VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 51 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin ad hoc Bundi URTEIL vom 15. Januar 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einreise zwecks Heirat / Familiennachzug
- 2 - 1. A._____ floh im Januar 2013 von X._____ nach Y._____. Über ein UN- HCR-Asylgesuch wurde ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreise in die Schweiz bewilligt, um hier ein Asylgesuch stellen zu können. A._____ reiste im August 2015 in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Graubünden zugewiesen. Das SEM anerkannte sie mit Entscheid vom 7. November 2016 als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. 2. A._____ gibt an, während ihres Aufenthalts in Y._____ einen Landsmann kennengelernt zu haben, welchen sie im Februar 2013 religiös (traditionell) geheiratet habe. Er lebe immer noch als Asylsuchender in Y._____. Den Akten kann entnommen werden, dass A._____ am 9. Mai 2017 ein Gesuch um Familienzusammenführung beim SEM einreichte. Weil die Ehe nicht bereits vor der Flucht bestand, wurde dieses Gesuch vom SEM abgelehnt. 3. Am 27. Juni 2017 resp. am 13. September 2017 reichte A._____ beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) ein Gesuch um Familiennachzug ein. Der beigelegten Stellungnahme des Sozialamts des Kantons Graubünden ist zu entnehmen, dass A._____ bei einem Bombenangriff 2006 beide Beine verloren habe und von da an mit Unterschenkel-Prothesen an beiden Beinen lebe. Ihren Ehemann habe sie auf der Flucht kennengelernt. Nach der Eheschliessung lebten sie während rund zweieinhalb Jahren in Y._____ zusammen. A._____ kenne die wichtigsten Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach dem damaligen Art. 42 ff. Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches nun durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) abgelöst worden sei. Sie habe keine Arbeitsstelle und verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, weshalb sie vollumfänglich von der Gemeinde Z._____ unterstützt werde. Ihre Chancen, sich von der Sozialhilfe abzulösen, seien einerseits wegen der nötigen Sprachkenntnisse und andererseits wegen ihrer gesundheitli-
- 3 chen Beeinträchtigung erschwert. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nur bedingt vermittlungsfähig sei. 4. Mit Schreiben vom 14. November 2017 und vom 31. Januar 2018 sowie mit E-Mail vom 23. Februar 2018 führte der Rechtsvertreter von A._____ gegenüber dem AFM im Wesentlichen aus, dass es sich in casu nicht um ein "Standard-Familiennachzugsverfahren" handle. Ihr Ehemann habe in Y._____ keinen geregelten Aufenthaltsstatus, er besitze lediglich eine UN- HCR-Bestätigung. Auch verfüge er nicht über einen gültigen Reisepass und aufgrund seines Flüchtlingsstatus sei es ihm auch nicht möglich, einen X._____ischen Pass zu beantragen. In casu würden die Voraussetzungen für eine Härtefallklausel vorliegen. Auch würde ihr Ehemann nach seinem Zuzug schnellstmöglich in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Dadurch könne sich auch die Ehefrau von der Sozialhilfe ablösen und würde die öffentliche Hand nicht mehr belasten. Infrage kämen für ihn insbesondere Tätigkeiten in der Baubranche, im Transport- oder Gastrobereich. 5. Am 26. Februar 2018 teilte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) dem AFM mit, dass die Vermittelbarkeit von Stellensuchenden, die noch nie in der Schweiz gearbeitet hätten, als schwierig zu betrachten sei, weil sie über kein schweizerisches Diplom verfügten und keine Deutschkenntnisse hätten. 6. Mit Verfügung vom 5. April 2018 lehnte das AFM das Gesuch von A._____ um Einreise bzw. Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat mit anschliessendem Familiennachzug für ihren Partner B._____ ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat analog der Prüfung eines Familiennachzugs erfolge. Daher finde die Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG (neu: Art. 44 AIG)
- 4 i.V.m. Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) statt. Weil vorliegend zum Zeitpunkt des behördlichen Entscheids die Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht werden müsse, könne dem Gesuch nicht zugestimmt werden. Auch das Vorliegen eines Härtefalls wurde verneint. 7. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. Mai 2018 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und beantragte im Wesentlichen, dass die Verfügung vom 5. April 2018 vom AFM vollumfänglich aufzuheben sei. 8. Das AFM beantragte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten von A._____. In tatsächlicher Hinsicht könne festgestellt werden, dass A._____ vollständig fürsorgeabhängig sei und es sei davon auszugehen, dass dies beim Nachzuziehenden ebenfalls der Fall sein würde. 9. Am 19. März 2019 liess sich A._____ noch einmal vernehmen und bestritt im Wesentlichen die schlechten Chancen ihres Partners auf dem Arbeitsmarkt. 10. Am 6. März 2019 teilte A._____ dem DJSG mit, dass die berufliche und finanzielle Situation nach wie vor unverändert sei. 11. Mit Departementsverfügung vom 4. April 2019 wies das DJSG die Beschwerde von A._____ ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass keinerlei Bemühungen bezüglich Arbeitsstellensuche ersichtlich seien. Bezüglich der erwähnten Erwerbsmöglichkeiten ihres Partners in der Schweiz handle es sich um eine reine Absichtserklärung. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesichert
- 5 erscheinen. Ebenso schätze das KIGA die Chancen der Integration als schwierig ein. Ausserdem werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da die Beschwerdeführerin aufgrund der vollumfänglichen Bedürftigkeit, der aktuell fehlenden Aussicht auf einen Stellenantritt und des negativen IV-Entscheids davon habe ausgehen müssen, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug resp. für die entsprechende Bewilligungserteilung an ihren Partner zwecks Heirat nicht erfüllt seien. 12. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein und beantragte was folgt: "1. Es sei die Departementsverfügung vom 4. April 2019 des Beschwerdegegners vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreise, Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat mit anschliessendem Familiennachzug für B._____, geboren am 15. März 1977, X._____ischer Staatsangehöriger, sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege." 13. Am 28. Mai 2019 reichte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Vernehmlassung ein, in der es die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge beantragte. 14. Am 2. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in der sie die Beurteilung der Vorinstanz als nicht korrekt erfolgt bezeichnete, denn das Hauptargument des Migrationsamtes (recte: DJSG) bilde nach wie vor
- 6 die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass ihr nachzuziehender Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne und sie sogar von der Sozialhilfe ablösen könne. Ebenfalls dürfe die Beschwerdeführerin nicht mit gesunden Flüchtlingen gleichgesetzt werden, und es könne ihr keinen Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht um eine Arbeit bemühe. 15. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Duplik. 16. Am 15. August 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht zwei Urteile zukommen, die ihre Argumentation untermauern sollten. Mit Schreiben vom 21. August 2019 hielt der Beschwerdegegner dazu fest, dass die Sachverhalte gemäss den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Urteile anders gelagert seien. Am 17. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin eine E-Mail samt Beilagen dem Gericht zu, woraus ersichtlich sein sollte, dass sie ein enormes Interesse an der Integration in den Arbeitsmarkt zeigen würde. 17. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons
- 7 - Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Departementsverfügung vom 4. April 2019 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2. In materieller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen vor, dass das Gesuch um Einreise ihres Partners und Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat mit anschliessendem Familiennachzug hätte gewährt werden sollen. Strittig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Partner vom 9. Mai 2018 zu Recht abgewiesen wurde. 2.1. Der schweizerische Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in Art. 42 ff. AIG geregelt. Laut Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung (zzgl. Familiennachzug) erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Gerade die letztere Voraussetzung der Befürchtung der Sozialhilfeabhängigkeit infolge fehlender finanzieller Mittel zur Bestreitung des eigenen familiären Lebensunterhalts gilt es nachfolgend auf seine Berechtigung zu prüfen. Bezüglich eines Familiennachzugs von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht – wie in casu bei einem Flüchtling mit Asylstatus – beruht,
- 8 ist trotz des Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 44 AIG das behördliche Ermessen beschränkt (Art. 96 AIG). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E.2.4.1.). Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE nicht erfüllen. Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Unternehmen der anerkannte Flüchtling oder andere Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_508/2017 vom 5. April 2018 E.2.2.). 2.2. In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass die Vorinstanzen die Gewährung des Kurzaufenthaltes zwecks Heirat aufgrund der zu prüfenden Kriterien gemäss Art. 44 AIG und Art. 73 VZAE nicht gewährt hätten. Hauptargument sei dafür ihr angeblich selbstverschuldete finanzielle Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten die Vorinstanzen bei der Prüfung des Kriteriums der Fürsorgeabhängigkeit den Sachverhalt falsch festgestellt sowie bei der Ausübung ihres Ermessens nicht alle rechtsrelevanten gesetzlichen Kriterien für ihre Subsumtion einbezogen. So habe die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen bereits mehrfach ihre gesundheitliche Situation mit klaren Beweismitteln dargelegt. Wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung sei es offensichtlich unwahrscheinlich, dass sie einen Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt finden würde. Die Be-
- 9 schwerdeführerin habe seit Ankunft in der Schweiz bereits mehrere Verbesserungen ihrer Lebenssituation angestrebt. So habe sie ihre Deutschkenntnisse enorm aufbauen können. Weiter zitiert die Beschwerdeführerin einen Entscheid, der besagt, dass bei Leuten mit Asyl- und Flüchtlingsstatus nicht die gleichen Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit gestellt werden dürfen. Ebenso halte die Lehre präzisierend dazu fest, dass das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen indessen zu berücksichtigen sei, wenn eine Stelle in Aussicht stehe. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liege der Nachzug auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht darauf bestehe, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden könne. Die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht festgehalten, dass es sich um reine Absichtserklärungen handeln würde. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 15. August 2019 auf einen Auszug eines Entscheids, in welchem das Aargauer Obergericht festhielt, dass es gerichtsnotorisch sei, dass Personen aus X._____ in der Schweiz recht schnell in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten und im Rahmen einer einfachen Tätigkeit, für welche keine allzu grossen Sprachkenntnisse erforderlich seien, ein erstes Einkommen erzielen könnten (vgl. beschwerdeführerische Beilage [BF- act.] 4). Die Beschwerdeführerin legt im gleichen Schreiben einen weiteren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ins Recht, worin es den Entscheid der Vorinstanz aufhob und zu Gunsten eines Afghanen, der im Bürgerkrieg durch eine Personenmine derart schwer verletzt wurde, dass beide Beine amputiert werden mussten, aufhob. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass in diesem speziellen Fall davon ausgegangen werden könne, dass sich das Finden einer entsprechenden Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt als sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, herausstellen würde. Dennoch kam es zum Schluss, dass die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug
- 10 nicht angemessen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1339/2010 vom 24. Juli 2013 E.5.3.2.1 und 5.3.3.3; BF- act. 5). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ins Recht, welche belegen sollen, dass sie an einem Praxisassessment bei der Stiftung SAG teilgenommen habe. Sie habe für die Tätigkeit während dieser Zeit sehr positive Rückmeldungen erhalten (BF- act. 7). 2.3. In seiner Vernehmlassung hält der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts Neues vorgebracht habe, weshalb er grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verweise. Im Übrigen verhalte es sich nach wie vor so, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % auf Sozialhilfe angewiesen sei. Auch seien keine Bemühungen für eine Arbeitsstelle ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der SVA Graubünden, denn laut dieser sei es für sie möglich, eine leichte Arbeit im Wechselrhythmus, vorwiegend im Sitzen bei eingeschränktem Steh-, Steig- und Gehvermögen unter gewissen Voraussetzungen zu 100 % auszuführen (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [BG- act. I/17]). Ebenso seien die Erwerbsmöglichkeiten ihres Partners in der Schweiz nach wie vor nicht weiter konkretisiert worden, so dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden könne, dass alles Zumutbare unternommen worden sei, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können. Auch wies das zuständige Departement darauf hin, dass die Härtefallbestimmung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in casu nicht einschlägig sei. Die Annahme eines Härtefalls setze voraus, dass die betroffene Person sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. Eine Härtefallbewilligung sei nicht dazu da, unliebsame Entscheide beim Nachzug einer Person, die sich im Ausland befinde, zu umgehen.
- 11 - 2.4. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierte Bundesgerichtsentscheid hält zwar fest, dass bei Leuten mit Asyl- und Flüchtlingsstatus nicht die gleichen Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit gestellt werden dürfen, wie bei Personen, die keinen Asyl- und Flüchtlingsstatus haben. Er weist jedoch auch daraufhin, dass, wenn der Nachzug von Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings berge, es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen könne, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E.3.2.). Nach der herrschenden bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, jedoch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 139 I 330 E.4.1; BGE 122 II 1 E.3c; Entscheid des Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E.4.2.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. Der von der Beschwerdeführerin am 15. August 2019 weiter ins Recht gelegte Entscheid des Obergerichts Aargau besagt, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig feststellt, dass es gerichtsnotorisch sei, dass Personen aus X._____ in der Schweiz schnell in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten (BF- act. 4). Der erwähnte Fall handelt jedoch von einer Person, die schon mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, weshalb von ihr
- 12 in besonderem Masse erwartet werden könne, dass sie die deutsche Sprache soweit beherrsche, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. In casu ist der Fall anders gelagert, da der Partner der Beschwerdeführerin sich gar nicht in der Schweiz befindet und daher über keinerlei deutsche Sprachkenntnisse verfügt, so dass seine Chancen wesentlich schlechter stehen dürften, als in der Konstellation im Fall des angerufenen Entscheids. Ausserdem geht es im erwähnten Entscheid um ein Eheschutzverfahren und nicht um eine Frage des Familiennachzugs. Beim von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist die Situation insofern anders gelagert, dass der Afghane, bei dem der Familiennachzug gutgeheissen wurde, bereits vor der Flucht verheiratet war und mit seiner Ehefrau drei Kinder hatte (BFact. 4), während in casu die Beschwerdeführerin ihren Partner erst auf der Flucht kennenlernte. Auch ist aus dem Urteil ersichtlich, dass der Afghane Arbeitsbemühungen unternommen hatte, so dass ein Zeugnis der Handwerkstatt der Asylorganisation sowie die Bestätigung einer Beratung bei der Pro Infirmis vorgelegt werden konnten. In casu hat die Beschwerdeführerin erst ein Praxisassessment besucht, so dass noch nicht davon gesprochen werden kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hätte, um künftig in kleinerem Umfang oder gar nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein. Der Einschätzung des KIGA, dass die Vermittelbarkeit von Stellensuchenden, die noch nie in der Schweiz gearbeitet hätten, über kein schweizerisches Diplom verfügten und keine Deutschkenntnisse hätten, als schwierig bezeichnet werden müsse, ist zu folgen, denn der Nachzug des Partners der Beschwerdeführerin birgt die Gefahr der Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Partners, so dass es wahrscheinlich ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner zumindest über längere Zeit vollständig fürsorgeabhängig sein würden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass der Partner der Beschwerdeführerin und
- 13 die Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternommen hätten, um ein geregeltes und langfristiges Einkommen zu erzielen. Überhaupt sind kaum Bemühungen für die Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens unternommen worden. So hätte der Partner der Beschwerdeführerin bspw. von Y._____ aus einen Online-Deutschkurs absolvieren können oder sich auf konkrete Stellen in der Schweiz bewerben können. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ihren Partner bei seinen Bemühungen unterstützen können, da sie sich bereits seit über vier Jahren in der Schweiz befindet, mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sein sollte und auch über deutsche Grundkenntnisse verfügt. Immerhin kann der Beschwerdeführerin zu Gute gehalten werden, dass sie im Oktober 2019 ein Praxisassessment besucht hat. Dieses Verhalten stellt eine gute Basis dar, auf der die Beschwerdeführerin weiter aufbauen kann, um eines Tages die Sozialhilfeabhängigkeit zu reduzieren oder gar zu beenden. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen und fortgesetzten Fürsorge überwiegt das private Interesse am Familiennachzug. Daher erweist sich die angefochtene Departementsverfügung des Beschwerdegegners vom 4. April 2019 in Bezug auf den Familiennachzug im Ergebnis als rechtens, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.1. In der Departementsverfügung vom 4. April 2019 hat das DJSG den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung insbesondere damit, dass das Beschwerdeverfahren aussichtslos gewesen sei, da die Gewinnaussichten aufgrund der Beweislage und der rechtlichen Gründe gering seien und kaum als ernst bezeichnet werden können. Aufgrund der vollumfänglichen Bedürftigkeit und der aktuell fehlenden Aussicht auf einen Stellenantritt sei davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfülle. Deshalb habe ihr die Aussichtlosigkeit der vorliegenden Beschwerde bewusst sein müssen.
- 14 - 3.2. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich aus ihrer Begründung ergebe, dass die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren seien. 3.3. Fraglich ist, ob die Beschwerde effektiv als aussichtslos betrachtet werden müsse. Der Beschwerdeführerin kann zu Gute gehalten werden, dass sie einerseits ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Recht gelegt hat, in welchem der Familiennachzug ebenfalls bei einem Minenopfer, jedoch bei einer anderen familiären Konstellation gutgeheissen wurde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ein Praxisassessment bei der Stiftung SAG besucht. Dies könnte darauf hindeuten, dass sie einen ersten Versuch unternommen hat, den Lebensunterhalt in Zukunft irgendwann ohne Sozialhilfe bestreiten zu können. Bei der Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten darf der Massstab nicht allzu streng angesetzt werden. Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren gutgeheissen, so dass der vorinstanzliche Entscheid insofern geändert wird, dass Ziff. 3 des Dispositivs aufgehoben wird und der Beschwerdeführerin sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird mit Beiordnung des für sie tätigen Rechtsvertreters, der für das Verfahren vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil kostenpflichtig. Der untergeordnete Teil ihres Obsiegens rechtfertigt, die Kostentragungspflicht zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des Rechtsanwalts in der Person von Rajeevan Linganathan werden somit die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss auf Fr. 1'500.-- festgelegt.
- 15 - Dem in seinem Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Hingegen steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln gemäss dem Stundentarif der unentgeltlichen Rechtspflege von Fr. 200.-zu. Der andere Viertel ist vom Beschwerdegegner übernehmen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan weist für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Aufwand von 12.73 Stunden aus, was auch unter Berücksichtigung der Vorbefassung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und der Wiederholungen in den Rechtsschriften als angemessen erscheint. Da die Beschwerdeführerin zu einem Viertel obsiegt hat, werden 3.18 Stunden zu einem Satz von Fr. 230.-- entschädigt und gehen zzgl. 3 % Kleinspesen und 7.7 % MWST, ausmachend Fr. 811.35 zu Lasten der Vorinstanz. Die verbleibenden 9.55 Stunden à Fr. 200.-- zzgl. 3 % Kleinspesen und 7.7 % MWST, ausmachend einen Betrag von Fr. 2'118.80 werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG. Für das vorinstanzliche Verfahren sind mit Blick auf die Prozessökonomie und aufgrund der klaren und vollständigen Unterlagen reformatorisch die Kosten und Entschädigungen neu zu regeln. Während im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Gebühr verzichtet wurde, ist Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ersetzen. Weiter wird festgestellt, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ein Aufwand von 8.67 h angefallen ist, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Im Gegensatz zum Verfahren vor Verwaltungsgericht hat die nachträgliche Gewährung der URP keinen Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten, erweist sich doch die Beschwerdeabweisung auch
- 16 im Nachhinein als korrekt; dementsprechend hat die Vorinstanz den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für 8.67 Stunden zu einem Satz von Fr. 200.-- zzgl. 3 % Kleinspesen und 7.7 % MWST zu entschädigen, was total einen Betrag von Fr. 1'923.55 ausmacht. Auch dieser Betrag steht unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und durch die folgende Formulierung ersetzt: "3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und A._____ in der Person von Rajeevan Linganathan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 1'856.-- 3.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten zu drei Vierteln (Fr. 1'392.--) zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. Der andere Viertel (Fr. 464.--) ist vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zu bezahlen.
- 17 - 3.2. A._____ wird in der Person von Rajeevan Linganathan für dieses und das Beschwerdeverfahren beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'118.80 (inkl. MWST) entschädigt. Die restlichen Fr. 811.35 sind vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zu bezahlen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hat den Rechtsvertreter zudem für das vorinstanzliche Verfahren in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 1'923.55 zu entschädigen. 3.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig übernommenen Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. August 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGU 2C_288/2020).