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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.12.2016 U 2016 68

6 dicembre 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,461 parole·~17 min·5

Riassunto

SVG / Administrativmassnahme

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 68 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 6. Dezember 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. et. lic. iur. HSG Marc Frédéric Schäfer, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend SVG / Administrativmassnahme

- 2 - 1. Laut Verfügung vom 19. November 2015 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden wurde A._____ der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen. In der Begründung wurde dazu geltend gemacht: Mit Strafbefehl vom 4. August 2015, mitgeteilt am 11. August 2015, habe ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Urteil ist folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Am 3. Juli 2015 um 11.55 Uhr sei A._____ mit dem Lieferwagen auf einer Hauptstrasse gefahren. Vor einer Baustelle habe er auf grob fahrlässige Weise vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor dem roten Lichtsignal stillstehende Personenwagen überholt und das Lichtsignal anschliessend bei Rot passiert. Die vorliegende Verkehrsregelverletzung stelle eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Im Massnahmenregister weise A._____ folgenden Eintrag auf: Verfügungsdatum: 28.05.2014 Verfügende Behörde: GR Massnahme: Entzug 3 Monate Ablauf: 29.09.2014 Schweregrad der Widerhandlung: schwer Nach einer schweren Wiederhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). 2. Gegen den Entzug des Führerausweises erhob A._____ am 21. Dezember 2015 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) mit den Rechtsbegehren um

- 3 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes und um Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmassnahme (Ziff. 1). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Ziff. 3). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Sachverhaltsschilderung, wie sie dem Strafbefehl zugrunde liege, sowohl Feststellungen des Sachverhalts als auch bereits die Beantwortung einer Rechtsfrage (Bewertung Handlungsweise) beinhalte und daher die freie rechtliche Würdigung durch das Strassenverkehrsamt negativ beeinflusst worden sei. Der Führerausweisentzug und die Strafe müssten aber grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt werden. Zudem sei der Sachverhalt im Strafbefehl lückenhaft und – namentlich hinsichtlich der Aussagen der Auskunftspersonen – weder zuverlässig noch aussagekräftig. Die zeitlichen und räumlichen Schätzungen von ungeübten Personen müssten erfahrungsgemäss mit grosser Vorsicht gewürdigt werden. Das Strassenverkehrsamt habe als Administrativbehörde den Schweregrad der Widerhandlung falsch eingeschätzt. Bei korrekter Betrachtungsweise würde weder eine schwere, eine mittelschwere noch eine leichte Widerhandlung bzw. Verkehrsregelverletzung vorliegen, da weder konkret noch hypothetisch andere Verkehrsteilnehmer durch das Überfahren des Rotlichtsignals gefährdet worden seien. Die angefochtene Verfügung entbehre jeder rechtlichen Grundlage und sei daher antragsgemäss aufzuheben. 3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2016 beantragte das kantonale Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1); unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). Auf eine Begründung wurde unter Verweis auf die klare Sach- und Rechtslage und die bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen einschliesslich Verfahrensakten (zwei Protokolle Einvernahme Auskunftspersonen vom 3. und 7. Juli 2015 sowie ein Rapport Verkehrspolizei vom 13. Juli 2015 samt Fotoblatt vom 11. Juli 2015) verzichtet.

- 4 - 4. Mit Departementsverfügung vom 10. Juni 2016 wies das DJSG die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 1) und verfügte, A._____ habe den Führerausweis innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids beim kantonalen Strassenverkehrsamt zu deponieren (Ziff. 2). Zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz angewiesen worden sei, bis zu einem gegenteiligen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten. Mit der DJSG-Verfügung erübrigten sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Bei einem Entscheid über den Führerausweisentzug habe die Verwaltungsbehörde alle feststehenden Tatsachen zu berücksichtigen. Sie sei dabei grundsätzlich an das im Strafverfahren ergangene Urteil gebunden, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen sei. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, um von dieser Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. Nebst der Widerhandlung nach Art. 27 SVG (Nichtbeachten eines Signals) habe A._____ zudem den Tatbestand von Art. 35 SVG (Überholen an einem Hindernis bzw. in einer unübersichtlichen Kurve) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) erfüllt. A._____ habe durch sein Verhalten eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Kombination der zwei erwähnten Verkehrsregelverletzungen sei geeignet gewesen, ein grosses konkretes Unfallrisiko herbeizuführen, womit objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung vorliege. Subjektiv sei A._____ ein grobes bzw. schweres Verschulden anzulasten, weil er bei seinem Überholmanöver an einer unübersichtlichen Kurve bzw. Baustelle gedanken- und rücksichtslos gehandelt habe. Es bestehe bezüglich des Verschuldens (Art. 16c SVG) daher keine Veranlassung, eine andere Wertung als die Strafbehörden nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorzunehmen. Diese Vorschriften seien grundsätzlich deckungsgleich. Die verhängte Entzugsdauer von 12 Monaten entspreche dem gesetzlichen Minimum, da A._____ bereits vor weniger als fünf Jahren (im Herbst 2013) einen schweren Autounfall verursacht habe und ihm danach ein erstes Mal der Führerausweis für 3 Monate entzogen worden sei.

- 5 - 5. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 und Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmassnahme (Entzug Führerausweis). Zur Begründung wurden im Wesentlichen noch einmal dieselben Argumente und Entlastungsgründe – wenn auch detaillierter und vertiefter - angeführt, wie sie bereits in der Beschwerde ans DJSG enthalten waren. Als Fazit (S. 14) wurde resümiert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für den Gegenverkehr bestanden habe, weil die Schaltuhr fürs Umschalten der Lichtsignalanlage auf langsame Verkehrsteilnehmer (10 km/h) ausgerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte noch sehr viel später am Rotlicht vorbeifahren und den Baustellenbereich passieren können, bevor die Signallichtanlage wieder umgeschaltet hätte, ohne entgegenkommende Fahrzeuge zu gefährden. Die Vorinstanz habe dies ebenfalls so festgestellt. Ebenso wenig sei eine Gefährdung der bereits stillstehenden Fahrzeuge durch das Vorbeifahren gegeben gewesen und die Begründung der Vorinstanz, weshalb dennoch ein Sicherheitsrisiko bestanden haben soll, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe somit durch sein Verhalten keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Die Schaffung einer Gefahrenlage sei aber die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Art. 16a-c SVG (Anordnung einer Administrativmassnahme). Mangels Gefahrenlage sei folgerichtig auch der Entzug des Führerausweises sachlich nicht gerechtfertigt und daher darauf zu verzichten. 6. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte das DJSG (hiernach Beschwerdegegner) dem Verwaltungsgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei inhaltlich unverändert auf die bereits im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2016 gemachten Ausführungen und Verfahrensakten verwiesen wurde.

- 6 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 10. Juni 2016, worin der Beschwerdegegner die vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2015 des kantonalen Strassenverkehrsamtes bestätigte und damit zugleich die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2015 des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung derselben und Verzicht auf die Anordnung von Administrativmassnahmen (kein Entzug des Führerausweises für die Dauer von 12 Monaten) kostenfällig ablehnte. Beschwerdethema bildet dabei im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich des Ereignisses vom 3. Juli 2015, für das der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 4./11. August 2015 rechtskräftig verurteilt wurde und welches das nun anstehende Administrationsverfahren zur Folge hatte. Mithin geht es also um die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs sowie um die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Sanktionsdauer von 12 Monaten. 2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beruflich als Fahrer eines geschäftlich genutzten Lieferwagens vom Entzug des Führerausweisentzugs während 12 Monaten stark betroffen wird und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat, den angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2016 gerichtlich überprüfen und dadurch allenfalls abändern (Reduktion Entzugsdauer) oder sogar gänzlich aufheben (Ver-

- 7 zicht auf Entzug) zu lassen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten und die sich materiell stellenden Fragen sind zu beurteilen. 3. In materieller Hinsicht gilt es zunächst die Bindungswirkung des Strafurteils (rechtskräftiger Strafbefehl vom 4./11. August 2015) auf das anstehende Administrationsverfahren (Sanktion bezüglich Fahrberechtigung) zu klären. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde (hier Strassenverkehrsamt) von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2). Die Verwaltungsbehörde ist dabei auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeirapport abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Entzug des Führerausweises massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.2.1.2, 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E.5.1). Die in der Beschwerde vom 21. Dezember 2015 an den Beschwerdegegner vorgebrachten Einwände (im Sachverhalt Ziff. 2, hiervor) sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kritik an der Sachverhaltsdarstellung hätte der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (Offerte für Annahme der strafrechtlichen Sanktion ohne Hauptverhandlung) bzw. ihrer Aufrechterhal-

- 8 tung geltend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (s. erneut Bundesgerichtsurteil 1C_266/2014 E.2.1.4 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a sowie die Urteile 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E.2.1.2 und 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E.4.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Beschwerdeführer schon einmal im Nachgang zu einer früheren verkehrsregelrechtlichen Verfehlung (mit Strafbefehl vom 13. März 2014 der Staatsanwaltschaft Graubünden geahndet) der Führerausweis für 3 Monate (mit Verfügung vom 28. Mai 2014 des Strassenverkehrsamtes) entzogen wurde und der Beschwerdeführer somit offensichtlich wusste, dass das Ergebnis des Strafverfahrens auch Auswirkungen auf seine Fahrbewilligung hat oder haben könnte. Seine Einwände hätten deswegen bereits im Strafverfahren unter Berücksichtigung der dort bekannten Entscheidungsgrundlagen – wie namentlich dem Rapport der Verkehrspolizei vom 13./23. Juli 2015 sowie den beiden Zeugeneinvernahmen der vor Ort am 3. Juli 2015 persönlich anwesenden Auskunftspersonen, welche ihre Beobachtungen noch gleichentags bzw. am 7. Juli 2015 [beim Polizeiposten] zu Protokoll gaben – vorgebracht bzw. bestritten werden müssen. Eine Anfechtung des Strafbefehls vom 4./11. August 2015 ist aber nachweislich unterlieben und derselbe deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb es an dessen Bestand und Gültigkeit im Nachhinein – im Rahmen des Administrationsverfahrens – auch nichts mehr auszusetzen gibt, zumal keine triftigen Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den Erkenntnissen im Strafbefehl gefordert hätten. Die übliche Bindungswirkung zwischen dem rechtskräftigen Strafbefehl und dem anschliessenden Administrationsverfahren ist daher auch vorliegend zu bejahen. 4. a) Der Entzug des Führerausweises wird gesamtschweizerisch in Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) geregelt. Das Gesetz

- 9 unterscheidet darin zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung. Laut Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 138 E.2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzung erfasst (BGE 135 II 138 E.2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E.3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Ausweisentzug bei einer schweren Widerhandlung muss mindestens 12 Monate betragen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen wurde (so explizit Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist nach Art. 16 Abs. 3 [letzter Satz] SVG ausgeschlossen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen im Kaskadensystem gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG geregelt. Die dort aufgeführten Mindestentzugsdauern verfolgen dabei nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck und gelangen jeweils unabhängig von der Art des vorangegangenen Füh-

- 10 rerausweisentzugs zur Anwendung (BGE 141 II 220 E.3.2 und 3.3; vgl. dazu ferner PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 137 ff. und 181 ff.; HANS GIGER, SVG-Kommentar, 8. überarbeitete Aufl., Zürich 2014, S. 140 f. und S. 157 ff.; RÉNE SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, § 17 S. 54 ff. zum Sicherungsentzug von Führerausweisen [Fehlen oder Wegfall der Fahreignung] und § 18 S. 155 ff. zum Warnentzug von Führerausweisen [infolge Verkehrsregelverletzung]). b) Die schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG kommt einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gleich. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter 1) eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und 2) dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ‚ernstlich‘ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind dabei u.a. jene über das Überholen im Sinne von Art. 35 SVG sowie über die Beachtung von Lichtsignalen im Sinne von Art. 27 SVG (vgl. Aufzählung bei: PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 63 S. 639-640). Ob eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung geschieht (BGE 131 IV 133 E.3.2, 123 IV 88 E.3a, 118 IV 285 E.3a). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraus. Eine solche wurde z.B. bereits bejaht, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Ver-

- 11 kehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersah (BGE 118 IV 285 E.3b), oder wenn eine Kreuzung bei Rotlicht befahren wurde, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84 E.2b; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 67 S. 641; HANS GIGER, a.a.O., Art. 90 N 13-14 S. 463-465; RÉNE SCHAFFHAUSER, a.a.O., § 18 N 2302 S. 194). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz (BGE 126 IV 192 E.2c) oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (BGE 126 IV 192 E.3, 118 IV 84 E.2a). Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Fehlbare sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E.3.2, 130 IV 32 E.5.1). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (sog. unbewusste Fahrlässigkeit). Falls der Fehlbare die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. In diesen Fällen ist sie lediglich dann gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist demnach aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob z.B. das Übersehen eines Rotlichts, das Überholen anderer Fahrzeuge an unübersichtlicher Stelle und das tempomässig unveränderte Befahren einer einspurigen Baustelle mit einer Kurve auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (so auch BGE 126 IV 192 E.3, 118 IV 285 E.4; WEISSENBERGER, a.a.O., N 69 S. 642.; GIGER, a.a.O., N 33 S. 474).

- 12 c) Im konkreten Fall erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2016 als zutreffend, vollständig und überzeugend, worin die Vorinstanz zum Schluss kam, dass objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Widerhandlung gegen gleich zwei wichtige Verkehrsvorschriften [Art. 35 SVG – Missachtung Rotlicht sowie Art. 27 SVG – Überholen an unübersichtlicher Stelle mit hohem Unfall-/Verletzungsrisiko für Dritte) vorliegt und der Fehlfahre auch subjektiv durch sein äusserst verantwortungsloses bzw. rücksichtsloses Verhalten diesen Tatbestand erfüllt hat. Im Einklang mit dem Beschwerdegegner sei nur nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer drei wesentliche Punkte bezüglich seines unbedachten Fahrzeugmanövers am 3. Juli 2015 um die Mittagszeit (11.55 Uhr) zudem einfach ausgeklammert hat; so namentlich die zusätzlich geschaffene Gefahr aufgrund der Baustellensituation und der sich dort um diese Zeit wohl noch aufhaltenden Strassenarbeiter, die (mittels Fotoblatt Nr. 2 der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015) nachgewiesene Unübersichtlichkeit der verlaufenden Rechtskurve sowie die Gefährdung der beiden überholten und bereits stillstehenden Fahrzeuge vor der Rotlichtanlage (Fotoblatt Nr. 3), wobei insbesondere auch korrekt entgegenkommende Fahrzeuge (s. Wegstrecke auf Fotoblatt Nr. 1) wegen der fehlenden Ausweichmöglichkeiten im nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich einer erhöhten und akuten Gefährdung ausgesetzt waren. Die Bejahung einer „ernstlichen Gefahr“ für andere Verkehrsteilnehmer – als Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG – erfolgte demnach völlig zu Recht und bedarf keiner Abänderung durch das streitberufene Gericht. d) Es bleibt damit noch die Höhe der verfällten Entzugsdauer des Führerausweises für 12 Monate zu prüfen. Wie bereits in E.4a hiervor dargetan, muss der Ausweisentzug bei einer schweren Widerhandlung im Minimum 12 Monate betragen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen

- 13 wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist nach Art. 16 Abs. 3 [letzter Satz] SVG ausgeschlossen. Gerade um einen solchen „Wiederholungsfall“ handelt es sich vorliegend, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Strafbefehl vom 13. März 2014 doch schon einmal (innert der letzten 5 Jahre), dass sich derselbe Fahrzeuglenker – nebst der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB – zugleich der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht habe und dafür zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt werde. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt darauf erging mit Verfügung vom 28. Mai 2014 der erstmalige Entzug des Führerausweises für 3 Monate, wobei der Ausweisentzug korrekt und unangefochten nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfolgte. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerdegegner aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, hier die Dauer des Führerausweisentzugs auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von 12 Monaten zu bestätigen. Dasselbe muss selbstverständlich auch für die gerichtliche Rechtskontrolle gelten. 5. a) Der angefochtene Entscheid (DJSG) vom 10. Juni 2016 – wie auch die ihm zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. November 2015 – sind demnach in jeder Beziehung rechtens und schützenswert, was zu deren Bestätigung und im Ergebnis somit zur Abweisung der Beschwerde vom 18. August 2016 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten laut Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er vor Verwaltungsgericht lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2'333.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 16. Mai 2017 abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten (1C_50/2017).

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