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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.03.2017 U 2017 7

22 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,460 parole·~17 min·10

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 7 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Stecher, Moser und Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 22. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Wollmann, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Studer, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Das Hochbauamt Graubünden (HBA) schrieb am 14. Oktober 2016 im Zusammenhang mit dem Neubau der geschlossenen Justizvollzugsanstalt Realta den inneren Sicherheitszaun (BKP 422.25) im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschreibungsportal im offenen Verfahren aus. Zu offerieren waren ein 4.3 m hoher Sicherheitszaun mit schwerst bekletterbaren Gittermatten ohne Abstell- und Haltepunkte auf der Innenseite; weiter wurde ein Unterkriechschutz in der Form einer 50 cm hohen Betonplatte verlangt, welche mindestens 30 cm in den Boden eingelassen ist. Der Zaun sollte schliesslich mit einem Y-förmigen Auslegersystem für die Aufnahme zweier Nato-Stacheldrahtrollen abgeschlossen werden. Gleichentags wurden für das Grossprojekt JVA Realta zwei weitere, separat zu vergebende Beschaffungen im öffentlichen Verfahren ausgeschrieben, nämlich betreffend Beleuchtungs- und Kameramasten (BKP 422.45) sowie innerer Ordnungszaun (BKP 422.35). Die Ausschreibungsunterlagen aller drei Beschaffungen enthielten u.a. wie üblich das Standardformular für die Selbstdeklaration, welches für den jeweiligen Auftrag von den teilnehmenden Anbietern auszufüllen und zu unterzeichnen war. Innert Eingabefrist reichten zwei Anbieter ihre Offerten für den inneren Sicherheitszaun (BKP 422.25) ein. Als preislich günstigste Offerte stellte sich diejenige der A._____ SA heraus, als zweitgünstigste diejenige der B._____ AG. Die technische Prüfung der Angebote durch beigezogene Brandschutz- und Sicherheitsexperten ergab, dass die von der C._____ AG offerierten Produkte die verlangte Norm (Feuerwidersand El 30) einhalten. Die A._____ SA offerierte auch in den beiden anderen Ausschreibungen, reichte also gleichzeitig insgesamt drei Offerten ein. In Bezug auf die Ausschreibung innerer Sicherheitszaun (BKP 422.25) bot sich bei der Offertöffnung am 16. November 2016 folgendes Bild (Eingabesumme netto):

- 3 - 1. A._____ SA, Fr. 1'178'755.14 2. B._____ AG, Fr. 1'580'064.85 Mit Schreiben vom 17. November 2016 forderte die Vergabebehörde die A._____ SA in einem einzigen Schreiben für alle drei Vergabeverfahren auf, verschiedene Belege zum Nachweis der Bezahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen einzureichen. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte die Vergabebehörde fest, dass bei der Offerte der A._____ SA für den inneren Sicherheitszaun (BKP 422.25) auf der Selbstdeklaration die Unterschrift der Anbieterin fehlte. Mit Schreiben vom 30. November 2016 reichte die A._____ SA die von der Vergabebehörde eingeforderten Nachweise nach. 2. Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 vergab die Regierung des Kantons Graubünden den Auftrag für den inneren Sicherheitszaun (BKP 422.25) aufgrund der vorgenommenen Offertprüfung und –beurteilung an die Offerte der Firma B._____ AG. Die preisgünstigere Offerte der Firma A._____ SA wurde aufgrund der fehlenden Unterschrift auf der Selbstdeklaration vom Verfahren ausgeschlossen. Gleichentags eröffnete das HBA diesen Entscheid den am Submissionsverfahren beteiligten Anbietern. Bei dem von der Regierung gleichentags ebenfalls an die Firma B._____ AG vergebenen Auftrag für den inneren Ordnungszaun (BKP 422.35) wurde die Offerte der Firma A._____ SA angesichts der Erfüllung der gestellten Ausschreibungsbedingungen, insbesondere der vorhandenen Unterzeichnung der Selbstdeklaration, als gültig erklärt. Die Auftragsvergabe für die Beleuchtungs- und Kameramasten (BKP 422.45) erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt. 3. Gegen den Vergabeentscheid betreffend den inneren Sicherheitszaun (BKP 422.25) erhob die A._____ SA (Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

- 4 - Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zu neuer Beurteilung und Entscheidung. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der Argumentation, die Vergabebehörde verstosse mit dem Ausschluss gegen das Verbot des überspitzen Formalismus und gegen das Gebot des Handelns der Behörde nach Treu und Glauben, lägen doch in zwei der drei gleichzeitig eingereichten Offerten vollständige und unterzeichnete Selbstdeklarationen bei, und beruhe die Nichtunterzeichnung der ansonsten ebenfalls korrekt ausgefüllten Selbstdeklaration im strittigen Vergabeverfahren auf einem Versehen; zudem habe die Vergabebehörde mit der Nachfrage nach zusätzlichen Dokumenten auch in der strittigen Vergabe den Anschein erweckt, alle drei Offerten materiell behandeln zu wollen. 4. Am 2. Februar 2017 beantragte die Firma B._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung und die vertrauliche Behandlung ihrer Offertunterlagen. Sie wies dabei auf die klare gesetzliche Regelung bezüglich Ausschluss von nicht vollständigen Offerten hin. 5. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar (Poststempel: 3. Februar) 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies auf die strenge Praxis im Kanton Graubünden hinsichtlich der Erfüllung von Formerfordernissen bei der Einreichung von Offerten im Vergabeverfahren hin. Die Nichtunterzeichnung der Selbstdeklaration stelle einen wesentlichen Formmangel dar, welcher nicht nachträglich geheilt werden könne. Aufgrund des Legalitätsprinzips sei der Ausschluss unausweichlich und somit zu Recht verfügt worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, wonach die Selbstdeklarationen in den beiden anderen, parallel laufenden Vergabeverfah-

- 5 ren von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden seien, müsste doch jedes Vergabeverfahren für sich betrachtet werden. 6. Mit Replik vom 9. Februar 2017 zog die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren hinsichtlich der direkten Vergabe an sie selber zurück, hielt an den übrigen Begehren und der bisherigen Argumentation aber unverändert fest. 7. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2017 auf das Einreichen einer Duplik. 8. Am 20. Februar 2017 reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Duplik ein, in welcher sie ihre bereits vorgebrachte Argumentation bestätigte und vertiefte. 9. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 (Beschwerdegegnerin 2) bzw. 9. Februar 2017 (recte: 2. März 2017; Beschwerdeführerin) reichten die anwaltlich vertretenen Parteien noch ihre jeweiligen Honorarnoten ein. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 10. Januar 2017, worin die Beschwerdegegnerin die Offerte der Beschwerdeführerin infolge fehlender Unterschrift auf der Selbstdeklaration vom Wettbewerbsverfahren ausschloss. Beschwerdethema bildet die Frage, ob diese Formstrenge im konkreten Fall rechtens und vertretbar war oder dieser Ausschluss als überspitzt formalistisch bezeichnet werden muss und daher der angefochtene Vergabeentscheid zwecks erneuten Verfahrens aufzuheben ist. 2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom Wettbewerbsausschluss unmittelbar betroffen ist und dadurch einen finanziellen Nachteil erleiden könnte, weil sie bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach Bewertung ihres Angebots durch die Vergabestelle Aussicht auf Erteilung des Zuschlags im aktuellen Vergabeverfahren hat oder aber das Vergabeverfahren auf Geheiss des Gerichts hin noch einmal durch die Beschwerdegegnerin 1 durchgeführt werden müsste und damit die Chancen auf den Erhalt des angestrebten Vergabeauftrags für die Beschwerdeführerin ebenfalls intakt wären. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Januar 2017 ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass der massgebende Sachverhalt unbestritten ist. Für beide Parteien – und somit auch für das Gericht – ist daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin versehentlich die Selbstdeklaration betreffend die Beschaffung des inneren Sicherheitszauns (BKP 422.25) zu unterzeichnen vergass. Ebenfalls erstellt ist, dass

- 7 die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem genannten Angebot mit Blick auf zwei weitere zu vergebende Beschaffungen ihre Offerten einreichte, nämlich betreffend Beleuchtungs- und Kameramasten (BKP 422.45) sowie innerer Ordnungszaun (BKP 422.35); bei diesen beiden Offerten war die Selbstdeklaration jeweils unterzeichnet. Die konkret zu beantwortende Rechtsfrage beschränkt sich demnach darauf, ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin infolge Nichtunterzeichnung der Selbstdeklaration in der Beschaffung des inneren Sicherheitszauns (BKP 422.25) als 'überspitzt formalistisch' gilt oder der Notwendigkeit einer fairen Vergabe entsprach. b) Nach Art. 22 lit. c des zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) wird ein Angebot u.a. insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuwei-

- 8 sen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und

- 9 die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Ver-wendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b mit Hinweisen). Das Aargauer Verwaltungsgericht schloss beispielweise in seinem Entscheid AGVE 2005 Nr. 52 vom 25. Oktober 2005 E.2 S. 256 f. auf das Vorliegen eines überspitzten Formalismus bei einem Ausschluss eines Angebots, in welchem als Folge eines offensichtlichen Versehens die Selbstdeklaration gänzlich fehlte. Es erwog dazu – sehr liberal argumentierend – was folgt:

- 10 - "Die Vergabestelle hätte daher erkennen müssen, dass das Fehlen der Angaben zur Selbstdeklaration bzw. die teilweise Unvollständigkeit der Offerte von der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt war, sondern auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und dass die Angaben rasch und ohne Aufwand hätten nachgereicht werden können. Von einem wesentlichen Mangel kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten Formalismus hätten es daher geboten, dass die Vergabestelle es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Offertbereinigung ermöglicht hätte, die fehlenden Seiten betreffend die Selbstdeklaration noch nachzureichen. Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht gerechtfertigt." c) Zur Thematik des Ausschlusses infolge Unvollständigkeit des Angebots unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit bzw. des Verbots eines überspitzten Formalismus äusserte sich das streitberufene Gericht in der Vergangenheit gleich mehrfach (vgl. VGU U 16 97 vom 10. Januar 2017 E.4, U 14 79 vom 25. November 2014 E.3c, U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). Im aktuellsten Urteil VGU U 16 105 vom 20. Februar 2017 E. 3c S. 12 wurde überdies zum überspitzten Formalismus bereits richtungsweisend auf den sachdienlichen Entscheid VB.2014.0021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 hingewiesen, worin einleuchtend was folgt festgehalten wurde (E.6): "6.1 Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; BVGr, 13. März 2007, B-1774/2006, E. 3.2 mit Hinweisen; EBRK, 23. Dezember 2005, VPB 70.33, E.2b mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang den Offertstellern bei unvollständigen Angeboten, die an sich einen Verfahrensausschluss rechtfertigen würden, die Möglichkeit einzuräumen ist, die fehlenden Unterlagen nachzureichen (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte Auswertung von Offerten, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 215 ff. Rz. 10). 6.2 Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in

- 11 solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (VGer, 7. März 2012, VB.2011.00581, E.4.1 mit Hinweisen)." In Nachachtung dieser strengen Rechtsprechung müsste das strittige Angebot wegen Nichtunterzeichnung der Selbstdeklaration wohl grundsätzlich ausgeschlossen werden. Gleichzeitig mit dem strittigen Angebot hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber noch zwei weitere Angebote mit Unterschrift auf der Selbstdeklaration eingereicht. Diese Besonderheit im Verfahrensablauf gilt es gebührend zu berücksichtigen bzw. zu würdigen. d) Im bereits erwähnten Urteil VGU U 16 97 kam das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Ausschluss einer Offerte wegen einer unabsichtlich fehlerhaft ausgefüllten Selbstdeklaration (Zeilen vertauscht) als überspitzt formalistisch zu betrachten und damit die Beschwerde gutzuheissen sei, allerdings mit dem Zusatz, dass die Vergabebehörde die Anbieterin von zahlreichen früheren Offerten und Aufträgen her kannte und ihr deshalb die vertauschten Antworten hätten auffallen sollen; dies nicht zuletzt, weil die falschen Antworten einen Einfluss auf allenfalls laufende Aufträge gehabt hätten. Im aktuellsten VGU 16 105 erwog dasselbe Gericht, dass ein bewusstes Abweichen von der Anbieterin gegenüber den verbindlich dargelegten Gültigkeitsvorschriften zum Ausschluss führen müsse. In diesem Streitfall hatte die preisgünstigste Anbieterin die mit dem Angebot einzureichenden Musterplatten erst vier Tage später eingereicht mit der Begründung, sie hätte dann sowieso einen Kundentermin in Chur gehabt und die Ablieferung so koordinieren und eine zusätzliche Fahrt vermeiden können. Aus dem soeben Gesagten lässt sich ableiten, dass die jeweiligen Begleitumstände, welche zur Unvollständigkeit führten, ebenfalls von grosser Bedeutung für den Bestand des Ausschlusses sind.

- 12 e) In Bezug auf den hier zur Beurteilung gestellten Grenzfall U 17 7 könnte der Ausschluss wegen fehlender Unterschrift auf der Selbstdeklaration (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 S. 20 bzw. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9 S. 20) isoliert betrachtet durchaus noch als im weiten Ermessen der Beschwerdegegnerin 1 liegend angesehen werden; womit der doch sehr liberalen Haltung des Aargauer Verwaltungsgerichts im zitierten Urteil (AGVE 2005 Nr. 52 E.2 S. 256 f.) nicht gefolgt würde. Im konkreten Fall liegt aber eine mit VGU 16 97 vergleichbare Situation vor: Zusätzlich zum offensichtlichen Versehen der Beschwerdeführerin durch das Versäumnis der Unterschrift, welches zudem für die Beschwerdegegnerin 1 leicht erkennbar war und überdies noch rechtzeitig hätte behoben werden können, tritt hier eben noch der konkrete Begleitumstand hinzu, dass die Selbstdeklaration in den beiden anderen, gleichzeitig eingereichten Offerten, ordnungsgemäss unterzeichnet war. Zwar ist es nicht richtig, dass von einer vorhandenen Selbstdeklaration in einem oder zwei Angeboten automatisch auf die Selbstdeklaration in einem andern bzw. dritten Angebot geschlossen werden darf; trotzdem wäre hier ein Ausschluss der Beschwerdeführerin unverhältnismässig und überspitzt formalistisch. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich aller drei Offerten (Pos. BKP 422.25, 422.35, 422.45) nach Eingang derselben zusätzliche Informationen einverlangte (vgl. Bf-act. 6 bzw. Bg-act. 5) und die fehlende Unterschrift auf einem einzigen von drei Selbstdeklarationsformularen ein offensichtliches Versehen darstellt. Der angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin ist daher als 'überspitzt formalistisch' zu bewerten und der angefochtene Entscheid folgerichtig aufzuheben. Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zudem ein um rund Fr. 400'000.-preisgünstigeres Angebot als die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht hatte, war hingegen in diesem Verfahrensstadium noch keine Relevanz beizumessen.

- 13 - 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 10. Januar 2017 erweist sich demnach als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2017 führt. Da die Offerte der Beschwerdeführerin infolge Ausschlusses überhaupt nicht ausgewertet wurde und das Zuschlagskriterium Preis mit 50 % gewichtet ist (Bf-act. 5 S. 3; Bg-act. 3 S. 3), steht das preislich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin aber nicht schon automatisch als 'wirtschaftlich günstigstes Angebot' im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SubG fest. Die Beschwerdegegnerin 1 wird das Angebot der Beschwerdeführerin daher noch bewerten und gestützt darauf eine Neuvergabe der Auftragsposition (BKP 422.25) vornehmen müssen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 (½) sowie der sich am Verfahren mit Anträgen beteiligenden Beschwerdegegnerin 2 (½) aufzuerlegen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 4 und 8, hiervor). Angesichts der Höhe des Streitwertes (rund Fr. 1.58 Mio.) und der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels erachtet das Verwaltungsgericht eine Staatsgebühr von Fr. 7'000.-- für angemessen und gerechtfertigt (vgl. dazu VGU U 12 107 vom 28. Mai 2013 [Streitwert Fr. 1.65 Mio.; Staatsgebühr Fr. 7000.--]; VGU U 09 28 vom 12. Mai 2009 [Streitwert Fr. 2.0 Mio.; Staatsgebühr Fr. 8'000.--]; sowie zuletzt auch noch VGU U 16 107 vom 22. März 2017 [Streitwert Fr. 1.75 Mio.; Staatsgebühr Fr. 7'500.--]). c) Gleichzeitig haben die Beschwerdegegnerinnen die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin noch je hälftig aussergerichtlich gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Es kann dabei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 9. Februar 2017 (recte 2. März 2017) in der Höhe von Fr. 2'667.20 (bestehend aus: 9 Std. Zeit- und Arbeitsaufwand à Fr. 270.--/Std. [Fr. 2'430.--] zzgl. Spesen [Fr. 39.60] samt 8 % Mehrwertsteuer [MWST Fr. 197.60]) verwiesen werden. Eine Reduktion der Honorarnote drängt sich nur hinsichtlich der in Rechnung gestell-

- 14 ten MWST auf. Vom betreffenden Rechtsanwalt wurde nämlich nicht aufgezeigt, dass es seiner Klientin (UID-Registernummer CHE-101.145.908) verwehrt wäre, die veranschlagte MWST als Vorsteuerabzug geltend zu machen (Leitentscheid VGU R 2014 87 vom 14. April 2015 E.4, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.9c). Die geschuldete Parteientschädigung ist daher ohne MWST zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin somit hälftig mit jeweils Fr. 1'234.80, total Fr. 2'469.60 (ohne MWST; [Fr. 2'667.20 minus Fr. 197.60]), zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 10. Januar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabebehörde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 7'333.-gehen je zur Hälfte zulasten des Kantons Graubünden (½) und der B._____ AG (½) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben der Kanton Graubünden und die B._____ AG die A._____ SA mit jeweils Fr. 1'234.80, zusammen also mit insgesamt Fr. 2'469.60 (ohne MWST), zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 15 - 5. [Mitteilungen]

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