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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.04.2018 U 2017 41

19 aprile 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,882 parole·~34 min·3

Riassunto

Konzession (Taxibewilligung) | Konzessionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 41 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Meisser Aktuar ad hoc Sigron URTEIL vom 19. April 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Konzession (Taxibewilligung)

- 2 - 1. Am 1. Januar 2011 erteilte die Polizei A._____ gestützt auf das damals in Kraft getretene neue kommunale Taxigesetz den Taxiausweis Nr. 112. Der Taxiausweis der Polizei berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Gebiet der Gemeinde X._____ berufsmässig Taxis zu lenken und Personentransporte durchzuführen. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juni 2016 wurde A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden. Er fuhr am 5. Mai 2016 um 04:21 Uhr auf der Südspur der Autobahn A13 auf der Höhe Zizers bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h  nach Abzug der Toleranz  117 km/h und damit 37 km/h schneller als erlaubt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- und einer Busse in Höhe von Fr. 500.--. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In der Folge entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 16. Juni 2016 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, das heisst vom 30. Mai 2016 bis und mit 29. August 2016. Sowohl der Strafbefehl als auch die Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (mitgeteilt am 17. Januar 2017) kam der Kommandant der Polizei, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, zum Schluss, dass A._____ wegen der Eintragungen im Strafregister sowie im Register der Administrativmassnahmen die Voraussetzungen für eine Taxibewilligung nicht mehr erfülle und ihm daher der Taxiausweis Nr. 112 für die Dauer von zwölf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zu entziehen und ihm zu untersagen sei, Taxifahrten im Sinne des Taxigesetzes der Gemeinde X._____ auszuführen. Nach Ablauf der Frist könne ein Gesuch um Wiedererteilung des Taxiausweises gestellt werden. Sofern die Voraussetzungen dannzumal erfüllt seien, werde der Taxiausweis wieder erteilt.

- 3 - 4. Gegen die erwähnte Verfügung der Polizei erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim Gemeinderat X._____ (nachfolgend Gemeinderat). Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass er, bis auf besagte Verkehrsregelverletzung, über einen ausgezeichneten automobilistischen Leumund verfüge. Der Entzug des Taxiausweises komme einem einjährigen Berufsverbot gleich und bedeute, dass er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit seiner vergleichsweise tiefen AHV-Rente bestreiten müsse. Vor diesem persönlichen und finanziellen Hintergrund sei auch die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung zu betrachten. Darüber hinaus werde er durch den einjährigen Entzug des Taxiausweises gewissermassen ein drittes Mal zur Verantwortung gezogen. Der Entzug des Taxiausweises sei unter Beachtung sämtlicher Umstände unverhältnismässig und verletze die grundrechtlich geschützte Handels- und Gewerbefreiheit (recte: Wirtschaftsfreiheit) sowie die Rechtsgleichheit. Überdies handle es sich bei der im Taxigesetz vorgesehenen Entzugsbestimmung um eine Kann-Vorschrift, weshalb die Behörde auch mildere Massnahmen, wie beispielsweise eine Verwarnung oder eine kürzere Entzugsdauer, aussprechen sowie ganz von einer Massnahme absehen könne. Der Polizeikommandant gehe ausserdem zu Unrecht und ohne Prüfung des konkreten Falles davon aus, dass es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung des Strassenverkehrsrechts i.S. des Taxigesetzes handle. 5. Der Gemeinderat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März 2017) vollumfänglich ab. Zur Begründung brachte er vor, dass Art. 14 des Taxisgesetzes der Gemeinde X._____ den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletze. Zudem regle das Taxigesetz die Voraussetzungen für die Erteilung sowie den Entzug des Taxiausweises. Eine schwerwiegende Verletzung des Strassenverkehrsrechts i.S. des Taxigesetzes entspreche der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Vorliegend habe A._____ eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen; entsprechend erfül-

- 4 le er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Taxiausweises nicht mehr, weshalb ihm dieser zwingend, gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz zu entziehen sei. Im Übrigen handle es sich beim Entzug des Taxiausweises um die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen und somit nicht um erneute strafrechtliche bzw. administrative Konsequenzen, welche aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" unzulässig wären. Auch verletze der Entzug des Taxiausweises nicht die grundrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit, da nebst einer gesetzlichen Grundlage auch ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und der Entzug des Taxiausweises sowohl geeignet als auch erforderlich und somit verhältnismässig sei. Überdies sei A._____ als Pensionierter nicht zwingend auf den Taxiausweis angewiesen, da er alternativ Ergänzungsleistungen beantragen könne. 6. Gegen diesen Beschwerdeentscheid des Gemeinderates erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Mai 2017 Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 1 des Dispositives des Entscheides des Gemeinderates der Gemeinde X._____ vom 14. März 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Taxiausweis Nr. 112 zu belassen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Ziffer 2 des Dispositives des Entscheides des Gemeinderates der Gemeinde X._____ vom 14. März 2017 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten des Gemeinderates seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Gemeinde X._____ habe den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit 15 Jahren für das Taxiunternehmen B._____ in der Gemeinde X._____ fahre. In diesem Zeitraum sei es nie zu Beanstandungen gekommen. Darüber hinaus habe er bis zu

- 5 genanntem Vorfall über einen ausgezeichneten automobilistischen Leumund verfügt und sei durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juni 2016 sowie die administrativrechtlichen Massnahmen, welche das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 16. Juni 2016 verfügt habe, sowohl aus strafrechtlicher als auch aus administrativrechtlicher Sicht bereits ausreichend zur Verantwortung gezogen worden. Der Gemeinderat habe mit seinem Entscheid die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt, da ein einjähriger Entzug des Taxiausweises weder erforderlich noch zumutbar sei und somit eine unverhältnismässige Massnahme darstelle. Auch bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine solche Massnahme. Hinzu trete der Umstand, dass der Gemeinderat eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in unzulässiger, schematischer Weise mit einer schwerwiegenden Verletzung des Strassenverkehrsrecht i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz gleichgesetzt habe, obschon er verpflichtet gewesen wäre, die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Entzug des Taxiausweises sei unter Einbezug sämtlicher Umstände unverhältnismässig und verletze die grundrechtlich geschützte Handelsund Gewerbefreiheit (recte: Wirtschaftsfreiheit) sowie die Rechtsgleichheit. Ausserdem sei die Erteilung des Führerausweises auf Bundesebene geregelt. Mit seiner Entzugsregelung des kommunalen Taxiausweises habe die Gemeinde X._____ jedoch in höheres Recht eingegriffen. Entsprechend dürfe die besagte Entzugsregelung, angesichts der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, keine Anwendung finden. 7. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 gewährte der zuständige Instruktionsrichter der Gemeinde X._____, handelnd durch den Gemeinderat, eine Frist bis zum 17. Mai 2017 um sich betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung zu äussern sowie eine Frist bis zum 29. Mai 2017 um sich zur Sache selbst zu äussern.

- 6 - 8. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 verzichtete die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), unter Verweis auf Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides, wonach der Entzug des Taxiausweises erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werde, auf einen Antrag und eine Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung. Zudem kündigte sie an, sich zur Sache selbst in einer separaten Eingabe vernehmen zu lassen. 9. Am 11. Mai 2017 sprach der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 53 VRG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur Sache selbst und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März 2017) unter Hervorhebung, dass die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz, wonach keine schwerwiegende Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts vorliegen dürfe um den Taxiausweis zu erhalten, offensichtlich nicht mehr erfüllt sei. Zudem seien die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse für die verfügte Massnahme fehle bzw. diese unverhältnismässig sei und einen unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässige Handelsund Gewerbefreiheit (recte: Wirtschaftsfreiheit) sowie die Rechtsgleichheit darstelle, unbegründet. Die Beschwerdegegnerin bewege sich mit der festgelegten Entzugsdauer von einem Jahr bereits an der untersten Grenze der gesetzlich vorgesehenen, maximalen Entzugsdauer. Überdies seien zusätzliche kommunale Anforderungen, die polizeilich motiviert seien, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, zulässig. 11. In seiner Replik vom 4. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen und Anträgen seiner Beschwerde vom 3. Mai 2017 fest, unter erneuter Hervorhebung, dass die Vorinstanz bei ihrem Mass-

- 7 nahmeentscheid (Entzug des Taxiausweises) die konkreten Umstände zu beachten habe, was sie vorliegend ungenügend getan habe. Zudem handle es sich bei der gesetzlichen Grundlage für den Entzug des Taxiausweises um eine Kann-Regel. Die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Mai 2016 könne trotz strafrechtlicher Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (nach Schema) und Führerausweisentzug wegen schwerer Wiederhandlung nicht als schwerwiegende Verletzung des Strassenverkehrsrechts im Sinne des Taxigesetzes qualifiziert werden. Selbst wenn der Fehltritt des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016 als schwerwiegend zu betrachten sei, müsse die Vorinstanz die verwaltungsrechtlichen Grundsätze bei ihrem Massnahmeentscheid zwingend beachten, was in casu nicht gemacht worden sei. Der einjährige Entzug des Taxiausweises greife in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, namentlich die Handels- und Gewerbefreiheit ein (recte: Wirtschaftsfreiheit), liege nicht im öffentlichen Interesse und sei schliesslich nicht verhältnismässig. 12. In ihrer Duplik vom 3. Mai 2017 hält die Beschwerdegegnerin sowohl am angefochtenen Entscheid vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März 2017) als auch an ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 fest. Der nachgewiesene Tatbestand, welcher zu einer strafrechtlichen Verurteilung und zum Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers geführt habe, stelle gleichwohl eine schwerwiegende Verletzung des Strassenverkehrsrechts i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c des Taxisgesetzes der Gemeinde X._____ dar. Somit sei der Taxiausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz zwingend zu entziehen. Art. 15 Abs. 2 lit. c Taxigesetz enthalte einen ausdrücklichen Verweis auf das Strassenverkehrsrecht. Entsprechend habe der Gemeinderat auch ohne Weiteres die zum Strassenverkehrsrecht gehörenden und bereits beurteilten Tatbestandselemente und Begrifflichkeiten übernommen, ohne eine Ermessensüberschreitung zu begehen oder gar in Willkür zu verfallen. Ebenso wenig sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen weitere Umstände zum Tatzeit-

- 8 punkt abzuklären. Der Gemeinderat habe bei seinem Entscheid die Verwaltungsgrundsätze einwandfrei berücksichtigt. Auch handle es sich bei der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Entzug des Taxiausweises nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern um eine strikte gesetzliche Vorgabe. Schlussendlich sei der Entzug des Taxiausweises für die Dauer von einem Jahr geeignet und erforderlich um die von der Gemeinde X._____ gesetzlich verlangten Anforderungen und Qualitätsstandards an die Taxilenker durchzusetzen. Mit dem Entzug von einem Jahr bewege sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor an der untersten Grenze der gesetzlich vorgesehenen, maximalen Entzugsdauer, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits aus diesem Grund nicht verletzt sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung betreffend Entzug des Taxiausweises wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 16. Januar 2017 (mitgeteilt am 17. Januar 2017), in welcher die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Taxibewilligung nicht mehr erfülle und ihm daher der Taxiausweis Nr. 112 für die Dauer von zwölf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zu entziehen sei, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss

- 9 - Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet den Entzug des Taxiausweises mit der begangenen groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, welche eine schwerwiegende Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c des Taxigesetzes der Gemeinde X._____ vom 6. Mai 2010 (Taxigesetz; RB 429) darstelle. Entsprechend fehle es an einer der in Art. 15 Abs. 1 Taxigesetz aufgezählten Bewilligungsvoraussetzungen, weshalb der Taxiausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz zu entziehen sei. b) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin die verwaltungsrechtlichen Grundsätze bei ihrem Massnahmeentscheid ausser Acht gelassen habe. In der Folge greife der einjährige Entzug des Taxiausweises in verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers ein; namentlich in dessen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Zudem sei auch der verfassungsmässige Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. c) Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen einjährigen Entzug des Taxiausweises des Beschwerdeführers verfügt hat. 3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung der durch Art. 27 BV geschützten Wirtschaftsfreiheit. Die Wirtschaftsfreiheit schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in allen ihren Erscheinungsformen (statt vieler BGE 132 I 282 E.3.2). Die privatwirtschaftlich erwerbstätigen Taxihalter können sich in diesem Zusammenhang auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E.4.1), und dementsprechend untersteht der Beschwerdefüh-

- 10 rer dem Schutz dieser Verfassungsgarantie. Die Grundrechtsansprüche gelten allerdings nicht schrankenlos. Entsprechend bestimmt Art. 36 BV, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Abs. 1). Zusätzlich müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (Abs. 3) und dürfen den Kerngehalt nicht verletzen (Abs. 4). 4. a) Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes einen schweren Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit bzw. die Wirtschaftsfreiheit darstellt und daher einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BGE 104 Ia 196 E.3b; 155 Ia 277 E.7a). Dies schliesst nicht aus, dass das formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausgestaltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (vgl. BGE 115 Ia 277 E.7a). b) Nach Art. 14 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen städtischen Taxigesetzes (Taxigesetz) benötigt, wer als Taxilenkerin oder Taxilenker tätig sein will, einen Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport und einen Taxiausweis der Polizei. Die Voraussetzungen zur Erlangung des Taxiausweises sind in Art. 15 Abs. 1 Taxigesetz aufgeführt. Danach wird ein Taxiausweis nur an Bewerberinnen und Bewerber erteilt, die handlungsfähig sind (lit. a), in der Schweiz über einen festen Wohnsitz verfügen (lit. b), in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Strafrechts, der Ausländergesetzgebung oder des Strassenverkehrsrechts verletzt haben (lit. c) und die Fachprüfung bestehen (lit. d). Die Gültigkeit und der Entzug des Taxiausweises sind

- 11 sodann in Art. 17 Taxigesetz geregelt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 wird der Taxiausweis entzogen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Taxigesetz nicht mehr erfüllt. c) Unter dem Titel Gesetzmässigkeit bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass der Gemeinderat der Gemeinde X._____ mit dem Erlass des Taxigesetzes vom 6. Mai 2010 in Bundesbestimmungen und somit höherrangiges Recht eingegriffen habe. Die Erteilung des Führerausweises sei auf Bundesebene durch das SVG sowie die entsprechenden Verordnungen geregelt. Für Gemeinden verbleibe dabei kein zusätzlicher Handlungsspielraum. Mit anderen Worten könne es nicht angehen, dass der Bund einer Person den Führerausweis für den gewerblichen Personentransport erteile und eine Gemeinde diesen Ausweis aufgrund einer kommunalen Regelung nicht anerkenne. Die Regelung der Gemeinde X._____ dürfe somit aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts keine Anwendung finden. d) Art. 82 Abs. 1 und 2 BV verschafft dem Bund eine umfassende, konkurrierende (verpflichtende) Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strassenverkehrs (BGE 127 I 69 E.4b; vgl. BGE 130 I 134 E.3). Der Begriff Strassenverkehr ist dabei weit zu verstehen (inkl. Fussgängerverkehr) und ermöglicht zum einen den Erlass von polizeilichen Regeln für den Verkehr auf allen Strassen die der Öffentlichkeit zugänglich sind, auch wenn sie in privatem Eigentum stehen sollten (vgl. Art. 1 SVG), und zum anderen auch den Erlass von Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern, betreffend versicherungs- und haftpflichtrechtliche Fragen sowie betreffend das Verkehrsstrafrecht (BIAGGINI, BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 82 N 2 ff.). Hingegen lässt sich aus Art. 82 BV keine Kompetenz des Bundes zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften über das Autotransportgewerbe ableiten. Das Fehlen bundesrechtlicher Bestimmungen über Taxiunternehmungen entspricht dieser verfassungs-

- 12 mässigen Kompetenzverteilung und stellt keinesfalls ein  gewerbepolizeiliche Anordnungen der Kantone bzw. Gemeinden verbietendes  qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers dar (BGE 99 Ia 391 E.2 m.H). Diese Überlegungen treffen nicht nur auf den Taxihalter (dessen Rechtstellung im zitierten Entscheid streitig war), sondern auch auf den Taxichauffeur zu. Die Polizeierlaubnis, welche in den verschiedenen, im SVG genannten Führerausweisen verkörpert ist, stellt lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung im Strassenverkehr dar. Soweit für die Erteilung des Führerausweises neben theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten eine klaglose Fahrpraxis, ein guter automobilistischer Leumund sowie gewisse charakterliche und gesundheitliche Voraussetzungen verlangt werden, geschieht dies zum Schutze der Verkehrsteilnehmer. Diese Voraussetzungen sind Garantien für die Anforderungen an die Verkehrssicherheit bzw. Indizien für das Verhalten im Verkehr. Gewerbepolizeiliche Vorschriften zum Schutze des Taxipublikums z.B. vor ansteckenden Krankheiten oder wirtschaftlicher Übervorteilung bleiben hingegen nach der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung in der kantonalen bzw. kommunalen Gesetzgebungshoheit. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Führerausweise B1 und D1 (gewerbsmässiger Personentransport mit Motorwagen der Kategorie B und mit Kleinbussen) aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen werden können (Art. 34 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; vgl. auch VEB 30/1961 Nr. 86 S. 140). Selbst wenn eine solche Mitberücksichtigung gewerbepolizeilicher Motive beim Führerausweisentzug zulässig sein sollte, könnte sie die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone bzw. der Gemeinden zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften für das Taxigewerbe nicht beseitigen (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] vom 1. Januar 1981 S. 380-384).

- 13 e) Somit steht ausser Frage, dass die bündnerischen Gemeinden aufgrund des kantonalen Rechts grundsätzlich befugt sind, den Taxibetrieb auf ihrem Gebiet zu regeln und insoweit Autonomie haben (Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 65 Abs. 1 Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Art. 2 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]) und dass sie dabei das Bundesrecht, namentlich die Wirtschaftsfreiheit zu beachten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E.2.1; BGE 119 Ia 285 E.4b). f) Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der einjährige Entzug des Taxiausweises i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz nicht einen Entzug i.S. des Strassenverkehrsrechts darstellt. Mit Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz wird nämlich keine Fahrerlaubnis entzogen. Vielmehr wird das Recht des Gebrauchmachens einer Bewilligung zu einer gewerblichen Tätigkeit, die polizeilich geregelt ist (Wirtschaftsbewilligung), temporär ausser Kraft gesetzt. M.a.W. besteht durch den Entzug eine temporäre Einstellung der erteilten Bewilligung. Somit ergeben sich auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet keine Kompetenzkonflikte mit übergeordnetem Recht bzw. Strassenverkehrsrecht des Bundes. Nach Ablauf dieses temporären Verbotes des Gebrauchmachens besteht ein Anspruch auf Wiedererteilung der Wirtschaftsbewilligung bzw. ein Anspruch durch Zeitablauf wieder Gebrauch von der ursprünglich erteilten Bewilligung zu machen, sofern nicht neue Gründe eingetreten sind, die gegen eine Wiedererteilung sprechen, was die Gemeinde X._____ vor einer Wiedererteilung zu prüfen hat. Die Gründe, welche gegen eine Wiedererteilung sprechen können, sind abschliessend in Art. 15 Abs. 1 Taxigesetz geregelt. Gegen eine Wiedererteilung sprechen erneute Verstösse gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, des Strafrechts oder der Ausländergesetzgebung (lit. c), ein Verlust der Handlungsfähigkeit (lit. a) oder fehlender Wohnsitz in der Schweiz (lit. b). Szenarien im Zusammenhang mit der Fachprüfung bzw. mit Art. 15 Abs. 1 lit. d Taxigesetz sind nur denkbar, wenn beispielsweise Sprachkenntnisse oder Ortskenntnisse erwiesener-

- 14 massen fehlen. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Wiedererteilung sprechen, ist der Taxiausweis nach Ablauf der Entzugsdauer, wieder zu erteilen. Somit ergeben sich auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet keine Kompetenzkonflikte mit übergeordnetem Recht bzw. Strassenverkehrsrecht des Bundes. g) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Regelung des Taxiausweises bzw. des Taxiwesens einzig dem Bundesgesetzgeber obliege, als unrichtig. Vielmehr hat die Gemeinde X._____ ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihres Autonomiebereiches ausgenutzt und ein Taxigesetz erlassen. Des Weiteren können, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht, spezifisch örtliche Vorschriften zu einem Taxiausweis nicht Gegenstand einer bundesrechtlichen Regelung sein. Entsprechend sind zusätzliche kommunale, polizeilich motivierte Anforderungen, wie vorliegend Art. 15 bzw. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz, zulässig und stellen weder einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht dar noch verhindert die derogatorische Kraft des Bundesrechts ihre Anwendung. h) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Auslegung der gesetzlichen Grundlage durch die Vorinstanz. Konkret bringt er vor, dass der kommunale Gesetzgeber den Begriff der schwerwiegenden Verletzungen nicht definiert habe. Infolgedessen habe der Gemeinderat bei seinem Entscheid über den beruflich und persönlich sehr einschneidenden Entzug der Taxibewilligung sämtliche Umstände des konkreten Falles zu würdigen und die Verwaltungsgrundsätze zu beachten. Im vorliegenden Fall habe er dies jedoch unterlassen und sich stattdessen damit begnügt, eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S. des Strafrechts und eine schwere Widerhandlung im Sinne des Administrativrechts der schwerwiegenden Verletzung des Strassenverkehrsrechts im Sinne des Taxigesetzes miteinander gleichzusetzen. Letztlich könne die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht automatisch dazu führen, den vor-

- 15 liegend begangenen Fehltritt des Beschwerdeführers als schwerwiegende Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz zu kleiden. i) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die gerügte Auslegung des kommunalen Rechts, die sich direkt am Strassenverkehrsrecht orientiert, nicht zu beanstanden sei und weder eine Rechtsverletzung noch eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens darstelle (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Vielmehr enthalte Art. 15 Abs.1 lit. c Taxigesetz einen ausdrücklichen Verweis auf das Strassenverkehrsrecht. Entsprechend sei es der Beschwerdegegnerin offen gestanden, auch die zum Strassenverkehrsrecht gehörenden und bereits beurteilten Tatbestandselemente und Begrifflichkeiten zu übernehmen, ohne eine Ermessenüberschreitung zu begehen oder gar in Willkür zu verfallen. k) Das anwendbare Taxigesetz der Gemeinde X._____ gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Die Gemeindeautonomie bezieht sich nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich sodann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Ent-

- 16 scheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62 [PVG 2006 2/4]). l) Die Gemeinde X._____ hat die Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug des Taxiausweises im Rahmen ihres kommunalen Taxigesetzes geregelt (vgl. die Art. 14-18 des Taxigesetzes). Dabei bestimmt Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz, dass ein Taxiausweis nur an Bewerberinnen und Bewerber erteilt wird, die in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Strafrechts, der Ausländergesetzgebung oder des Strassenverkehrsrechts verletzt haben. Wie vorstehend bereits erwähnt, bezieht sich die Gemeindeautonomie nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung von selbständigem Gemeinderecht. Entsprechend kommt der Gemeinde X._____ bei der Auslegung des Taxigesetzes, als selbständigem Gemeinderecht, und den darin enthaltenen Begrifflichkeiten, ein weiter Ermessensspielraum zu. Insbesondere, da der Regelungsgegenstand des kommunalen, polizeilich motivierten Taxigesetzes in besonderem Masse durch örtliche Verhältnisse geprägt ist und sich dessen Auslegung, unter Berücksichtigung genannter örtlicher Verhältnisse, entsprechend schwierig gestaltet. Wenn nun die Gemeinde X._____ im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gleichsetzt und gleichwohl die zum Strassenverkehrsrecht gehörenden, bereits beurteilten Tatbestandselemente und Begrifflichkeiten übernimmt bzw. auf diese abstellt, ist dies keineswegs zu beanstanden. Nicht zuletzt, da das Taxigesetz auch einen gewissen Bezug zum SVG aufweist. Auch mit Blick auf eine einheitliche, rechtsgleiche Anwendung erscheint eine derartige Auslegung der besagten Norm bzw. eine Verknüpfung mit den Begrifflichkeiten des Strassenverkehrsrechts als zielführend. So besteht dadurch ein einfacher Massstab um feststellen zu können, ob eine Verkehrsregelverletzung schwerwiegend i.S. des Ta-

- 17 xigesetzes ist. Darüber hinaus kann der Wortlaut "in schwerwiegender Weise" von Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz auch durchaus, wie von der Beschwerdegegnerin dargetan, als Verweis auf das Strassenverkehrsrecht bzw. auf Art. 90 Abs. 2 SVG verstanden werden. So bezeichnet auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Verstoss gegen Verkehrsregeln dann als grob i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn der Täter subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (BGE 131 IV 133 S. 136 E.3.2 mit Hinweisen). Entsprechend erweist es sich nicht nur als sachdienlich, sondern objektiv betrachtet auch naheliegend, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, welche ein subjektiv schwerwiegend regelwidriges Verhalten darstellt, mit einer Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, in schwerwiegender Weise im Sinne des Taxigesetzes, gleichzusetzen. Zumal Art. 15 Abs. 1 lit. c mit dem Begriff "schwerwiegend" nicht nur Verstösse gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, sondern auch solche gegen das Strafrecht und die Ausländergesetzgebung erfasst. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb diese Auslegung bzw. dieses Gleichsetzen willkürlich oder gar ermessensmissbräuchlich sein soll; nicht zuletzt, da die Gemeinde X._____ im Rahmen ihrer Autonomie dazu befugt ist. Die gerügte Auslegung erweist sich somit als zulässig im Rahmen der Gemeindeautonomie. Dies heisst jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin die konkreten Umstände der Tat und des Täters unberücksichtigt lassen kann, sind diese doch zwingend im Rahmen der anschliessenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. m) Vor diesem Hintergrund steht das Taxigesetz weder in einem (Kompetenz-) Konflikt zu übergeordnetem Recht noch erweist sich die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz bzw. dessen Verknüpfung mit der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG als ermessensmissbräuchlich oder gar willkürlich. Mit Art. 15 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz besteht zudem eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug eines, gestützt auf das Taxigesetz erlassenen, Taxiausweises.

- 18 - 5. a) Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Unter diesem Aspekt ist vorliegend zu prüfen, ob die persönliche Bewilligungsvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz, namentlich, dass in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften des Strassenverkehrsrechts verletzt wurden, im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Dabei ist zwischen der Erteilung des Taxiausweises und der vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Betriebsbewilligung zu differenzieren. Vorliegend ist die Frage nur aus dem Blickwinkel des Taxiausweises zu prüfen. b) Mittels des Entzuges des Taxiausweises, welcher dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, versucht die Beschwerdegegnerin bzw. die zuständige Behörde im Sinne des öffentlichen Interesses die gesetzlich verlangten Anforderungen an eine Taxilenkerin bzw. an einen Taxilenker und damit die erwünschten Qualitätsstandards durchzusetzen. Mit anderen Worten soll mittels Entzug des Taxiausweises gewährleistet werden, dass die Fahrgäste darauf vertrauen dürfen, durch eine Taxilenkerin oder einen Taxilenker befördert zu werden, der sich an die Verkehrsvorschriften hält, Gewähr für die Sicherheit der Fahrgäste bietet und insbesondere sein Fahrzeug nicht mit stark überhöhter Geschwindigkeit lenkt. So hält auch die Beschwerdegegnerin fest, dass nicht zuletzt deshalb im Gesetz auch strenge Vorschriften für die Ausstellung eines Taxiausweises formuliert seien. Angesichts dessen beruht der angefochtene Entzug des Taxiausweises, nebst Qualitätssicherungsüberlegungen, somit auf einem gewichtigen sicherheitspolizeilichem Interesse, das mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar und demzufolge als grundsatzkonform anzusehen ist. Der in Frage stehende Entzug stützt sich demgemäss auf ein hinreichendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht explizit in Abrede, wenngleich er nur von einem

- 19 geringen und nicht überwiegenden öffentlichen Interesse ausgeht (vgl. Replik S. 9). 6. a) Dem Verwaltungsgericht stellt sich nun die Frage, ob sich der einjährige Entzug des Taxiausweises in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 5. Mai 2016, als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer fuhr an besagtem Datum um 04:21 Uhr auf der Südspur der Autobahn A13 auf der Höhe Zizers bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h  nach Abzug der Toleranz  117 km/h und damit 37 km/h schneller als erlaubt. Nach klassischem Verständnis verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass eine staatliche Massnahme mit Blick auf deren Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss (vgl. etwa HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 520 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1735 ff.). In der neueren Lehre wird betont, dass dieser Dreischritt die Komplexität der Verhältnismässigkeitsprüfung auf eine für Juristen praktikable Prüfformel reduziert, diese Formel jedoch bloss ein beschränktes Leistungsvermögen besitzt (vgl. MÜLLER, Verhältnismässigkeit  Gedanken zu einem Zauberwürfel, Bern 2013, S. 27 f. und 31 ff.). Die drei Elemente Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit müssen kumulativ beachtet werden. b) Beim Kriterium der Eignung ist danach zu fragen, ob eine konkrete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Ungeeignet erscheint eine Massnahme erst dann, wenn diese am Ziel geradezu vorbeischiesst bzw. sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1778). Mit der Frage

- 20 nach der Eignung einer Massnahme soll lediglich sichergestellt werden, dass eine zweckkonforme Wirkung erzielt wird, mithin die Massnahme nicht gänzlich wirkungslos oder im Ergebnis gar kontraproduktiv ist; praxisgemäss genügt dabei eine Teileignung (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 29). Ein einjähriger Entzug des Taxiausweises bzw. eine temporäre Einstellung einer Wirtschaftsbewilligung ist weder wirkungslos noch erschwert oder verhindert er/sie die Erreichung des angestrebten Zwecks. Vielmehr ist ein solcher Entzug grundsätzlich geeignet, um die von der Gemeinde X._____, im öffentlichen Interesse liegenden, gesetzlichen Anforderungen an eine Taxilenkerin bzw. einen Taxilenker auf dem Gemeindegebiet durchzusetzen und damit die erwünschten Qualitätsstandards sowie den Schutz und die Sicherheit der Öffentlichkeit sowie insbesondere der Taxigäste zu gewährleisten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Eignung des Entzuges gewissermassen nicht gegeben sei, da er aufgrund seines Führerausweises auch andernorts als Taxifahrer tätig sein könne, vermag angesichts der Tatsache, dass es der Gemeinde X._____, wie bereits erwähnt, im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie unbenommen bleibt, eine solche Regelung zu erlassen bzw. mittels Taxigesetz den gewerbsmässigen Personen- und Gepäcktransport mit Motorfahrzeugen ohne feste Route oder Fahrplan zu regeln, nicht zu überzeugen (vgl. vorstehende Erwägung 4d/e). c) Die Erforderlichkeit setzt sodann voraus, dass eine Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein muss. Eine Massnahme hat insbesondere dann zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit darf ein Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz. 322). Mit anderen Worten: Der Eingriff darf nicht schärfer sein, als dies der

- 21 - Zweck der Massnahme verlangt, und ist unzulässig, wenn auch ein geringerer Eingriff zum Ziel führt. Insofern dient das Element der Erforderlichkeit der Prüfung der Intensität des staatlichen Handelns (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 527). Im vorliegenden Fall erfüllt ein einjähriger Entzug des Taxiausweises das Kriterium der Erforderlichkeit nicht; denn wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, würde ein Entzug des Taxiausweises von kürzerer Dauer oder allenfalls gar der Ausspruch einer Verwarnung sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht einen geringeren Eingriff bzw. eine mildere Massnahme darstellen, welche in casu gleichermassen geeignet wäre, den angestrebten Erfolg bzw. das unter Erwägung 5b) angesprochene öffentliche Interesse durchzusetzen. Dies nicht zuletzt, da es sich gemäss Akten um den ersten "groben Fehltritt" in der langjährigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers handelt und besagte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Anwesenheit von Fahr- bzw. Taxigästen begangen wurde. Darüber hinaus hat er im Rahmen des administrativrechtlichen Verfahrens bereits einen dreimonatigen Entzug des Führerausweises verbüsst, was zwangsläufig einem Entzug des Taxiausweises gleichkam (vgl. Art. 14 sowie Art. 17 Abs. 1 Taxigesetz). Insofern erweist sich ein Entzug des Taxiausweises von einjähriger Dauer zumindest sowohl in zeitlicher als auch personeller Hinsicht, wenn nicht gar auch in sachlicher Hinsicht, als über das Notwendige hinausgehend und somit als nicht erforderlich. Ein Entzug von kürzerer Dauer oder allenfalls auch eine mildere Massnahme, wie beispielsweise eine Verwarnung erscheinen ebenfalls als geeignet, ein pflicht- und regelkonformes Verhalten des Beschwerdeführers zu bewirken. d) In einem letzten Schritt gilt es die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei ist eine Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im

- 22 konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen, als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, a.a.O., Rz. 323). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Schwere des vorliegenden Fehltritts völlig unbeachtet gelassen habe und sich mit dem Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung begnüge. Insbesondere habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die innegehabte Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers von 117 km/h am 5. Mai 2016 frühmorgens um 4:21 Uhr auf der doppelspurigen und völlig verkehrslosen Autobahn zu durchleuchten. In seiner über 15-jährigen Berufstätigkeit als Taxichauffeur habe sich der Beschwerdeführer nie etwas zu Schulden kommen lassen und habe nie die Sicherheit seiner Fahrgäste gefährdet. Ferner habe der Beschwerdeführer die von der Gemeinde X._____ gesetzlich verlangten Anforderungen immer eingehalten und stets zu einem qualitativ hochstehenden Taxidienst beigetragen. Dies belege bereits der Umstand, dass es in all den Jahren seiner Tätigkeit zu keinen Beanstandungen gekommen sei; weder seitens seiner Fahrgäste, des Taxiunternehmens B._____ noch seitens der Taxi-Konkurrenzunternehmungen/Taxi-Kollegen oder gar seitens der Polizei. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrgäste stets sicher transportiert. Das Straf- und Administrativverfahren sowie die durch den Führerausweisentzug erlittene Einkommensbusse seien für den Beschwerdeführer überaus belastend gewesen und hätten bei ihm einen starken Eindruck hinterlassen. Entsprechend bedürfe es auch keiner weiteren berufseinschränkender Massnahmen um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Da der Beschwerdeführer bereits 65-jährig und keiner Pensionskasse angeschlossen sei, sei er auf den Zusatzverdienst als Taxifahrer angewiesen. Über andere Erwerbsmöglichkeiten verfüge er nicht. Ein Entzug des Taxiausweises für die Dauer eines Jahres habe nicht nur einen Verlust des persönlichen Kundenstamms sowie einen erschwerten beruflichen Wiedereinstieg, sondern auch Einkommenseinbus-

- 23 sen zur Folge, welche, aufgrund seiner vergleichsweise bescheidenen AHV-Rente, eine Angewiesenheit auf Ergänzungsleistungen auszulösen vermögen würden. Dies könne wiederum nicht im öffentlichen Interesse liegen. Zu diesem Zweck verweist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, namentlich auf Urteil U 14 88 vom 30. Juni 2015, wo das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb des Taxigewerbes in der Gemeinde X, unter anderem aufgrund der drohenden massiven Einkommenseinbussen, höher gewichtet worden sei, als das öffentliche Interesse an der Gesetzestreue und Gleichbehandlung. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass das öffentliche Interesse an einem qualitativ hochstehenden Taxidienst sowie das private Interesse der Fahrgäste an einem sicheren Transport die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausübung des Taxifahrerberufes überwiegen würden. Insbesondere bei Straftaten wie der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, welche die Vertrauenswürdigkeit als Taxichauffeur unmittelbar beeinträchtigen und Fahrgäste massiv gefährden könne, sei die berufliche Eignung in Frage gestellt. Und auch in zeitlicher Hinsicht bewege sich der Gemeinderat mit der festgelegten Entzugsdauer von einem Jahr an der untersten Grenze der gesetzlich vorgesehenen, maximalen Entzugsdauer (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz). Eine noch mildere Massnahme sei sodann nicht zweckdienlich. Somit sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. der Zumutbarkeit auch mit Blick auf die zeitliche Komponente Rechnung getragen worden. Diese  von der Beschwerdegegnerin vorgenommene  Güterabwägung hält einer Überprüfung der Verhältnismässigkeit nicht stand; denn wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, geht die Beschwerdegegnerin kaum auf die konkreten Umstände der Tat ein. Namentlich berücksichtigt sie nicht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur wegen 3 km/h als

- 24 grobe Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und folglich als schwerwiegend i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Taxigesetz qualifiziert wurde. Auch bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit, um 4:21 Uhr, auf einer doppelspurigen, verkehrslosen Autobahn unterwegs war und keine Fahrgäste anwesend waren, welche er in irgendeiner Weise konkret gefährdet haben könnte. Vom Beschwerdeführer ging somit nur eine abstrakte Gefahr aus, welche überdies, mangels Fahrgästen, keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Berufsausübung i.e.S. aufwies. Zudem gilt es bei der Festsetzung der Entzugsdauer, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, sehr wohl zu berücksichtigen, dass es sich, gemäss Akten, bei besagter Geschwindigkeitsüberschreitung um die erste grobe Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers handelt und er zuvor 15 klaglose Jahre als Taxifahrer tätig war. Auch der bereits "verbüsste" dreimonatige Führerausweisentzug, welcher im Ergebnis einem Entzug des Taxiausweises gleichkommt, da der Taxiausweis in dieser Zeit gemäss Art. 14 sowie Art. 17 Abs. 1 Taxigesetz nicht gültig ist, muss in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden, zumal bereits erfolgte "Massnahmen" sowohl für das persönliche als auch das öffentliche Interesse von Relevanz sind. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (eigene) finanzielle Situation bzw. dessen Angewiesenheit auf den Zusatzverdienst, dessen (AHV-) Alter sowie dessen fehlende Möglichkeiten, einer alternativen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 14 88 vom 30. Juni 2015, in welchem das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, aufgrund der ihm drohenden Arbeitslosigkeit, höher gewichtet wurde als das öffentliche Interesse, gilt es jedoch festzuhalten, dass sich genanntes Urteil nicht nahtlos auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, da es im vorliegenden Fall um Ergänzungsleistungen geht. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) sollen dort helfen, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Entsprechend stellen sie einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar

- 25 und unterscheiden sich folglich auch von den beiden Letztgenannten. Der Beschwerdeführer als AHV-Bezüger ist somit  im Gegensatz zum Beschwerdeführer in Urteil U 14 88, welcher sich noch nicht im AHV-Alter befand und keine Vollrente der IV bezog  nicht mehr verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen um für seine Lebenskosten aufzukommen. Dennoch ist das durchaus löbliche Bestreben des Beschwerdeführers, so lange als möglich für seine Lebenskosten selbst aufzukommen und so der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Kosten zu verursachen, positiv hervorzuheben und auch in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Angesichts der konkreten Umstände ist im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdeführers, an dessen Taxiausweis für die Gemeinde X._____, höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einem einjährigen Entzug des Taxiausweises. Ein einjähriger Entzug des Taxiausweises erweist sich somit als unverhältnismässig. Anders zu beurteilen wäre die Sachlage, wenn der Beschwerdeführer bereits mehrere einschlägige Vorstrafen, wie beispielsweise Strassenverkehrsdelikte, im Strafregister aufweisen würde und keinerlei Gewähr bestehen würde, dass der Betroffene nicht wieder rückfällig würde (vgl. VGU U 07 11 vom 25. Mai 2007 E.3). Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ein einjähriger Entzug des Taxiausweises die unterste Grenze der gesetzlich vorgesehenen maximalen Entzugsdauer und somit gewissermassen eine Mindestentzugsdauer darstelle, jeglicher (insbesondere auch gesetzlicher) Grundlage entbehrt. Wenn überhaupt, kann eine Entzugsdauer von einem Jahr im vorliegenden Fall in analoger Weise als Einsatzstrafe dienen, jedoch nicht als Mindeststrafe. Zudem hat ein Entzug des Taxiausweises stets unter Anrechnung des bereits "verbüssten" Ausweisentzuges zu erfolgen, da gemäss Art. 14 sowie Art. 17

- 26 - Abs. 1 Taxigesetz der Taxiausweis ohnehin nur in Verbindung mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig ist. Obendrein drängt sich eine solche Anrechnung des bereits erfolgten Führerausweisentzuges an den Entzug des Taxiausweises auch aufgrund der mangelnden Koordination zwischen den beiden Ausweisentzügen auf. e) Im Lichte der angestellten Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein einjähriger Entzug des Taxiausweises, wegen Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Taxigesetz), weder erforderlich noch verhältnismässig ist und somit die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers verletzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erscheint ein Entzug des Taxiausweises von null bis maximal drei Monaten, unter Anrechnung der bereits erfolgten Administrativmassnahme bzw. des bereits erfolgten dreimonatigen Führerausweisentzuges, als vertretbar. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist teilweise gutzuheissen und zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Vor diesem Hintergrund muss auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf dessen appellatorische Kritik am Strafbefehlsverfahren nicht mehr eingegangen werden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es als angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Viertel zulasten des Beschwerdeführers und zu drei Vierteln zulasten des Beschwerdegegners (Art. 73 Abs. 1 VRG) zu verlegen. Die Staatsgebühr wird angesichts der mittleren Komplexität des Falles auf Fr. 1'500 festgelegt. Die Gemeinde X._____ hat überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der vom Rechtsvertreter mit der eingereichten Ho-

- 27 norarnote geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden und 55 Minuten ist dabei um den Aufwand, welcher im Vorverfahren bzw. im Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefallen ist, zu bereinigen. Über die Verteilung dieser Kosten, welche im Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefallen sind, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, hat die Beschwerdegegnerin jedoch zwingend im Rahmen des Neuentscheides zu befinden. Der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden und 55 Minuten erscheint sodann als vertretbar. Der Beschwerdeführer ist demnach für das Verfahren vor Verwaltungsgericht durch die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich reduziert mit Fr. 3'987.95 inkl. MWST (drei Viertel von Fr. 5'317.30) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Gemeinderates vom 14. März 2017 (mitgeteilt am 17. März 2017) wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Gemeinderat der Gemeinde X._____ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 536.-zusammen Fr. 2‘036.-gehen zu einem Viertel zulasten von A._____ und zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 28 - 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'987.95 inkl. MWST zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2017 41 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.04.2018 U 2017 41 — Swissrulings