VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 109 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Meisser, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 20. Februar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend amtliche Schätzung
- 2 - 1. Mit Beschwerdeentscheid vom 28. November 2017 trat das Amt für Schätzungswesen Graubünden (neu Amt für Immobilienbewertung Graubünden) kostenfällig auf die Beschwerde von A._____ betreffend Revision/Neuschätzung des Immobilienwertes des ihm (je zur Hälfte [½] in Miteigentum mit B._____) gehörenden Ferienhauses in der Gemeinde X._____ mit der Begründung nicht ein, dass die Zustimmung des Miteigentümers B._____ fehle und damit bereits die Voraussetzungen für eine Behandlung der Beschwerde nicht erfüllt seien. Das Fehlen der entsprechenden Vollmacht wurde A._____ schon nach Eingang seiner Eingabe vom 11. Oktober 2017 (gegen die Revisionsverfügung vom 29. September 2017) am 12. Oktober 2017 mitgeteilt und ihm Frist bis am 27. Oktober 2017 zur Nachbesserung seiner Beschwerdeeingabe eingeräumt. Diese Frist lief in der Folge (angeblicher Streitpunkt) ungenutzt ab, worauf androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eingetreten wurde. 2. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung seiner Beschwerdeeingabe vom 11. Oktober 2017 gegen die Schätzungseröffnung ID-Nr. 87955/514702-188759 vom 29. September 2017. Zur Begründung brachte er vor, dass die Ansicht der Vorinstanz nicht richtig sei, wonach bei Miteigentum die Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten, nötig sei, um das Rechtsmittel zu ergreifen. Der massgebende Art. 13 des Schätzungsgesetzes (SchG) sehe vielmehr vor, dass der Eigentümer einer Liegenschaft zur Beschwerde legitimiert sei. Bei Miteigentum habe jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es könne dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Er sei daher für seinen Miteigentumsanteil als Eigentümer zu behandeln und zur Beschwerde (für sich alleine) legitimiert.
- 3 - Ausserdem hielt er fest, dass er am 27. Oktober 2017 eine Vollmacht des Miteigentümers per E-Mail eingereicht habe und bereits am 26. Oktober 2017 (also noch vor Fristlablauf am 27. Oktober 2017) diese Vollmacht per Einschreiben (Postquittung beigelegt) nachgereicht habe. Er vermute, die Vorinstanz habe diese Zusendung nicht richtig verarbeitet. Die später eingeforderte beglaubigte Vollmacht des Miteigentümers habe er nicht mehr erhalten, weil dieser 'sehr ernsthaft krank' sei. Die verlangte Beglaubigung erachte er als übertrieben und sie sollte wohl nur dazu dienen, sich seiner Einsprache elegant zu entledigen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 beantragte das Amt für Immobilienbewertung Graubünden (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Art. 646 Abs. 3 ZGB nicht richtig verstanden habe, wenn er behaupte, er wäre als Miteigentümer auch für sich alleine zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen. Er übersehe dabei, dass das Gesetz durchaus einige spezifische Regeln für das Miteigentumsverhältnis aufstelle. Bei der Handlungsbefugnis von Miteigentümern sei zwischen gewöhnlichen und wichtigeren Verwaltungshandlungen zu entscheiden. Letztere – zu denen auch die hier strittige Legitimation zur Beschwerdeerhebung zähle – bedürfe der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertrete (Art. 647b ZGB). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe in seinem Urteil U 12 4 vom 6. März 2012 die Prozessführung durch Miteigentümer bereits als eine wichtigere Verwaltungshandlung mit dem Erfordernis der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer qualifiziert. Beim Miteigentum ohne Nutzungs- und Verwaltungsordnung komme die Bruchteilsmethode, andernfalls die Zustandsmethode zur Anwendung. Das Stellen eines Bewertungsantrages durch einen Miteigentümer habe unmittelbare Auswirkungen auch für die übrigen Miteigentümer, weshalb deren Einverständnis geprüft werden müsse.
- 4 - Die Beschwerdegegnerin pflege seit Jahren eine strikte Praxis, wonach immer schriftlich eine Vollmacht ein- bzw. nachzureichen sei. Sie nütze damit lediglich ihren Ermessensspielraum nach Art. 15 VRG aus. Dass dabei nur Originalvollmachten anerkannt werden könnten, verstehe sich von selbst. Bestünden berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Unterschrift, müsse sogar eine Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden. Obwohl Zweifel an der gesamten Darstellung des Beschwerdeführers bestünden, habe sich die Beschwerdegegnerin unpräjudiziell bereit erklärt, den noch nicht rechtskräftigen Beschwerdeentscheid in Wiedererwägung (Art. 24 VRG) zu ziehen, wenn innert 10 Tagen eine mit beglaubigter Unterschrift versehene Vollmacht nachgereicht würde. Dies sei seitens des Beschwerdeführers nicht geschehen. Auch habe dieser keinen Beleg geliefert, wonach der andere Miteigentümer ernsthaft erkrankt bzw. handlungsunfähig sei. Sie habe deshalb in einer Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismässig, sondern sorgfältig gehandelt. 4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die erforderlichen Beweise für seine Darstellung erbracht habe. Den ersten Beweis (Vollmacht des Miteigentümers fristgerecht am 26. Oktober 2017 eingereicht) wie auch den zweiten Beweis (gesundheitliche Probleme des Miteigentümers) habe er der Beschwerdegegnerin aktenkundig mittels entsprechender Schreiben, Postsendungen und/oder Dokumente zukommen lassen. 5. In der Duplik entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die ins Recht gelegten Dokumente des Beschwerdeführers nichts an ihrem früheren Entscheid etwas ändern würden. Massgebend sei hier allein der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bzw. nach Ablauf der gewährten Möglichkeit zur Nachreichung einer beglaubigten Vollmacht. Für die frist- und formgerechte Einreichung einer Beschwerde sei allein der Beschwerdeführer verantwortlich. Dieser habe den ersten Beweis (Rechtzeitigkeit der Vollmacht des Miteigentümers) aber erst im vorlie-
- 5 genden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegt. Hätte der Beschwerdeführer nach Eingang des Beschwerdeentscheids oder dann während der eingeräumten Nachfrist den Beleg mit dem Sendeverlauf eingereicht, hätte die Beschwerdegegnerin über eine Grundlage verfügt, um allenfalls auch bei der Post Nachforschungen anzustellen. Es wäre für den Beschwerdeführer ein Leichtes und absolut zumutbar gewesen, den Sendeverlauf (Quittungskopie) umgehend einzureichen, was er aber unterlassen habe. Zur Korrespondenz mit dem Miteigentümer sei nur eine Kopie eines (inhaltlich sonderbaren) Schreibens vom 6. Dezember 2017 samt Zustellung an den Adressaten ins Recht gelegt worden. Den Beweis für eine ernsthafte Erkrankung des Miteigentümers sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin schuldig geblieben. 6. Am 2. Februar 2018 ging beim Verwaltungsgericht (mit Poststempel vom 1. Februar 2018) eine handschriftliche Ergänzung des Beschwerdeführers auf der Einladung des Gerichts vom 23. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin zur Möglichkeit einer Duplik bis am 5. Februar 2018 ein. Der Beschwerdeführer vermerkte auf der Einladung, dass er verzichte und ihm keine eingeschriebenen Postsendungen ab dem 5. bis zum 20. Februar 2018 zugestellt werden sollten, weil er ferienhalber abwesend sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschwerdeentscheid vom 28. November 2017, worin die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2017 infolge fehlender Sachurteilsvoraussetzungen (fehlende Beschwerdelegitimation als
- 6 einzelner Miteigentümer) gar nicht eintrat. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 21. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Behandlung seiner Einwände gegen die missliebige Bewertungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2017 beantragte. Beschwerdethema bildet die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Nichteintreten aufgrund der angeführten Gründe (fehlende Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung) sowie der dazu ergangenen Korrespondenz zwischen den Litiganten. 2. Zum anwendbaren Recht gilt es zunächst festzuhalten, dass das neue Immobilienbewertungsgesetz (IBG; BR 850.100) auf den 1. Januar 2018 – zusammen mit der Namensänderung in Amt für Immobilienbewertung anstatt des bisher bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Gesetzes über das Schätzungswesen im Kanton Graubünden (aSchG; BR 850.100) und der bis dahingeltenden Bezeichnung Amt für Schätzungswesen – in Kraft getreten ist. In den Schlussbestimmungen wird übergangsrechtlich in Art. 21 Abs. 1 IBG zum Verhältnis zwischen aSchG und IBG was folgt bestimmt: "Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt." Da das hier zur Diskussion stehende Bewertungsverfahren bereits vor dem 1. Januar 2018 mit Verfügung vom 29. September 2017 eingeleitet wurde, kommt im vorliegenden Fall somit noch das bis zum 31. Dezember 2017 gültige Recht (aSchG) zur Anwendung. Laut Art. 13 aSchG galt für die Erhebung eines Rechtsmittels (Beschwerde) Folgendes: "Die Eigentümer und Eigentümerinnen oder bei Stockwerkeigentum die Verwaltung für die Liegenschaft als Ganzes sind befugt, gegen die Schätzung und gegen die Gebührenrechnung innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Amt schriftlich Beschwerde zu erheben (Abs. 1). Der Entscheid des Amtes kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Abs. 2)." Im konkreten Fall ist einerseits der Begriff des Eigentümers
- 7 im Lichte des Miteigentums auszulegen und andererseits die dazu ergangene Korrespondenz zwischen den Litiganten samt Fristansetzungen zur Erfüllung aller Sachurteilsvoraussetzungen zu würdigen und zu taxieren. 3. Für die sich vorab stellende Rechtsfrage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ohne Zustimmung des (anteilsmässig gleichberechtigten) Miteigentümers zu Recht verneinte, ist der Wortlaut von Art. 13 aSchG – der im Übrigen mit Art. 19 IBG ausser der Bezeichnung Bewertung anstelle des Begriffs Schätzung identisch ist – insofern interpretationsbedürftig, als der Begriff "Eigentümer" nicht im Sinne eines Alleineigentümers, sondern im Sinne des Miteigentümers nach Art. 646 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu verstehen ist. Das Institut des "Miteigentums" beinhaltet nun aber gewisse spezialgesetzliche Regelungen und Besonderheiten, welche auch die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung von unliebsamen Bewertungs- bzw. Schätzungsentscheiden betreffen. Art. 647b Abs. 1 Satz 1 ZGB hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass wichtige Verwaltungshandlungen (nur) mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, durchgeführt werden können. Zu diesen *wichtigen Verwaltungshandlungen" wurde bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 4 vom 6. März 2012 E.2a ohne Zweifel auch die Führung eines Prozesses gezählt. Für die Erhebung einer Beschwerde ist daher die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer bzw. bei nur zwei Miteigentümern zu jeweils gleichen Eigentumsanteilen eben die Zustimmung beider Streitgenossen erforderlich. Die Erfüllung dieses Formerfordernisses ist demnach eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung, um seitens des streitberufenen Gerichts überhaupt auf die Streitsache materiell eintreten und die darin erhobenen Einwände behandeln zu können. An dieser elementaren Zustimmungsvoraussetzung für die Anhandnahme der Beschwerde durch beide Miteigentümer hat es hier – wie anhand der Korrespondenzen gleich noch zu zeigen ist
- 8 - (E.4, hiernach) – aber gefehlt. Nichts Gegenteiliges ist auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 7 vom 26. April 2016 E.3c zu entnehmen, worin unter Hinweis auf das Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) festgehalten wurde, dass es durchaus zulässig sei, dass Spezialgesetze zu gewissen Themenbereichen eine Einschränkung der Beschwerdelegitimation vorsähen. Der Grundgedanke im SchG (heute IBG) dürfte dabei demjenigen des BGBB ähnlich gewesen sein. Es sollten lediglich die von der amtlichen Schätzung direkt Betroffenen Beschwerde erheben können; insbesondere sollten Nachbarn oder die Organisation des Naturschutzes oder der Landwirtschaft ausgeschlossen werden. Die ratio legis liege darin, dass sich Dritte nicht in das Vertragsverhältnis drängten. Das mit der Bewilligungs- sowie Zustimmungspflicht verbundene öffentliche Interesse sollte bei Anwendungsfällen zum BGBB nämlich einzig von den Behörden und nicht von Drittbeschwerdeführern wahrgenommen werden (vgl. BGE 139 II 233 E.5.2.1). [...] Es könne deshalb festgehalten werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine von Art. 30 VRG abweichende, strengere Regelung zur Beschwerdelegitimation im SchG getroffen habe. Demnach seien – von hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen (wie zum Beispiel bei Stockwerkeigentümergemeinschaften nach Art. 712a ff. ZGB) – nur Eigentümer zur Beschwerde legitimiert; wobei mit dem Begriff Eigentümer einzig Alleineigentümer sowie eben auch Miteigentümer mit den erforderlichen Prozessvollmachten erfasst werden. Es bleibt damit konkret immer noch zu prüfen, ob die schriftliche Vollmacht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – mit eingeschriebener Postsendung der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde und somit hier trotz allem korrekt und rechtzeitig erfolgte. 4. Zur Korrespondenz zwischen den Litiganten gilt es vorweg festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben und Beteuerungen etwas wirr und unstrukturiert sind, soweit es um die (angeblich) per eingeschriebener Postsendung zugestellte Zustimmungsvollmacht des gleichberechtigten Mitei-
- 9 gentümers des Beschwerdeführers geht. Aus Sicht des Gerichts hat sich der massgebende Ereignisablauf in chronologischer Reihenfolge wie folgt zugetragen: Gegen die amtliche Schätzung vom 29. September 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 11. Oktober 2017. Diese Eingabe ist von der Beschwerdegegnerin mit Eingangsstempel vom 12. Oktober 2017 bestätigt und somit von ihr empfangen worden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 forderte die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdeführer zur Nachbesserung sowie Vervollständigung der Beschwerde – will heissen zur Nachreichung der Zustimmungsvollmacht des Miteigentümers oder zur Mitunterzeichnung der Beschwerde durch denselben – auf, wobei dem Beschwerdeführer dafür eine Frist bis zum 27. Oktober 2017 eingeräumt wurde (Bg-act. 5). Am 26. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail (16.57 Uhr) der Beschwerdegegnerin mit, dass ihm die Vollmacht versprochen worden sei, er aber die Frist nicht einhalten könne und ihm eine Fristerstreckung bis zum 15. November 2017 zu erteilen sei (Bg-act. 6 unten). Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin jedoch gleichentags per E-Mail (um 17.09 Uhr) und liess den Beschwerdeführer darin wissen, dass der elektronische Schriftenwechsel noch nicht anerkannt (fehlende Unterschrift) sei und daher per Post ein schriftliches Gesuch einzureichen sei (Bg-act. 6 oben). Der Beschwerdeführer druckte dieses Antwortmail aus, unterzeichnete es mit seinem Namenskürzel und sandte es dann per eingeschriebene Postsendung der Beschwerdegegnerin zu. Das ausgedruckte und handschriftlich (mittels Kürzel versehene) E-Mail traf darauf bei der Beschwerdegegnerin laut Eingangspoststempel am 27. Oktober 2017 ein (vgl. Roten E-Stempel auf Bg-act. 6). Gemäss Verlaufsversand der zuständigen Aufgabestelle wurde das ausgedruckte und handschriftlich signierte E-Mail am 26. Oktober 2017 (um 17.37 Uhr) der Post zur Übermittlung übergeben (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bfact.] B4). Zudem reichte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 per E-Mail die eingescannte Vollmacht des Miteigentümers vom 24. Oktober
- 10 - 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (Bg-act. 7) und fragte bei dieser nach, ob diese Vollmacht ausreichend sei. Eine Reaktion auf diese E-Mail 'Anfrage' durch die Beschwerdegegnerin blieb in der Folge jedoch aus. Am 30. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiter noch mit, dass die Frist für die Einreichung der Vollmacht gemäss Gesuch vom 27. Oktober 2017 (recte: 26. Oktober 2017, da Poststempel massgebend) bis zum 15. November 2017 erstreckt werde. Es handelte sich bei diesem Schreiben somit um die – zunächst kurzfristig versäumte – Antwort der Beschwerdegegnerin auf das ausgedruckte und am 26. Oktober 2017 (17.37 Uhr) per Einschreiben mittels Post versandte E-Mail. Bei diesem entsprechend rekonstruierten Geschehensablauf lässt sich allerdings festhalten, dass innert angesetzter Frist keine gültige Zustimmungsvollmacht des Miteigentümers des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin einging, weshalb letztere am 28. November 2017 auch zu Recht nicht auf die Beschwerde eintrat (Bg-act. 9). Selbst wenn auf das zweite E-Mail vom 27. Oktober 2017 des Beschwerdeführers mit eingescannter Vollmacht des Miteigentümers vom 24. Oktober 2017 (Bg-act. 7) nicht sofort eine Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte, so gilt es diesbezüglich doch noch klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nur wenige Stunden zuvor (mit E-Mail vom 26. Oktober 2017, 17.09 Uhr – Bg-act. 6 oben) bereits unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der elektronische Schriftenwechsel noch nicht anerkannt sei, was eben nur bedeuten konnte, dass eine gültige Unterschrift derzeit noch nicht vorliege und elektronisch auch nicht gültig nachgereicht werden könne. Soweit der Beschwerdeführer überdies vor Verwaltungsgericht geltend machte, er habe mit der eingeschriebenen Postsendung vom 26. Oktober 2017 (zugestellt laut postalischem Verlaufsversand am 27. Oktober 2017) die Vollmacht eingereicht, vermag das Gericht dieser Sachdarstellung nicht zu folgen. Vielmehr erscheint ihm diese Sachverhaltsversion als unglaubwürdig, ersuchte der Beschwerdeführer im ersten E-Mail vom 26. Oktober 2017 (um 16.57 Uhr)
- 11 doch noch selbst um eine Fristerstreckung bis zum 15. November 2017. Auf die Antwort der Beschwerdegegnerin, er solle das Fristerstreckungsgesuch per Post einreichen, druckte er das E-Mail aus, unterzeichnete es und stellte es der Beschwerdegegnerin noch gleichentags zu. Bei diesem Ereignisablauf ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Postumschlag bzw. in der eingeschriebenen Postsendung vom 26. Oktober 2017 nur das Fristerstreckungsgesuch (ohne Zustimmungsvollmacht des Miteigentümers vom 24. Oktober 2017) einreichte. Dafür spricht auch, dass die eingescannte Vollmacht erst am 27. Oktober 2017 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Hätte der Beschwerdeführer nämlich die erforderliche Vollmacht bereits am Vortrag im Zeitpunkt des Versands der eingeschriebenen Postsendung um 17.37 Uhr gehabt, hätte er das nachgereichte Fristerstreckungsgesuch zum Voraus gar nicht mehr stellen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst die ihm eingeräumte Frist von 10 Tagen im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 24 VRG ungenutzt verstreichen liess, da er in dieser Zeitspanne (wie auch später bis dato) weder eine notariell beglaubigte Vollmacht des Miteigentümers noch sonstige aussagekräftige und zuverlässige Dokumente über die "schwere Krankheit" oder allfällige Urteils-/Handlungsunfähigkeit des gleichberechtigten Miteigentümers beizubringen vermochte. Aus der einschlägigen Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. Litiganten lässt deshalb auch nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers herleiten. 5. a) Der angefochtene Entscheid vom 28. November 2017 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21. Dezember 2017 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1‘748.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]