VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 37 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin ad hoc Bundi URTEIL vom 20. August 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Beschwerdegegnerin und Gemeinde Y._____, Beigeladene betreffend Wohnsitz
- 2 - 1. A._____ wohnt seit dem 1. August 2011 in der Gemeinde X._____. Am 7. September 2011 erfolgte die Anmeldung als Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle. Seit seinem Zuzug bewohnt er eine Dreizimmerwohnung in X._____. Seit 1. März 2015 teilt er die Wohnung mit seiner Schwester, welche seit 16. März 2015 ebenfalls als Wochenaufenthalterin in X._____ angemeldet ist. 2. A._____ absolvierte die vierjährige Lehre bei der B._____ AG in X._____, wo er bis heute tätig ist. Laut Fragebogen für Wochenaufenthalter vom 27. November 2017 beabsichtigt er, auf unbestimmte Dauer in der Gemeinde X._____ wohnhaft zu bleiben, erwähnte jedoch auch, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Gemeinde Y._____ sei, wo er auch seit Geburt lebt. 3. Am 4. Dezember 2018 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, dass er nicht mehr Wochenaufenthalter in X._____ sei und dass er sich als Einwohner anmelden solle, sobald der Wochenaufenthaltsstatus am 30. November 2018 abgelaufen sei. Falls er damit nicht einverstanden sei, könne er dagegen eine schriftliche Stellungnahme einreichen. A._____ reichte am 16. Dezember 2018 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der er darlegt, dass er seine Freizeit ausschliesslich in der Gemeinde Y._____ verbringe. 4. Mit Entscheid vom 4. März 2019 wies der Gemeinderat X._____ die "Einsprache" von A._____ ab und ordnete an, dass er sich innert 10 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung in X._____ zur Niederlassung anzumelden habe. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 5. April 2019 Beschwerde.
- 3 - 6. In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 7. Am 12. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf das Einreichen einer Replik verzichte. 8. Die Gemeinde Y._____ hat am 30. April 2019 die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigt und auf weitere Ausführungen verzichtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 4. März 2019. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden beurteilt. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein besonderes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Da der Beschwerdeführer vom Entscheid unmittelbar betroffen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. Mit seiner Beschwerde vom 5. April 2019 hat er die 30-tägige Frist gewahrt. Daher ist auf die im Übrigen formgerecht verfasste Beschwerde einzutreten. 2.1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin befugt ist, die Gemeinde X._____ als Niederlassungsgemeinde des Beschwerdeführers anzunehmen. 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 52 E.3.a). Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
- 4 - SR 210) hält fest, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ähnliches ergibt sich aus Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG; SR 431.02), welcher besagt, dass die Niederlassungsgemeinde diejenige Gemeinde ist, in der eine Person den Mittelpunkt ihres Lebens begründet. Der Wohnsitz einer Person ist demnach der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E.2a; 125 I 54 E.2). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände (bzw. Indizien), aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person. Der Wohnsitz ist demnach nicht frei wählbar. Eine lediglich affektive Bevorzugung des einen oder andern Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 123 I 289 E.2b; 125 I 54 E.2a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 45 vom 30. August 2016 E.2.c). 2.3. Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (PVG 1996 Nr. 2 E.2.a; 1999 Nr. 33 E.3.a; VGU U 15 45 E.2.c). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Diese Praxis findet auch auf Eltern und Geschwister Anwendung, die von der Rechtsprechung ebenfalls als Familie anerkannt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 34 vom 27. August 2013 E.2.c). Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Deshalb ist bei ledigen steuerpflichtigen Personen vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Über-
- 5 gewicht begründen. Das Bundesgericht trägt nämlich dem faktischen Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie in der Regel lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine eigene Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Des Weiteren geht die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn sie das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne Weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Person zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2; 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2). 3.1. Im vorliegenden Fall stehen zwei mögliche Wohnsitze des Beschwerdeführers, nämlich die Gemeinde Y._____ und die Gemeinde X._____, zur Debatte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Gemeinde Y._____ hat. Hingegen deutet die berufliche Situation eher auf einen Wohnsitz in der Gemeinde X._____ hin. 3.2. Im Folgenden ist auf die einzelnen objektiven, äusseren Umstände einzugehen, aus denen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers erkennen lässt. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der Gemeinde Y._____ bestens vernetzt sei, da er seit Geburt dort wohnhaft sei und in seinem Elternhaus über ein vollständig eingerichtetes Zimmer verfüge. Auch sei es so,
- 6 dass er jedes Wochenende von Freitagabend bis und mit Sonntagabend oder Montagmorgen dort verbringe (beschwerdeführerische Beilage [Bf-] act. 9). Gleich verhalte es sich während seiner Ferien. Seine Eltern würden ausserdem im Nebenerwerb in der Gemeinde Y._____ einen Landwirtschaftsbetrieb führen, wo er mithelfe. Insbesondere packe er während des Sommers beim Mähen und Heueinbringen mit an und verrichte im Winter Schneeräumungsarbeiten. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Feuerwehr Y._____ als Gruppenführer tätig, so dass er regelmässig Feuerwehrübungen besuche und die Feuerwehrleute ausbilde. Ebenso wirke er an Jugendanlässen der Gemeinde Y._____ mit (Bf-act. 10, 12). Hinsichtlich seiner Verbindungen zum Arbeitsort führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine gesellschaftlichen Verpflichtungen am Arbeitsort hätte, in der Gemeinde X._____ keine Kontakte pflege und auch keinem Verein angehöre. Die Gemeinde X._____ stelle für ihn einzig und allein eine Schlafstätte dar. Was die persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers anbelangt, führt er aus, dass er in der Gemeinde Y._____ aufgewachsen sei, wodurch sehr viele persönliche Beziehungen und Kontakte aufgebaut worden seien. Er legt dar, dass er sowohl im Sommer als auch im Winter als Wanderer und Berggänger zusammen mit seinen Freunden anzutreffen sei und dass sämtliche Familienangehörige, Freunde und Bekannte in Y._____ seien. 3.2.2. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin und führt aus, dass dies allein noch keine besonders enge Verbundenheit begründe, die spürbar über jene Verbundenheit hinaus gehe, die eine unverheiratete Person, die ihre Wochenenden und die Freizeit mit einer gewissen Regelmässigkeit am Wohnort der Eltern verbringe, üblicherweise für den Ort der Kindheit oder Jugend empfinde. 3.2.3. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu entgegnen, dass die Intensivität der Beziehung des Beschwerdeführers zur Gemeinde Y._____ überdurchschnittlich stark ist (Bf-act. 9, 10, 12, 13). Somit kann nicht darauf
- 7 geschlossen werden, dass die Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Gemeinde Y._____ während der letzten Jahre abgenommen hätte. Ganz im Gegenteil, so wurde der Beschwerdeführer erst 2018 Teil des Kaders der Feuerwehr der Gemeinde Y._____. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nie in eine grössere Wohnung umgezogen und wohnt immer noch, zusammen mit seiner Schwester, in derselben 3.5-Zimmer-Wohnung wie während der Lehre. Der Mietvertrag vom 6. August 2013 ist nach wie vor aktuell. Wenn der Beschwerdeführer sich gewissermassen von der Gemeinde Y._____ abgelöst hätte, so wäre es wahrscheinlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre in eine grössere Wohnung umgezogen wäre. Daher trifft die Vermutung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts die Bindungen zur Familie lockern, während sie sich am Arbeitsort verdichten, im vorliegenden Fall nicht zu, denn es bestehen kaum Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass sich die Bindungen zur Familie gelockert hätten und die Gemeinde X._____ den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers darstellen würde. Wenn der Beschwerdeführer Wurzeln in der Gemeinde X._____ geschlagen hätte, wäre es ausserdem eher unwahrscheinlich, dass er heute immer noch das Skiabonnement für die ganze Saison bei den Bergbahnen Y._____ löst (Bf-act. 13). 3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach der Gesamtheit der Umstände nach wie vor in der Gemeinde Y._____ befindet resp. dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anknüpfungspunkte zur Gemeinde X._____ keinesfalls derart überwiegen, dass sich ein Wechsel des seit Geburt bestehenden Wohnsitzes in der Gemeinde Y._____ aufdrängen würde. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht dazu aufgefordert, sich bei der Gemeinde X._____ anzumelden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 4. März 2019 als unrechtmässig, weshalb dieser in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeit-
- 8 punkt nicht erneut prüfen darf, ob sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach X._____ verlegt hat und X._____ somit Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers sein wird. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'500.--, da der Fall nicht besonders komplex und überschaubar ist. Die Beschwerdegegnerin hat den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 im Umfang von 18 Stunden à Fr. 250.-- (inkl. Auslagen von Fr. 150.-- und 7.7 % Mehrwertsteuer), insgesamt also Fr. 5'008.-- entspricht dem Stundensatz in der Honorarvereinbarung vom 31. März 2019 in der Vollmacht, welcher nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der geringen Komplexität des Falls erscheint jedoch die Anzahl Stunden als nicht angemessen. Angemessen erscheinen im vorliegenden Fall 9 Stunden zu einem Satz von Fr. 250.--, was insgesamt Fr. 2'498.25 (inkl. Ausgaben von Fr. 75.-- und 7.7 % Mehrwertsteuer) ergibt. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde rechtfertigen sich 7 Stunden und nicht 13 Stunden. Das Studium der Vernehmlassung und der Verzicht auf die Replik entsprechen einem Aufwand von 2 Stunden, womit sich ein Total 9 Stunden ergibt.
- 9 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ vom 4. März 2019 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 1‘719.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'498.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]