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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.12.2019 U 2019 62

20 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,457 parole·~7 min·2

Riassunto

Grundbuch (amtliche Vermessung) | Grundbuch

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 62 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 20. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden (ALG) Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde O.1._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Grundbuch (amtliche Vermessung)

- 2 - 1. A._____ und B._____ sind Eigentümer der projektierten Liegenschaft 5254 (Stand: 16. März 2018) der Gesamtmelioration O.1._____. Im Rahmen von Vermessungsarbeiten in der Gemeinde O.1._____ wurden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Grenzsituation zwischen den projektierten Liegenschaften 5259 und 5254 (Stand: 16. März 2018) der Gesamtmelioration O.1._____ auf der einen Seite und der Liegenschaft 822 auf der anderen Seite festgestellt. 2. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation führte im Grundlagenbericht zur Grenzsituation der Liegenschaften 5259 und 822 vom 11. April 2019 aus, dass mit der Grundbuchvermessung O.1._____ über das Dorf- und Baugebiet in den Jahren 1985 bis 1990 die Ersterhebung der amtlichen Vermessung durchgeführt worden sei. Die Genehmigung sei mit Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 2444 vom 27. August 1991 erfolgt. Bei der Erstvermessung seien zuerst die Fassaden eingemessen und Situationspläne erstellt worden. Anschliessend sei die Vermarkung mit dem Setzen der noch nicht vorhandenen Grenzzeichen und dem anschliessenden Einmessen aller Grenzzeichen erfolgt. In den damaligen Auflageplänen sei die Grenze zwischen den damaligen Liegenschaften 823 (heute projektierte Liegenschaften 5259 und 5254) und 822 entlang der östlichen Fassade des Stalls mit der Assekuranznummer 139A und entlang des westlichen Fusses der daran anschliessenden Mauer verlaufen. In den Jahren 1996 bis 1998 sei die Katastererneuerung O.1._____ über das Dorf- und das angrenzende Landwirtschaftsgebiet ausgeführt und mit Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 1937 vom 5. Oktober 1998 genehmigt worden. Dabei sei der grafische Planinhalt mittels Scanning, automatischer Vektorisierung und manueller Nachbearbeitung in die digitale, vollnumerische Form überführt worden. Die Pläne hätten nach diesen Arbeiten nach wie vor dasselbe Bild der Situation und des Grenzverlaufs gezeigt.

- 3 - Nachdem im Jahr 2017 die Stützmauer im Nordwesten der Liegenschaft 822 eingestürzt sei, habe der Grenzpunkt, der in der eingestürzten Mauer gelegen habe, neu versichert werden müssen. Die Feldarbeiten dazu seien am 13. Juni 2017 durchgeführt worden. Dabei sei beim Abstecken des Grenzpunkts mit den heutigen genauen GPS-Vermessungsgeräten festgestellt worden, dass die Grenze das Gebäude 139A schneide und die Fassaden des Anbaus, des Stalls 139A und der anschliessenden Mauer keine Flucht bildeten. Daraufhin seien diese Elemente in den Daten der amtlichen Vermessung angepasst worden, sodass sie heute der tatsächlichen Situation entsprächen. 3. Gemäss dem Grundlagenbericht des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation vom 11. April 2019 war der Eigentümer der projektierten Liegenschaft 5259 immer der Meinung, dass das Gebäude mit der Assekuranznummer 139A vollständig auf seiner Liegenschaft liege und die daran anstossende Mauer an der Grenze stehe. Deshalb habe er einen Antrag für eine Grenzkorrektur gestellt. 4. Weiter geht aus dem Grundlagenbericht des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation vom 11. April 2019 hervor, dass zwischen den Eigentümern der projektierten Liegenschaften 5259 und 5254 sowie der Liegenschaft 822 hinsichtlich der Grenzsituation keine Einigung erzielt werden konnte. Infolgedessen habe das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation die Originalakten der Erstvermessung O.1._____ aus dem Jahr 1988 detailliert gesichtet und untersucht. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Aufnahmen und Berechnungen korrekt erfolgt seien. Die damals berechneten Koordinaten der Grenzpunkte und die Koordinaten, die sich aus den Einmessungen der Situation ergäben, stimmten mit den Koordinaten aus heutigen Messungen überein. Gemäss früheren und heutigen Messungen schneide die Grenze das Gebäude 139A und den Anbau. Die Fassaden der beiden Gebäude und der anschliessenden Mauer bildeten keine

- 4 - Flucht und das Ökonomiegebäude rage über die Grenze in die Parzelle 822. Fälschlicherweise sei dies bei der Kartierung nicht erkannt worden, so dass die Ostfassaden der beiden Gebäude im Grundbuchplan aus dem Jahr 1990 falsch gezeichnet worden seien. Zu Recht sei im Jahr 2017 die Korrektur in den Daten der amtlichen Vermessung erfolgt. 5. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 (Poststempel) erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, es sei der Grenzverlauf gemäss rechtsgültigem Auflageplan wiederherzustellen. Zur Begründung ihres Antrags führten sie im Wesentlichen aus, dass der neu eingemessene Grenzverlauf nicht dem rechtsgültigen Auflageplan (BF-act. B) entspreche, welcher von der Regierung sowie von den Parzelleneigentümern genehmigt worden sei. Neu solle sich der Stall auf der westlichen Seite um ca. 70 cm auf der Parzelle 822 der Nachbarn befinden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich hierbei um einen Vermessungsfehler. Auf allen bestehenden Plänen und Dokumenten verlaufe die Parzellengrenze genau entlang des Stalles. Es gebe überhaupt keine Indizien, dass die Parzellengrenze nicht dem Stall entlang verlaufen sollte. Die Beschwerdeführer vermuteten, dass ein entsprechender Markstein in der nördlichen Ecke des Stalles 139A bei der ersten Vermessung übersehen worden sei. Ausserdem basierten die Koordinaten auf einer sich vom Hangdruck bewegenden Grenzmauer. Der Stall sei vor mehr als 100 Jahren entlang der Grenzmauer errichtet worden. Der Stall, seine Existenz und die Situation zur Grenze seien älter als jegliche Vermessungen und Pläne. Für die Beschwerdeführer sei die aktuelle Vermessung nicht nachvollziehbar. 6. Die Gemeinde O.1._____ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 25. Juni 2019 mit, wer ihr Nachführungsgeometer gewesen ist und dass dieser keine Fehler gemacht habe.

- 5 - 7. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragte das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), es seien die Beschwerdeführer auf die zivilrechtliche Grenzfeststellungsklage zu verweisen und es sei auf die Beschwerde im Übrigen nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin 1 begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass aus Sicht der amtlichen Vermessung keine einsprachefähige Verfügung vorliege. Die Anpassung des Gebäudes ergebe sich aus dem Nachführungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Nachführungsgeometer und habe lediglich beschreibenden Charakter. Das gemäss Art. 22 und 23 KGeoIG vorgesehene Verfahren betreffe nur die Liegenschaftsgrenzen. Diese hätten keine Änderung erfahren. Somit sei am Vermessungswerk keine auflagepflichtige Änderung entstanden, womit auch keine Einsprache hätte erhoben werden können. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass der Grenzverlauf sehr wohl dem rechtsgültigen Auflageplan entspreche. Hingegen sei die Lage der Stallfassade gegenüber dem Auflageplan den tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden. Nach Art. 7 Abs. 1 VAV komme dem Grundbuchplan und dem darin beschriebenen Verlauf der Liegenschaften die Rechtswirkung des Grundbuchs zu, und nicht den in der Wirklichkeit vorhandenen Grenzzeichen. Bei der Situation der Gebäude handle es sich hingegen um einen beschreibenden Teil ohne Rechtswirkung. Schliesslich anerkannte die Beschwerdegegnerin 1, dass die von den Beschwerdeführern geäusserte Vermutung, wonach bei der Grenzfeststellung ein Markstein übersehen worden sei oder der eingemessene Grenzstein bereits damals aufgrund des Hangdrucks nicht mehr seine ursprüngliche Lage aufgewiesen habe, bis zu einem gewissen Grad verständlich sei. Doch seien, wie bereits ausgeführt, die Grundbuchpläne massgeblich und nicht die Grenzzeichen. In den Grundbuchplänen sei die Grundstücksgrenze nicht verändert worden. Zudem könnte die damalige Situation be-

- 6 züglich der Grenzzeichen aus heutiger Sicht nicht mehr beurteilt werden. Entsprechend wäre es falsch, die Grenzen einseitig neu festzulegen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Beschwerde vom 11. Juni 2019 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Zuständigkeit des Gerichts – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.2. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer betrifft nach Auffassung des streitberufenen Gerichts eine Grenzstreitigkeit und damit eine Zivilsache, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt

- 7 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E.1). Auf die von den Beschwerdeführern eingereichte Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festzulegen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 700.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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