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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.03.2019 U 2018 59

5 marzo 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,864 parole·~14 min·1

Riassunto

Sonderschulung | Erziehung und Kultur

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 59 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 5. März 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Volksschule und Sport, Beschwerdegegner betreffend Sonderschulung

- 2 - 1. A._____, (Staatsbürgerin von X._____), ist Mutter von B._____ und C._____. Die drei sind aus dem Land Y._____ herkommend 2013 nach O.1._____ gezogen, wo B._____ die 3. und 4. Primarklassen besuchte. 2015 erfolgte der Umzug nach O.2._____, wo B._____ in die 5. Klasse einstieg. Mit Urteil des Familiengerichts D._____ (Y._____) vom 22. Juni 2015 wurde A._____ von E._____ (Staatsangehöriger von Y._____) geschieden. 2. Mit Eintritt in die Oberstufe setzte bei B._____ sozialer Rückzug mit Schulabsentismus (Schulangst) ein, welcher trotz Interventionen und Beratung in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und der Schulsozialarbeit nicht aufgefangen werden konnte. Diese Versuche im Rahmen der niederschwelligen sonderpädagogischen Förderung sowie eine Intervention beim Schulsozialamt führten zu keiner Verbesserung der Situation. Im November 2017 kam es in einer Krisensituation zu einer Zuweisung von B._____ mit fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Klinik F._____ (akute depressive Symptomatik und nicht ausreichend einschätzbare Suizidalität bei der Jugendlichen). Am 8. März 2018 ordnete das Amt für Volksschule und Sport (AVS) gegenüber der inzwischen verbeiständeten B._____ eine hochschwellige sonderpädagogische Massnahme an, nämlich eine interne Sonderschulung im Schulheim O.3._____ vom 3. März bis 31. Juli 2018. Diese Massnahme konnte nicht durchgeführt werden, weil die Kindsmutter plötzlich ankündigte, das Kind zwecks Beschulung zu ihren Verwandten nach X._____ zu verbringen, ein anderes Mal einen Umzug zum Vater nach Y._____ ins Spiel brachte. Aufgrund dieses Vorgehens wurde A._____ seitens der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Entscheid vom 24. Mai 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B._____ entzogen und gleichzeitig B._____ per 28. Mai 2018 behördlich in der Bergschule G._____ in O.4._____ untergebracht.

- 3 - 3. Am 14. Juni 2018 verfügte das AVS die vom Schulpsychologischen Dienst Graubünden beantragte hochschwellige sonderpädagogische Massnahme in der Form einer internen Sonderschulung in der Bergschule G._____ in O.4._____ für den Zeitraum vom 28. Mai 2018 bis 31. Juli 2020. Mit dieser Anordnung war A._____ nicht einverstanden und wandte sich mit einem Schreiben mit dem Datum 25. Juli 2018 (recte wohl 25. Juni 2018) an das AVS, welches das Dokument zunächst als Stellungnahme entgegennahm, nach einem Gespräch mit der Kindsmutter dieses dann als Beschwerde entgegennahm und zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Mit VGU U 18 39 vom 9. Juli 2018 ist das Verwaltungsgericht infolge Fristablaufs auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dieser kantonale Nichteintretensentscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_623/2018 vom 10. September 2018 korrigiert. 4. Das vorliegende Verfahren beginnt nun damit, dass A._____ (Beschwerdeführerin) vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 aufgefordert wurde, ihre Eingabe vom 25. Juli (recte: Juni) 2018 i.S.v. Art. 38 VRG zu präzisieren. Anstatt innert Frist bis am 19. Oktober hat die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 ihre Eingabe beim Gericht vorbeigebracht. Darin bringt sie vor, dass wegen der Zwangsräumung ihrer Wohnung der Hausrat mitsamt ihren Unterlagen beim Transportunternehmen eingelagert sei und erst gegen Bezahlung der Umzugskosten herausgegeben würde. Sie habe deshalb nicht Stellung nehmen können. Dieses Schreiben wurde aufgrund der besonderen Umstände als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommen. Am 26. Oktober 2018 traf beim Gericht eine verbesserte (nachgebesserte) Eingabe ein. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter B._____ jedes Wochenende nach Hause kommen dürfe. B._____ habe das Recht, wieder in die Regelschule zu gehen. Weiter wolle sie wieder das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter haben wie ihr Ex-Mann. Schliesslich wolle sie sofort ihre Umzugssachen bei der Transportfirma abholen.

- 4 - 5. Mit Stellungnahme vom 15. November 2018 beantragt das AVS die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Es hält in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Begehren vorbringe, welche zum Teil in die Zuständigkeit anderer Stellen fielen; andere hingegen würden die Umsetzung der Massnahme betreffen. Die Beschwerdeführerin führe aber nirgends aus, weshalb die angeordnete Massnahme nicht rechtens sei, nicht angemessen sei oder nicht dem Kindeswohl entsprechen sollte. Ein Besuch der Regelschule sei angesichts des sehr komplexen Störungsbildes von B._____ entgegen der dringenden Empfehlung der Fachstelle Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), das Kind in einer Einzelbetreuung zu fördern, nicht verantwortbar. Was die Wochenendaufenthalte von B._____ betrifft, so enthalte die angefochtene Verfügung keine Anordnung, wonach B._____ die Wochenenden in der betreffenden Sonderschulungsinstitution verbringen müsse, sondern biete lediglich die rechtliche Grundlage dafür, dass die in Anspruch genommenen Wochenendaufenthalte abgegolten werden könnten. Während des Aufenthaltes von B._____ in der Bergschule G._____ sei die medizinische Betreuung stets gewährleistet. Auf die Begehren betreffend Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts und den Zugang zum Umzugsgut könne man mangels Zuständigkeit nicht eingehen. 6. Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Replik, dass der Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über B._____ nicht in Ordnung sei. Man müsse nach der Ursache forschen, weshalb B._____ plötzlich krank geworden sei; so müsse insbesondere in der H._____-schule untersucht werden, warum B._____ von einer Gruppe Jungs belästigt worden sei, und nur einer davon in die Time-Out-Klasse versetzt worden sei. Sie führt weiter aus, dass B._____ in G._____ nach zwei Monaten das Sekundarschulniveau meistern würde, obschon sie in O.2._____ in die Realschule eingeteilt worden sei. Weiter erwähnt sie verschiedene Artikel des kantonalen

- 5 - Schulgesetzes und kommentiert diese mit Bezug auf die sonderpädagogische Massnahme, deren Aufhebung sie verlangt. Die Anmeldung zur Abklärung von B._____ sei nicht durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, auch habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Sonderschulung nicht unterschrieben. Ihre Tochter sei aus ihrer Klasse herausgemobbt worden, weil sie zu gut gewesen sei – sie sei nicht gefördert worden, stattdessen sei sie Unterforderung und Misshandlung ausgesetzt gewesen. 7. In seiner Duplik vom 14. Dezember 2018 legt das AVS dar, dass die individuelle Abklärung von B._____ zulässigerweise auf dem Weg der Kindesschutzmassnahme in die Wege geleitet werden könne, was am 17. Mai 2018 von I._____, Fachperson der KESB beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) Graubünden beantragt worden sei. Der Antrag auf Sonderschulung benötige keine Unterschrift der Erziehungsberechtigten im Sinne einer Einverständniserklärung; allerdings müssten die Erziehungsberechtigten in den Prozess um die Anordnung von hochschwelligen Massnahmen eingebunden werden; die Beschwerdeführerin sei aktenkundig in diesen Prozess involviert gewesen. Die weiteren Vorbringen betreffend den Umstand, dass sich der Zustand der Tochter seit deren Aufenthalt in der Bergschule G._____ verschlechtert habe, betreffe nicht die Anordnung des AVS auf Sonderschulung, sondern die Qualität der Durchführung; diesbezügliche Schritte und Klärungen würden der Aufsicht des AVS obliegen, wobei diesbezügliche Erkundigungen ergeben hätten, dass B._____ im Rahmen der Sonderschulung die notwendige Unterstützung erhalte, um bestmögliche Fortschritte zu erzielen. Die Anordnung der Massnahme vom 14. Juni 2018 betreffend Sonderschulung sei rechtmässig zustande gekommen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 6 - 1.1. Nach Art. 49 Abs.1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Angefochten ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2018, worin eine hochschwellige sonderpädagogische Massnahme mittels einer internen Sonderschulung in einer dafür spezialisierten Bergschule für den Zeitraum vom 28. Mai 2018 bis 31. Juli 2020 für die ältere Tochter der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Dieser Entscheid kann nach Art. 95 Abs. 4 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (SchulG; BR 421.000) innert 10 Tagen direkt ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden, womit er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor diesem Gericht darstellt. 1.2. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin (als Mutter/Erziehungsberechtigte ihrer Tochter) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids betreffend Anordnung der internen Sonderschulung vom 28. Mai 2018 bis 31. Juli 2020 auf (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde zudem (recte wohl) am 25. Juni 2018 und damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht (s. Art. 95 Abs. 4 SchulG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 Abs. 2 VRG), wobei die Formvorschriften an eine Beschwerdeschrift einer Laiin nicht allzu hoch angesetzt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG). Da sämtliche gesetzlichen Verfahrensvorschriften als erfüllt taxiert werden können, wird auf die vorliegende Beschwerde somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3. – eingetreten. 1.3. Nicht eingetreten kann auf die Beschwerde insofern, als die Beschwerdeführerin die Beurteilung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tochter beklagt (vgl. beschwer-

- 7 degegnerische Akten [Bg-act.] 9.3), weil das Verwaltungsgericht für solche Kindesschutzmassnahmen des Beistands sachlich nicht zuständig ist (Bgact. 9.1 und Bg-act. 6 zur Duplik Anhang KESB Nordbünden vom 27. September 2018). Ebenfalls nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht bezüglich der eingelagerten Habseligkeiten der Beschwerdeführerin bei einer Transportfirma. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann lediglich auf die Begehren eingegangen werden, wonach die ältere Tochter an jedem Wochenende nach Hause gehen dürfe und diese das Recht habe, wieder in die Regelschule zu gehen. Gleichermassen kann auf die erst mit der Replik vorgebrachte Rüge eingegangen werden, wonach der angefochtene Entscheid formell nicht korrekt zu Stande gekommen sei. Auf alle anderen Rügen ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. 2.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorweg die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahme (vgl. Bg-act. 10 und 11). Mit ihren Vorbringen in der Replik, wonach die Anmeldung zur Abklärung der Tochter nicht durch die Erziehungsberechtigten erfolgt sei und sie auch den Antrag auf Sonderschulung nicht unterschrieben habe, kritisiert die Beschwerdeführerin sinngemäss formelle Fehler bei der Anordnung der strittigen Massnahme (vgl. handschriftliche Replik vom 21. November 2018). 2.2. Dieser Rüge hält der Beschwerdegegner entgegen, dass die individuelle Abklärung der betreffenden Tochter am 17. Mai 2018 von der zuständigen Fachperson der KESB auf dem Weg der Kindesschutzmassnahme mittels Beistandschaft beim Schulpsychologischen Dienst Graubünden beantragt worden sei (vgl. Bg-act. 9.2 = Bg-act. 3 zur Duplik), was zulässig sei. Zudem sei es nicht notwendig, dass die Erziehungsberechtigten diesen Antrag auf interne Sonderschulung unterschreiben würden, und so ihr Einverständnis zur beabsichtigten Massnahme ausdrückten; hingegen müssten die Erziehungsberechtigten in den Prozess um die Anordnung von hoch-

- 8 schwelligen Massnahmen eingebunden werden, was vorliegend aktenkundig geschehen sei (Korrespondenz Bg-act. 9.4 und 4 zur Duplik). 2.3. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung zum Schulgesetz (SchulV; BR 421. 010) setzt die Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen eine Abklärung durch die Fachstellen des Amtes oder vom Amt beauftragten Dritten voraus, wobei die Anmeldung zur Abklärung durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat (so Bg-act. 2 S. 12). Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft somit auf den ersten Blick zu. Allerdings verhält es sich so, dass bei fehlender Zustimmung oder gar Verweigerung durch die Erziehungsberechtigten eine individuelle Abklärung auch auf dem Weg der Beistandschaft mittels Kindesschutzmassnahmen möglich ist, wenn durch die Verweigerung das Wohl der Schülerin oder des Schülers gefährdet ist. Dem Antrag des beigezogenen Fachmannes der KESB vom 17. Mai 2018 an den Schulpsychologischen Dienst Graubünden (Bg-act. 9.2 bzw. 3 zur Duplik) ist klar zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Antragstellung durch die KESB gegeben waren: So war die Mutter selbst nicht in der Lage, ihrer Tochter die notwendigen klaren Strukturen und Grenzsetzungen in der Erziehung und Betreuung zu geben; die Mutter hatte sich in der bisherigen Zusammenarbeit als ambivalent, wenig kooperativ und absprachefähig erwiesen; es gelang ihr nicht, die Situation ihrer Tochter objektiv einzuschätzen, etwa indem sie versuchte, den Entscheid über den Eintritt in die ausgewählte Bergschule an die Tochter zu delegieren; ausserdem neigt die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Mutter zu unüberlegten und impulsiven Handlungen, was die Beschulung ihrer Tochter betrifft, wie beispielsweise die Beschulungsversuche in X._____ und Y._____ belegen. Ebenfalls war im Mai 2018 wegen der Verhaltensauffälligkeiten der Tochter (mit den Symptomen 'ängstlich, sozialer Rückzug, depressiv, selbstgefährdend') ein dringender Förderbedarf zum Wohl des Kindes ausgewiesen. Die Abklärung wurde somit aus zulässigen Gründen von Seiten der KESB eingeleitet (Bg-act. 9.2 und 3 zur Duplik; vgl. überdies Bg-

- 9 act. 6 zur Duplik [Stellungnahme Institutionsleitung Bergschule]). Was das Entscheidverfahren über die sonderpädagogische Massnahme betrifft, so sieht Art. 47 Abs. 3 SchulV vor, dass die Erziehungsberechtigten einzubeziehen sind. Deren Einverständnis ist somit nicht notwendig. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens, das in die Anordnung der nun strittigen Massnahme gemündet hat, involviert war, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Beschwerdegegner eingereichten Korrespondenz (Bgact. 9.4 und 4 zur Duplik). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies auch nicht, sondern rügt einzig, der Massnahme nicht zugestimmt zu haben. Aufgrund der erwähnten Umstände ist die Rüge aber abzuweisen. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Wochenendregelung. Sie beklagt sich, dass ihre ältere Tochter nicht jedes Wochenende von der ausgesuchten Bergschule nach O.2._____ zurückkehren dürfe, ausserdem habe die Tochter auf die Mutter an den Besuchswochenenden einen stark vernachlässigten Eindruck gemacht. 3.2. Der Beschwerdegegner erklärt, dass der angefochtene Entscheid keine Anordnung bezüglich der Wochenenden enthalte; dies sei eine Frage der Umsetzung der angeordneten Massnahme. Die strittige Massnahme biete einzig die rechtliche Grundlage zur finanziellen Abgeltung von Wochenendaufenthalten der Tochter in der ausgewählten Bergschule (vgl. hierzu Bgact. 3 und 4; Leistungskatalog mit Entlastungsangeboten). 3.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Argumentation des Beschwerdegegners inhaltlich zuzustimmen. Ob und wie oft die betreffende Tochter an den Wochenenden zurück zu ihrer Familie gehen darf, liegt im pflichtgemässen Ermessen der die Massnahme umsetzenden Bergschule. Die dort wirkenden Lehrpersonen und anderen Fachkräfte sind in der Lage, jeweils die dem Kindeswohl am ehesten entsprechende Anordnungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nirgends aus, weshalb die

- 10 angeordnete Massnahme nicht rechtens, nicht angemessen oder dem Kindeswohl nicht entsprechend sein sollte. Folglich muss auch diese Rüge – da materiell unbegründet – abgewiesen werden. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, ihre ältere Tochter sei in die Regelschule zurückzuversetzen. 4.2. Der Beschwerdegegner entgegnet hierzu mit Hinweis auf den Bericht und Antrag des SPD vom 7. Juni 2018 (vgl. Bg-act. 9 S. 3), dass für die betreffende Tochter der Besuch einer Regelschule nicht möglich sei. Zudem lägen zwei weitere, jüngere Berichte vor (vgl. Bg-act 6 zur Duplik [Stellungnahme Bergschule samt Anhang KESB]), welche den hohen und besonderen Förderbedarf der betreffenden Tochter im Rahmen der Sonderschulung ausweiten würden; demnach benötige die Schülerin viel Schutzraum, Rückzugsmöglichkeiten und Vertrauen (Bg-act. 23 samt Anhang KJP), was in einer Regelklasse nicht gewährleistet werden könne. 4.3. Nach Art. 11 Abs. 1 SchulG besucht jedes Kind grundsätzlich die Schule seiner Wohngemeinde. Weist ein Kind einen besonderen Förderbedarf aus, werden der Unterricht und bei Bedarf die dazugehörende Betreuung im Rahmen der niederschwelligen Sonderschulung gewährleistet (Art. 43 SchulG). Vermag das Kind trotz dieser niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen, bedarf es der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (Art. 44 Abs. 3 SchulG). Für die Anordnung einer solchen sonderpädagogischen Massnahme ist das AVS zuständig (Art. 48 Abs. 2 SchulG), welches auch die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme periodisch zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden hat (Art. 47 Abs. 2 SchulG). Aus dem Bericht des SPD vom 7. Juni 2018 ergibt sich klar, dass die betreffende Tochter die Regelschule nicht besuchen kann (Bg-act. 9 S. 2-5). Der Begründung zum Antrag der betreffenden Bergschule inkl. Einzelgesuch um zusätzliche

- 11 - Stellenprozente (zur Finanzierung von vermehrter Einzelbetreuung für die Tochter) ist ausserdem zu entnehmen, dass die Schülerin grosse Schwierigkeiten hat, sich im Unterricht zu beteiligen und sich sozial zu integrieren (vgl. Bg-act. 23). Im Weiteren liegt ein Bericht der KJP Graubünden vom 26. September 2018 vor (Anhang zu Bg-act. 23), welcher ein äusserst komplexes Störungsbild der besagten Jugendlichen beschreibt, nämlich eine nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit oder Jugend, eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen und Hinweise auf weitere Störungen; eine vordergründige Krankheitseinsicht bestehe bei der Schülerin nicht; nach anfänglichen Schwierigkeiten hätte sich die besagte Jugendliche in der ausgewählten Bergschule gut eingefunden. Dabei hätten die letzten Wochen gezeigt, dass diese Bergschule für diese Jugendliche der geeignete Ort sei, da man dort über Strukturen verfüge, welche das betreffende Mädchen in seiner Entwicklung unterstützen würden. Vor diesem Hintergrund empfehle die KJP dringend, eine Einzelbetreuung sowohl im Schulals auch im Wohnbereich zu installieren. Mit Departementsverfügung Nr. 1719 vom 25. Oktober 2018 (Bg-act. 24) wurde dem Gesuch der angefragten Bergschule um zusätzliche Ressourcen zur Einzelförderung der Schülerin entsprochen. Vor diesem Hintergrund ist an einen Wechsel dieses Mädchens in die Regelschule nicht zu denken. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner völlig korrekt davon ausgehen dürfen, dass sich derzeit keine Überprüfung der am 14. Juni 2018 angeordneten Sonderschulung aufdrängt (s. Bg-act. 10 bzw. 19 Anhang 2). Auch diese Rüge ist daher abzuweisen. 5.1. Der angefochtene Entscheid vom 14. Juni 2018 ist somit rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 25. Juni 2018 führt, soweit darauf zuständigkeitshalber überhaupt eingetreten werden kann (s. E.1.3, hiervor).

- 12 - 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dabei erscheint dem Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt. 5.3. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, weil er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1‘266.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2018 59 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.03.2019 U 2018 59 — Swissrulings