VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 21 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 13. März 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pavlo Stathakis, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Jahresaufenthaltsbewilligung)
- 2 - 1. A._____ reiste erstmals am 14. Januar 1997 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 23. Juli 1997 ging er mit der Schweizerbürgerin B._____ in O.1._____ die Ehe ein. Nachdem ihr Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen wurde, erteilte das Amt für Migration des Kantons Graubünden (nachfolgend AFM) A._____ am 3. September 1997 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit Aufenthaltszweck "Verbleib bei Gattin und Erwerb" und Gültigkeit bis am 22. Juli 1998. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung jeweils um ein Jahr verlängert. 2. A._____ meldete sich bei der Einwohnerkontrolle seiner damaligen Wohngemeinde O.2._____ per 31. Juli 2004 ab. Erst ab 1. Januar 2005 war er erneut einwohnerrechtlich im Kanton Graubünden gemeldet. Aufgrund dieser Tatsache forderte das AFM A._____ mit Schreiben vom 11. Januar 2005 auf, Aufenthaltsnachweise für den Zeitraum von August 2004 bis Januar 2005 einzureichen. Dieses Schreiben konnte ihm jedoch nicht zugestellt werden. Die zwischenzeitlich bereits erfolgten Aufenthaltsnachforschungen des AFM ergaben, dass sich A._____, obwohl er gemäss zentralem Ausländerregister ZAR (heute ZEMIS) als ausgereist galt und im Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben war, im Kanton Waadt aufgehalten habe. Diese Informationen wurden an das Waadtländer Amt für Bevölkerung weitergeleitet, welches A._____ am 15. Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 22. Juli 2006 erteilte. 3. Am 1. September 2005 wurde C._____ als aussereheliche Tochter von A._____ geboren. 4. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde am 30. Januar 2006 die Ehe zwischen A._____ und seiner Ehefrau für die Dauer eines Jahres gerichtlich getrennt. Nachdem die gerichtliche Trennung im November 2007 wieder aufgehoben wurde, ersuchte A._____ am 14. Februar 2008 um Erlaubnis, erneut im Kanton Graubünden Wohnsitz zu nehmen (Kantons-
- 3 wechsel). Weil er gemäss ZAR per 7. Februar 2006 als ausgereist galt (automatisierte Wegzugsmeldung), wurde er vom AFM gebeten, sich bei der Fremdenpolizei seines bisherigen Wohnkantons um eine Aufenthaltsbewilligung zu kümmern. Nur wer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei, könne ein Gesuch um Kantonswechsel einreichen. Sollte seine Bewilligung erloschen sein, stehe es seiner Ehefrau offen, erneut ein Gesuch um Familiennachzug für ihn zu stellen. 5. A._____ besass zuletzt im Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 22. Juli 2006 gültig war. Das Amt für Bevölkerung des Kantons Waadt teilte im Schreiben vom 26. August 2008 dem AFM mit, dass nach A._____s Wegzugsmeldung vom 7. Februar 2008, keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mehr vorgenommen werde. Daraufhin stellte seine Ehefrau erneut ein Gesuch um Familiennachzug (beim AFM eingegangen am 13. Oktober 2008). Nach Prüfung des Gesuchs wurde der Ehefrau mit Schreiben des AFM vom 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass dem Familiennachzugsgesuch entsprochen wurde. Einen Tag darauf verstarb die Ehefrau, weshalb das Aufenthaltsrecht von A._____ erneut einer Prüfung durch das AFM unterzogen wurde. Da A._____ in der Folge einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. August 2009 vorlegen konnte, erteilte ihm das AFM am 19. August 2009 eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit Gültigkeit bis 12. Oktober 2010. 6. Die Sozialen Dienste der Gemeinde O.1._____ teilten dem AFM mit Schreiben vom 4. Januar 2010 mit, dass A._____ seit 1. Dezember 2009 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu obgenanntem Sachverhalt, wurde mit Verfügung des AFM vom 1. März 2010 seine Aufenthaltserlaubnis an die Bedingung der Erwerbstätigkeit geknüpft, wobei er bis spätestens 30. April 2010 eine existenzsichernde Arbeit gefunden haben muss. Bereits am 5. März 2010 legte A._____ dem AFM einen neuen Arbeitsvertrag vor, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde.
- 4 - 7. Am 13. Februar 2014 teilte die Gemeinde O.3._____ dem AFM per E-Mail mit, dass auf den Namen A._____ mehrere Betreibungen registriert seien. Dies war der Anstoss zur Eröffnung eines ausländerrechtlichen Verfahrens zwecks Überprüfung des Aufenthaltsrechts von A._____. Nachdem das Verfahren, begründet durch die Tatsache, dass A._____ erst im September 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer aufgenommen hatte, vorerst sistiert wurde, konnte es am 1. April 2015 wieder aufgenommen werden. Das AFM forderte A._____ in der Folge mehrfach schriftlich auf, weitere Unterlagen einzureichen. Trotz Hinweises auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht liess er die hierfür angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 30. September 2015. 8. Mit Gesuch vom 10. August 2015 ersuchte A._____ um Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Weil das AFM aber die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Erwägung zog, forderte es ihn mit Schreiben vom 14. August 2015 im Sinne eines rechtlichen Gehörs zur schriftlichen Stellungnahme auf. 9. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, kam das AFM zum Ergebnis, dass das Erwerbseinkommen von A._____ seinen Lebensunterhalt nicht zu decken vermöge und er sich seit der Verfahrenssistierung im Jahr 2014 weiter verschuldet habe. Diesbezüglich gewährte das AFM A._____ am 2. Dezember 2015 erneut das rechtliche Gehör. 10. A._____ liess sich innerhalb der erstreckten Frist zum obgenannten Sachverhalt nicht verlauten, weshalb das AFM aufgrund der vorliegenden Akten entschied. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement
- 5 für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Graubünden mit Entscheid vom 23. Januar 2017 ab. 11. Am 22. Februar 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den abschlägigen Entscheid des DJSG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte: "1. Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2017 aufzuheben. 2. Es seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein Jahr zu verlängern. 4. Der Beschwerde sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Parteivertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. 6. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sowohl die Beziehung zu seiner Tochter als auch seine soziale und berufliche Integration gar nicht oder nur ungenügend abgeklärt worden seien. Ferner sei in den Erwägungen seine feste Beziehung zu einer Schweizerin unerwähnt geblieben, obwohl sie aufgrund der geplanten Eheschliessung für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung wäre. Neben weiteren Sachverhaltsergänzungen und -berichtigungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr wohl Anstrengungen zur Abzahlung der offenen Schulden unternommen habe. So sei er stets bemüht gewesen einer Arbeit nachzugehen und habe versucht seine offenen Schulden durch Lohnpfändungen abzuzahlen. Neben der ungenügenden Sachverhaltsabklärung rügte der Beschwerdeführer die unrichtige Rechtsanwendung bzw. die Unangemessenheit des Entscheides. In der angefochtenen Verfügung sei die mutwillige Verschuldung bejaht worden, was nicht überzeu-
- 6 ge. Darüber hinaus sei der Vorwurf, er habe die Mitwirkungspflicht verletzt bzw. sei dieser nur schleppend nachgekommen, nicht gerechtfertigt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien zudem sämtliche Aspekte des Einzelfalls im Sinne einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Dazu gehöre namentlich die Vater-Tochter Beziehung sowie die Umstände, welche zur Auflösung der Ehe geführt hätten. Bezüglich des verneinten Anwesenheitsanspruches machte der Beschwerdeführer geltend, dass allein anhand der Anzahl ausgeführter Besuche nicht auf die Affektivität und Intensität der Beziehung zu seiner Tochter geschlossen werden könne. Zudem sei es stossend, wenn die fehlende enge Beziehung zwischen Vater und Kind mit der fehlenden finanziellen Beziehung begründet werde. 12. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde dem DJSG die Möglichkeit gegeben, bis zum 6. März 2017 betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Nachdem das DJSG in seiner Stellungnahme keine Einwände dagegen erhob, erkannte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2017 die beantragte aufschiebende Wirkung zu. 13. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden bestritten. Es seien keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend gemacht worden, weshalb diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werde. Die Rüge wegen angeblich unterlassener Abklärungen der Behörden sei besonders stossend, da es hauptsächlich um Tatsachen gehe, welche der Beschwerdeführer besser kennen würde als die Behörden und welche sie ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand kennen und erheben könnten, bspw. beabsichtigte Heirat. Falls die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wider Erwarten verlängert werden würde oder der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, seien deshalb die Verfahrenskosten vollständig dem Beschwerdeführer
- 7 aufzuerlegen. Des Weiteren gehe aus den Akten nicht hervor, dass eine Lohnpfändung stattgefunden habe oder der Beschwerdeführer Abzahlungen geleistet habe bzw. sich diesbezüglich bemüht habe. Ferner seien die sich ihm stellenden Probleme bei der Arbeitssuche nicht auf die erloschene Aufenthaltsbewilligung zurückzuführen, vielmehr hätten diese bereits vorher bestanden. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, da es an einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung zu seiner Tochter sowie am vorausgesetzten tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers mangle. Es seien weiterhin keine Anzeichen einer wesentlichen beruflichen Integration des Beschwerdeführers vorhanden. Bezüglich seiner sozialen Integration könne vermutet werden, dass er sich während seiner langjährigen Anwesenheit einen Kollegenkreis aufgebaut habe. In Anbetracht der überwiegenden Interessen an einer Wegweisung sei dies jedoch nicht ausschlaggebend. 14. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen unter Vertiefung ihrer Argumentation fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Departementsentscheid sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Departementsentscheid vom 23. Januar 2017, mit welchem der Beschwerdegegner die ablehnende Verfügung des AFM vom 10. Februar 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners ist nicht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b) Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauches des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei. c) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz mit Verfügung des AFM vom 10. Februar 2016, bestätigt und geschützt durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2017, zu Recht erfolgt ist.
- 9 - 2. a) Grundsätzlich ist eine ausländische Person zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie von Gesetzes wegen keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.2]). Über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E.2.3; MARC SPESCHA, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG). b) Zwischen der Schweiz und dem Ursprungsland des Beschwerdeführers besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Entsprechend sind für den konkreten Fall die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin erhielt der Beschwerdeführer am 3. September 1997 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nachdem seine Ehefrau am 14. Februar 2009 verstorben ist, hatte das AFM neu über seinen Aufenthalt in der Schweiz zu befinden. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit wurde ihm gestützt auf Art. 18 ff. AuG erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ab diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über ein eigenständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Sofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stützt, kann er nicht gehört werden, da vorliegend nicht die Vorschriften für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizer oder zur Auflösung der Familiengemeinschaft anwendbar sind.
- 10 - 4. a) In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG setzt – im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG – keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Demnach kann bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E.3.1, mit Hinweisen). b) Das AFM hat in der Verfügung vom 10. Februar 2016 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bg-act. I/308) festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich seit der Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens im Jahr 2014 weiter verschuldet. Im Zeitraum vom 25. Februar 2014 bis zum 10. August 2015 sei er insgesamt 21 Mal, über einen Totalbetrag von Fr. 88'332.45, betrieben worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer ein, dass ein Teil der ausgewiesenen Schulden aus der Erbschaft seiner Ehefrau, welche er nicht ausgeschlagen habe, zurückzuführen sei. Zudem gäbe es Forde-
- 11 rungen welche doppelt aufgeführt oder wiederholt in Betreibung gesetzt worden seien. Die Saldi der Betreibungsregisterauszüge könne man demnach nicht einfach zusammenzählen. Dem Beschwerdeführer sei zudem nicht bekannt gewesen, dass er Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) gehabt hätte, was bei den widerholten Betreibungen seitens der Krankenkasse zu beachten sei. Dem Beschwerdeführer seien überhaupt die Betreibungen über den Kopf gewachsen, weshalb er sich gar nicht mit den Forderungen, wovon zahlreiche unberechtigt gewesen seien, auseinandergesetzt und das Erheben von Rechtsvorschlägen unterlassen habe. In diesem Verwaltungsbeschwerdeverfahren ersuchte der Beschwerdegegner die Betreibungsämter O.4._____ und Kreis O.1._____ um Zustellung der aktuellen Betreibungsregisterauszüge. Aus diesen zog er den Schluss, dass der Beschwerdeführer seit der verfügten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz seine Schulden nicht abgebaut, sondern in einem wesentlichen Umfang weitere Schulden angehäuft habe. Für den Zeitraum vom 11. Mai 2015 bis 10. November 2016 sei der Beschwerdeführer schliesslich erneut 18 Mal, über einen Gesamtbetrag von Fr. 68'229.10, betrieben worden. Im selben Zeitrahmen seien die Verlustscheine auf insgesamt 71 und betragsmässig um Fr. 63'537.20 angestiegen. c) Nach der in Erwägung 4.a) geschilderten Rechtslage, wird gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE unter anderem dann verstossen, wenn öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden. Mutwilligkeit im erwähnten Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus (MARTINA CARONI, in: CARO- NI/GÄCHTER/THURNEER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N 37 zu Art. 62 AuG). Von Mutwilligkeit ist nicht leicht auszugehen, zumal ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kein taugliches schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden ist. Eine Wegweisung aus der Schweiz führt einer-
- 12 seits regelmässig dazu, dass die Gläubiger faktisch keine reellen Aussichten auf Befriedigung ihrer Forderungen mehr haben. Anderseits bringt ein weiterer Aufenthalt aber auch die Gefahr mit sich, dass weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_329/2009 vom 14. September 2009 E.4.2.5). In Fällen von schweren Verschuldungsfolgen genügt gerade ein leichtfertiges oder liederliches Verhalten für das Tatbestandselement der Mutwilligkeit (Urteil des Bundesgerichts 2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E.2.2). Ist der Ausländer hinsichtlich seiner Schulden bereits verwarnt worden, ist ein Widerruf nur angebracht, wenn keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist und das vom Gesetz als unerwünschtes bezeichnete Verhalten fortgesetzt wurde. Die betreffende Person muss also trotz Androhung ausländerrechtlicher Nachteile weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben. Allein aus einem Anstieg der Betreibungen kann hingegen nicht ohne weiteres auf Mutwilligkeit geschlossen werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung zwischenzeitlich unternommen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.4). d) Der Beschwerdegegner erwog zusammengefasst im angefochtenen Entscheid, der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sei vorliegend erfüllt. Dem Verhalten des Beschwerdeführers sei zwar keine Böswilligkeit zu entnehmen, doch sei insbesondere aufgrund seiner fehlenden Anstrengungen eine Absicht für ein von Leichtfertigkeit getragenes Verhalten gegeben. Aus den Akten seien schliesslich über Jahre keine ernsthaften Anstrengungen des Beschwerdeführers ersichtlich, seine berufliche und finanzielle Situation zu verbessern. Beispielsweise habe er keine Abzahlungen geleistet oder Sanierungsmassnahmen getroffen, um seine Schulden abzubauen. In Anbetracht dieser Umstände sei erstellt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz des in der Verfügung vom 16. Februar 2012 (recte: 1. März 2010) ange-
- 13 drohten Entzugs der Aufenthaltsbewilligung (wegen fehlender gefestigter Erwerbstätigkeit/ drohender Fürsorgeabhängigkeit) und insbesondere der Verwarnung des AFM im Schreiben vom 26. März 2014 (Aufruf zum Schuldenabbau) - über Jahre hinweg nicht gelungen sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche existenzsichernd wäre und seine Schulden zu reduzieren vermocht habe. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, er habe über Jahre hinweg sehr viele Stellen angetreten; sei eigens dafür ins Welschland gereist. Sodann habe er in Erfüllung seiner ehelichen Pflichten ein Jahr lang seine Ehefrau gepflegt. In dieser Zeit sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, beanspruchte aber dennoch keine Sozialhilfe. Nach Jahren des Stellenwechsels habe er ernsthaft versucht sich selbständig zu machen, seitens des AFM sei ihm hierzu keine echte Chance gegeben worden. Er habe sich sehr angestrengt, um im Arbeitsprozess zu bleiben, im Jahr 2015 sogar ein Auto gemietet, um weiterarbeiten zu können. Schliesslich sei sein Lohn stets gepfändet worden und er habe damit durchaus seinen Willen, die Schulden zurückzuzahlen, manifestiert. Darüber hinaus dürfte die Heirat mit seiner Freundin D._____ seine finanzielle Situation nochmals verbessern und letztlich entspannen. e) Seit Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens im Februar 2014 bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheides hat sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers wie folgt entwickelt (Bg-act. I/ 294f.): Betreibungsamt O.4._____, • 25. Februar 2014 24 Betreibungen, total Fr. 39'344.63 30 offene Verlustscheine, total Fr. 55'528.15 • 10. August 2015
- 14 - 43 Betreibungen; total Fr. 126'537.08 49 offene Verlustscheine, total Fr. 90'063.33 • 9. November 2016 49 offene Verlustscheine, total Fr. 90'063.33 Betreibungsamt Kreis O.1._____ • 20. März 2014 19 Betreibungen, total Fr. 15'788.60 14 offene Verlustscheine, total 15'350.80 • 10. August 2015 7 Betreibungen, total Fr. 8'228.80 15 offene Verlustscheine, total Fr. 17'437.70 • 10. November 2016 18 Betreibungen, total Fr. 68'229.10 22 offene Verlustscheine, total Fr. 80'974.90 Gemäss dem schweizerischen Betreibungssystem kann jedermann jederzeit ohne jede vorgängige Kontrolle eine Betreibung auslösen. Entsprechend kann eine Person in missbräuchlicher bzw. ungerechtfertigter Weise betrieben werden. Ausserdem kann man für eine bereits am alten Wohnort in Betreibung gesetzte Forderung am neuen Wohnort erneut betrieben werden. Eine weitere mit dem schweizerischen Betreibungssystem zusammenhängende Eigentümlichkeit ist, dass die zwanzigjährige Verjährungsfrist der seit dem 1. Januar 1997 ausgestellten Verlustscheine durch eine erneute Betreibung unterbrochen werden kann (Art. 265 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 149a SchKG). Der Beschwerdegegner schliesst nach dem Zusammenzählen der totalen Betreibungssummen auf eine Zunahme der Verschuldung des Beschwerdeführers seit der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens im Jahr 2014. Mit den dagegen in der Beschwerde vom 14. März 2016 erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers, hat sich der Beschwerdegegner nicht vertieft auseinandergesetzt. Im Be-
- 15 schwerdeentscheid vom 23. Januar 2017 wurde lediglich festgehalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers an diesem Bild nichts ändern könnten. Dies mag für die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Inanspruchnahme der individuellen Prämienverbilligung (IPV) und der unterlassenen Erhebungen von Rechtsvorschlägen bei unberechtigten Betreibungen zweifelsohne zutreffen, jedoch nicht für den dagegen erhobenen Einwand, es gäbe Forderungen welche doppelt aufgeführt oder wiederholt in Betreibung gesetzt worden seien. Sofern der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, ein Teil seiner Schulden sei aus der Erbschaft seiner Ehefrau, welche er nicht ausgeschlagen habe, zurückzuführen, kann er nicht gehört werden. Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähren Verlustscheine gegenüber Erben von Schuldner spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs. Diese Schulden des Beschwerdeführers wären ohnehin zum Zeitpunkt der verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits verjährt. f) Das angerufene Gericht stellt mit Blick auf die beschwerdeführerischen Vorbringen und die angebotenen Beweismittel fest, dass in den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter O.4._____ und Kreis O.1._____ Forderungen, für welche bereits aufgrund einer zuvor erhobenen Betreibung ein Verlustschein ausgestellt wurde, von verschiedenen Gläubigern erneut zu vollstrecken versucht wurden. Im Auszug erscheinen diese Schulden doppelt, einmal unter dem Titel "Betreibungen" und einmal unter "offene Verlustscheine" (Bspw. Betreibungsregisterauszug vom 10. November 2016 [Bg-act. II/11],. Zudem gibt es Forderungen, für welche der Beschwerdeführer sowohl beim Betreibungsamt O.4._____ als auch beim Betreibungsamt Kreis O.1._____ betrieben wurde (Bspw. Betreibung Nr. 201503713 des Betreibungsregisterauszugs O.5._____ vom 10.November 2016 und Betreibung Nr. 2142049 des Betreibungsregisterauszugs O.4._____ vom 10. November 2016 [Bg-act. II/10 und 11]). Der Beschwerdegegner hat bei seinem Entscheid die schuldrechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger, welche in den Betreibungsregisterauszügen
- 16 zu doppelt und mehrfach Nennungen ein und derselben Schuld führen können, nicht berücksichtigt und schloss alleine aufgrund der Summe der Betreibungen und Verlustscheine auf einen Zuwachs der Schulden des Beschwerdeführers. Es blieb weitgehend ungeklärt, ob es sich bei den Schulden, welche im Vergleich zum Vorjahr hinzugekommen sind, tatsächlich um neue Schulden handelt. Die Vorinstanz konnte demnach nicht nachweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der formlosen Verwarnung vom 26. März 2014 weiterhin mutwillig verschuldet hat. 5.a) Selbst wenn nach Bereinigung der Betreibungsregisterauszüge festgestellt wird, dass die Schulden angewachsen sind, reicht dieser Umstand alleine nicht zur Annahme der in Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE vorausgesetzten Mutwilligkeit des Schuldenmachens aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.3, 3.4 und 4.3). Zur Beurteilung der Frage, ob die im Jahr 2015 bestehenden bzw. die seit der formlosen Verwarnung vom 26. März 2014 dazugekommenen Schulden mutwillig geäufnet wurden, ist ein Blick auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers und auf dessen Anstrengungen zur Schuldensanierung unabdingbar. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1997 an diversen Orten gearbeitet hat. Zum Teil handelte es sich um sehr kurze Arbeitseinsätze (vgl. bspw. Bg-act. I/127; Bg-act. I/95). Am längsten ging der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei ein und demselben Arbeitgeber in der Wintersaison 97/98 nach, nämlich ein Jahr und zwei Monate (Bg-act. I/1). Zeitweise war er als arbeitslos beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (vgl. Bg-act. I/238), fand aber jeweils schnell eine neue Arbeitsstelle. Ab September 2013 nahm er schliesslich seine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer auf (Bg-act. I/ 254). Wie der Beschwerdegegner richtig festhält, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer von da an seinen Lebensunterhalt bestreitet. Geschäftsabschlüsse seines Unternehmens liegen nicht vor.
- 17 - Gemäss der Steuererklärung vom 5. Oktober 2015 für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2014 (vgl. Bg-act. I/ 292) deklarierte der Beschwerdeführer weder steuerbares Einkommen noch steuerbares Vermögen; er beantragte eine Nullveranlagung (Bg-act. I/ 293). Anhaltspunkte für die Höhe seiner Einkünfte bietet einzig die im Beschwerdeverfahren eingereichten Tagesrapporte seines Einzelunternehmens, nach denen er in den Monaten Juni Fr. 2'375.--, Juli Fr. 1'370.--, August Fr. 1'680.-- und September Fr. 2'720.-- als Einnahmen festhielt (Bf-act. 13). Davon wären seine Ausgaben in Abzug zu bringen. Es ist offensichtlich, dass dieser ausgewiesene Verdienst nicht ausreicht, um den Grundbedarf und die Mietzinsen des Beschwerdeführers zu decken, geschweige denn um Schulden abzubauen. In der Verwaltungsgerichtbeschwerde macht der Beschwerdeführer zudem geltend, sein Lohn sei stets gepfändet worden. Damit habe er durchaus seinen Willen die Schulden zurückzuzahlen manifestiert. Als Beweis hierfür, reichte der Beschwerdeführer die im Jahr 2013 vorgenommene Existenz-Minimum-Berechnung des Betreibungsamtes O.4._____ ein (Bf-act. 12). Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich als Taxifahrer selbständig macht, pro Monat Fr. 500.-- bezahle. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug O.4._____ vom 25. Februar 2014 erfolgte für drei Betreibungen eine Einkommenspfändung. Im Betreibungsregisterauszug vom 10. August 2015 sind dieselben Betreibungen unter dem Titel "offene Verlustscheine" weiterhin aufgeführt. Die betragsmässige Höhe der Verlustscheine blieb gleich, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Auszahlungen der Lohnüberschüsse an die Gläubiger erfolgten. Was der Grund hierfür war, ob der Beschwerdeführer sich nicht an die Vereinbarung hielt oder nie einen Lohn über das Existenzminimum verdiente, bleibt ungeklärt. In jedem Fall ist daraus kein wirklicher Wille zur schnellstmöglichen Sanierung der finanziellen Situation erkennbar. b) Des Weiteren hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift fest, dass sich die selbständige Erwerbstätigkeit sei-
- 18 nes Mandanten bereits im August 2014 als nicht nachhaltig erwiesen habe. Deshalb würde sich der Beschwerdeführer um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemühen. Aufgrund seiner am 4. August 2014 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung sei ihm dies jedoch verunmöglicht worden. Der Beschwerdegegner zog daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit seit August 2014 selbst als gescheitert betrachtet habe und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Teilzeitanstellung hätte suchen müssen. Aus den Akten würden indessen keine Suchbemühungen hervorgehen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, er habe rund ein Jahr nach der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sein Auto verkaufen müssen, um die Schulden an seine Ex-Freundin zu begleichen. Fortan sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, als selbständiger Taxifahrer zu arbeiten. Vom Taxiunternehmen in O.1._____ habe er ein Fahrzeug für Fr. 400.-- gemietet, um im Jahr 2015 weiterhin als Taxifahrer arbeiten zu können und nicht auf Sozialhilfe zurückgreifen zu müssen. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung Ende September 2015 erloschen sei, wäre die Stellensuche für den Beschwerdeführer unmöglich geworden. Seit März 2015 lebe der Beschwerdeführer zudem wieder in einer festen Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Die Heirat mit ihr dürfte seine finanzielle Situation nochmals verbessern und letztlich entspannen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde am 4. August 2014 um ein weiteres Jahr verlängert und war bis am 30. September 2015 gültig. Gemäss den eingereichten Tagesrapporten war der Beschwerdeführer zumindest in den Monaten Juni bis September weiterhin als Taxifahrer erwerbstätig. Aus diesen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer zum Teil erst ab 12.00 Uhr oder nur für ein paar Stunden am Tag als Taxifahrer arbeitete. Es kann mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass er nicht in einem Mass erwerbstätig war, dass für eine Besserung seiner finanziellen Situation sprechen würde. Er hätte zumindest einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Teilzeitpen-
- 19 sum nachgehen können. Allgemein kann zu seiner beruflichen Integration festgehalten werden, dass er häufig die Arbeitsstellen wechselte und nie längerfristig an einem Ort angestellt war. Zudem war er immer wieder beim RAV gemeldet, wobei er sich jeweils schnell eine neue Stelle finden konnte. Mit seiner Firma "E._____-Taxi" konnte er ebenfalls nichts Dauerhaftes erreichen. Die Firma ist heute aus dem Handelsregister gelöscht. Es ist offen, wie die berufliche Situation des Beschwerdeführers derzeit aussieht. Die erloschene Aufenthaltsbewilligung entschuldigt eine fehlende Arbeitssuche nicht, da es dem Beschwerdeführer möglich war beim AFM eine Aufenthaltsbestätigung einzufordern, in welcher festgehalten wird, dass ihm bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides alle mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundene Rechte, insbesondere das Ausüben einer Erwerbstätigkeit, zustehen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG nicht belegt, dass er sich bemühe, seine Schulden abzubauen. c) Das Gesagte zeigt auf, dass der angefochtene Entscheid sich nicht verständlich dazu äussert, wie sich die einzelnen Schulden seit der formlosen Verwarnung konkret weiter entwickelt haben bzw. worin die Ursache der neuen Betreibungen liegt. Vielmehr wurden die totalen Betreibungssummen zusammengezählt und dadurch festgestellt, die Schulden wären angewachsen. Jedenfalls bestehen weder Anhaltspunkte wie Spielsucht oder ausschweifender Lebensstil, auf welche die Schulden des Beschwerdeführers zurückzuführen wären. Es ist weiterhin unklar, ob es sich bei den hinzugekommenen Schulden, tatsächlich um neue Schulden handelt sowie ob diese mutwillig herbeigeführt worden sind. Zudem ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers undurchsichtig. Aus den Akten sind auch keine ernsthaften Bemühungen um Schuldensanierung oder Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Aufgrund der bekannten Umstände ist daher nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden macht. Es lässt sich aber auch nicht von vornherein ausschliessen, da es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht ge-
- 20 lungen ist aufzuzeigen, dass seine Schulden nicht aus einem mutwilligen Verhalten herrühren. Auch in diesem Punkt sind die Entscheidgrundlagen durch die Vorinstanz zu ergänzen. 6. a) Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG auch dann zu verweigern, wenn eine mit der Bewilligung bzw. Verfügung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt wird. Erteilt die zuständige Behörde einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung, knüpft sie diese regelmässig an einen Aufenthaltszweck (bspw. Eheliche Gemeinschaft, Erwerbstätigkeit, Studium etc.). Der Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AuG dar. Bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob der Aufenthaltszweck einer ausländischen Person nach wie vor eingehalten wird. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, gilt der Aufenthaltszweck in der Regel als erfüllt und als Folge davon wird die Nichtverlängerung der Bewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Dabei ist auch bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Erfüllung des Aufenthaltszwecks der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 96 AuG). Im Unterschied zum Widerruf einer Bewilligung muss die Angemessenheit der Wegweisung bei der Nichtverlängerung von Bewilligungen, auf welche kein Anspruch besteht, nicht in gleich umfassender Weise geprüft werden, da mit einer Nichtverlängerung nicht in ein gültiges Anwesenheitsrecht eingegriffen wird. Ferner ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Personen aus der Schweiz, welche einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht ist als dasjenige, straffällig oder dauernd sozialhilfeabhängiger Ausländerinnen und Ausländer (vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 6. März 2017, Ziff. 8.3.3, S. 315).
- 21 b) Im Dispositiv der Verfügung des AFM vom 1. März 2010 wird Folgendes festgehalten: "1. Die an A._____ erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung wird an die Bedingung der Erwerbstätigkeit geknüpft. 2. A._____ hat sich bis zum 30. April 2010 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu suchen. 3. Sofern die Ziffern 1 und 2 des Dispositives bis zum 30. April nicht erfüllt werden, wird die Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ widerrufen bzw. nicht mehr verlängert. 4. [Kosten] 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde demnach gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AuG an die Bedingung der Erwerbstätigkeit geknüpft – was sie grundsätzlich schon durch den Aufenthaltszweck war. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2009 sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. Zu diesem Zeitpunkt war er arbeitslos und hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Nachdem er einen Arbeitsvertrag vorweisen konnte, wurde seine Aufenthaltsbewilligung jeweils um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdegegner hält diesbezüglich weiter fest, dass damit aufgrund von Art. 33 Abs. 2 AuG als Bedingung die Einhaltung von Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG verbunden sei, wonach der Ausländer die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen muss. (vgl. Departementsverfügung vom 23. Januar 2017 E.3c). Art. 5 AuG steht im Gesetz im Kapitel Ein- und Ausreise und unter dem Titel Einreisevoraussetzungen. Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners gelten die dort statuierten allgemeinen Einreisevoraussetzungen nur für Ausländer, die nicht bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (MARTINA CARONI, in: CARONI/GÄCHTER/ THURNHEER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N 9 zu Art. 5 AuG) und sind daher im konkreten Fall
- 22 nicht anwendbar. Dem Gesagten zufolge, kann die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG widerrufen werden, wenn er zum Zweck der Erwerbstätigkeit zugelassen wurde und diese Erwerbstätigkeit aufgab oder aufgeben musste. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer zumindest für die Monate Juni bis September 2015 noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Wie seine Erwerbssituation zum Zeitpunkt des Amts- und des angefochtenen Departementsentscheides ausgesehen hat bzw. wie sie heute aussieht, ist dem Gericht nicht bekannt. An dieser Stelle ist dennoch festzuhalten, dass es beim vorliegenden Widerrufsgrund irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer durch die Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken vermag oder nicht. Es fällt zudem auf, dass das AFM nicht zeitnah kontrollierte, ob die mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verbundenen Bedingungen eingehalten wurden oder nicht. Vielmehr haben sie nach jahrelangem Zusehen erst im Jahr 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen und schliesslich auch verfügt. Gerade vor diesem Hintergrund sind höhere Anforderungen an den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis einer ausländischen Person zu setzen. In solchen Fällen, wo die Widerrufsgründe bereits vorher da waren, ist von den Vorinstanzen eine vertiefte Abklärung bzw. eine höhere Begründungsdichte zu erwarten. 7. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8 ERMK sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies trifft zu, wenn die verwandte Person das Schweizerische Bürgerrecht
- 23 besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E.3.1). b) Die am 1. September 2005 geborene Tochter des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten Italienische Staatsbürgerin und derzeit im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA). Damit hat seine Tochter ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Sowohl das AFM als auch der Beschwerdegegner nehmen an, dass das Kind unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht, was bei nicht miteinander verheirateten Eltern so vorgesehen ist (vgl. Art. 298a Abs. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges geltend macht, wird auch hier davon ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sorgeberechtigt und kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind ohnehin nur in einem beschränkten Rahmen – nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts – leben. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass er dauernd in der Schweiz lebt und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der nicht sorge- und obhutsberechtigte Elternteil eines aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindes ausnahmsweise einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE 137 I 247 E.4.2.3 S. 251). Bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten Elternteilen ist das Erfordernis der be-
- 24 sonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E.2.4 und 2.5). c) Das AFM verneinte in seiner Verfügung vom 10. Februar 2016 einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vorgenommenen Prüfung des Familiennachzugsgesuchs im Jahr 2008 schriftlich bestätigt habe, keinen Unterhalt für seine Tochter zu bezahlen sowie während des gesamten Verfahrens den erschwerten Kontakt zu seiner Tochter im Falle einer Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kein einziges Mal geltend gemacht habe. d) Im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 8 EMRK und hielt fest, dass er einen regelmässigen persönlichen und telefonischen Kontakt zu seiner Tochter unterhalte. Diese enge familiäre Bande könne bei einer Wegweisung aus der Schweiz nicht mehr aufrechterhalten werden. Weiter sei es amtsnotorisch, dass Angehörige vom Ursprungsland des Beschwerdeführers kaum ein Visum in die Schweiz erhalten. Der Grund hierfür liege darin, dass sich in der Schweiz zahlreiche Sans Papiers dieses Landes aufhalten und die Schweizer Vertretungen mit dem Argument der nicht gesicherten Ausreise praktisch keine Touristenvisa ausstellen würden. Er sei zudem gar nicht in der Lage, für die Reisekosten aufzukommen, weshalb ihm durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein physischer Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht werde. Vor dem Verwaltungsgericht vertiefte der Beschwerdeführer seine Argumentation. Seine Beziehung zu seiner Tochter sei nur ungenügend abgeklärt worden; weder die Kindesmutter noch die Tochter seien hierzu befragt worden. Folglich werde selbst in der Verfügung des AFM vom 10. Februar 2016 nur
- 25 darauf hingewiesen, dass es unklar sei, wie eng die Beziehung zwischen Vater/Kind tatsächlich sei (Ziff. 5 der Erwägungen). Der Beschwerdeführer pflege täglichen Kontakt zu seiner Tochter und besuche sie ca. vier bis sechs Mal im Jahr. Die Beziehung sei sehr eng und der Umgang vertraut, was sowohl die Tochter als auch die Kindesmutter bestätigen könnten. Er besuche seine Tochter im Rahmen des Üblichen, weil ihn aber jeder Besuch der Tochter ca. Fr. 500.-- koste, seien Reisen ins Welschland nicht jederzeit bzw. öfters möglich. Allein Anhand der Anzahl ausgeführter Besuche könne ohnehin nicht auf die Affektivität und Intensität der Beziehung geschlossen werden. Die wirtschaftliche Beziehung zur Tochter bestehe insofern, als der Beschwerdeführer sie jeweils jährlich im August an das mehrtätige Nationalfeiertagskonzert in O.3._____ zu sich eingeladen habe und für sie aufgekommen sei. Eine weitere wirtschaftliche Beziehung sei für den Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich, wobei Unmögliches von ihm nicht verlangt werden könne. e) Der Beschwerdegegner widerspricht dieser Argumentation und macht geltend, dass es bereits an der besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Tochter in wirtschaftlicher Hinsicht fehle. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter keinen Unterhalt bezahle. Demungeachtet sei auch das Bestehen einer besonders engen affektiven Beziehung nicht ersichtlich. Es sei im konkreten Fall völlig unklar, welches Besuchsrecht der Beschwerdeführer ausübe bzw. ob ihm überhaupt ein Besuchsrecht zustehe. Insbesondere übe der Beschwerdeführer selbst nach eigener Darstellung mit lediglich vier bis sechs Besuchen pro Jahr kein übliches Besuchsrecht aus. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer für jeden Besuch seiner Tochter angeblich Fr. 500.-- aufwenden müsse. Hauptsächlich werde das Besuchsrecht über elektronische Medien aufrechterhalten, wofür sich der Beschwerdeführer gerade nicht in der Schweiz aufzuhalten brauche. Schliesslich fehle es vorliegend in Anbetracht des Verstosses
- 26 gegen die öffentliche Ordnung durch Nichterfüllung von öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen auch am vorausgesetzten tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers. f) Es ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass im konkreten Fall an einer besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Tochter in affektiver Hinsicht fehlt. Sowohl das Bestehen eines Besuchsrechts als auch dessen Ausgestaltung sind weitgehend ungeklärt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer selbst sich nie auf ein formell bestehendes Besuchsrecht stützt. Er besucht seine Tochter nach eigenen Angaben ca. vier bis sechs Mal im Jahr, was ohnehin nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht entspricht. Die Anzahl der Besuche führt der Beschwerdeführer auf die grosse Distanz zwischen den Wohnorten sowie auf seine knappen finanziellen Verhältnisse zurück. Letzteres konkretisiert er dahingehend, dass er für jeden Besuch ca. Fr. 500.-- aufwenden müsse, was nicht nachvollziehbar ist. Wie der Beschwerdegegner richtig festhält, wird der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bereits heute vorwiegend über elektronische Medien aufrechterhalten, wofür er sich nicht in der Schweiz aufzuhalten braucht. Selbst wenn die besondere affektive Beziehung zu seiner Tochter zu bejahen wäre, so fehlt es an deren wirtschaftlichen Verbundenheit. Aus der aktenkundigen schriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs am 23. Dezember 2008 beim AFM eingereicht hat, geht hervor, dass er für seine Tochter keine Unterhaltszahlungen leistet (Bgact. I/136). Allerdings wurden bei der am 29. Mai 2013 vorgenommene Existenz-Minimum-Berechnung des Betreibungsamtes (Bf-act. 12) Alimentenzahlungen im Umfang von Fr. 400.-- mitberücksichtigt. Insofern der Beschwerdegegner allein aufgrund der anfangs genannten aktenkundigen schriftlichen Bestätigung auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter schliesst, verkennt er die Tatsache, dass sich aus den Akten - wie aufgezeigt -
- 27 vielmehr widersprüchliche Angaben bezüglich der Unterhaltszahlungen ergeben, welche nicht abgeklärt wurden. Es ist gemäss den vorliegenden Akten weiterhin unklar, ob der Beschwerdeführer jemals Alimente für seine Tochter bezahlte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer selbst in keinem Verfahrensstadium die Zahlung von Alimenten geltend machte. Vielmehr begründet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter dadurch, dass er sie jeweils im August für mehrere Tage zu sich einlädt und für sie aufkommt. Neben Geld- können auch Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E.2.1.3). Aus diesem Grund kann die wirtschaftliche Beziehung zu einem Kind durchaus dadurch begründet sein, dass der elterlichen Unterhaltspflicht in Form von Erziehung und Pflege nachgekommen wird, insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse keine Erfüllung der Unterhaltspflicht in Geldleistungen an die Kindesmutter erlauben. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer aber weder vorwiegend um das Kind gekümmert noch macht er eine finanzielle Unterstützung geltend. Es fehlt demnach bereits an der wirtschaftlichen Beziehung zu seiner Tochter. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beziehung zu seiner Tochter sei nur ungenügend abgeklärt worden, da weder die Kindesmutter noch die Tochter selbst hierzu befragt worden seien, kann er nicht gehört werden. Weitere Abklärungen oder gar eine Befragung der Kindesmutter und Tochter erübrigen sich im vorliegenden Fall, weil die die grundsätzlich kumulativ zur affektiven Beziehung vorausgesetzte enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bereits zu verneinen ist. Die Beziehung des Kindes zu seinem Vater, der seinen elterlichen Pflichten nur beschränkt nachkommt, fällt nicht unter den obgenannten Artikel und ist nicht weiterhin zu wahren. Die Vorinstanzen sind demnach richtigerweise davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers im Ermessen der Bündner Behörden liegt. Diese haben gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die
- 28 persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E.2.1). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Entscheiden der beiden Vorinstanzen nicht hervorgeht, wie sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers seit der formlosen Verwarnung im Jahr 2014 weiterentwickelt hat. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mutwillig neue Schulden angehäuft hat. Allein aus der Zunahme der Betreibungssumme und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, reichen nicht zur Annahme von Mutwilligkeit aus. Die künftigen Aussichten des Beschwerdeführers, den Schuldenberg abtragen zu können, geben aufgrund des Umstandes, dass er zu lange an seiner selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten hat und keine Bemühungen um Schuldenrückzahlung oder um die Suche einer gefestigten Erwerbstätigkeit vorweisen konnte, zu Zweifeln Anlass. Dennoch ist die Möglichkeit, dass seine jetzige Ehefrau mit ihren eigenen Einkünften an den Lebensunterhalt beiträgt und die Schuldensanierung des Beschwerdeführers zu fördern vermag nicht von der Hand zu weisen. Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von den Vorinstanzen nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden, kann das Verwaltungsgericht eine Rückweisung vornehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die Vorinstanz nach erneuter Prüfung zum Schluss kommen, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG beim Beschwerdeführer nach wie vor zu bejahen ist, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung unter anderem der langen Aufenthaltsdauer des Be-
- 29 schwerdeführers, den sich bei einer Wegweisung stellenden Schwierigkeiten für den Erhalt eines Einreisevisums aus dem Ursprungsland des Beschwerdeführers, seiner sozialen Integration sowie dem Umstand, dass er keine nennenswerte Sozialhilfeabhängigkeit und keine ins Gewicht fallende Straffälligkeit aufweist, Rechnung zu tragen sein. Erweist sich in jenem Zeitpunkt eine Wegweisung als unverhältnismässig, ist der Beschwerdeführer gem. Art. 96 Abs. 2 AuG ausländerrechtlich zu verwarnen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdegegners, welcher dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei überdies nach Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Damit erweist sich zugleich das beschwerdeführerische Gesuch nach Art. 76 VRG um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren als gegenstandslos. Der vom Rechtsvertreter mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 4'023.-- (19.53 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 3'906.66; Auslagenpauschale in Höhe von Fr. 117.--) erscheint angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Departementsentscheid vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben und die Streitsache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verwaltungsbeschwerdeverfahren, zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) zurückgewiesen.
- 30 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 684.-zusammen Fr. 2‘184.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'023.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]