Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.12.2018 U 2018 51

18 dicembre 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,020 parole·~20 min·2

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 51 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 18. Dezember 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Abwasserreinigung X._____ ARO, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Franco Stöhr, Beschwerdegegnerin und B._____, Beigeladener

- 2 betreffend Submission

- 3 - 1. Am 25. Juni 2018 schrieb der Verband Abwasserreinigung X._____ ARO (nachfolgend ARO) im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO die Beschaffung von Sanitäranlagen für den Neubau der ARA X._____ in Y._____ aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. 2. Die Offertöffnung fand am 8. August 2018 statt. Gesamthaft haben fünf Anbieter eine Offerte eingereicht. Anlässlich der Offertöffnung bot sich folgendes Bild: 1. C._____ AG, Fr. 1'159'121.55 2. D._____ AG, Fr. 1'195'483.00 3. A._____ AG, Fr. 1'146'067.80 4. E._____ Fr. 1'135'655.75 5. B._____, Fr. 1'115'818.05 Alle fünf Offerten wurden als gültig befunden. Nach Bereinigung der Offerten ergab sich folgende Reihenfolge der Angebote: 1. B._____, Fr. 1'036'042.75 2. E._____, Fr. 1'054'462.15 3. A._____ AG, Fr. 1'064'129.80 4. C._____ AG, Fr. 1'076'250.25 5. D._____ AG, Fr. 1'110'012.05 3. Mit Vergabebeschluss vom 16. August 2018 erteilte die ARO den Zuschlag an B._____ zum bereinigten Preis von Fr. 1'036'042.75 netto (exkl. MWST). Der Vergabeentscheid wurde den Anbietern am 24. August 2018 mitgeteilt. 4. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Submissionsentscheids sowie die direkte Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an sich selber. Ihre Rechtsbegehren begründete die Beschwerde-

- 4 führerin im Wesentlichen damit, dass die Vergabebehörde die Offerenten E._____ und B._____ hätte ausschliessen müssen. Dies im ersten Fall wegen Nichtunterzeichnung des vorgegebenen Terminprogramms und Einreichen eines eigenen, von den Ausschreibungsunterlagen abweichenden Terminprogramms. Betreffend die Offerte von B._____ bemängelte die Beschwerdeführerin, deren Leistungsverzeichnis sei nicht vollständig ausgefüllt, es seien bei Schlüsselpositionen von der Ausschreibung abweichende Produkte offeriert worden und der Zuschlagsempfänger erfülle die Anforderungen an die Versicherungsdeckungen nicht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Offertvergleich der von der Beschwerdeführerin offerierte Skonto von 2 % nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit das günstigste Angebot eingereicht. Schliesslich sei im Vergabeentscheid aufgeführt, dass der Eingabetermin für die Offerten der 8. August 2018 gewesen sei, was nicht stimme – richtig sei der 6. August 2018 als Eingabetermin. Der Vergabeentscheid sei wegen dieses Formfehlers deshalb zu widerrufen. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2018 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. 6. Der Zuschlagsempfänger B._____, bzw. sein Einzelunternehmen (nachfolgend Beigeladener) reichte am 10. September 2018 eine Vernehmlassung ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Er wies darauf hin, dass er zulässigerweise gleichwertige Konkurrenzprodukte offeriert habe. Seine Firma sei in genügender Art und Weise versichert und das Leistungsverzeichnis sei vollständig ausgefüllt. 7. Am 20. September 2018 beantragte die Vergabebehörde ARO (nachfolgend Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der

- 5 - Beschwerdeführerin. Verfahrensrechtlich beantragte die Beschwerdegegnerin ferner die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert. In materieller Hinsicht argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass sowohl die Offerte der E._____ wie auch diejenige des Beigeladenen gültig seien. Bei Letzterem sei das Leistungsverzeichnis entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllt; die Zuschlagsempfängerin habe zulässigerweise gleichwertige Konkurrenzprodukte offeriert. Die Versicherungsdeckungen seien mit den Anforderungen in der Ausschreibung konform. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht den Skonto der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt; hätte sie ihn berücksichtigt, so wäre auch derjenige des Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen, womit sich an der Vergabe nichts ändern würde. 8. In ihrer Replik vom 2. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrer Beschwerde fest und vertiefte ihre Standpunkte. 9. Am 11. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefte die Darstellung ihrer Auffassung. Ergänzend führte sie aus, dass in der Offerte der Beschwerdeführerin die Angaben zur Qualitätssicherung fehlten, was gemäss der in ihren Rügen angewandten Formstrenge zum Ausschluss ihres eigenen Angebotes hätte führen müssen. 10. Gleichentags reichte der Beigeladene seine Duplik ein. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte die Darstellung seiner Auffassung. 11. In ihrer Triplik vom 22. Oktober 2018 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, Angaben zur Qualitätssicherung gemacht habe, und zwar in der Art und Weise wie in der

- 6 - Ausschreibung verlangt. Sie äusserte zudem Zweifel an der Rechtmässigkeit des Vergabevorganges, deute doch einiges darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin von Beginn weg den Auftrag an den Beigeladenen vergeben wollte. 12. In ihren Eingaben vom 30. Oktober bzw. 5. November 2018 bestritten der Beigeladene und die Beschwerdegegnerin die Behauptungen in der Triplik der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin selber angebe, nicht nach ISO zertifiziert zu sein und keine zusätzlichen Unterlagen zur Qualitätssicherung eingereicht zu haben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 16., mitgeteilt am 24. August 2018, womit die Beschwerdegegnerin den Zuschlag für die Beschaffung von Sanitäranlagen für den Neubau der ARA X._____ zum Preis von Fr. 1'036'042.75 (exkl. MWST) an den Beigeladenen erteilte. 1.2. Auf den vorliegenden Fall kommen das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) sowie das diese Vorgaben umsetzende Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zudem das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anzuwenden. 1.3. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der gegen einen Zuschlagsentscheid erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c

- 7 - SubG). Zur Legitimation der Beschwerdeführerin bringt die Beschwerdegegnerin vor, zur Erhebung einer Submissionsbeschwerde sei nur legitimiert, wer eine realistische Chance auf den Zuschlag habe, was nicht der Fall sei, wenn eine eingereichte Offerte zwar gültig sei aber – wie vorliegend – nur Drittplatziert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass indem die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit beider vor ihr liegenden Offerten geltend macht und zudem auch rügt, ihr Skonto von 2 % hätte berücksichtigt werden müssen, was sie auf den zweiten Platz vor E._____ bringen würde, durchaus Chancen auf einen Zuschlag im Falle einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Beschwerde bestehen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots somit in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Zuschlagsentscheids auf (vgl. Art. 50 VRG). Die Beschwerdeschrift wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SubG und 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Entscheid um Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 3. In formeller Hinsicht gilt zunächst auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, der Vergabeentscheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil darin der 8. statt der 6. August 2018 als Eingabetermin angegeben werde. Diese Rüge verfällt in überspitzten Formalismus. Bei diesem Formfehler handelt es sich nämlich um einen offensichtlichen Verschrieb, der keine Nachteile für die Betroffenen zeitigt. Dieser Einwand schlägt fehl. 4. Materiell streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das Angebot des Beigeladenen auszuschliessen ist.

- 8 - 4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 444 und 465 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden

- 9 - [VGU] U 18 28 vom 14. August 2018 E.4.2, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E.3a). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängt (vgl. VGU U 01 113 vom 13. November 2001 E.1). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (vgl. PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des öffentlichen Beschaffungsrechts, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller An-

- 10 bieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechts ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbots des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechts sind nicht Selbstzweck (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechts und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 18 28 vom 14. August 2018 E.4.2, U 17 7 vom 22. März 2017 E.3b, U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b; vgl. zum Ganzen U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Beigeladene auf S. 217 des Leistungsverzeichnisses, zweitunterste Position, als Einheitspreis Fr. 0.00 eingesetzt habe; das Leistungsverzeichnis sei somit unvollständig. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Beigeladene durch Einsetzen einer Null die Position offeriert habe – und zwar ohne Kosten-

- 11 folge für die Beschwerdegegnerin. Dies wird durch den Beigeladenen bestätigt. 4.2.2. Alle Leerstellen für die verlangten Leistungspositionen sind auszufüllen. Bleiben im Leistungsverzeichnis vorgesehene Leistungen ohne Kostenfolge für die Vergabeinstanz, so hat der Anbieter anstelle der Preisangabe einen horizontalen Strich oder eine "Null" einzutragen (Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Stand 1. Januar 2014, Kap. 9.5).

4.2.3. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen treffen somit vollumfänglich zu: Wenn der Beigeladene bei der Position R 113.341 des Leistungsverzeichnisses (Bg-act. 4 S. 217 zweitunterste Position), einen Preis bzw. Betrag von Fr. 0.00 eingesetzt hat, heisst dies etwa nicht, dass die Offerte unvollständig ist, weil eine Preisposition fehlt, sondern dass diese Position ohne Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin bleibt. Diese Rüge ist dementsprechend abzuweisen. 4.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beigeladene in Position 253.20 des Leistungsverzeichnisses anstelle der ausgeschriebenen Produkte zweimal das Fabrikat F._____ und 24 Mal das Fabrikat G._____ angeboten habe. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig, aber nur in Form einer Variante, welche zusätzlich zum Grundangebot eingereicht werden müsse; nur so sei eine Vergleichbarkeit der Angebote gegeben. Hier liege nur eine Variante vor, was nicht zulässig sei. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass die Ausschreibungsunterlagen (Vorbedingungen SIA, Ziff. 3.1.1.) das Offerieren gleichwertiger Konkurrenzprodukte erlaube; hierfür sei es nicht notwendig eine separate Eingabe als Variante vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin behaupte zudem nicht, dass die Konkurrenzprodukte des Beigeladenen nicht gleichwertig seien, sondern einzig, dass die Offerten so nicht vergleichbar seien. Dies treffe aber nicht zu, die Preise im Leistungsverzeichnis des Beigela-

- 12 denen seien korrekt kalkuliert, womit ein einwandfreier Preisvergleich möglich gewesen sei. Bei der Frage der Gleichwertigkeit von Fabrikaten/Typen komme zudem der Vergabebehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Auch der Beigeladene verweist auf Ziff. 3.1.1. der Vorbedingungen. Bei der Position 253.20 habe er ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt offeriert. Er habe auf seinen Beilagen die Lieferanten der Konkurrenzprodukte aufgeführt. 4.3.2. Ziff. 3.1.1., 6. Absatz, der Vorbedingungen SIA in den Ausschreibungsunterlagen lautet wie folgt: "Verschiedentlich sind im Leistungsverzeichnis Angaben zu Lieferanten oder spezielle Produkte eingetragen. Die Unternehmung ist berechtigt auch gleichwertige Konkurrenzprodukte zu offerieren, wobei diese in einer separaten Beilage aufzuführen sind. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist durch die Unternehmung zu erbringen und muss vor der Ausführung durch die Bauherrschaft genehmigt werden. Wird dies unterlassen, wird stillschweigend das in den Ausschreibungsunterlagen von der Bauherrschaft namentlich gemachte Produkt oder Lieferant als verbindlich angenommen." In Position KAG 253.20 des Leistungsverzeichnisses hat der Beigeladene anstatt der in Positionen R 111.061 und R 111 091 ausgeschriebenen Produkte gleichwertige Produkte angeboten (vgl. Bg-act. 4, S. 112, Positionen R 111 071 und R 111 093). Dass er diese zwecks Vergleichbarkeit im Sinne einer Variante anzubieten hatte, wird gemäss den oberwähnten SIA Vorbedingungen nicht verlangt. Vor diesem Hintergrund kann der beschwerdeführerischen Argumentation der angeblich fehlenden Vergleichbarkeit der offerierten Preise nicht gefolgt werden. Bezüglich der in der vorzitierten Vorbedingung enthaltenen Voraussetzung, gleichwertige Konkurrenzprodukte in einer separaten Beilage aufzuführen, ist vorab festzustellen, dass für die vom Beigeladenen offerierten gleichwertigen Produkte eine separate Beilage fehlt; vielmehr hat der Beigeladene direkt im Leistungsverzeichnis die Firma F._____ AG vermerkt und

- 13 die Beilage erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht (vgl. act. D1 Beigeladener). Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen nicht abgestritten. Die vorgenannte Passage in Ziff. 3.1.1., 6. Absatz, der Vorbedingungen SIA umschreibt nicht näher, welche Informationen die Beilage zum Konkurrenzprodukt zu enthalten hätte. Sinn und Zweck dieser Formulierung ist, dass die Vergabebehörde auf einfache Weise, d.h. ohne nennenswerten Rechercheaufwand, die Gleichwertigkeit des von der Ausschreibung abweichenden Produktes beurteilen kann, naheliegenderweise mittels Produkteblatt oder Ähnliches. Obschon vorliegend der Beigeladene bloss den Typ/Fabrikat und die Herstellerfirma bzw. die Lieferantin der Konkurrenzprodukte nannte, boten sie der Beschwerdegegnerin offenbar keinen weiteren Abklärungsbedarf, weil die Beschwerdegegnerin diese entweder bereits kannte oder anhand der Angaben des Beigeladenen mühelos selbst auffinden konnte. Die Bejahung der Gleichwertigkeit der Produkte seitens der Beschwerdegegnerin kann somit nicht beanstandet werden, zumal die Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt – diesbezüglich auch nicht rügt, dass die ausgeschriebenen und die vom Beigeladenen offerierten Konkurrenzprodukte technisch ungleichwertig seien. Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen des Eintrages des Konkurrenzproduktes direkt in die Ausschreibungsunterlagen anstatt auf einer separaten Beilagen wäre unverhältnismässig, zumal die Informationen für die Vergabebehörde gleichermassen ersichtlich ist aus dem Leistungsverzeichnis selber oder einer separaten Beilage. Die entsprechende Rüge ist demnach unfundiert. 4.3.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ein Preisvergleich in der Position KAG 254.05 des Leistungsverzeichnisses (vgl. Bg-act. 4 S. 134) nicht möglich sei, weil die Zuschlagsempfängerin kein Grundangebot mit dem ausgeschriebenen Produkt offeriert habe; so hätte die Zuschlagsempfängerin

- 14 vielmehr ein Grundangebot einreichen müssen sowie eine Variante, in welcher die Konkurrenzprodukte aufgeführt seien. Nach der bereits oben dargelegten Ansicht des Gerichts stellt die Vorgabe, Konkurrenzprodukte seien auf einer separaten Beilage zu offerieren, eine Formalie untergeordneter Natur dar; die Ausschreibungsunterlagen sind diesbezüglich auch nicht strikte formuliert. Entsprechend findet sich in den Ausschreibungsunterlagen auch kein Hinweis darauf, dass ein Angebot, welches nur ein Konkurrenzprodukt enthält, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werde. Aufgrund solcher Unklarheiten wäre ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen wegen dem Vermerk des Konkurrenzproduktes direkt im Leistungsverzeichnis anstatt auf einer separaten Beilage deshalb klarerweise überspitzt formalistisch. Zudem ist den Ausschreibungsunterlagen nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass ein Konkurrenzprodukt nur zusätzlich zum ausgeschriebenen Produkt offeriert werden dürfe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde das Angebot des Beigeladenen nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin hält des Weiteren den Ersatz der vorgeschriebenen Verteilbatterie der Firma H._____ in Position KAG 254.05 des Leistungsverzeichnisses (vgl. Bg-act. 4 S. 134) mit einem Produkt der Firma F._____ für nicht gleichwertig und deshalb für unzulässig. Bei dieser Position handle es sich nicht um ein reines Handelsprodukt, sondern um ein passgenaues und typenbestimmtes Fabrikat, das berechnet und geplant werden müsse. Das ausgeschriebene Produkt werde von der Firma H._____ genau nach Plan zusammengebaut. Es sei daher gar nicht möglich, nur aufgrund des Leistungsbeschriebs ein anderes Produkt anzubieten. Das vom Beigeladenen gewählte Fabrikat sei als Variante nicht anzuerkennen, zumal es sich auch um ein anderes Anlageteil handle und der Ausschreibung keine Detailpläne von dieser Position beigelegt worden seien.

- 15 - Die Beschwerdegegnerin hält dazu insbesondere fest, dass die Offerte vollständig eingereicht worden sei, zumal gemäss Vorbedingungen die Abgabe von Detailplänen nicht verlangt worden sei. Das Produkt sei gleichwertig. Der Beigeladene ergänzt, es sei klar, dass die Verteilbatterie genau nach Plan zum offerierten Preis zusammengesetzt werde. den Nachweis der Gleichwertigkeit könne er noch vor der Ausführung erbringen, was im Einklang mit den Vorbedingungen stehe. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dies anders sehen sollte, so gälte im Einklang mit den Vorbedingungen derselbe Preis für das in der Ausschreibung vorgesehene Produkt. 4.4.2. Anders als das in vorstehender Erwägung 4.3. Geschilderte hat der Beigeladene in Position KAG 254.05, R 111.121 kein spezifisches Konkurrenzprodukt angegeben, sondern er hat an dieser Position bloss "F._____" hingeschrieben (vgl. Bg-act. 4 S. 135). Offenbar weiss die Beschwerdegegnerin, welches Produkt damit gemeint sei, weshalb sie sich mit dieser Umschreibung begnügen durfte. Falls sie das vom Beigeladenen offerierte Konkurrenzprodukt hingegen aufgrund der unspezifischen Formulierung nicht identifizieren konnte, hätte sie im Übrigen beim Beigeladenen bezüglich der Spezifikationen des offerierten Konkurrenzproduktes "F._____" nachfragen können. Zu bemerken ist ferner, dass die Vergabebehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum darüber verfügt, ob und auf welcher Basis sie das eingesetzte Konkurrenzprodukt als gleichwertig anerkennen will. Angesichts des technischen Charakters der Frage der Gleichwertigkeit von Fabrikaten bzw. Typen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts diesbezüglich somit praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 18 46 vom 23. Oktober 2018 E.6.4). Ein willkürliches Vorgehen seitens der Beschwerdegegnerin ist hier nicht erkennbar. Selbst bei mangelnder Gleichwertigkeit dieses Konkurrenzproduktes wäre die Folge sodann nicht ein Ausschluss, sondern – wie in den Ausschreibungsunterlagen in Ziff. 3.1.1. (vgl. oben E.4.3.2 letzter Satz) umschrieben – die Annahme der Verbindlichkeit des in den Unterlagen namentlich genannten Produktes, hier also des Produktes der H._____ in Position R 111.111. Der Beigeladene

- 16 bestätigt denn auch, dass sein offerierter Preis für beide Produkte gilt. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine ungenügende Versicherungsdeckung des Beigeladenen. Dessen Versicherungsschutz belaufe sich für Personen- und Sachschäden sowie für das Bauobjekt lediglich auf Fr. 2 Mio. anstatt auf Fr. 5 Mio. bzw. Fr. 10 Mio. Der Beigeladene habe in seinem Angebot falsche Angaben gemacht, weshalb es auch aus diesem Grund ungültig sei. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass sich die aktuelle Personen- und Sachschaden-Versicherung des Beigeladenen bereits auf Fr. 5 Mio. belaufe; für die Bauobjekt-Versicherung habe der Beigeladene zulässigerweise bestätigt, diese bei Auftragserteilung abzuschliessen. Der Beigeladene vermutet zudem, dass es sich bezüglich der Versicherung für Personen- und Sachschäden um ein Missverständnis handeln dürfte, weil dort eine der Haftungen tatsächlich auf Fr. 2 Mio. beschränkt sei, allerdings betreffe dies lediglich die "perdita di reddito e spese supplementari". 5.2. In den Ausschreibungsunterlagen wird in Ziff. 1.10. Vorbedingungen eine Unternehmer-Haftpflichtversicherung verlangt mit einer Deckungssumme für Personenschäden von mind. Fr. 10 Mio. pro Ereignis sowie für Sachschäden von mind. Fr. 5 Mio. pro Ereignis. Weiter wird dort festgehalten, dass die Unternehmung mit der Abgabe des Angebotes erklärt, gegen Haftpflichtansprüche genügend versichert zu sein bzw. bei Auftragserteilung die erforderliche Versicherung abzuschliessen, wobei sie dazu vor Vertragsabschluss einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen habe. 5.3. Der Beigeladene bestätigte im Zeitpunkt der Unterschreibung seines Angebots, für Sach- und Personenschaden bis Fr. 5 Mio. bei La Mobiliare versichert zu sein (vgl. Bg-act. 4 Beilage La Mobiliare). Die in der betreffenden

- 17 - Police ebenfalls aufgeführte Limite von Fr. 2 Mio., auf die sich die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise zu beziehen scheint, behandelt Betriebsausfälle infolge bestimmter Risiken, weshalb sie hier nicht einschlägig ist. In den Ausschreibungsunterlagen kreuzte der Beigeladene sodann an, bei der Auftragserteilung mit La Mobiliare eine Versicherung für Sach- und Personenschaden bis Fr. 10 Mio. abzuschliessen (vgl. Bg-act. 4 Unternehmerblatt S. 4). Hierzu legte er La Mobiliares Versicherungsofferte Nr. G- 0287-1039, datiert vom 31. Juli 2018 mit Gültigkeit bis 30. Oktober 2018, vor. Damit erfüllt der Beigeladene die Anforderungen der Ausschreibung in vollem Umfang. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, das Angebot des Beigeladenen vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Dieses bleibt somit gültig. Weil das einzige Kriterium der Preis ist und das im Vergabeverfahren belassene Angebot des Beigeladenen preislich und damit wirtschaftlich günstiger ist als dasjenige der Beschwerdeführerin, spielt es keine Rolle mehr, ob das Angebot der (zweitplatzierten) E._____ allenfalls hätte ausgeschlossen werden und/oder ob die Beschwerdegegnerin das Skonto der Beschwerdeführerin von rund Fr. 20'000.-- hätte berücksichtigen müssen, zumal das Angebot der Beschwerdeführerin selbst unter Abzug dieses Skontos und im Falle, dass das Angebot der E._____ ausgeschlossen werden müsste, weiterhin auf dem zweiten Platz bliebe. Die Ausführungen der Parteien hierzu sind somit nicht weiter zu vertiefen. Ebenso erübrigt sich, auf die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorgeworfene Unterlassung zur Einreichung von Angaben zur Qualitätssicherung einzugehen. 7. Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Vergabeentscheid in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen.

- 18 - 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des Auftragswertes von rund Fr. 1 Mio. und der zu behandelnden Rügen der Beschwerdeführerin vom Gericht ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt (vgl. etwa U 07 50 und U 07 65: Vergabesummen Fr. 1.127 bzw. Fr. 1.105 Mio., Staatsgebühr je Fr. 6'000.--). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 5‘390.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2018 51 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.12.2018 U 2018 51 — Swissrulings