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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2018 U 2018 2

9 marzo 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·874 parole·~4 min·4

Riassunto

Sozialhilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung) | Sozialhilfe

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 2 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Sigron als Aktuar ad hoc URTEIL vom 9. März 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung)

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 betreffend öffentliche Unterstützung sprach die Gemeinde X._____ A._____ Unterstützungszahlungen in Höhe von monatlich Fr. 1'636.-- für die Dauer vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 zu. 2. Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte A._____ der Gemeinde X._____ mit, dass er die Unterstützungszahlung für den Monat August noch nicht erhalten habe und bat darum, dass diese schnellstmöglich ausgelöst werde. Am 6. November 2017 erkundigte sich A._____ sodann per E-Mail bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde X._____, weshalb er die Unterstützungszahlung für den Monat Oktober noch nicht erhalten habe und bat erneut um eine möglichst rasche Überweisung des Betrages. Die Gemeinde X._____ beantwortete die Eingaben von A._____ jeweils mit Hinweis auf den Umstand, dass A._____ für eine Unterstützung über Ende Oktober 2017 hinaus kein Verlängerungsgesuch gestellt habe. 3. Im Dezember 2017 monierte A._____ wiederum Zahlungsausstände für die Monate Oktober und November 2017. Ebenfalls im Dezember 2017 nahm A._____ verschiedene Termine beim Regionalen Sozialdienst wahr. 4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin führte er aus, dass er seit September 2017 keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe und nach wie vor auf die Unterstützungszahlung für Oktober 2017 sowie die nachfolgenden Monate warte. Für die nachfolgenden Monate (November 2017 bis und mit April 2018) würden sodann nicht nur die entsprechenden Zahlungen, sondern auch die Verfügung fehlen. Insgesamt habe er die Gemeinde X._____ mehrmals angeschrieben und um die Überweisung der ausstehenden Beträge gebeten, jedoch bislang ohne Erfolg. Überdies bat er darum, dass

- 3 wenigstens die Überweisung für den Monat Oktober 2017 möglichst rasch veranlasst werde. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer selber einräume, dass für den Zeitraum von November 2017 bis April 2018 keine Verfügung betreffend die öffentliche Unterstützung vorliege, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangle. Infolgedessen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch materiell sei die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf Gesuch des Regionalen Sozialdienstes, sämtliche Monatsraten für die Dauer vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Oktober 2017 ausbezahlt habe. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2018 ist  wie nachfolgend zu zeigen sein wird  offensichtlich unbegründet. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Auszahlung ab November 2017 geltend macht, fehlt es unstrittig an einer anfechtbaren Verfügung. So hält auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Januar 2018 fest, dass eine Verfügung für die Unterstützung für die Monate November 2017 bis April 2018 fehle. Allerdings wurde die Beschwerde unter den

- 4 - Stichworten "Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" erfasst, weshalb sie auch unter dieser Optik zu behandeln ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen tatsächlich keine klare Antwort der Gemeinde an den Beschwerdeführer hinsichtlich der monatlichen Unterstützungszahlung von Oktober 2017 hervorgeht. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle die Verfügung für die Unterstützung von November 2017. Das Gesuch um die entsprechende Unterstützung hat der Beschwerdeführer  soweit aus den Akten ersichtlich  nie gestellt, weshalb die Gemeinde darüber auch nicht befinden konnte. Und dies, obschon der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Umstand des fehlenden Gesuchs aufmerksam gemacht worden ist (vgl. E-Mail vom 7. November 2017 von B._____ an den Beschwerdeführer beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5). 3. Was die Unterstützungszahlung für den Monat Oktober 2017 anbelangt, geht aus den von der Beschwerdegegnerin eingelegten Akten klar hervor, dass diese mit Überweisung vom 2. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer ausgerichtet wurde. Insgesamt sind sämtliche sieben von der Verfügung vom 8. Juni 2017 umfassten monatlichen Zahlungen ausgerichtet worden, wie den von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegeben Zahlungsbelegen zu entnehmen ist (vgl. Bg-act. 3): Zahlungsbeleg vom 1. Juni 2017 (für die Monate Mai und Juni), vom 3. Juli 2017 (für den Monat Juli), vom 2. August 2017 (für den Monat August), vom 25. September 2017 (für den Monat September) und vom 2. Oktober 2017 (für den Monat Oktober 2017). Damit ist erwiesen, dass die Gemeinde auch die öffentliche Unterstützung für den Oktober 2017 fristgerecht ausgerichtet hat. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung trifft somit materiell nicht zu, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

- 5 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorprozessual keine explizite Antwort betreffend die Auszahlung der Unterstützungszahlung für den Monat Oktober 2017 erhalten hat, rechtfertigt es sich, von der Verlegung der Gerichtskosten Umgang zu nehmen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. Mitteilungen]

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