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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.05.2020 U 2019 12

18 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,271 parole·~21 min·3

Riassunto

Ruhetaggesetz | übrige Polizei

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 12 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 18. Mai 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Guadagnini Fischer, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegner betreffend Ruhetaggesetz

- 2 - 1. Die B._____ AG betreibt mit ihren Lokalitäten an der C._____-strasse in Y._____ ein Sport- und Modegeschäft mit der Vermietung von Sport-artikeln, einer Galerie sowie einer Espressobar. Die Espressobar und die Galerie befinden sich im 1. Obergeschoss und sind in das Sport- und Modegeschäft integriert. In ihrer Filiale an der D._____-bahn, E._____-strasse in Y._____, betreibt sie ebenfalls ein Sport- und Modegeschäft. Verantwortlicher Geschäftsführer der B._____ AG ist A._____. 2. Die Offenhaltung von Verkaufslokalitäten u.a. an hohen Feiertagen bildete in der Gemeinde X._____ ein heftiges Politikum. Im Rahmen einer Gesetzesrevision im Herbst 2017 wurde eine Liberalisierung der Öffnungszeiten an den hohen Feiertagen dem Gemeindeparlament unterbreitet. Dieses hielt jedoch an der grundsätzlichen Schliessung der Läden an den hohen Feiertagen fest und die Stimmbürger nahmen das revidierte Ruhetagsgesetz anlässlich der Abstimmung vom 26. November 2017 an. 3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2018 hielt der Gemeindevorstand X._____ der B._____ Sport AG vor, die Verkaufslokalitäten an der C._____-strasse am Weihnachtstag (25. Dezember 2017) zum wiederholten Male offengehalten zu haben, obwohl Art 3 Abs. 2 des kommunalen Ruhetagsgesetzes dies verbiete. Zuwiderhandlungen gegen die kantonalen und kommunalen Bestimmungen würden mit Bussen zwischen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- bestraft. 4. In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 bestritt A._____ nicht, dass er das Geschäft offengehalten habe. Allerdings sehe er nicht ein, was ihm genau vorgeworfen werde. Er habe an der C._____-strasse nichts Anderes verkauft als an der Filiale bei der D._____-bahn. In beiden Geschäften würden die gleichen Dienstleistungen angeboten, zudem entspreche das Offenhalten am Weihnachtstag einem grossen Bedürfnis der Gäste.

- 3 - 5. Mit Entscheid des Gemeindevorstandes vom 1. Februar 2018 wurde A._____ der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes für schuldig befunden und gestützt auf Art. 6 des Ruhetagsgesetzes mit der Maximalbusse von Fr. 5'000.-- bestraft. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt. 6. Dagegen liess A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden (Verfahren U 18 22) erheben. Er machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Daraufhin beschloss der Gemeindevorstand X._____, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen. In der Folge wurde die Beschwerde U 18 22 als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Mit Schreiben vom 9. August 2018 hielt die Gemeinde X._____ A._____ vor, die Verkaufsräumlichkeiten an der C._____-strasse am Weihnachtstag 2017 und Karfreitag 2018 offen gehalten zu haben. Ihm wurde unter Androhung einer Busse wegen Verletzung des Ruhetagsgesetzes Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen. 8. Unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 18 22 hielt A._____ fest, dass er den Vorwurf, wiederholt und vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes verstossen zu haben, nicht akzeptiere. 9. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 verurteilte die Gemeinde X._____ A._____, den Inhaber der B._____ AG, wegen Verletzung des kommunalen Ruhetaggesetzes auf eine Busse von Fr. 3'000.--Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 830.-- auferlegt. 10. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), nun anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 25. Januar 2019 Beschwerde

- 4 beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er begehrte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 20. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Vorbemerkend hielt er fest, dass es vorliegend um die Beurteilung des Offenhaltens des Geschäfts an der C._____-strasse am Weihnachtstag 2017 und Karfreitag 2018 gehe, diese seien hohe Feiertage im Sinn des kommunalen Ruhetagsgesetzes. Hinsichtlich des Offenhaltens der Espressobar und der Galerie sei festzuhalten, dass diese auch während der hohen Feiertage geöffnet haben dürfen. Begründend führte er aus, dass das kommunale Ruhetagsgesetz der Gemeinde X._____ aufgrund der Differenzierung verschiedener Läden gemäss Art. 3 Abs. 2 die in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerte Wirtschaftsfreiheit verletze. Das Offenhalten von Apotheken, Bäckereien, Kiosken und Konditoreien sei zulässig, während Sportgeschäfte geschlossen sein müssten. Dabei bestehe ein grosses privates sowie öffentliches Interesse daran, Sportgeschäfte während dieser Zeit ebenfalls zu öffnen. Sportgeschäfte würden nämlich Dienstleistungen erbringen, die zur Aufrechterhaltung des touristischen Angebots beitrügen. Für einen Gast sei es in heutiger Zeit genauso wichtig, die an Feiertagen die Dienstleistung eines Sportgeschäftes in Anspruch zu nehmen, wie frisches Brot oder Medikamente kaufen zu können. Zudem sei Y._____ an Sonn- und Feiertagen ein sehr belebtes Gebiet, sodass das Offenhalten von Sportgeschäften nicht zu einer Beeinträchtigung der Sonntagsruhe führe. Eine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung einzelner Angebotszweige sei nicht ersichtlich, zumal Apotheken und Bäckereien längst nicht nur das absolut Nötigste im Angebot hätten. Zusätzlich seien nicht alle Sportgeschäfte gebüsst worden. Die Gemeinde X._____ behandle Sportgeschäfte an verschiedenen Standorten unterschiedlich. So sei es erlaubt, bei Talstationen und im Skigebiet auch an hohen Feiertagen Sportgeschäfte geöffnet zu haben. Das neu revidierte Ruhetagsgesetz lasse dem Gemeindevorstand jedoch keinen Spielraum mehr, Geschäfte mit gleichem Angebotssegment aufgrund ihres

- 5 - Standortes differenziert zu behandeln. Daraus resultiere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gewerbegenossen und damit eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen sollte, dass keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vorliege, sei zumindest eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung gegeben. Selbst wenn die gesetzliche Grundlage im Ruhetagsgesetz für die Ungleichbehandlung gegeben sei, so liessen sich keine überwiegend sachlichen Gründe finden, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigten. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Interessensabwägung zwischen Gästebedürfnissen und der Gefahr der Störung von Ruhe, Gottesdienst und religiösen Gefühlen je nach Standort eines Sportgeschäfts unterschiedlich ausfallen solle. Das Argument der Gemeinde, der Ruhe und Würde der hohen Feiertage sei im Dorf ein höheres Interesse beizumessen als im Skigebiet, ziele ins Leere, weil gewisse Geschäfte auch im Dorf offen hätten und deshalb keine absolute Ruhe herrsche. Die vorliegend beanstandete Auslegung des Ruhetagsgesetzes der Gemeinde X._____ sei systemwidrig und wirke sich nicht neutral auf den Wettbewerb aus. Es bestünden keine überwiegenden sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Sportgeschäfte an verschiedenen Standorten. Im Übrigen erweise sich die Ungleichmässigkeit auch nicht als verhältnismässig, da einzelne Geschäfte geöffnet sein dürften, andere jedoch nicht. Die Ungleichbehandlung sei somit verfassungswidrig. Zusätzlich liege keine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 des Ruhestandsgesetzes vor, wie im Entscheiddispositiv unter Ziff. III.1. festgehalten, vor, da es sich um keine Veranstaltung handle. 11. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Bezüglich des Sachverhalts verwies sie auf den festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Entscheid und ergänzte ihn folgendermassen: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Sportgeschäfte, die am Weihnachtstag

- 6 - 2017 und am Karfreitag 2018 ebenfalls das Ruhetagsgesetz verletzt hätten, werde der Gemeindevorstand diese Fälle prüfen. Weiter wurde geltend gemacht, dass aufgrund stets wiederkehrender Diskussionen und Anträge eine Revision des Ruhetagsgesetzes in Gang gesetzt worden sei. Die vom Gemeindevorstand geplante Liberalisierung habe jedoch im Gemeindeparlament keine Mehrheit gefunden und sei schliesslich auch vom Stimmvolk nicht gutgeheissen worden. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers zum Entscheiddispositiv sei festzuhalten, dass es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler halte, aus welchem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen sei. Aus dem Sachverhalt gehe klar hervor, dass eine Busse aufgrund einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes erfolgt sei. Eine Aufhebung des Entscheides wegen dieses redaktionellen Fehlers wäre überspitzt formalistisch. Materiell begründend hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einerseits mit der Revision des Ruhetagsgesetzes sich eine Mehrheit der Bevölkerung für ein sonntägliches Ruheverbot ausgesprochen habe. Daher sei das öffentliche Interesse hier höher zu gewichten als die Wirtschaftsfreiheit, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass das allgemeinen Konsumbedürfnis und die Erhaltung der touristischen Wettbewerbsfähigkeit ebenfalls öffentliche Interessen darstellten. Zudem könne nicht von einem schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit die Rede sein, da Art. 2 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes lediglich 5 hohe Feiertage aufzähle. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Ungleichbehandlung von Sportgeschäften treffe es zu, dass der Gemeindevorstand die Praxis vertrete, dass Sportgeschäfte im Skigebiet auch an hohen Feiertagen geöffnet zu lassen. Diese Praxis sei durch Auslegung entstanden, da dem Schutz der öffentlichen Ruhe im Skigebiet sowieso wenig Bedeutung zukomme und man dem Bedürfnis von Sportlern und Gästen nachkommen wollte, die Ausrüstungsgegenstände benötigten. Erachte das Verwaltungsgericht diese Praxis als rechtswidrig, so führe dies natürlich nicht zur Aufhebung des Entscheids, sondern zur Einleitung von Strafver-

- 7 fahren gegen die jeweiligen Betriebsinhaber. Der Beschwerdeführer könne keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. 12. Mit Replik vom 9. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und vertiefte seine Argumente. Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdegegnerin, in anderen Fällen von unerlaubten Öffnungen Strafuntersuchen einzuleiten, sei festzuhalten, dass andere Sportgeschäfte bereits in der Beschwerde vom 4. Mai 2018 aufgeführt worden seien. Bis heute seien aber keine Strafuntersuchungen eingeleitet worden. Zudem sei das Argument, die Wirtschaftsfreiheit werde lediglich an wenigen Tagen im Jahr eingeschränkt, nicht überzeugend. Art. 3 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes beinhalte eine Ungleichbehandlung verschiedener Dienstleistungserbringer. Bezüglich der öffentlichen Interessen sei festzuhalten, dass die von einer kleinen Mehrheit der X.____er Stimmbevölkerung gewünschte Einschränkung des Ruhetagsgesetzes unverhältnismässig die Wirtschaftsfreiheit einschränke. Da die Beschwerdegegnerin eingestehe, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, die Sportgeschäfte in Skigebieten und im Dorf unterschiedlich zu behandeln, verdiene auch das Argument keinen Rechtsschutz, dass man aufgrund des Bedürfnis der Sportler und aufgrund des Infrastrukturangebotes des Skigebiets der Ansicht sei, dies zu erlauben. Das Ruhetagsgesetz lasse keine Auslegung zu, wonach Sportgeschäfte im Skigebiet geöffnet und im Dorf geschlossen zu sein hätten. Bezüglich des redaktionellen Fehlers im Entscheiddispositiv sei festzuhalten, dass dieser unabhängig von der materiellen Beurteilung nicht bestätigt werden könne. Dieser Umstand sei zumindest mit der Verteilung der Gerichtskosten zu berücksichtigen. 13. Mit Duplik vom 6. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest. Weiter machte sie geltend, dass auch bei anderen Sportgeschäften nach Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts Verfahren eröffnet werden würden. Der Gemeindevorstand strebe keine vom

- 8 - Gesetz abweichende Praxis an, daher könne sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht stützen. Zudem gebe es keinen Gleichbehandlungsanspruch bezüglich der Behandlung von Sportgeschäften oder Kiosken, Apotheken, Bäckereine und Konditoreien, da es um unterschiedliche Sachverhalte gehe. Schliesslich sei festzuhalten, dass bei Gleichbehandlung von Sportgeschäften im Skigebiet und im Dorf beide Anbieter zu büssen seien. Es gebe keine Straffreiheit aus Gleichbehandlungsgründen, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Gleichbehandlung im Unrecht stützen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der Entscheid vom 20. Dezember 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des kommunalen Ruhetagsgesetzes durch den Beschwerdeführer festgestellt und diesem eine Busse von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 830.-- auferlegt hatte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Der Beschwerdeführer als Adressat dieses Entscheides ist gemäss Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert, da er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

- 9 - 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Busse mit einem Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 des kommunalen Ruhetagsgesetzes. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das kommunale Ruhetagsgesetz in unzulässiger Weise in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers eingreife, namentlich in dessen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), oder zumindest zu einer Wettbewerbsverzerrung und einer Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen führe. 2.3. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 3 Abs. 2 des kommunalen Ruhetagsgesetzes zu Recht gebüsst habe und ob das Gesetz ein unrechtmässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. 3. Die in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit schützt die privatrechtliche Erwerbstätigkeit in all ihren Erscheinungsformen (statt vieler BGE 132 I 282 E.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Staat, wenn er durch polizeiliche oder sozialpolitische Massnahmen die Ausübung von Handel und Gewerbe beschränkt, unter anderem das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu beachten (BGE 120 IA, 236 E.1a, VGU 263/93). Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich dabei sowohl auf natürliche wie juristische Personen des Privatrechts, unselbständige und selbständige Erwerbende sind gleichermassen geschützt (KIENER/KÄ- LIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2017, § 31 Rz. 18), und dementsprechend untersteht der Beschwerdeführer dem Schutz dieser Verfassungsgarantie. Die Grundrechtsansprüche gelten allerdings nicht schrankenlos. Entsprechend bestimmt Art. 36 BV, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen

- 10 - (Abs. 1). Zusätzlich müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (Abs. 3) und dürfen den Kerngehalt nicht verletzen (Abs. 4). Zusätzlich dazu ist die Konformität der Einschränkung mit dem in Art. 94 Abs. 1 BV verankerten Begriff der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen (KIENER/KÄLIN/WYT- TENBACH, a.a.O., § 31 Rz. 49). 4.1. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ist festzuhalten, dass schwere Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz fordern, während sich leichte Einschränkungen auch auf eine Grundlage in einer Verordnung stützen können (KIENER/KÄLIN/WYT- TENBACH, a.a.O., § 31 Rz. 66). 4.2. Nach Art. 3 Abs. 1 des kommunalen Ruhetagsgesetzes der Gemeinde X._____ sind an öffentlichen Ruhetagen alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören oder die religiösen Gefühle anderer zu verletzen. Nach Abs. 2 sind Läden, mit Ausnahme der Apotheken, Bäckereien, Kioske und Konditoreien, vom 1. November bis 30. November, vom 1. Mai bis 31. Mai und an hohen Feiertagen geschlossen zu halten. 4.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das kommunale Ruhetagsgesetz den Beschwerdeführer in seiner Wirtschaftsfreiheit einschränkt, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Die Schwere der Einschränkung kann diesbezüglich offengelassen werden, da die Einschränkung sowieso in einem formellen Gesetz und nicht in einer Verordnung geregelt ist. 5.1. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs.2 BV). Vorab ist festzuhalten, dass

- 11 - Ladenschluss- und Ruhetagsvorschriften zulässige sozialpolitische öffentliche Interessen sind (BGE 139 II 529), die allerdings - wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt - auch einem Wandel der Zeit unterliegen (u.a. BGE 138 I 378 E.83.). Die Entscheidung über die Grundsatzkonformität ist anspruchsvoll. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der Blick allein auf das staatliche Regelungsmotiv, also die erfolgten öffentlichen Interessen, zu kurz greift. Eine staatliche Massnahme kann ein zulässiges Interesse verwirklichen, aber so gravierende Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben, dass von einer grundsatzwidrigen Massnahme auszugehen ist (UHL- MANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 27 N 48). Dieser Auffassung ist auch das Bundesgericht (Urteil 2C_940/21 vom 17. Mai 2011, E.3.2.): "Bei der Beurteilung, ob eine grundsatzkonforme Einschränkung oder Abweichung vorliegt, sind nicht nur die Motive der betreffenden Regelung, sondern auch deren Auswirkungen zu beurteilen." Es ist eine Interessensabwägung im Dreieck vorzunehmen, zwischen dem öffentlichen Interesse, der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung. 5.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, das öffentliche Interesse sei bereits dadurch gegeben, dass sich eine Mehrheit der X._____er Stimmbevölkerung für das Ruhetagsgesetz und somit gegen eine Liberalisierung der Öffnungszeiten ausgesprochen habe. Dem ist insofern entgegenzuhalten, als dass das Interesse der Mehrheit in dem Sinne, dass eine bestimmte Frage im direktdemokratischen Verfahren geregelt wird, kein öffentliches Interesse per se darstellt (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 9 Rz. 113). 5.3. Vorliegend stehen verschiedene öffentliche und private Interessen einander gegenüber, sodass nicht abschliessend festgehalten werden kann, ob ein grundrechtskonformer oder ein grundrechtswidriger Eingriff vorliegt.

- 12 - Sind die angeführten öffentlichen und privaten Interessen von unterschiedlichem Gewicht, ist diese Gewichtung im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu vorzunehmen (UHLMANN, a.a.O., Art. 36, N 50). 6.1. Dem Verwaltungsgericht stellt sich nun die Frage, ob sich das kommunale Ruhetagsgesetz in Bezug auf Art. 27 BV als verhältnismässig erweist. Nach klassischem Verständnis verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass eine staatliche Massnahme mit Blick auf deren Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss (vgl. etwa HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 520 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1735 ff.). In der neueren Lehre wird betont, dass dieser Dreischritt die Komplexität der Verhältnismässigkeitsprüfung auf eine für Juristen praktikable Prüfformel reduziert, diese Formel jedoch bloss ein beschränktes Leistungsvermögen besitzt (vgl. MÜLLER, Verhältnismässigkeit  Gedanken zu einem Zauberwürfel, Bern 2013, S. 27 f. und 31 ff.). Die drei Elemente Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit müssen kumulativ beachtet werden. 6.2. Beim Kriterium der Eignung ist danach zu fragen, ob eine konkrete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Ungeeignet erscheint eine Massnahme erst dann, wenn diese am Ziel geradezu vorbeischiesst bzw. sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 9 Rz. 127). Mit der Frage nach der Eignung einer Massnahme soll lediglich sichergestellt werden, dass eine zweckkonforme Wirkung erzielt wird, mithin die Massnahme nicht gänzlich wirkungslos oder im Ergebnis gar kontraproduktiv ist; praxisgemäss genügt dabei eine Teileignung (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 29).

- 13 - 6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Y._____ auch an Sonn- und Feiertagen ein sehr belebtes Gebiet sei, sodass das Offenhalten von Sportgeschäften nicht zu einer Beeinträchtigung der Sonntagsruhe führe. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass das Ruhetagsgesetz geeignet sei, die Emsigkeit des Treibens ein wenig einzudämmen. Vorliegend ist tatsächlich fraglich, inwieweit das Ruhetagsgesetz wirklich dazu beiträgt, die sonn- und feiertägliche Ruhe zu erhalten. Gerade an Weihnachten und Ostern herrscht aufgrund der Wintersaison reger Betrieb in Y._____. Da in der Praxis bezüglich der Eignung jedoch verlangt wird, dass sie erst dann ungeeignet sei, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine Wirkung entfaltet oder die Erreichung dieses Ziels sogar erschwert, ist die Eignung des Ruhetagsgesetzes zu bejahen. 6.3. Die Erforderlichkeit setzt sodann voraus, dass eine Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein muss. Eine Massnahme hat insbesondere dann zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit darf ein Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz. 322). Es steht die Frage im Zentrum, ob eine gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das anvisierte Ziel ebenso gut erreichen würde (KIENER/KÄ- LIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 9, Rz. 130). Vorliegend ist kein milderes Mittel denkbar, welches das anvisierte Ziel der öffentlichen Ruhe ebensogut erreichen würde. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Beschwerdeführer durch das Ruhetagsgesetz lediglich an fünf hohen Feiertagen betroffen sei, was keinen grossen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle. Das ist zwar, wie der Beschwerdeführer korrekt entgegnet, nicht entscheidend, da sich gerade am Weihnachtstag so-

- 14 wie an Ostern ein grosser Umsatz erzielen liesse. Allerdings fiele die Wirkung des Gesetzes völlig weg, wenn es bestimmte hohe Feiertage davon ausgenommen werden würden. 6.4. In einem letzten Schritt gilt es die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei ist eine Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen, als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURN- HERR, a.a.O., Rz. 323). Unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit ist insbesondere die Gleichbehandlung der Konkurrenten zu betrachten, wobei vorab festzuhalten ist, dass diesbezüglich das Gleichbehandlungsgebot der Gewerbegenossen weitergeht als das Rechtsgleichheitsgebot (BGE 142 I 431). Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn diese sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O, § 31, Rz. 103 ff.). 6.4.1. Vorliegen ist zu unterscheiden zwischen Sportgeschäften und Apotheken, Bäckereien, Konditoreien und Kiosken sowie zwischen Sportgeschäften untereinander, da der Anspruch auf Gleichbehandlung nur bei direkten Konkurrenten besteht. Ein Verhältnis direkter Konkurrenten ist gegeben, wenn sich Marktteilnehmer der gleichen Branche mit dem gleichen Angebot (Güter und / oder Dienstleistungen) an das gleiche Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O, § 31, Rz. 100). 6.4.2. Im Verhältnis zu Apotheken, Bäckereien, Konditoreien und Kiosken ist der Beschwerdeführer kein direkter Konkurrent, da sich beide nicht mit dem gleichen Angebot an das gleiche Publikum wenden, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Auch wenn zutreffen mag, dass das Angebot dieser

- 15 - Betriebe nicht mehr nur absolut notwendige Dinge beinhaltet, wie der Beschwerdeführer ausführt, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ein Sportgeschäft ebenfalls geöffnet werden darf. Selbst wenn beispielsweise Apotheken über das unmittelbar nötige Angebot hinaus Dinge anbieten, liegen sachliche Gründe vor, die Ihnen eine andere Behandlung als einem Sportgeschäft erlaubt. 6.4.3. Anders hingegen sieht es aus mit der Unterscheidung zwischen Sportgeschäften im Dorf und solchen im Skigebiet. Hier liegt tatsächlich eine Ungleichbehandlung zwischen Gewerbegenossen vor. Da das Gleichbehandlungsgebot der Gewerbegenossen weitergeht als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, ist auch das Vorliegen von ernsthaften sachlichen Gründen nicht immer ausreichend, um eine Benachteiligung zu erlauben (BGE 125 I 431). Das Bundesgericht wendet einen besonders strengen Prüfungsmasstab an, wenn eine Ungleichbehandlung mit spezifischen öffentlichen Interessen gerechtfertigt wird (BGE 125 I 431 E.4b, BGE 132 I 97 E.2.1., KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O, § 31, Rz. 107). Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass im Skigebiet der Ruhe und Würde des Tages ohnehin wenig Bedeutung zukomme, ist ihr vorzuhalten, dass das bestehende Ruhetagsgesetz bereits im Dorf wenig Wirkung entfaltet, da die Y._____ gerade über die Festtage während der Tourismussaison ein sehr belebtes Gebiet ist. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, dass das Ruhetagsgesetz in seiner jetzigen Form keinen Raum für Auslegung lässt. Allerdings dürften – um eine Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu garantieren – unter geltendem Gesetz an hohen Feiertagen auch die Sportgeschäfte im Skigebiet nicht geöffnet haben. Es liegt somit an der Beschwerdegegnerin, ihr Ruhetagsgesetz anzupassen: Entweder erweitert sie den Katalog der Grundversorgung um Sportgeschäfte für das gesamte Gemeindegebiet oder sie trifft eine Sonderregelung für Ladenflächen, welche in einem engen Konnex zu Sportstätten bzw. Bergbahnen stehen; eine solche Ungleichbehandlung kann

- 16 verfassungskonform ausgestaltet werden, sei es durch eine explizite Aufführung im Gesetz oder über die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmebewilligungen. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - andere Sportgeschäfte im Dorf am Weihnachtstag 2017 und am Karfreitag 2018 offen gehabt hätten und sie diesem nachgehen werde, stellt sie damit klar, dass sie das Ruhetagsgesetz integral und nicht selektiv umsetzen will. Sie sagt damit auch, dass sämtliche Geschäfte - ausser die im Gesetz ausdrücklich ausgenommenen natürlich - die an hohen Feiertagen bzw. Ruhetagen geöffnet haben, sich also im Unrecht befinden. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht berufen. Er führt zwar richtig aus, dass der Beschwerdegegnerin kein Spielraum mehr bleibe, um Sportgeschäfte im Dorf und solche im Skigebiet unterschiedlich zu behandeln. Daraus kann er aber nicht ableiten, dass in der Konsequenz alle Sportgeschäfte geöffnet sein sollen. Vielmehr sind in alle Sportgeschäfte im Gemeindegebiet, sei dies nun im Dorf oder im Skigebiet, an hohen Feiertagen geschlossen zu halten. Daran ändert im Übrigen auch die mietrechtliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Y._____ D._____ Bahnen AG nichts. 7.1. Schliesslich ist noch auf das letzte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser verlangt zusätzlich zu den vorherigen Ausführungen die Aufhebung des Entscheids, weil er gemäss Entscheiddispositiv aufgrund Art. 3 Abs. 3 und nicht Abs. 2 des kommunalen Ruhetagsgesetzes gebüsst wurde. Abs. 3 betreffe Veranstaltungen an hohen Feiertagen, dieses Vergehen könne dem Beschwerdeführer gar nicht vorgeworfen werden, da er ein Sportgeschäft betreibe. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handle. Aus dem Sach-

- 17 verhalt und den Erwägungen gehe klar hervor, dass es um einen Tatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 2 handle. Eine Abweisung des Entscheids käme einem überspitzten Formalismus gleich. 7.2. Fehler, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind, gelten als blosse Kanzleifehler (BERTSCHI, in: GRIFFEL (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu§§ 86a-86d, Rz. 27). Gegen solche Fehler wäre auf Gesuch der Parteien hin oder von Amtes wegen eine Berichtigung vorzunehmen (Art. 86 Abs. 1 und 2 VRG). Zuständig für die Berichtigung ist allerdings die Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, wobei in Ausnahmefällen die Prozessökonomie eine Berichtigung durch die Rechtsmittelinstanz gestatten kann (BERTSCHI, a.a.O., Rz. 27). Vorliegend zielt der Beschwerdeführer auf die Aufhebung des Entscheides und nicht auf dessen Berichtigung. Gerade weil die Formulierung in Ziff. 1 im Dispositiv des angefochtenen Entscheides klar im Widerspruch zum Sachverhalt und den Erwägungen steht, hätte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Berichtigung bei der Beschwerdegegnerin stellen und verlangen müssen dass er anders als in Ziff. 1 des Dispositivs – wenn schon – wegen eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 2 des Ruhetagsgesetzes zu büssen sei und nicht aufgrund Art. 3 Abs. 3. Eine Aufhebung aufgrund dieses redaktionellen Fehlers ist folglich abzuweisen. 8. Im Lichte der angestellten Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das kommunale Ruhetagsgesetz zu Recht gebüsst wurde. Obwohl das Ruhetagsgesetz einen Eingriff in die in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit darstellt, ist dieser Eingriff gemäss dem Prüfprogramm von Art. 36 BV gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings gehalten,

- 18 dass Ruhetagsgesetz so anzuwenden, dass eine Gleichbehandlung unter Gewerbegenossen garantiert wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000 festgelegt. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wahlkreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-- Zusammen Fr. 2'374.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2019 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.05.2020 U 2019 12 — Swissrulings