VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 29 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Paganini URTEIL vom 10. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann, Beigeladene C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, Beigeladener betreffend Submission
- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch im offenen Verfahren die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet aus, unterteilt in rund 130 verschiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit auszuweisen sowie über ihre fachliche Eignung. Folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50% - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20% - Erfahrung und Referenzen 15% - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15% 2. Eine der Ausschreibungen betraf den Auftrag Nr. 11 im Bezirk 1, d.h. die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst). Innert der bis am 22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten beim TBA ein. Anlässlich der Offertöffnung am 3. Januar 2017 ergab sich folgendes Bild: - B._____ AG, Fr. 115'692.30 - A._____ AG, Fr. 126'750.10 - D._____, Fr. 129'000.60 - E._____ AG, Fr. 131'580.93 Varianten: - A._____ AG, Fr. 115'156.08 3. Mit Verfügung vom 17. März 2017 vergab das TBA aufgrund der intern vorgenommenen arithmetischen und technischen Offertbereinigung den Auftrag an die B._____ AG zum Preis von Fr. 115'692.30, da sich deren Angebot unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien als das wirtschaftlich günstigste herausstellte. Gleichzeitig wurden die
- 3 - Angebote der A._____ AG und der E._____ AG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen mit der Begründung, dass diese untereinander abgestimmt seien und zudem als unzulässige Mehrfachbewerbungen gälten. Dieser Entscheid wurde den Anbietern am 17. März 2017 mitgeteilt. 4. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben und eine Neuvergabe im Sinne der Erwägungen anzuordnen (d.h. unter Berücksichtigung der Beschwerdeführerin und der E._____ AG). Weiter beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft E._____ AG rechtswidrig erfolgt sei. Zudem verfügten weder die Zuschlagsempfängerin noch die Zweitplatzierte – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – über eine geeignete Garagierung für die angebotenen Fahrzeuge; die Vergabebehörde hätte diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 5. Am 22. April 2017 beantragte C._____, Inhaber der zweitplatzierten Firma D._____ (nachfolgend: Beigeladener) die teilweise Gutheissung der Beschwerde, d.h. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Zuschlag an sich selber; eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin sowie die Zuschlagsempfängerin aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen; im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, dass die Vergabebehörde die Beschwerdeführerin und die E._____ AG korrekterweise aufgrund unzulässiger Mehrfachbewerbung ausgeschlossen habe. Die Zuschlagsempfängerin verfüge über keine geeignete Garagierung für das Einsatzfahrzeug; sie hingegen könne sogar auf zwei Garagierungsmöglichkeiten zurückgreifen.
- 4 - 6. Am 28. April 2017 liess sich die B._____ AG (Zuschlagsempfängerin, nachfolgend: Beigeladene) vernehmen. Sie beantragte kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Im Weiteren beantragte sie die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass der Beschwerdeführerin die Anfechtung anderer Angebote nichts nütze, weil ihr eigenes Angebot ungültig sei. Was den Garagierungsort betreffe, so sei ihr der in ihrer Offerte angegebene zugesichert worden. Gemäss Ausschreibungsunterlagen sei aber lediglich ein vorhandener oder geplanter Garagierungsort anzugeben, sodass selbst die Rücknahme der Zusicherung der Gültigkeit des Angebotes nichts anhaben könne; zudem sei sie daran, aufgrund dieser veränderten Umstände eine Ersatzgaragierung zu organisieren. Die Vergabebehörde habe ausserdem zu Recht die Beschwerdeführerin aufgrund unzulässiger Mehrfachbewerbung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 7. Das TBA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Es führte im Wesentlichen aus, die wirtschaftlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen der Beschwerdeführerin und der E._____ AG seien derart stark, dass korrekterweise von einer wirtschaftlichen Einheit und damit von einer verpönten Mehrfachbewerbung auszugehen gewesen sei. Aber selbst ohne Ausschluss würde das Ergebnis unverändert bleiben, weil einerseits die Beigeladene im Zeitpunkt der Offertabgabe über eine geeignete Garagierungsmöglichkeit verfügt habe und anderseits ihre Offerte selbst dann das wirtschaftlich günstigste Angebot bleiben würde, wenn die preislich günstigere Unternehmervariante der Beschwerdeführerin als zulässig erachtet würde; dies, weil das in der Variante offerierte Fahrzeug mit Jahrgang 1998 mit der Abgasnormkategorie "Euro-3" mit der Note 0 hätte bewertet werden müssen, was selbst bei Maximalnoten
- 5 in den übrigen Zuschlagskriterien nicht mehr zur höchsten Punktezahl mehr führen würde. 8. Am 29. Mai 2017 reichte die Beigeladene einen Miet- und einen Kaufvertrag ein, womit sie die mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Suche für eine Ersatzgaragierung dokumentierte. 9. In ihrer Replik vom 16. Juni 2017 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Der Beschwerdegegner verzichtete am 20. Juni 2017 auf eine Duplik. Auch die Beigeladenen vertieften in ihren Dupliken vom 7. Juli 2017 ihre Argumente. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist hier der Vergabeentscheid vom 17. März 2017, mitgeteilt am Folgetag, womit der Beschwerdegegner den Auftrag Nr. 11 im Bezirk 1, betreffend die Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) für die Saisons 2017/2018 bis 2026/2027 an die Beigeladene zum Preis von Fr. 115'692.30 erteilte. b) Auf diese im offenen Verfahren erfolgte Vergabe kommt unbestritten die kantonale Submissionsgesetzgebung zur Anwendung. Der vorliegende Vergabeentscheid vom 17. März 2017 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht dar (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c des Submissionsgesetzes [BR 803.300; SubG]). Die Beschwerdeführerin ist durch deren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an die Beigeladene nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 26 Abs. 1 SubG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 6 c) Nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Beigeladenen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei: Genau dieser Punkt ist hier strittig, weshalb sich das Gericht damit materiell zu befassen hat. d) In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es noch festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet wird. 2. a) Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise ein Mehrfachangebot angenommen und damit zu Unrecht die Beschwerdeführerin und die E._____ AG ausgeschlossen. b) Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin und die E._____ AG mit folgender Begründung ausgeschlossen: "Die Angebote der Firmen A._____ AG und E._____ AG sind untereinander abgestimmt bzw. von der gleichen Person unterschrieben und in Bezug auf die eingesetzten Mitarbeitenden (Chauffeur und Ersatzchauffeur) identisch. Sie sind zudem aufgrund dieser Offertkonstellation im Ergebnis als Mehrfachbewerbungen dieser offenbar wirtschaftlich zusammengehörenden Anbieter zu qualifizieren, welche gemäss Art. 8 SubV nicht erlaubt ist". c) Das Verbot der Mehrfachbewerbung ist in Art. 8 der Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) statuiert. Danach sind Mehrfachbewerbungen eines Anbieters vorbehältlich einer anderen Regelung in den Ausschreibungsunterlagen nicht erlaubt. Das Handbuch des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden "Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden" (Stand am 1. Januar 2014) präzisiert die Arten von Mehrfachbewerbungen in Ziff. 8.5 wie folgt: Eine Mehrfachteilnahme des
- 7 gleichen Unternehmens als Anbieter ist grundsätzlich nicht erlaubt; d.h. dasselbe Unternehmen darf nur ein Grundangebot einreichen, sei es als Einzelanbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Folglich ist einem Unternehmen grundsätzlich untersagt, sich gleichzeitig bei mehreren Anbietern oder Anbieterteams zu beteiligen und mehrfach als Vertragspartei aufzutreten. d) Die Parteien streiten über die Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin sieht im Wortlaut des Art. 8 SubV, worin von einem Anbieter die Rede sei, ein klares Indiz dafür, dass der Gesetzgeber gleichzeitige Bewerbungen verbundener Unternehmen nicht habe verbieten wollen. Dagegen behauptet der Beschwerdegegner, dass die Verflechtungen der beiden Firmen hier derart stark seien, dass nicht mehr von zwei selbständig am Markt operierenden Unternehmungen gesprochen werden könne, sondern vielmehr von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen sei. Entsprechend seien die Angebote als mehrere Offerten desselben Anbieters zu qualifizieren. e) Unbestritten ist hier, dass die Beschwerdeführerin und die E._____ AG Teil der F._____-Gruppe sind und der gleichen Inhaberfamilie gehören. Zeichnungsberechtigt sind bei beiden Schwestergesellschaften einzig G._____ und H._____. Sie haben zudem einen gemeinsamen Internetauftritt und dieselbe Kontaktadresse. Die E._____ AG beschäftigt kein Personal, weshalb in sämtlichen Offerten ausschliesslich Angestellte der Beschwerdeführerin aufgeführt sind. Ausserdem, wurden beide Offerten vom Verwaltungsratspräsidenten (G._____) beider Gesellschaften unterschrieben. Der Beschwerdegegner ging deshalb von einer gegenseitigen Abstimmung aus. f) Bevor auf das Thema der Mehrfachbewerbung eingegangen wird, ist abzuklären, ob hier eine ebenfalls zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führende Wettbewerbsverzerrung stattfand.
- 8 - Dass hier die Offerten der Schwestergesellschaften von der gleichen Person unterschrieben wurden, deutet auf einen Wissensaustausch zwischen diesen Unternehmen hin. Demnach ist zu prüfen, ob – wie der Beigeladene suggeriert – ein konkretes Indiz auf eine wettbewerbsbeeinträchtigende Absprache im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. h SubG vorliegt. Danach wird das Angebot eines Anbieters ausgeschlossen, wenn dieser Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen. Von einer Schutzofferte, mit welcher die Anbieter nach vorheriger Vereinbarung, wer von ihnen den Zuschlag erhält, bewusst hohe Preisen angeben, kann hier – wie auch die Beschwerdeführerin ausführt – nicht ausgegangen werden. Eine wettbewerbsbeeinträchtigende Abrede kann jedoch auch zwischen bloss zwei Anbietern entstehen und zwar etwa dann, wenn eine autonome Erarbeitung der Offerten nicht gewährleistet ist. Ein Ausschluss ist aber erst dann gerechtfertigt, wenn sich die betreffenden Anbieter zudem untereinander absprechen. Eine Absprache ist in der Regel bereits dann zu bejahen, wenn die gleiche Person mehrere Offerten für mehrere Anbieter erarbeitet. Aufgrund des Wissens dieser Person, welches zu einem gegenseitigen Informationsabtausch zwischen den Anbietern führt, ist nämlich eine Abstimmung der Offerten unvermeidlich. Der freie Wettbewerb wird dadurch verhindert, weil die Offerten nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit erstellt werden. Selbst also wenn die Offerten anderer Drittunternehmen nicht günstiger ausfallen sollten, so wären solche Offerten grundsätzlich auszuschliessen. Im konkreten Fall ist aufgrund der Tatsachen, dass die gleiche Person die Offerten der Schwestergesellschaften unterschrieb und dass diese die gleichen Führungspersonen haben, von einer Abstimmung der Offerten und damit von einer wettbewerbsbeeinträchtigenden Absprache auszugehen, was zu deren Ausschluss führt. Der Ausschluss beider Schwestergesellschaften ist systemimmanent und deshalb – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht unverhältnismässig. Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob in Fällen wie dem vorlie-
- 9 genden, in denen zwei dem gleichen Konzern gehörenden Schwesterunternehmen separat offerieren, generell von einem einzigen Anbieter und damit von einer unzulässigen Mehrfachbewerbung auszugehen ist. Jedenfalls ist dies eher dann zu verneinen, wenn Schwestergesellschaften unabhängig voneinander offerieren, was hier wie gesehen nicht zutrifft. Umgekehrt ist im Falle eines gegenseitigen Wissens zwischen den Gesellschaften eines Konzerns eher von einer Abstimmung der Offerten und damit einer Absprache zwischen ihnen auszugehen, weshalb in solchen Fällen ohnehin der ebenfalls zum Ausschluss führende Tatbestand der Wettbewerbsverzerrung erfüllt sein und sich daher die Prüfung eines Ausschlusses wegen Mehrfachbewerbung erübrigen dürfte. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten somit abzuweisen. 3. a) Selbst jedoch, wenn man von einem Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft absähe und ihre Offerten berücksichtigte, wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. Angenommen, die Beschwerdeführerin würde mit dem Hauptangebot und der Unternehmervariante zugelassen, so bliebe das Angebot der Beigeladenen – wie der Beschwerdegegner darlegt – immer noch das wirtschaftlich günstigste und das Zuschlagsergebnis damit unverändert. Denn das Hauptangebot der Beschwerdeführerin ist 9.6 % teurer als dasjenige der Beigeladenen. Beim Zuschlagskriterium Preis erhielte die Beschwerdeführerin somit 2 Punkte, wobei die Beigeladene 3 Punkte bekam. Selbst unter Berücksichtigung dieses Hauptangebotes, wäre das Angebot der Beigeladenen daher nicht aufholbar, zumal die Bewertungen der Zuschlagskriterien der Beigeladenen nicht gerügt werden. Die Variante der Beschwerdeführerin wäre hingegen zwar 0.5 % günstiger als das Angebot der Beigeladenen, sodass beide 3 Punkte erhalten würden. In der Variante wird jedoch ein Fahrzeug mit Jahrgang 1998 und Abgasnormkategorie "Euro-3" offeriert. Dies müsste gemäss Bewertungsskala (Skala: Euro-6
- 10 und höher = 3 Punkte; Euro-5 = 2 Punkte; Euro-4 = 1 Punkt; Euro-0 bis 3 = 0 Punkte) mit 0 Punkten bewertet werden, während das Angebot der Beigeladenen in diesem Kriterium mit 3 Punkten bewertet wurde. Diesen Rückstand könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Variante auch mit Maximalnoten in den übrigen Zuschlagskriterien nicht mehr aufholen (neue fiktive Bewertung: Preis = 1.5 [50 % von Note 3]; ökologische Aspekte = 0; Qualität der Garagierung = 0.45 [Maximum]; Referenzen/Erfahrungen = 0.45 [Maximum]; Punkte total = 2.4), zumal – wie bereits gesagt – die Bewertungen der Beigeladenen nicht gerügt werden, weshalb diese bei 2.85 Punkte verbleibt (vgl. dazu Offertbeurteilungsblatt, Beilage 4 des Beschwerdeführers). Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre Offerten und diejenige ihrer Schwestergesellschaft seien zu Unrecht ausgeschlossen worden, ist somit abzuweisen bzw. ist im Endergebnis nicht relevant. b) Unter der Annahme, dass die Offerten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft zu berücksichtigen wären, könnte die Beschwerdeführerin dennoch obsiegen, wenn die anderen Anbieterinnen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssten. Deshalb sind noch ihre weiteren Einwände zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sowohl die Beigeladene als auch die Firma des Beigeladenen die Anforderungen an die Garagierung nicht erfüllen würden, da beide keine eigenen Infrastrukturanlagen hätten. c) Die Beigeladene verfügte im Zeitpunkt der Offerteinreichung über eine Zusicherung und mithin über einen (mündlichen) Mietvertrag betreffend den Garageneinstellplatz (vgl. Schreiben des Vermieters vom 29. März 2017, Beilage 2 der Beigeladenen). Im erwähnten Schreiben hat der Vermieter der Beigeladenen dann aber mitgeteilt, dass der genannte Einstellplatz doch nicht genutzt werden könne. Wie es sich nun aus mietrechtlicher Sicht damit verhält, braucht es hier nicht abgeklärt zu werden. Denn wenn in Ziff. 4.24 der Ausschreibungsunterlagen ein vorhandener
- 11 oder geplanter Garagierungsort vorausgesetzt wird, so ist diese Bedingung so oder anders erfüllt. Die Anforderungen gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts an das Vorhandensein der Infrastruktur vor der Zuschlagserteilung sind zudem nicht hoch, genügen doch bei langfristigen Verträgen wie dem vorliegenden entsprechende Zusicherungen hierzu (vgl. PVG 2007 Nr. 34). Der nachträgliche Wegfall der angebotenen Garagierung ist für die Gültigkeit der Offerte somit unwesentlich. Wesentlich wäre hingegen, wenn es der Beigeladenen in der Folge nicht gelingen würde, eine adäquate Ersatzgaragierung beizubringen. Das trifft hier jedoch nicht zu, da die Beigeladene inzwischen über eine gleichwertige Mietgarage verfügt (vgl. Beilage 5 der Beigeladenen). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen. Die Prüfung der Rüge betreffend die fehlende Garagierung des Beigeladenen erübrigt sich damit. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft zu Recht erfolgte. Selbst wenn ihre Offerten berücksichtigt würden, wäre die Beschwerde trotzdem abzuweisen, zumal die Offerte der Beigeladenen auch unter Einbezug der Offerten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft ohnehin den Zuschlag erhielte und kein Ausschlussgrund hinsichtlich der Beigeladenen besteht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist somit vollumfänglich abzuweisen. Im Übrigen dringt der Beigeladene mit seinem Hauptantrag auf Erteilung des Zuschlags an sich selbst bzw. mit dem Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen nicht durch, weil wie gesagt kein Ausschlussgrund hinsichtlich der Beigeladenen besteht. Der Beigeladene obsiegt aber insofern, als er im Übrigen die Abweisung der Beschwerde verlangt. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. März 2017 als rechtens.
- 12 - 5. a) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Streites erscheint die Erhebung einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- angemessen. Wie oben erwähnt unterliegt die Beschwerdeführerin ganz, wohingegen der Beigeladene zur Hälfte als obsiegend zu betrachten ist, da er u.a. die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ¾ der Kosten zu tragen hat (Art. 73 Abs. 1 VRG), der Beigeladene ¼ (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG; vgl. auch den Hinweis auf eine allfällige Kostentragung der Beigeladenen im Falle einer Teilnahme in der prozessleitenden Verfügung vom 29. März 2017). b) Die Beigeladenen haben sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen geltend gemachte Aufwand von 13.10 h à Fr. 250.-- ist detailliert ausgewiesen und angemessen; etwas hoch fällt jedoch der Betrag für die Spesen (Porti, Telefon, etc.) von total Fr. 334.50 aus. Eine Honorarvereinbarung betreffend die Spesen wurde nicht eingelegt. Damit rechtfertigt sich, eine Spesenentschädigung von praxisgemäss 3 % zu gewähren, was auf einen Stundenaufwand von Fr. 3'275.-- einer Spesenpauschale von Fr. 98.25 entspricht. Das ergibt eine Parteientschädigung von neu total Fr. 3'375.25. Das Ganze allerdings ohne MWST wegen der MWST-Pflicht der Firma und mithin der Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben die Beigeladene somit insgesamt mit Fr. 3'375.25 zu entschädigen, und zwar im Verhältnis ¾ und ¼. Die Beschwerdeführerin hat zudem den Beigeladenen hälftig zu entschädigen. Der von seinem Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 17 h à Fr. 250.-- sowie die Spesenpauschale von 2 % sind angemessen. Von total Fr. 4'335.-hat die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen somit die Hälfte, und zwar Fr. 2'167.50 zu bezahlen. Auch hier ist keine MWST geschuldet.
- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 4'344.-gehen zu ¾ zulasten der A._____ AG und zu ¼ zulasten von C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben die A._____ AG und C._____ die B._____ AG mit Fr. 3'375.25 zu entschädigen, und zwar im Verhältnis ¾ und ¼. Weiter hat die A._____ AG C._____ mit Fr. 2'167.50 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]