VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 84 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 5. Dezember 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Römisch-katholische Kirche / A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Rekurskommission, Beschwerdegegnerin 1 Katholische Landeskirche von Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdegegnerin 2 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beigeladener betreffend Genehmigung Voranschlag
- 2 - 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich in zwei Verfahren (U 12 125 und U 13 92) schon mit der vorliegenden Angelegenheit befasst. Dabei ging es darum, dass das D._____ an seiner ordentliche Jahresversammlung am 31. Oktober 2012 beschloss, den C._____ – entgegen dem Antrag der A._____ und von B._____ – weiterhin finanziell zu unterstützen; gleichzeitig auferlegte das D._____ dem C._____, dass er sich künftig verpflichte, die von der Katholischen Landeskirche von Graubünden erhaltenen Geldmittel (in den Voranschlag 2012/2013 wurden Fr. 15'000 aufgenommen) unter Berücksichtigung der Gesetze der römisch-katholischen Kirche zu verwenden, d.h. dass der gesprochene Betrag in Zukunft nicht verwendet werden dürfe für Beratertätigkeiten über Abtreibungsmethoden oder über die Begleitung von Abtreibungen oder über die sogenannte 'Pille danach'. Dagegen liessen die römischkatho-lische Kirche / A._____ und B._____ Beschwerde bei der Rekurskommission erheben. Mit Urteil vom 10. September, mitgeteilt am 2. Oktober 2013 wies die Rekurskommission die Beschwerde kostenfällig ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde U 13 92 hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. September/20. November 2014 gut und wies die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Rekurskommission zurück. Aufgrund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis prüfte das Verwaltungsgericht in materieller Hinsicht einzig, ob die Rekurskommission das landeskirchliche Recht in Verletzung der Kantonsund Bundesverfassung sowie des Völkerrechts angewandt habe oder nicht. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze. Der Entscheid entspreche nicht den erhöhten Anforderungen an die Begründungsdichte. Mit seinem Entscheid schrieb das Verwaltungsgericht auch die sistierte Beschwerde U 12 125 als gegenstandslos geworden ab. 2. Auf Veranlassung der Rekurskommission machten die A._____ und B._____, die Katholische Landeskirche von Graubünden und der C._____
- 3 mit Eingaben vom 19. Februar 2016, 29. Februar 2016 und 21. März 2016 Ausführungen zur Frage der Umsetzbarkeit der Auflage, welche die Katholische Landeskirche von Graubünden mit der Beitragsgewährung verknüpfte. 3. Mit Entscheid vom 24. Mai 2016, mitgeteilt am 12. September 2016, wies die Rekurskommission den Rekurs der A._____ und B._____ erneut kostenfällig ab. 4. Dagegen erhoben die A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten was folgt: 1. Das Urteil der Rekurskommission vom 24. Mai 2016 betreffend die Beschlüsse ideelle und finanzielle Unterstützung der Organisation C._____ sowie die Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 der Katholischen Landeskirche durch das D._____ vom 31. Oktober 2012 sei aufzuheben. 2. Ebenfalls aufzuheben sei die Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 der Katholischen Landeskirche von Graubünden hinsichtlich des Beitrags von 15'000 Franken an die Organisation C._____ in Position 6400 (soziale und caritative Werke) resp. der Beschluss betreffend finanzielle Unterstützung dieser Organisation. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge. Gerügt werden die Verletzung des Legalitätsprinzips, des Willkürverbots, der Religionsfreiheit und die Unvereinbarkeit von Erwägungen und Dispositiv. 5. Parallel dazu ging am 6. Oktober 2016 beim Bundesgericht in gleicher Sache eine Beschwerde der Beschwerdeführer ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 sistierte das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren 2C_955/2016 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts.
- 4 - 6. Gegen die beantragte aufschiebende Wirkung haben die Gegenparteien (Beschwerdegegnerinnen) nicht opponiert, sodass diese vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 gewährt wurde. 7. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 beantragte die Katholische Landeskirche von Graubünden (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung des Urteils der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. Mai 2016, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. 8. Der C._____ (Beigeladener) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 9. Am 9. Februar 2017 replizieren die Beschwerdeführer mit unveränderten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerinnen duplizieren sodann am 22. bzw. 23. Februar 2017. 10. Die Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen datiert vom 7. März 2017. 11. Die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführer trägt das Datum vom 16. März 2017. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 24. Mai, mitgeteilt am 12. September 2016, worin die Beschwerdegegnerin 1 den Rekurs der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Oktober 2012 betreffend Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 bezüglich eines Beitrags von Fr. 15'000.-- an den Beigeladenen und somit dessen finanzielle Unterstützung abwies. Damit konnten und wollten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen abermals am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und erneut die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses betreffend Beitragsgutsprache und finanzielle Unterstützung des Beigeladenen beantragten. Beschwerdethemen bilden die Transparenz des Gesamtbudgets bzw. der Aus- und Nachweis der Kostenstelle Position 6400 (soziale und caritative Werke) betreffend Beiträge im Umfang von Fr. 15'000.-- an den Beigeladenen und damit die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 1. Im Einzelnen gilt es dabei die Rügen der Beschwerdeführer betreffend Verletzung des Legalitätsprinzips, des verfassungsmässigen Staatskirchenrechts, der Religionsfreiheit, der Begründungspflicht, des Willkürverbots (Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv) mit Umsetzbarkeit der Auflage (negative Zweckverbindung) zur einwandfreien Finanzierung des strittigen Beschlusses zu überprüfen. 2. a) Zur örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der vorliegenden Streitentscheidung hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bereits im früheren Urteil [VGU] U 13 92 E.1e einlässlich geäussert und dieselbe bejaht. Darauf kann hier unverändert verwiesen werden. Die Zuständigkeit und Spruchbefugnis des kantonalen Verwaltungsgerichts ist demzufolge gegeben, soweit bei
- 6 der Anwendung des landeskirchlichen Rechts eine Verletzung der Kantons- und Bundesverfassung sowie des Völkerrecht geltend gemacht wird. In Erwägung 1e von VGU 13 92 vom 4. September/20. November 2014 wurde ausgeführt: "Dies bedeutet vorliegend, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten hat. Bei der materiellen Prüfung der einzelnen Rügen kann das Verwaltungsgericht jedoch nur prüfen, ob die Rekurskommission das landeskirchliche Recht in Verletzung der Kantons- und der Bundesverfassung sowie dem Völkerrecht angewandt hat oder nicht. Die Überprüfung der richtigen Anwendung des landeskirchlichen Rechts oder des kirchlichen Recht steht nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Demzufolge kann das Verwaltungsgericht nicht prüfen, ob die Tätigkeiten des Beigeladenen oder die Beitragsgewährung durch die Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen unter der Bedingung der negativen Zweckbindung gegen die Lehre und Ordnung der römischkatholischen Kirche verstossen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Entstehung des angefochtenen Urteils der Rekurskommission sich an die verfassungsmässigen Rahmenbedingungen des staatlichen Rechts hält oder nicht." Unter der Prämisse der soeben umschriebenen Zuständigkeit sowie der Anwendbarkeit des im konkreten Fall massgebenden Staatsverfassungsrechts sowie der im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Prinzipien und Grundsätze gilt es auch hier die zur Beurteilung gestellte Streitsache zu behandeln und rechtsverbindlich für alle Beteiligten zu entscheiden. b) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Anfechtungsbefugnis der Beschwerdeführer ist allseits unbestritten und wurde bereits in den beiden früheren Verfahren U 12 125 und U 13 92 zumindest stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln von den Beschwerdegegnerinnen anerkannt. Die vorgebrachten Rügen sind durchaus geeignet, die Beschwerdeführer sowohl in finanzieller Hinsicht als auch aus Glaubwürdigkeits-/Imagegründen (nachteilig) zu berühren, weshalb ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Behand-
- 7 lung und Entscheidung des (ursächlich) angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2012 weiterhin unverändert zugebilligt werden kann. Im Übrigen ist die erneut erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen den nunmehr angefochtenen (Beschlussverfahrensfortsetzungs-) Entscheid vom 24. Mai/12. September 2016 auch frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Zuständigkeits- und Rechtsanwendungsprämisse laut Ziff. 2.a) hiervor – eingetreten wird. c) In formeller Hinsicht ist noch auf Art. 38 Abs. 1 VRG hinzuweisen, wonach Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen sind und ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten haben. Vorliegend wirft die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführern u.a. vor, sich in der Beschwerde nicht mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin 1 auseinanderzusetzen und es stattdessen bei appellatorischer Kritik bewenden zu lassen. Entsprechend sei auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten. Diese Kritik der Beschwerdegegnerin 2 trifft in ihrer Absolutheit so nicht zu. Es mag sein, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift der Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin 1 insgesamt wenig Platz einräumen – dennoch nehmen sie da und dort spezifisch Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und erklären kurz, weshalb sie mit diesen Überlegungen nicht einverstanden sind. Die Voraussetzungen von Art. 38 VRG sind somit erfüllt. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die zentrale und eminent wichtige Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips zu prüfen und zu klären. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, dass zu den von der Landeskirche zu beachtenden rechtsstaatlichen 'minimal standards' das Legalitätsprinzip zähle. In finanzrechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass sich jede Ausgabe auf eine Rechtsgrundlage stützen können müsse. Dies sei im konkreten Fall aber gerade nicht so, weil der Beitrag von Fr. 15'000.-- an den
- 8 - Beigeladenen nicht im Einklang mit Art. 9 (Verwendungszwecke) i.V.m. Art. 14 (Aufgaben der Landeskirche) der Verordnung über die Finanzverwaltung der Katholischen Landeskirche (Finanzhaushaltsverordnung; Erlassnummer 21; in dieser Version/Fassung gültig bis 31.12.2014) stünde. Zwar dürften Beiträge zu Gunsten von Werken und Einrichtungen von sozialen und karitativen Institutionen im oder für den Kanton Graubünden ausgerichtet werden, doch seien solche Beitragsgewährungen nur im Rahmen der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche gemäss Art. 1 (Begriff und Zweck der Landeskirche) und Art. 2 (Aufgabe der Landeskirche) der landeskirchlichen Verfassung zulässig. Die Tätigkeit der Beigeladenen verstosse nun aber offensichtlich gegen die Gesetze und die Glaubenslehre der römisch-katholischen Kirche. Die Beschwerdegegnerin 2 hält dem entgegen, dass der Beigeladene eine soziale Institution im Kanton Graubünden sei und somit finanziell in Übereinstimmung mit Art. 9 und Art. 14 der landeskirchlichen Finanzhaushaltsverordnung unterstützt werden dürfte. Mit der umstrittenen Auflage (negative Zweckbindung) sei auch sichergestellt, dass die Beiträge nur für Tätigkeiten verwendet würden, welche nicht gegen Lehre und Ordnung der römischkatholischen Kirche verstossen würden und damit auch nicht gegen Art. 1 und 2 der landeskirchlichen Verfassung. Auch der Beigeladene verweist auf die gesetzlichen Grundlagen der Finanzhaushaltsverordnung, woraus sich ergebe, dass die Beitragsgewährung in Übereinstimmung mit der Verfassung der katholischen Landeskirche stehe, weil mit der negativen Zweckbindung von Beginn weg ein Verstoss gegen die landeskirchliche Verfassung ausgeschlossen werde. Ausserdem sei Art. 2bis der landeskirchlichen Verfassung zu beachten, welcher die Zusammenarbeit bei gemischten Belangen betreffe; gerade die Mitfinanzierung der Beigeladenen sei eine solche gemischte Angelegenheit, nämlich eine sozialethische Frage und nicht eine innere Angelegenheit der Kirche.
- 9 b) Das streitberufene Verwaltungsgericht ist in diesem Streitpunkt zur Überzeugung gelangt, dass der strittige Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 15'000.-- in Bezug auf die Finanzkompetenz von den Art. 9 Abs. 1 lit. c und Art. 14 lit. d der landeskirchlichen Finanzhaushaltsverordnung abgedeckt wird. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Ausgabe widerspreche offensichtlich der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche, ist zum einen nicht näher belegt – da keine Fundstellen in einem Gesetz oder entsprechende Glaubensätze genannt werden – und könnte zum anderen ohnehin nicht vom Verwaltungsgericht beurteilt werden (s. Vorbehalt in E.2a, hiervor). Festgestellt werden kann aber der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer mit dieser Behauptung widersprüchlich verhalten, zumal sie sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren U 13 92 zugestanden haben, dass es Tätigkeiten der Beigeladenen gibt, welche nicht im Widerspruch zur katholischen Lehre stehen, nämlich die Erwachsenenbildung und (zumindest teilweise) die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratungen betreffend Finanzen oder im Arbeitsrecht bei Schwangerschaft. Die Argumentation der Beschwerdeführer greift somit zu kurz. 4. a) Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Willkürverbots. Sie kritisieren in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Entscheid die strittige Auflage (negative Zweckbindung) auch ohne das Vorliegen getrennter Kostenstellen für geeignet und umsetzbar halte, was schlechterdings unhaltbar sei. Selbst die von der Beschwerdegegnerin 1 als einzig mögliche Lösung bezeichnete Vorgehensvariante sei aus finanzhaushaltsrechtlicher Sicht nicht umsetzbar. Ausserdem lasse sich kaum vorstellen, dass es bei der Beigeladenen neue Projekte gebe, welche mit der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche vereinbar seien. Die Beschwerdegegnerin 2 hält dem entgegen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem zweiten Entscheid korrekt und konkretisierend gefolgert habe, dass auf der Ebene der Ausführung des bean-
- 10 standeten Beschlusses verschiedene Möglichkeiten bestehen würden, um die negative Zweckbindung zielführend, d.h. beschlusskonform umzusetzen, wobei dies gegebenenfalls gar ohne die Führung getrennter Kostenstellen möglich sei. Der Beigeladene ist seinerseits der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer Autonomie beim Entscheid über den Beitrag an ihn aus der Kultussteuer ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 dürfe gemäss eigener Verfassung sowohl kirchliche wie auch nichtkirchliche Institutionen bzw. Beratungsstellen unterstützen, solange diese nach staatlichen Grundsätzen handelten. Mit der Gewährung des kritisierten Unterstützungsbeitrags von Fr. 15'000.-- habe die Beschwerdegegnerin 2 auch den Volkswillen respektiert bzw. die Kultussteuer ihrem eigenen Zweck entsprechend verwendet. Zum Beweis dafür, wurde auf den Abstimmungskampf gegen die Initiative 'weniger Steuern für das Gewerbe' verwiesen. b) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Rechtsmittelinstanz hebt einen solchen Entscheid aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 605; BGE 141 I 70 E.2.2, 141 I 49 E.3.4, 140 I 201 E.6.1, je mit Hinweisen). Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts ist die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren dargestellten Lösungsvorschlägen im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai/12. September 2016 (Ziff. 4 S. 8-15) der vom Verwaltungsgericht im früheren Verfahren U 13 92 vom 4. September/20. November 2014 geübten Kritik ausreichend nachgekommen. Sie zeigt in ihrem neuen, überarbeiteten Entscheid (im aktuellen Verfahren U 16 84) nachvoll-
- 11 ziehbar auf, wie die strittige Auflage konkret umgesetzt werden könnte, und zwar mit oder ohne getrennte Kostenstellen. Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist, ob und wie konkret die Auflage umgesetzt wird. Entscheidend ist einzig die Feststellung der Beschwerdegegnerin 1, wonach durchaus die Möglichkeit bestehe, die Beiträge im Einklang mit der Auflage einzusetzen. Diese Schlussfolgerung gilt es hiernach konkret zu überprüfen, ob sie willkürfrei getroffen werden konnte oder nicht. c) In Würdigung der dazu gegensätzlich eingenommenen Standpunkte der involvierten Parteien ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass auf die Begründung der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt werden kann, wonach der Beigeladene für neue Projekte eine eigene Rechnung führen und der Landeskirche regelmässig Bericht erstatten könne, was im Ergebnis auf das Führen einer eigenen Kostenstelle für die von der Landeskirche zugeführten finanziellen Mittel hinauslaufe. Dieser Sichtweise haftet nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nichts Unhaltbares oder Willkürliches an. Nicht zielführend sind ausserdem die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durch- bzw. Umsetzbarkeit der strittigen Auflage. Ob dereinst der finanziell begünstigte Beigeladene die von der Beschwerdegegnerin 1 diskutierten Auflagen akzeptieren will oder nicht, spielt aus heutiger Sicht keine Rolle. Akzeptiert der Beigeladene die Auflagen nicht, erhält er nämlich die strittigen Beiträge nicht und die Frage der Durchführbarkeit/Umsetzbarkeit wird damit hinfällig. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht auszumachen und diese Rüge unbegründet. 5. a) Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid einen Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv enthalte. Sie bemängeln dabei insbesondere die fehlende Umsetzung der von der Beschwerdegegnerin 1 in Erwägung gezogenen Lösungsvorschläge bzw. Vorgehensvarianten im Dispositiv des massgebenden Entscheids. Die Beschwerdegegnerin 2 verweist diesbezüglich auf die ursprünglichen
- 12 - Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vor der Beschwerdegegnerin 1, auf welche sie zu behaften seien. Die Beschwerdeführer hätten nicht beantragt, der angefochtene Beschluss vom 31. Oktober 2012 der Beschwerdegegnerin 1 sei präziser zu fassen, sondern aufzuheben. Der Beigeladene hebt hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 lediglich die Umsetzbarkeit der Auflage zu beurteilen hatte, nicht jedoch deren konkrete Umsetzung, die in den Händen der Beschwerdegegnerin 2 liegen werde. Die Beschwerdegegnerin 1 sei korrekterweise zum Schluss gelangt, dass die Auflage ohne Korrektur oder Ergänzung geeignet und umsetzbar sei, womit die mit der negativen Zweckbindung verbundene Beitragsgewährung im Einklang mit den Gesetzen und Belangen der römisch-katholischen Kirche sowie der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) stehe. b) Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rekurs vom 19. November 2012 folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Genehmigung des Voranschlags 2012/2013 der Katholischen Landeskirche von Graubünden hinsichtlich des Beitrags von 15'000 Franken an die Organisation C._____ in Position 6400 (soziale und caritative Werke) resp. der Beschluss betreffend finanzielle Unterstützung dieser Organisation sei aufzuheben. 2. [aufschiebende Wirkung] 3. [Kosten- und Entschädigungsfolge] Die Beschwerdegegnerin 2 weist somit zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 ein kassatorisches Urteil beantragt haben und nicht ein reformatorisches Urteil. Ebenfalls zutreffend ist die Interpretation des Beigeladenen, wonach Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des oben zitierten Rechtsbegehrens 1 einzig die Umsetzbarkeit der Auflage zu prüfen hatte, und nicht eine konkrete Umsetzung gemäss den Lösungsvorschlägen der Beschwerdeführer anordnen musste. Entsprechend vermag das Verwaltungsgericht keinen Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu erkennen.
- 13 - 6. a) Es bleibt die Rüge der Verletzung der Religionsfreiheit zu klären. Die Beschwerdeführer erblicken einen Verstoss gegen die Glaubens- und Religionsfreiheit im Umstand, dass eine finanzielle Unterstützung und damit auch die strittige Beitragsgewährung zugunsten der Beigeladenen diametral der Lehre und Ordnung der römisch-katholischen Kirche widersprechen würden. Die dieser Lehre und Ordnung verpflichtete Beschwerdegegnerin 2 würde dadurch nämlich Beiträge an eine Organisation (Beigeladene) leisten, deren Tätigkeit in Bezug auf die Sexualmoral und Abtreibungspraktiken unüberbrückbar mit der römisch-katholischen Kirche in Widerspruch stünde, und zwar unabhängig davon, wie letztlich die strittige Auflage (negative Zweckbindung) ausgestaltet und danach noch interpretiert werde. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene sind im Gegensatz dazu der Meinung, dass weder die Religionsfreiheit der römischkatholischen Kirche noch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der einzelnen Mitglieder tangiert seien. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer – der Beschwerdegegnerin 2 vorschreiben zu wollen, die Steuergelder allein und ausschliesslich gemäss den Grundsätzen der katholischen Lehre und Ordnung verteilen zu dürfen – sei systemfremd und würde die Autonomie der Beschwerdegegnerin 2 verletzen. b) Nach der Auffassung des streitberufenen Gerichts muss in Bezug auf die Verletzung der Glaubens- und Religionsfreiheit hinsichtlich der jeweiligen Trägerschaft dieses verfassungsmässigen Grundrechts differenziert werden. Soweit die Beschwerdeführer hier daher eine Verletzung der eigenen Glaubens- und Religionsfreiheit geltend machen, so kann darauf eingetreten werden, weil sicherlich der namentlich genannte B._____ Träger der Glaubens- und Religionsfreiheit ist und wohl auch die A._____ selber. Allerding ist nicht erkennbar, in welcher Art und Weise die verfassungsmässig geschützte Glaubens- und Religionsfreiheit des B._____ als Person oder der A._____ als Institution durch den angefochtenen Entscheid ein-
- 14 geschränkt würde. Strittig ist eine Entscheidung der Beschwerdegegnerin 2 – welche von der Beschwerdegegnerin 1 auf Rekurs hin geschützt wurde – über Geldmittel, die rechtlich der Beschwerdegegnerin 2 gehören. Die Beschwerdeführer werden damit aber nicht im Geringsten in der Ausübung ihrer religiösen Ansichten oder Handlungen eingeschränkt. Die Beschwerdeführer lehnen die beschlossene Verwendung der Geldmittel ab und halten sie für unmoralisch bzw. für nicht vereinbar mit der römischkatholischen Lehre und Ordnung; nicht mehr und nicht weniger steht für die Beschwerdeführer auf dem Spiel. Inwiefern dadurch jedoch die Glaubens- und Religionsfreiheit tangiert sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die finanzielle Unterstützung des Beigeladenen durch die Beschwerdegegnerin 2 erwecke den Eindruck, die von den Beschwerdeführern verurteilten Aufklärungsund Abtreibungspraktiken seien von der Beschwerdegegnerin 2 anerkannt oder zumindest toleriert, wodurch die römisch-katholische Kirche in der Wahrnehmung durch Gläubige und durch Dritte Schaden zugefügt werde (Imageverlust), geht an der Sache vorbei, da die Beschwerdeführer nicht für die Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 verantwortlich sind und der mündige Bürger diesbezüglich sehr wohl zu unterscheiden vermag, was in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführer und was in denjenigen der lokal verankerten Landeskirchen fällt. In Glaubensfragen gibt es keine verfassungsrechtlich geschützte Drittwirkung, da solch ethischmoralische Grundsatzfragen in den engsten Persönlichkeitsbereich jedes Einzelnen fallen und folglich nicht vom Schutzbereich der Religionsfreiheit – so wie ihn vorliegend die Beschwerdeführer zur Vermeidung eines Imageschadens gegenüber Dritten (Bevölkerung) geltend machen – mitumfasst sind. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 in deren Vernehmlassung (Ziff. 17.2, S.11-12) sowie der Beigeladenen in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 47 S. 21/23 und 22/23) erachtet das streitberufene Gericht daher als zutreffend und einleuchtend.
- 15 c) Zusammengefasst lässt sich demzufolge festhalten, dass der angefochtene Entscheid vom 24. Mai/12. September 2016 der Beschwerdegegnerin 1 im Einklang mit den verfassungsmässigen Rahmenbedingungen des geltenden staatlichen Rechts steht. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im zweiten Anlauf (d.h. im aktuellen Verfahren U 16 84) ihren Entscheid absolut korrekt und sauber gefällt und plausibel begründet. Die dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen erweisen sich allesamt als nicht zutreffend, teilweise wirken sie zudem überspannt und konstruiert, was wohl auf den tieferliegenden Konflikt zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen sein dürfte. 7. a) Der angefochtene Entscheid vom 24.Mai/12. September 2016 der Beschwerdegegnerin 1 sowie der diesem ursächlich zugrundeliegende Beschluss vom 31. Oktober 2012 der Beschwerdegegnerin 2 sind zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 3. Oktober 2016 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der römisch-katholischen Kirche / A._____ (½) und B._____ (½) aufzuerlegen, wobei die Genannten dafür – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin 2 – nicht solidarisch haften. Die Staatsgebühr wird dabei vom Gericht ermessensweise, gleich wie im früheren Verfahren U 13 92, auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. c) Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer den anwaltlich vertretenen Beigeladenen gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG für die 'notwendig verursachten Kosten' dieses Verfahrens ebenfalls noch zu entschädigen, wobei hierzu auf die dem Schreiben des Anwalts des Beigeladenen vom 7. März 2017 angeheftete Honorarnote vom 27. Februar 2017 in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'785.65 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 25.25
- 16 h à Fr. 240.--/h [Fr. 6'100.--] und Mehrwertsteuer 8 % [Fr. 488.--], zzgl. Kleinspesenpauschale 3 % [Fr. 183.--] und MWST 8 % [Fr. 14.65]) abgestellt und diese unverändert übernommen werden kann. Somit haben die römisch-katholische Kirche / A._____ einerseits und B._____ anderseits den Beigeladenen noch mit jeweils Fr. 3'392.825 zu entschädigen. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 steht jedoch gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten und daher selbst die aus diesem Verfahren U 16 84 entstandenen Mehr-/Zusatzkosten zu tragen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 437.-zusammen Fr. 1‘437.-gehen je hälftig zulasten der römisch-katholischen Kirche / A._____ (½) sowie B._____ (½) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben die römisch-katholische Kirche / A._____ (½) sowie B._____ (½) den C._____ je hälftig mit gesamthaft Fr. 6'785.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 17 - 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2018 nicht eingetreten (2C_955/2016). Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_190/2018).