Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.02.2020 U 2019 118

21 febbraio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,195 parole·~21 min·3

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 118 2. Kammer Einzelrichter Meisser und Bühler als Aktuar URTEIL vom 21. Februar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. A._____ wurde für ein Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2014-492) vor Bezirksgericht Plessur die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesem Verfahren sind auf A._____ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 4'662.60 angefallen, welche vom Kanton Graubünden, zu dessen Lasten – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, übernommen wurde. 2. Im Jahre 2017 prüfte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erstmals, ob A._____ in der Lage sei, die vom Kanton Graubünden bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 4'662.60 zu erstatten. Mit Schreiben vom 16. November 2017 wurde A._____ von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse vorläufig von der Rückerstattung der bevorschussten Gelder abgesehen werde. 3. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ (erneut) auf, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen und das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu retournieren. Innert Frist reichte A._____ sowohl das ausgefüllte Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" als auch diverse Finanzbelege ein. 4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 4'662.60 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums vom 9. Oktober 2019 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum von A._____ von Fr. 5'179.-und hielt fest, dass sich ihre Nettoeinkünfte auf insgesamt Fr 5’642.-- be-

- 3 liefen, so dass ein Überschuss von monatlich Fr. 464.-- resultiere. Um zu verhindern, dass A._____ in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der bevorschussten Gelder mittels Ratenzahlungen von monatlich Fr. 300.-- bewilligt, wobei die erste Rate am 30. November 2019 zur Zahlung fällig werde. 5. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 12. November 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte deren sinngemässe Überprüfung bzw. die Herabsetzung der verfügten Ratenzahlungen auf monatlich Fr. 100.--. Begründend führte sie an, dass sie beim Ausfüllen des Formulars "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" völlig überfordert gewesen sei und einige Positionen nicht richtig verstanden habe. Des Weiteren belaufe sich ihr Nettolohn im Jahre 2019 nicht auf Fr. 2'736.--, sondern korrekterweise auf monatlich Fr. 2'548.--. Eine minimale Provisionszahlung von Fr. 100.-- erhalte sie im Übrigen nur dann, wenn sie den vorgegebenen Umsatz erreiche. Pro Fr. 1'000.--Umsatz erhalte sie eine Provision von Fr. 100.--. Diesen Umsatz erreiche sie allerdings nur, wenn eine Mitarbeiterin Ferien hätte oder jemand wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit ausfalle, was bspw. im Jahre 2018 der Fall gewesen sei. Ihre Nettoerwerbseinkünfte würden gerade reichen, um über die Runden zu kommen. Es sei jeden Monat ein riesiger Kraftakt, welcher mit Abstrichen und Einschränkungen verbunden sei. Aus diesem Grund seien die verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 300.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren. 6. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, d.h. es seien von A._____ bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 100.--/Mt. zu leisten.

- 4 - 7. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2019 (recte 2. Dezember 2019) beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Begründung führte sie an, dass das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" gerade dazu da sei, der URP-Partei eine Hilfestellung bei der Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse zu geben. Nebst diesem Formular sei der Beschwerdeführerin auch eine Wegleitung zugestellt worden. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin bei Unklarheiten oder Fragen telefonischen Kontakt mit ihr aufnehmen oder persönlich bei ihr vorsprechen können. Hiervon habe die Beschwerdeführerin indes keinen Gebrauch gemacht. Sie habe das Formular ausgefüllt und habe umfassende Belege eingereicht. Es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit der Offenlegung ihrer finanziellen Situation überfordert gewesen sei; dies umso weniger, als sie im Jahr 2017 bereits einmal hierzu aufgefordert worden sei und alsdann auch mitgewirkt habe. Es sei für die Beschwerdeführerin somit nichts Neues gewesen. Des Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass verschiedene von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgabenpositionen nicht berücksichtigt werden könnten. Dies betreffe insbesondere die Ausgaben für das Auto. Dieses sei für die Berufsausübung nämlich nicht erforderlich; schliesslich wohne und arbeite die Beschwerdeführerin in X._____. Dennoch seien zu ihren Gunsten Abonnementskosten für den Stadtbus berücksichtigt worden. Was das Nettoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin anbelange, sei zu berücksichtigen, dass sie seit Oktober 2017 in einem 58.14% Arbeitspensum erwerbstätig sei. Eine Pensumreduktion habe seither nicht stattgefunden. Aufgrund des Lohnausweises 2018 und der vorgelegten Lohnabrechnungen von Juli bis September 2019 habe es keinerlei Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin eine Lohneinbusse hätte hinnehmen müssen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die verfügte Rückzahlungsrate von monatlich Fr. 300.-- angesichts des monatlichen Überschusses von Fr. 464.-- zurück-

- 5 haltend ausgefallen sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also einen geringeren Überschuss aufweisen würde, wäre die Rückzahlungsrate von Fr. 300.-- noch immer gerechtfertigt. Damit seien sogar noch gewisse Reserven für unerwartete Auslagen mobilisierbar. 8. Mit Replik vom 16. Dezember 2019 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 12. November 2019 fest. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bis heute nicht wisse, welche Unterlagen oder Informationen sie hätte einreichen müssen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin sei ferner nicht korrekt und widerspreche den tatsächlichen Lebenshaltungskosten. So würden im Jahre 2020 diverse Zusatzkosten, wie Zahnarztkosten, Kosten für eine Zahnspange, Auslagen für ein Fahrrad, Kosten für zwei Skiausrüstungen sowie Auslagen für einen Kurzausflug bzw. Urlaubsreise etc. anfallen. Ihre Tochter werde im Jahr 2020 zehn Jahre alt. Damit werde sich ihr Grundbetrag zudem von Fr. 400.-- auf Fr. 600.-- erhöhen. Vor diesem Hintergrund sei sie nicht in der Lage, neben den verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 300.-- auch noch die unvorhersehbaren Zusatzkosten zu bezahlen. 9. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Rückerstattung der bevorschussten Gelder für die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens in der Gesamthöhe von Fr. 4'662.60. Die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- wird daher noch nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz im konkreten Fall zu bejahen ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 4'662.60 mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 300.-- verpflichtet wurde. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, sie sei bei der Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse völlig überfordert gewesen. Sie hätte auch nicht gewusst, welche Unterlagen und Informationen entscheidrelevant gewesen seien. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr nicht in gebührendem Masse eine Stellungnahme zu der von der Beschwerdegegnerin in Erwägung gezogenen Rückforderung ermöglicht

- 7 worden sei. Diese Rüge zielt auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ab. 3.2 Das rechtliche Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht der Privaten im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 140 I 102 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 S. 219). Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung – zumindest die wesentlichen Elemente – bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten. Die Parteien müssen jedoch nicht Gelegenheit erhalten, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörden sind grundsätzlich auch nicht verpflichtet, den Parteien ihre Begründung im Voraus zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 495 E. 3.4, 132 II 267 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1011 S. 222). 3.3 Zum Geschehensablauf ist chronologisch erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 von der Beschwerdegegnerin darüber informiert wurde, dass eine Rückforderung der gewährten URP (erneut) in Erwägung gezogen werde (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 13). Diesem Schreiben schloss die Beschwerdegegnerin noch eine erklärende Wegleitung bei. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" auszufüllen und einen aktuellen Nachweis über ihre finanzielle Situation zu erbringen, kam die Beschwerdeführerin mit Zurücksendung des genannten Formulars und Beibringung von zahlreichen Finanzbelegen (vgl. Bg-act. 14 und 14/1 ff.) grundsätzlich einwandfrei nach. Auch wenn das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" nicht vollständig ausgefüllt retour-

- 8 niert wurde, war es der Beschwerdegegnerin aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten zahlreichen Finanzunterlagen ohne Weiteres möglich, eine abschliessende Beurteilung der URP-Rück-forderung vornehmen zu können. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert werden musste, Unterlagen nachzureichen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse überfordert gewesen sei, als Schutzbehauptung; dies umso mehr, als sie im Rahmen der im Jahre 2017 erfolgten (ersten) Rückforderungsprüfung in der Lage war, das Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen eizureichen (vgl. Bg-act. 5 - 11). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie bei der Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse tatsächlich überfordert gewesen sein – ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, telefonischen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen und/oder persönlich bei ihr vorzusprechen. Hiervon machte sie indes anerkanntermassen keinen Gebrauch. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung am Verfahren aufgefordert und auch die Möglichkeit erhielt, hierzu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht, indem sie der Beschwerdegegnerin insbesondere diejenigen Finanzunterlagen einreichte, welche für die Beurteilung der URP-Rückerstattung erforderlich gewesen sind. Die massgebenden Unterlagen stammten demnach von der Beschwerdeführerin, womit sie auch über den Informationsstand der Beschwerdegegnerin stets im Bild war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist für das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Umstände nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht nach den Vorstellungen und Erwartungen der Beschwerdeführerin über die URP-Rückerstattung verfügt hat, ändert an der Rechtsmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin nichts.

- 9 - 4. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewilligt würde. Ist dies der Fall,

- 10 wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 5. In materieller Hinsicht ist zu beurteilen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die von der Beschwerdegegnerin verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 300.-- zu bezahlen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse zur Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 4'662.60 verpflichtet werden kann, ist in einem ersten Schritt der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E. 2a: 108 Ia 108 E. 5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtpflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20% auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhält-

- 11 nissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSS- NER, a.a.O., S. 176 f., Urteile des Verwaltungsgerichts U 14 1 vom 4. September 2014 E. 5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. 5.1 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Berechnung des URP-Existenzminimums vom 3. Oktober 2019 wird in Bezug auf die Grundbeträge (für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon etc.) für eine Alleinerziehende von Fr. 1'350.-- und Fr. 400.-- pro Kind sowie den Zuschlag von 20% auf diese Grundbeträge (plus Fr. 430.--) nicht beanstandet. Der Grundbetrag für die ältere Tochter wird sich mit Beginn ab 1. August 2020 (Erreichung des 10. Altersjahres) indes von monatlich Fr. 400.-- auf Fr. 600.-- erhöhen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als berechtigt. Damit ist ab dem 1. August 2020 auch ein erhöhter Zuschlag auf die Grundbeträge von monatlich insgesamt 470.-- (= [Fr. 1'350.-- + Fr. 600.-- + Fr. 400.- -] x 20%) zu berücksichtigen. Nicht beanstandet wird zudem auch die von der Beschwerdegegnerin veranschlage Steuerlast von Fr. 8.--, der Mietzins

- 12 von Fr. 1'350.-- sowie die Kinderbetreuungskosten von Fr. 498.--. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Prämien von monatlich Fr. 704.-- angerechnet. In diesem Betrag sind indes nicht nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG), sondern auch diejenigen für die überobligatorische Zusatzversicherung (VVG) enthalten (vgl. Bg-act. 14/07). Die Prämien für die überobligatorische Zusatzversicherung sind gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums indes nicht anrechenbar. Unterlagen, welche ausschliesslich die KVG-Prämien für das Jahr 2019 belegen würden, liegen nicht im Recht. Den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Versicherungspolicen für das Jahr 2020 kann indes entnommen werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin zu tragenden KVG-Prämien auf monatlich insgesamt Fr. 589.45 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 20 – 22) belaufen. Davon ausgehend, dass die KVG-Prämien im Jahr 2020 - im Vergleich zu denjenigen des Jahres 2019 - gestiegen sind, erscheint es mehr als angemessen, wenn der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ebenfalls KVG- Prämien von monatlich Fr. 589.45 angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Autokosten anzurechnen seien. In dem von ihr ausgefüllten Formular "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" vom 3. Oktober 2019 machte sie diesbezüglich Auslagen von monatlich Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- geltend (vgl. Bg-act. 14). Die Beschwerdeführerin arbeitet bei B._____,X._____. Daraus ergibt sich, dass die in X._____ wohnende Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen nicht auf ihr Auto angewiesen ist. Aus diesem Grund wurden bei der Beschwerdeführerin gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2018 ebenfalls keine Autokosten berücksichtigt (vgl. Bg-act. 14/36). Daraus ergibt sich, dass dem Auto der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukommt, weshalb die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- nicht angerechnet werden können.

- 13 - Berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im URP-Existenzminimum der Beschwerdeführerin dennoch Auslagen für ein Abonnement für den Bus von monatlich durchschnittlich Fr. 39.--, gibt dies zu keinen Beanstandungen Anlass. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in X._____ wohnt und arbeitet, sind ihr auch keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Solche Kosten hat sie denn auch weder im Rahmen des vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht (vgl. Bg-act. 14). In Ihrer Replik vom 16. Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin allerdings diverse Zusatzkosten geltend gemacht. So insbesondere Auslagen im Zusammenhang mit den Freizeitaktivitäten ihrer Kinder (erstes Fahrrad für die Tochter, Skischule/Skimiete/Skiausrüstung, Jahresbeitrag Fussballclub für den Sohn, Fussballausrüstung [Fussballschuhe, Hallenschuhe, Schoner usw.], Kommunikation Tochter, Tanzkurse der Tochter und Kurzausflug bzw. Urlaubsreise mit den Kindern). Diese Auslagen können der Beschwerdeführerin nicht angerechnet werden. Gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die Kosten nämlich bereits durch den Grundbetrag der Kinder von monatlich Fr. 400.-- bzw. Fr. 600.-- sowie den darauf entfallenden Zuschlag von 20% abgedeckt. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass im Jahre 2020 zusätzliche Zahnarztkosten anfallen werden. Als Beweis hierfür hat sie fünf Rechnungen von Dr. med. dent. C._____ aus dem Jahre 2019 eingereicht. Diesen Rechnungen kann unter anderem entnommen werden, dass die Tochter im Jahre 2019 eine zahnmedizinische Behandlung (Karieskontrolle, Füllung Zahn 54, Füllung Zahn 65) von insgesamt Fr. 632.90 und der Sohn eine solche (Füllung Zahn 74) von insgesamt Fr. 280.70 in Anspruch nehmen musste (vgl. Bf-act. 10). Dies ergibt Zahnarztkosten von monatlich durchschnittlich Fr. 76.00. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin diese Kosten anzurechnen; schliesslich kann den eingelegten Rechnungen entnommen werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin Defizite mit der

- 14 - Zahnhygiene haben. Entsprechend ist von wiederkehrenden Kosten auszugehen. Die Rechnungen vom 25. Januar 2019 und 28. August 2019 beziehen sich auf Dentalhygienekosten. Diese Kosten werden erfahrungsgemäss - wenn auch nicht vollständig, so zumindest teilweise - von der Krankenkasse übernommen. Ungeachtet dessen, wären solche Kosten im Rahmen der üblichen Gesundheitspflege ohnehin bereits von den Grundbeträgen und den darauf entfallenden Zuschlägen umfasst. Was die Rechnung von Dr. med. dent. C._____ vom 20. Februar 2020 anbelangt, ist davon auszugehen, dass sich diese auf eine zahnärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin bezog. Darin wird als erbrachte Leistung nämlich das Entfernen einer Krone genannt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass Kleinkinder bereits über eine Krone verfügen, welche entfernt werden müsste. Mit der Rechnung vom 20. Februar 2020 ist nun aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahre 2020 erneut auf eine notwendige und unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung angewiesen sein wird. Gegenteiliges hätte sie ohne Weiteres belegen können, was sie indes nicht getan hat. Dieses Versäumnis ist der Beschwerdeführerin anzulasten. Überdies hat die Beschwerdeführerin diverse Rechnungen von Dr. med. D._____ ins Recht gelegt. Danach liess sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 insgesamt dreimal vom genannten Arzt behandeln. Was genau Anlass dieser Behandlungen war und ob diese Behandlungen medizinisch indiziert waren bzw. ob sie im Jahre 2020 wieder anfallen werden, kann den Rechnungen nicht entnommen werden. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu mit keinem Wort. Sie lässt es – wie gesagt – genügen, drei Rechnungen einzureichen. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Behandlungen bei Dr. med. D._____ medizinisch indiziert sind und damit im Jahr 2020 wiederum anfallen werden. Diese Arztkosten können der Beschwerdeführerin somit nicht angerechnet werden; dies umso weniger als aufgrund der Akten nicht klar ist, ob bzw. in welchem Umfang diese Kosten allenfalls von der Krankenkasse

- 15 übernommen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Säule 3a- Police, in welche sie jährliche Beiträge leistet (Bg-act. 14/36; Bf-act. 35). Bei diesen Beiträgen handelt es sich um nicht obligatorische Beiträge für die gebundene Vorsorge. Solche freiwilligen Leistungen können bei der Berechnung des URP-Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2020 ein URP-Existenzminimum von monatlich Fr. 5'140.45 (Grundbetrag Beschwerdeführerin Fr. 1'350.--; Grundbetrag Kinder Fr. 800.--; Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 430.--; Wohnkosten Fr. 1'350.--; KVG Fr. 589.45; Steuern Fr. 8.--; Fahrkosten Fr. 39.--; Zahnarztkosten Kinder Fr. 76.--; Drittbetreuungskosten Fr. 498.--) resultiert. Mit Beginn ab 1. August 2020 erhöht sich der Grundbetrag der Tochter auf monatlich Fr. 600.--. Hierdurch resultiert ein Zuschlag auf die Grundbeträge von insgesamt Fr. 470.-- (= [Fr. 1'350.-- + Fr. 600.-- + Fr. 400.--] x 20%) pro Monat. Mit Beginn ab 1. August 2020 ist somit von einem URP-Existenzminimum von insgesamt Fr. 5'380.45 auszugehen. Diesen URP-Existenzminima sind nun die Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. 6. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Oktober 2017 in einem 58.14% Arbeitspensum bei B._____. Mit dieser Tätigkeit hat sie im Jahre 2018 ein Nettoerwerbseinkommen (inkl. Kinderzulagen und Umsatzlohn) von insgesamt Fr. 32'769.-- bzw. monatlich Fr. 2'730.75 erwirtschaftet (vgl. Bg-act. 14/36). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar, Februar, März, Juli, August, September und Oktober resultiert für das Jahr 2019 ein Nettolohn von monatlich durchschnittlich Fr. 2'631.-- (inkl. Kinderzulagen und Umsatzlohn). Diese Differenz bzw. Schwankung ist ausschliesslich auf die der Beschwerdeführerin zustehende Umsatzbeteiligung zurückzuführen. Um diesen Schwankungen Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin – wie bei einer selbständig Erwerbstäti-

- 16 gen – auf einen Durchschnittslohn abzustellen. Unter Berücksichtigung der Jahre 2018 und 2019 beläuft sich dieser Durchschnittlohn auf monatlich Fr. 2'681.-- (= [Fr. 2'730.75 + Fr. 2'631.--] / 2). Dazu kommen noch die unbeanstandeten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'560.-- pro Monat sowie die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 347.-- (vgl. Bg-act. 23). Damit resultieren bei der Beschwerdeführerin Gesamteinkünfte von monatlich Fr. 5'588.--. Werden diesen Gesamteinkünften die URP-Existenzminima der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 5'140.45 bzw. 5'380.45 gegenübergestellt, resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 447.55 (bis 31. Juli 2020) bzw. Fr. 207.55 (ab 1. August 2020). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende Juli 2020 in der Lage ist, die ab 30. November 2019 verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 300.- - zu leisten. Die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als rechtmässig. Mit Beginn ab 1. August 2020 verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Grundbetrages ihrer Tochter nicht mehr über die Leistungsfähigkeit, die verfügten Raten von monatlich Fr. 300.-- bezahlen zu können. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ratenzahlungen auf monatlich Fr. 200.-- herabzusetzen. Die gemäss prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2019 aufgeschobenen Ratenzahlungen sind dabei selbstredend nachträglich noch zu leisten. 7. Mit angefochtener Verfügung verpflichtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die bevorschussten Gelder mittels monatlicher Raten von Fr. 300.00 zu tilgen. Diese Verfügung wurde, was den Zeitraum vom 30. November 2019 bis Ende Juli 2020 anbelangt vollumfänglich bestätigt. Ab dem 1. August 2020 reduzieren sich die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 300.00 auf Fr. 200.00. Damit ist sie mit ihrem Antrag auch in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. August 2020 nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Ent-

- 17 schädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit Beginn ab 30. November 2019 bis 31. Juli 2020 die bevorschussten Unterstützungsbeiträge von Fr. 4’662.60 mittels monatlicher Raten von Fr. 300.00 und ab 1. August 2020 mittels monatlicher Raten von Fr. 200.00, zu bezahlen, wobei die erste Rate - vorbehältlich der erteilten aufschiebenden Wirkung - am 30. November 2019 zur Zahlung fällig geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 456.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2019 118 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.02.2020 U 2019 118 — Swissrulings