfang der für die Bedürfnisse der Arbeit zurückgelegten Kilometer berücksichtigt, hat das Bundesgericht im Übrigen als sachgerecht qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E.5.3.3.1 f.). 2.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gekommen sei, ein geeignetes Fahrzeug für den Winter anzuschaffen. Diese Anschaffung müsse sie über einen Kleinkredit finanzieren, welcher bei der Berechnung des URP-Existenzminimums ebenfalls zu berücksichtigen sei. Selbst wenn sie kein neues Fahrzeug kaufen würde, sei zu berücksichtigten, dass an ihrem Fahrzeug zeitnah ein Service durchgeführt und neue Winterreifen angeschafft werden müssten. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin eine gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässige pauschale Kilometerentschädigung von monatlich Fr. 554.40 angerechnet (vgl. vorstehende Erwägung 2.3). In dieser Pauschale sind die Auslagen der für die Bedürfnisse der Ar-

- 10 beit zurückgelegten Kilometer, also auch Auslagen für den Service und die Winterreifen, berücksichtigt. Es besteht somit keine Veranlassung, die damit im Zusammenhang geltend gemachten Kosten von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- (Service) bzw. Fr. 600.-- (Winterreifen) im URP-Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin diese Auslagen nicht ansatzweise belegt hat. Dasselbe hat auch in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kleinkredit für die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges zu gelten. Die bedürftige Partei ist gehalten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 77; vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). An diese Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind. Zudem ist die Mitwirkungspflicht des selbständig Erwerbstätigen höher als diejenige des unselbständig Erwerbstätigen (WUFFLI, a.a.O., S. 301). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn sie ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a, 5P.73/2005 E. 2.3, BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass sie auf ein neues Fahrzeug angewiesen wäre. Doch selbst dann, wenn dies der Fall wäre, ist zu berücksichtigen, dass sie weder die angeblich von ihr bei den Banken eingeholten Erkundigungen noch einen entsprechenden Kreditvertrag eingereicht hat. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht die erforderliche Mitwirkung an den Tag gelegt.

- 11 - Aus diesem Grund kann auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kleinkredit nicht in ihrem URP-Existenzminimum berücksichtigt werden. 2.5. Mit Entscheid des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. März 2020 (U 19 120) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückgewiesen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung macht die Beschwerdeführerin an die Krankenkasse zu leistende Ratenzahlungen von monatlich Fr. 237.80 geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass die Angelegenheit gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts neu zu beurteilen ist und unter Berücksichtigung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist dieses neue Vorbringen zulässig. Mit Einreichung der Abzahlungsvereinbarung vom 22. August 2019 hat die Beschwerdeführerin belegt, dass in den Jahren 2018 und 2019 Verpflichtungen von insgesamt Fr. 5'231.95 aufgelaufen sind, welche mittels Ratenzahlungen von derzeit monatlich Fr. 237.80 zu tilgen sind. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese Ratenzahlungen nicht leistet. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schulden gegenüber der Krankenkasse sowie die fortlaufende Tilgung dieser Schulden sowohl vollständig als auch eindeutig und dokumentiert offengelegt hat. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht die Rede sein. Aus diesem Grund sind die Ratenzahlungen von monatlich Fr. 237.80 im URP-Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu veranschlagen und zwar bis 30. Juni 2021. Es verhält sich nämlich so, dass die offenen Verpflichtungen voraussichtlich am 15. Juni 2021 getilgt sein werden.

- 12 - 2.6. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. September 2020 machte die Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1. Oktober 2020 Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'032.40 geltend. Angesichts der Tatsache, dass ihr Ehemann derzeit arbeitslos sei und seit dem 7. August 2020 keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenkasse Graubünden habe, seien ihr diese Wohnkosten vollumfänglich anzurechnen. Zunächst ist zu prüfen, welche Wohnkosten die Ehegatten mit Beginn ab 1. Oktober 2020 zu bezahlen haben. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Mietvertrag beläuft sich der Mietzins auf monatlich Fr. 556.--. Dieser Mietvertrag ist gemäss dem Schreiben des Vermieters vom 15. August 2020 ab 1. Oktober 2020 gültig. Bis 30. September 2020 ist gemäss diesem Schreiben nämlich noch der alte Mietzins zu bezahlen. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung sollen sich die Nebenkosten auf jährlich insgesamt Fr. 4'426.60 bzw. monatlich Fr. 368.90 belaufen. In diesem Betrag sind auch die Kosten für die Serafe-Gebühr sowie den Internetanschluss enthalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können diese Kosten indes nicht im URP- Existenzminimum berücksichtigt werden. In der Nebenkostenabrechnung ist die Position "Strom Akonto / 4 x Fr. 150.00" über jährlich Fr. 600.-- sowie die Position "Strom/Wasserrechnung Jährlich" über Fr. 487.60 aufgeführt. Was genau der Unterschied zwischen diesen beiden Positionen ist, bleibt unklar; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin den von ihr am 08.06.2020 mittels Posteinzahlung beglichenen Betrag über Fr. 150.-- als "Akonto Strom u. Wasser" bezeichnete. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Akontobeiträgen von monatlich Fr. 150.-- sowohl die Strom- als auch die Wasserkosten enthalten sind. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass zusätzlich ein Betrag von jährlich Fr. 600.-- für weitere Strom- und Wasserkosten berücksichtigt wird.

- 13 - Aufgrund des Ausgeführten ist von Wohnkosten von monatlich insgesamt Fr. 813.50 auszugehen, welche sich im Einzelnen aus dem Mietzins von Fr. 556.--, den Heizungskosten von Fr. 107.50 sowie den Strom-/Wasserkosten (Akontobeiträge) von Fr. 150.-- zusammensetzen. Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, welcher Anteil an diesen Wohnkosten der wiederverheirateten Beschwerdeführerin angerechnet werden kann. Benützt der Schuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten, so ist ihm nach Massgabe dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Gemäss dem Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden vom 8. September 2020 hat der Ehemann keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder. Ob er aktuell Unterstützungsbeiträge Gemeinde Y._____ erhält, erschliesst sich aus den Akten nicht und kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch offengelassen werden. Es verhält sich nämlich so, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn ihr zufolge Leistungsunfähigkeit des Ehemannes die Wohnkosten von monatlich Fr. 813.50 vollumfänglich angerechnet werden würden - in der Lage wäre, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 400.-- ab 1. Oktober 2020 zu bezahlen (vgl. nachstehende Erwägung 4). 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin in einer ersten Phase (31. Dezember 2019 bis 30. September 2020) ein URP- Existenzminimum von monatlich Fr. 3'570.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--; Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.--; Mietzins Fr. 598.--; KVG Fr. 393.55; Fahrkosten Fr. 554.40; auswärtige Verpflegung Fr. 231.--; Steuern Fr. 115.25; Schuldentilgung Fr. 237.80) resultiert. Mit Beginn ab 1. Oktober 2020 reduziert sich der Grundbetrag zuzüglich Zuschlag zufolge Wiederverheiratung auf monatlich Fr. 1'020.--. Anderseits erhöhen sich die Wohnkosten auf Fr. 813.50. Damit resultiert in einer zweiten Phase (1. Oktober

- 14 - 2020 bis 30. Juni 2021) ein URP-Existenzminimum von Fr. 3'365.50 pro Monat (Grundbetrag Fr. 850.--; Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 170.--; Mietzins Fr. 813.50; KVG Fr. 393.55; Fahrkosten Fr. 554.40; Auswärtige Verpflegung Fr. 231.--; Steuern Fr. 115.25; Schuldentilgung Fr. 237.80). Mit Beginn ab 1. Juli 2021 fallen die an die Krankenkasse zu bezahlenden Ratenzahlungen von monatlich Fr. 237.80 weg. Damit reduziert sich das URP- Existenzminimum der Beschwerdeführerin in einer dritten Phase (1. Juli 2021 bis auf weiteres) auf monatlich Fr. 3'127.70. Es ist die Beschwerdeführerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung des URP-Existenzminimums - entgegen ihrer Auffassung - keine Auslagen für Ferien berücksichtigt werden können. Den Existenzminima von monatlich Fr. 3'570.-- (erste Phase), Fr. 3'365.50 (zweite Phase) und Fr. 3'127.70 (dritte Phase) sind nun die Nettoerwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. 3. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet mit ihrer Tätigkeit als Zustellerin bei der B._____ ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'505.15 (Bgact. 24/02 bis 24/04). Unter Berücksichtigung des ihr unbestrittenermassen zustehenden Anteils am 13. Monatslohn ergibt sich ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt Fr. 2'714.-- pro Monat. Mit ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin beim C._____ des Kantons Graubünden generiert die Beschwerdeführerin ein zusätzliches Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 977.80 (Bf-act. 4). Gemäss Art. 25 des Personalgesetzes für den Kanton Graubünden (PG; BR 17.400) in Verbindung mit Art. 18 der Personalverordnung des Kantons Graubünden (PV; 170.410), welche Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages vom 12. Juni 2019 bilden, hat die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang Anspruch auf einen 13. Monatslohn, was sie in ihrer Replik vom 16. Dezember 2019 auch anerkannt hat. Damit ergibt sich ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich insgesamt Fr. 1'059.--. Aufgrund der im Recht liegenden Akten und in

- 15 - Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin auf monatlich total Fr. 3'773.-- (= Fr. 2'714.-- + Fr. 1'059.--) belaufen. Mit diesem Nettoerwerbseinkommen, welches sie (Beschwerdeführerin) vor Bundesgericht im Übrigen nicht beanstandet hatte, rechnet auch die Beschwerdeführerin. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Arbeitspensum beim C._____ des Kantons Graubünden im Frühjahr 2021 von 28% auf 20% reduzieren werde. Einen Beleg hierfür hat sie indes nicht eingereicht. Auf welchen Zeitpunkt genau diese Pensenreduktion erfolgen soll, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausgeführt, geschweige denn belegt. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung des C._____ einzuholen und beim Verwaltungsgericht einzureichen. Tat sie dies nicht, hat sie die ihr obliegende Mitwirkung nicht erfüllt, weshalb die behauptete und unbelegte Pensumsreduktion nicht berücksichtigt werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Frühjahr tatsächlich reduzieren müssen, hätte sie noch immer die Möglichkeit, die Beschwerdegegnerin hierüber in Kenntnis zu setzen und die Pensenreduktion zu belegen. Diesfalls müsste von der Beschwerdegegnerin eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse vorgenommen werden. 4. Im Rahmen der Gesamtberechnung stehen sich in einer ersten Phase (31. Dezember 2019 bis 30. September 2020) somit Gesamteinkünfte von insgesamt Fr. 3'773.-- und ein URP-Existenzminimum von insgesamt Fr. 3'570.-- gegenüber. Damit ergibt sich ein Überschuss von monatlich Fr. 203.--, welcher zur Rückzahlung der bevorschussten Gelder zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin ist mithin nicht in der Lage, die von der Be-

- 16 schwerdegegnerin ab 31. Dezember 2019 verfügten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 400.-- zu leisten. Ihre Leistungsfähigkeit beschränkt sich auf monatlich Fr. 203.--. In der zweiten Phase (1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021) resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 407.50 (= Fr. 3'773.-- - Fr. 3'365.50). In der dritten Phase (1. Juli 2021 bis auf weiteres) beläuft sich der Überschuss auf Fr. 645.30 (= Fr. 3'773.-- - Fr. 3'127.70). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 400.-- mit Beginn ab 1. Oktober 2020 bezahlen kann. 5. Mit Verfügung vom 13. November 2019 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'307.-- mit Beginn ab 31. Dezember 2019 mittels monatlicher Raten von Fr. 400.00 zu tilgen. Diese Verfügung wird hiermit dahingehend aufgehoben, dass von der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 Ratenzahlungen von monatlich Fr. 400.-- zu leisten sind. Bereits verfallene Raten sind, soweit sie nicht bereits bezahlt wurden, bis spätestens 31. Januar 2021 nachzuzahlen. Damit wird die Schuld von Fr. 11'307.-- am 28. Februar 2023 zurückbezahlt sein. 6. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Reduktion der verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 400.- - auf Fr. 107.60. Angesichts der Tatsache, dass die Ratenzahlungen in einer ersten Phase auf lediglich monatlich Fr. 203.-- festgelegt hätten werden können, kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin, was den Zeitraum vom 31. Dezember 2019 bis 30. September 2020 anbelangt, teilweise obsiegt hat. In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag indes gänzlich unterlegen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 dem Kanton

- 17 - Graubünden aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr praxisgemäss auch keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben. A._____ wird verpflichtet, ab 1. Oktober 2020 die vom Kanton Graubünden bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'307.-- jeweils auf das Monatsende mittels monatlicher Raten von Fr. 400.-- zurückzuzahlen, wobei bereits fällige Zahlungen, soweit nicht bereits beglichen, bis spätestens 31. Januar 2021 nachzuzahlen sind und die letzte Rate am 28. Februar 2023 zur Zahlung fällig werden wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 656.-gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten des Kantons Graubünden, Steuerverwaltung, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

- 18 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Dezember 2020 nicht eingetreten (2C_1067/2020).

U 2020 100 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.11.2020 U 2020 100 — Swissrulings