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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.01.2017 U 2016 8

17 gennaio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,486 parole·~7 min·5

Riassunto

Notariatsrecht (Wahl Regionalnotariat) | Notariatsrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 8 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Lenz URTEIL vom 17. Januar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Region X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Notariatsrecht (Wahl Regionalnotariat)

- 2 - 1. Im Herbst 2015 erschien in der B._____ ein Inserat der Region X._____ (nachfolgend Region), wonach die Region der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) Anträge zur Wahl von Regionalnotaren und Regionalnotarinnen unterbreiten könne. Interessierte, welche in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignet seien, wurden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung bis zum 6. November 2015 einzureichen. 2. Innert Frist reichte A._____, geboren 1950, seine Bewerbung ein. In seinem Bewerbungsschreiben wies er auf den Umstand hin, dass er das Amt des Kreisnotars seit dem 1. Juni 1985 ausübe. Per 1. Juli 2015 habe er seine Treuhand- und Beratungsfirma an C._____ verkauft, bleibe aber bis Juni 2020 in der Bürogemeinschaft. So könne er C._____ in der kommenden Amtsperiode detailliert in die Notariatstätigkeit einführen, sodass dieser vorbereitet sei, für die Amtsperiode 2020–2023 eine qualitativ hochstehende Dienstleistung für die Region und die Gemeinde Y._____ aufrecht zu erhalten. 3. Auch C._____ bewarb sich als Amtsnotar. Dabei erklärte er allerdings, seine Bewerbung zurückziehen zu wollen, sofern die Region zwischen ihm und A._____ zu entscheiden habe. 4. Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die Region A._____ mit, dass er zwar fachlich und persönlich den Anforderungen gemäss Notariatsgesetz entspreche, das Gremium aber in Anlehnung an das Personalgesetz entschieden habe, das Wählbarkeitsalter auf 65 Jahre festzulegen und damit seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Gleichentags wurde C._____ mitgeteilt, dass die Region beantragen werde, ihn als Regionalnotar zu wählen. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. November 2015 Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung und beantragte,

- 3 den Wahlantrag an das Gremium zurückzuweisen bzw. nicht zu berücksichtigen. Der Wahlvorschlag sei gesetzeswidrig, willkürlich und wahrscheinlich aus persönlichen/politischen und nicht objektiv fachlichen Gründen zustande gekommen. Dazu liess sich die Region (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 29. Dezember 2015 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, damit die Regierung die Wahl der Regionalnotare zeitgemäss im Sinne der Anträge der Beschwerdegegnerin vornehmen könne. Am 14. Januar 2016 überwies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) die Beschwerde gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VRG zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nach einem Meinungsaustausch mit dem DJSG akzeptierte der Instruktionsrichter die Überweisung und ordnete mit Schreiben vom 22. Januar 2016 direkt einen zweiten Schriftenwechsel an. 6. Die Regierung wählte am 2. Februar 2016 für die Region zwei Regionalnotare, darunter für den örtlichen Zuständigkeitsbereich Y._____ C._____. Diesen Umstand zeigte das DJSG dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 an. 7. In seiner Replik vom 5. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Beschwerde gegen die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Nichtberücksichtigung seiner Person (Personalgesetz, Alterslimite) und die Nichtberücksichtigung des Rückzugs der Bewerbung von C._____ für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zwischen Letzterem und ihm selbst zu entscheiden habe, richte. Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Bewerbungsinserat keinen Hinweis auf eine Altersbeschränkung enthalten habe. Ausserdem sei die Anlehnung an das Personalgesetz sachlich falsch und der Beschluss, entgegen dem Inseratetext eine Alterslimite von 65 Jahren einzuführen,

- 4 verstosse gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (Art. 8 Abs. 2 BV). 8. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 29. Februar 2016 auf den Umstand hin, dass es dem Beschwerdeführer seit der Wahl der Regionalnotare durch die Regierung am 2. Februar 2016 an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fehle. Im Übrigen seien Alterslimiten für Notare nicht verfassungswidrig, habe das Bundesgericht doch die Einführung einer solchen auf 70 Jahre für sämtliche praktizierenden Notare des Kantons Neuenburg für zulässig erklärt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BERTSCHI, in: GRIF-

- 5 - FEL [Hrsg.], Kommentar VRG ZH, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.). So sieht Art. 20 Abs. 1 VRG vor, dass die Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheides in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheides oder eines Vergleiches. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG können beim Verwaltungsgericht Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Mit Entscheid vom 27. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Bewerbung – insbesondere aufgrund seines Alters – nicht berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe in Anlehnung an das Personalgesetz beschlossen, das Wählbarkeitsalter auf 65 Jahre festzulegen. Dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden, noch ist er nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig. Entsprechend handelt es sich dabei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. Zudem wurde die Beschwerde vom 30. November 2015 form- und fristgerecht eingereicht. 3. a) Zu prüfen bleibt indessen, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben ist. Zur Führung einer Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 30. November 2015 – d.h. vor der effektiven

- 6 - Wahl von C._____ durch die Regierung am 2. Februar 2016 – verfügte der Beschwerdeführer über ein Rechtsschutzinteresse, da der Wahlantrag der Beschwerdegegnerin an die Regierung auf C._____ lautete. Allerdings ist mit der Vornahme des Wahlgeschäfts durch die Regierung am 2. Februar 2016 das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers erloschen, zumal er die Wahl, welche ihm durch das DJSG am 4. Februar 2016 mitgeteilt wurde, nicht angefochten hat. Die Wahl war ausserdem in jeder Beziehung zulässig, unter anderem auch deshalb, weil mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Ebenso ist ein virtuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers abzulehnen. Zwar steht es dem Beschwerdeführer frei, sich auch für eine künftige Wahl zu stellen, doch ist nicht davon auszugehen, dass sich dieselbe Situation für eine künftige Wahlperiode nochmals einstellt: Der Beschwerdeführer begründet seine Bewerbung für die Amtsperiode 2016-2019 damit, dass er mit C._____ vertraglich garantiert bis Juni 2020 eine Bürogemeinschaft bilde und diesen während seiner Amtszeit detailliert in die Notariatstätigkeit einführen könne, sodass C._____ danach bestens vorbereitet sei, sich für die nächste Amtsperiode 2020-2023 zu bewerben. Damit steht die Bewerbung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einführung von C._____ in die Notariatstätigkeit, welche bis zum Zeitpunkt der folgenden Amtsperioden (2020) abgeschlossen sein sollte. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er sich "nach einer Amtszeit von vier Jahren zurückzieht" (vgl. Vernehmlassung S. 2). Da damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens dahin gefallen ist, ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 20 Abs. 1 VRG). b) Entsprechend erübrigt sich die Prüfung der materiellen Rügen des Beschwerdeführers und insbesondere der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung zulässigerweise an das Personalgesetz an-

- 7 gelehnt und eine Beschränkung des Wählbarkeitsalters auf 65 Jahre vorgenommen hat. Abschliessend bleibt anzumerken, dass C._____ nach seiner Wahl durch die Regierung – entgegen seiner Ankündigung – nicht zurückgetreten ist und es daher nicht notwendig ist, über die Verbindlichkeit des Rückzugsangebotes zu entscheiden. 4. Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- deshalb vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 676.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 8 - 4. [Mitteilungen]

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