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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.01.2017 U 2016 67

17 gennaio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,875 parole·~24 min·5

Riassunto

Fremdenpolizei / Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 67 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Decurtins URTEIL vom 17. Januar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Fremdenpolizei / Aufenthaltsbewilligung

- 2 - 1. A._____ reiste am 16. November 2008 als Asylbewerber in die Schweiz ein und stellte gleichentags einen Asylantrag. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 24. März 2010 wies das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) diesen Antrag ab, wobei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. 2. Am 2. September 2014 stellte A._____ erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Dieses wurde vom kantonalen Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) am 28. Oktober 2014 in erster Linie deshalb abgelehnt, weil es die berufliche Integration als ungenügend betrachtete. Gleichzeitig wurde ihm jedoch beschieden, dass er Mitte 2015 erneut ein Gesuch einreichen könne. 3. Ein erneutes Gesuch vom 1. Juni 2015 lehnte das AFM am 26. Juni 2016 mit der Begründung ab, dass der Betreibungsregisterauszug von A._____ im Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2015 Betreibungen in der Höhe von Fr. 5'447.-- und diverse Einkommenspfändungen aufweise. Ein erneutes Gesuch könne er erst drei Jahre nach der letzten Betreibung einreichen, sofern sonst keine Ausschlussgründe vorlägen. 4. Am 18. September 2015 reichte A._____ ein drittes Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ein. Auch dieses wies das AFM mit Schreiben vom 30. September 2015 formlos ab. Obschon im Betreibungsregister keine Ausstände mehr ausgewiesen waren, hielt das AFM an seiner Auffassung fest, wonach die früheren Betreibungen von einem mangelnden Willen zeugten, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Auch werde daran festgehalten, dass ein erneutes Härtefallgesuch erst wieder im Juni 2018 eingereicht werden könne.

- 3 - 5. Mit Schreiben vom 18. September 2015 liess A._____ über seinen Rechtsvertreter abermals ein Gesuch einreichen. Dabei brachte er vor, die Betreibungen seien speziellen Umständen zuzuschreiben, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Das AFM vermochte dieser Argumentation indes nicht zu folgen und wies das Gesuch – auf Antrag von A._____ mittels beschwerdefähiger Verfügung – am 26. November 2015 ab. Hinsichtlich der Betreibungen führte es aus, dass diese nicht allein auf die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers, sondern auch auf die geringe Arbeitslosenentschädigung zurückzuführen seien, welche wiederum Folge von insgesamt 57 Einstelltagen seien, welche letztlich – auch wenn die konkreten Einstellgründe nicht mehr eruiert werden könnten – einem äusserst krassen pflichtwidrigen Verhalten von A._____ geschuldet seien. Damit müsse zwangsläufig auf eine fehlende Integration geschlossen werden. 6. Die am 23. Dezember 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Verfügung vom 15. Juni 2016 nach eingehender Prüfung der Härtefallkriterien ab. Dabei erwog es, dass A._____, welcher sich seit mehr als sieben Jahren legal in der Schweiz befinde, sprachlich, beruflich und wirtschaftlich in einem gewissen Masse in der Schweiz eingegliedert und auch die Rechtsordnung stets beachtet habe. Hinsichtlich der beruflichen Integration habe er den Vorgaben des AFM stets nachgelebt, auch wenn seine Erwerbstätigkeit von häufigen Stellenwechseln geprägt gewesen sei. Zu seinen Ungunsten seien auch die inzwischen beglichenen Betreibungen zu berücksichtigen. Zwar befinde er sich auf gutem Weg, doch blieben insgesamt dennoch Zweifel bestehen, ob er seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen langfristig bestreiten könne resp. ob eine genügende Integration bezüglich der finanziellen Verhältnisse bestehe. Aus diesen Gründen hiess das DJSG die vom AFM angesetzte dreijähri-

- 4 ge Bewährungsfrist, innert welcher der Beschwerdeführer kein neues Gesuch einreichen dürfe, gut. Da nicht davon auszugehen sei, dass die vorläufige Aufnahme in absehbarer Zeit aufgehoben werde, erübrige sich eine Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland sowie der Zumutbarkeit einer Rückkehr. 7. Gegen diese abschlägige Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. August 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend erstellt und in pflichtwidriger Ermessensunterschreitung nicht alle wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt. Er habe sich sowohl in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht gut in die Schweiz eingegliedert. Ausserdem spreche insbesondere die fehlende Wiedereingliederungsmöglichkeit in seinem Heimatland für das Vorliegen eines Härtefalls. Überdies sei sein privates Interesse an der nachgesuchten Bewilligung sehr gewichtig, zumal damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert würden, was sich auch positiv auf das (allerdings geringe) Risiko künftiger Fürsorgeabhängigkeit auswirke. 8. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

- 5 - 9. In Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer am 21. September 2016 replicando einen Anstellungsvertrag mit der B._____ AG ins Recht und teilte mit, dass sein bisher befristetes Arbeitsverhältnis unterdessen in ein unbefristetes umgewandelt worden sei. 10. Mit Eingabe vom 27. September 2016 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 15. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdegegner die Verfügung des AFM vom 26. November 2015 betreffend Abweisung des Gesuchs des heutigen Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bestätigt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ist nicht endgültig, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Abweisung dieses Härtefallgesuchs zu Recht erfolgt ist.

- 6 - 2. a) Vorliegend geht es um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Person, die im Sinne von Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vorläufig aufgenommen wurde. Eine vorläufige Aufnahme wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) – meist auf Antrag einer kantonalen Behörde – verfügt, wenn der Vollzug einer angeordneten Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 Abs. 1 und 7 AuG). Das SEM überprüft sodann periodisch, ob die Voraussetzungen für eine solche noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). b) Halten sich vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, sind deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Die Erteilung einer sog. "Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen" an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer erfolgt in der Regel in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Obschon in Art. 84 Abs. 5 AuG nur einzelne Aspekte des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Erwähnung finden (nämlich wie erwähnt die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit der Rückkehr), stellt Art. 84 Abs. 5 AuG nicht etwa einen eigenständigen ausländerrechtlichen Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen dar. Die Formulierung von Art. 84 Abs. 5 AuG ist auch nicht eine Aufforderung an die Behörden, ein Gesuch sorgfältig zu prüfen – dies haben sie ohnehin zu tun. Vielmehr unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines

- 7 schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG – abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren – grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer in Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2240/2010 vom 14. Dezember 2012 E.5.2). Dies ergibt sich auch aus dem Klammerverweis im Titel von Art. 31 VZAE unter anderem auf Art. 84 Abs. 5 AuG. c) Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu den Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a-g VZAE ist grundsätzlich zu verweisen. Demnach stellen diese Kriterien (Integration, Respektierung der Rechtsordnung, familiäre Verhältnisse, finanzielle Situation sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat) weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein und sind insofern restriktiv zu handhaben, als der Härtefallklausel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Ausnahmecharakter zukommt (vgl. hierzu angefochtene Verfügung S. 6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts C-2240/2010 vom 14. Dezember 2012 E.5.3). Diese Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Wenn es um die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung geht, ist angesichts der Sonderbestimmung von Art. 84 Abs. 5 AuG jedoch zusätzlich zu beachten, dass eine vorläufig aufgenommene Person die gewichtigen Härtefallkriterien der "langjährigen Anwesenheit" (nämlich mindestens fünf Jahre) und die "Unzumutbarkeit der

- 8 - Rückkehr" (welche sich im Status der vorläufigen Aufnahme manifestiert) grundsätzlich erfüllt (vgl. ILLES, in: CARONI/GÄCHTER/THURNERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 84 N 26). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass mit Art. 84 Abs. 5 und Art. 85 AuG die Stellung der vorläufig Aufgenommenen verbessert und deren Integration gefördert werden sollte (vgl. BOLZLI, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Vorb. zu Art. 85-88 N 1 sowie ILLES, a.a.O., Art. 85 N 1 mit Verweis auf parlamentarische Materialien), vermögen allenfalls fehlende andere Kriterien die Interessenabwägung laut BOLZLI demnach nur noch im Ausnahmefall negativ zu beeinflussen. Insbesondere dürfe sich eine (noch) unzureichende berufliche Integration der vorläufig Aufgenommenen nicht entscheidwesentlich auswirken, und auch im Falle einer allenfalls unzureichenden sozialen Integration sei der Ermessensspielraum der Behörden insofern eingeschränkt, als für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gewichtige Integrationsdefizite wie beispielsweise erhebliche Straffälligkeit oder die absichtliche Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung vorliegen müssten (vgl. BOLZLI, a.a.O., Art. 84 N 11 f.). Laut BOLZLI ergibt sich aus der eigentümlichen Formulierung in Art. 84 Abs. 5 AuG, wonach Härtefallgesuche von vorläufig Aufgenommenen "vertieft geprüft" werden müssen, demnach eine Einschränkung des behördlichen Ermessens (vgl. BOLZLI, a.a.O., Art. 84 N 11 und 13). d) Zu beachten ist überdies, dass eine vorläufige Aufnahme dann verfügt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Sie basiert auf der Vorstellung, dass ein temporäres Hindernis vorliegt, die Wegweisung zu vollziehen und dass bei Wegfall dieses Hindernisses die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird

- 9 - (Art. 84 Abs. 2 AuG). Insofern handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern um eine Ersatzmassnahme bei undurchführbarem Vollzug, bei welcher die materielle Verpflichtung zur Ausreise bestehen bleibt. Aufgrund des temporären Charakters dieser Ersatzmassnahme sind vorläufig Aufgenommene im Vergleich zu Personen mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung beachtlichen rechtlichen Einschränkungen unterworfen (vgl. hierzu Art. 85 AuG sowie STÖCKLI, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, § 11 Rz. 11.76 und Beschwerde S. 9 f. m.w.H.). Bei der Beurteilung, ob bei einer vorläufig aufgenommenen Person ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, aus welchen Gründen die vorläufige Aufnahme verfügt worden ist und ob bzw. wann mit einer Aufhebung derselben gerechnet werden kann. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist, desto weniger rechtfertigt es sich, die Betroffenen auf unbestimmte Dauer den rechtlichen Einschränkungen zu unterwerfen, die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme einhergehen, und umso eher ist vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2014.35 vom 24. Oktober 2014 E.3.2). e) Festzuhalten bleibt, dass es sich dabei (mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen) um einen Ermessensentscheid handelt und die betroffenen Personen keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung haben (vgl. ILLES, a.a.O., Art. 84 N 28). Ausserdem steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gemäss Art. 40 AuG unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE). Dementsprechend hätte die

- 10 - Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen die abschlägige Departementsverfügung nicht die unmittelbare Erteilung einer Härtefallbewilligung zur Folge, sondern würde eine solche einzig dazu führen, dass das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zu unterbreiten und dabei dessen Zustimmung zu beantragen wäre. 3. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2008 in der Schweiz auf und ist seit 24. März 2010 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Einreisebestätigung vom 5. Dezember 2008 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] I/1 sowie Mitteilung des Entscheids betreffend vorläufige Aufnahme vom 26. März 2010 in Bg-act. I/23). Mit seinem bereits mehr als acht Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz erfüllt der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdegegner in seiner Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, welcher die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Umstritten ist dabei insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in beruflicher (vgl. sogleich Erwägung 4) und sozialer Hinsicht (vgl. nachfolgend Erwägung 6) sowie die (fehlende) Berücksichtigung resp. Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland (vgl. nachfolgend Erwägung 7). 4. a) In Bezug auf die berufliche Integration hatte das AFM in seiner Verfügung vom 26. November 2015 ausgeführt, dass von einer solchen auszugehen sei, wenn ein Gesuchsteller während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, mithin wenn er

- 11 - 70 % des gesamten Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei oder drei Jahre ununterbrochen eine Arbeitsstelle inne hatte resp. über einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder eine Zusage für eine Folgesaison verfügt habe. Diese Voraussetzung sei beim heutigen Beschwerdeführer zwar erfüllt gewesen, doch seien die verschiedenen Arbeitseinsätze zum Teil von sehr kurzer Dauer gewesen (der kürzeste Einsatz habe sechs Tage gedauert). So sei das erste Härtefallgesuch deshalb abgelehnt worden, weil eine erneute, längere Arbeitslosigkeit aufgrund der häufigen Stellenwechsel nicht habe ausgeschlossen werden können. Die beiden weiteren Härtefallgesuche seien sodann aufgrund der bestehenden Betreibungen bzw. Lohnpfändungen abgelehnt worden (vgl. Verfügung des AFM vom 26. November 2015 in Bg-act. I/122 S. 5). Obschon die Ausstände in der Zwischenzeit getilgt worden waren, lehnte das AFM in der erwähnten Verfügung vom 26. November 2015 auch das vierte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung aus humanitären Gründen ab. Dabei schloss es insofern "zwangsläufig auf eine fehlende Integration", als die erwähnten Betreibungen nicht allein auf die Arbeitslosigkeit, sondern auf die geringe Arbeitslosenentschädigung zurückzuführen gewesen seien, welche ihre Ursache wiederum in den zahlreichen Einstelltagen gefunden hätten. Es könne zwar nicht eruiert werden, aus welchen Gründen der heutige Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (denkbar seien selbstverschuldete Kündigungen, Verpassen der Beratungsgespräche, das Verweigern von zugewiesenen Stellen, unzureichende Bemühungen um eine neue Stelle etc.). Die Einstelltage seien aber voll und ganz dem krassen Fehlverhalten des heutigen Beschwerdeführers anzulasten resp. beruhten offensichtlich auf dessen persönlichem Fehlverhalten, weshalb dieser an den Betreibungen mit seinem äusserst pflichtwidrigen Verhalten die Schuld trage (vgl. Verfügung des AFM vom 26. November 2015 in Bg-act. I/122 S. 5 sowie Schreiben des AFM vom 4. November 2015 in Bg-act. I/120). Demge-

- 12 genüber bestritt der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um ein krasses Fehlverhalten seinerseits gehandelt habe. Die unbestrittenermassen verfügten Einstelltage würden sich überwiegend im Bereich des leichten Verschuldens bewegen; keine der Einstellungsverfügungen gehe von einem schweren Fall aus. Ausserdem verfüge er in der Zwischenzeit über einen leeren Betreibungsregisterauszug (vgl. Beschwerde vom 23. Dezember 2015 gegen die erwähnte Verfügung des AFM in Bg-act. II/1). b) Hinsichtlich der Betreibungen erwog der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung, ein krasses Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne weitgehend ausgeschlossen werden. Gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse seien zwar insgesamt fünfmal Einstelltage verfügt worden, doch habe nie ein Fall mit schwerem Verschulden vorgelegen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei jedoch die Tatsache zu werten, dass die fünf Massnahmen in fünf aufeinanderfolgenden Monaten verfügt worden seien. Ausserdem stellte der Beschwerdegegner die bisherige berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers bei 13 verschiedenen Arbeitgebern detailliert dar und hielt fest, die Vorgabe des AFM, wonach ein Gesuchsteller mindestens 70 % seines gesamten Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein habe, sei unbestrittenermassen erfüllt. Angesichts der teilweise sehr kurzen Arbeitsverträge sowie der häufigen Stellenwechsel könne die berufliche Integration in der Gesamtschau jedoch nur eingeschränkt zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). c) Der Beschwerdegegner hat die Auffassung des AFM betreffend das Verschulden an den Einstelltagen als unzutreffend qualifiziert, zumal keine der Verfügungen des KIGA auf ein schweres Verschulden des heutigen Beschwerdeführers abstelle. Zu beachten ist überdies, dass der Beschwerdeführer bereits Mitte September 2015 über keine Betreibungsein-

- 13 träge mehr verfügte, nachdem er seine Ausstände teils direkt, teils via Lohnpfändung beglichen hatte (vgl. Auszüge aus dem Betreibungsregister vom 17. September 2015 in Bg-act. I/117 sowie vom 21. Mai 2015 in Bg-act. I/111). Ausserdem zeigt der Betreibungsregisterauszug vom 21. Mai 2015 auffallend viele Ausstände für Krankenkassenprämien (vgl. Bg-act. I/111), welche wohl mittels Prämienverbilligungsantrag hätten vermieden werden können. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen eingeleitet werden mussten, grundsätzlich negativ gewertet haben. In Anbetracht der raschen und vollständigen Begleichung der Ausstände und vor allem der zutreffenden Feststellung des Beschwerdegegners, die Betreibungen seien nicht auf ein "krasses Fehlverhalten" resp. "äusserst pflichtwidriges Verhalten" des Beschwerdeführers zurückzuführen, hätte der Beschwerdegegner die sehr negative Einschätzung der beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers durch das AFM nicht einfach ohne weitere Ausführungen schützen dürfen, sondern differenzierter beurteilen müssen. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner die Häufigkeit der Massnahmen (fünf arbeitslosenrechtliche Massnahmen in den fünf aufeinanderfolgenden Monaten Januar bis Mai 2014) zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Die Konzentration dieser Massnahmen auf eine kurze Zeitspanne deckt sich nämlich mit dem beschwerdeführerischen Vorbringen eines "vorübergehenden Engpasses infolge ungenügenden Einkommens" (vgl. Beschwerde vom 23. September 2015 gegen die Verfügung des AFM vom 26. November 2015 S. 3) und spricht demnach nicht dafür, dass der Beschwerdeführer ein generelles Problem hätte und deshalb als beruflich und wirtschaftlich nicht integriert zu betrachten wäre. Diesbezüglich wäre demnach eine vertieftere Auseinandersetzung mit der vorliegenden Angelegenheit angezeigt gewesen.

- 14 d) Gleich verhält es sich mit der Würdigung der häufigen Stellenwechsel, welche der Beschwerdegegner – wie schon das AFM – ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, hat es der Beschwerdegegner nämlich unterlassen, die Gründe für die oftmaligen Stellenwechsel genügend abzuklären. Wie aus den im Recht liegenden Arbeitszeugnissen und -bestätigungen hervorgehe, gebe es dafür nämlich plausible Gründe (vgl. Beschwerde S. 10). In der Tat ergibt sich aus den im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eingereichten Arbeitszeugnissen, dass einige der Stellenwechsel auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt, auf betriebliche oder organisatorische Gründe zurückzuführen oder von Beginn weg befristet ausgestaltet waren (vgl. Beschwerde S. 4 ff. sowie diverse Arbeitszeugnisse in den beschwerdeführerischen Beilagen [Bf-act.] 6 ff.). Ausserdem scheinen weder das AFM noch der Beschwerdegegner hinreichend in Erwägung gezogen zu haben, dass die arbeitsmarktbezogene Situation von vorläufig Aufgenommenen zufolge der Unbeständigkeit und erschwerender administrativer Auflagen mit einschneidenden Nachteilen verbunden ist, welche sich insbesondere bei der Stellensuche auswirken können (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2d sowie etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00803 vom 24. Februar 2016 E.2.6). Vor diesem Hintergrund könnten die häufigen Stellenwechsel auch insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers oder zumindest neutral gewertet werden, als er sich trotz der als vorläufig aufgenommener Ausländer zu gewärtigenden rechtlichen und faktischen Einschränkungen jederzeit bemüht hat, sich zu integrieren und auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Mit anderen Worten könnten die Stellenwechsel als Ausdruck seines Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE interpretiert werden (so auch Beschwerde S. 10).

- 15 e) Dass die Vorinstanzen der beruflichen Integration bei einer Härtefallprüfung offenbar grosses Gewicht beimessen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden praxisgemässen Anforderungen insofern erfüllt, als er unbestrittenermassen 70 % seines gesamten Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt hatte. Für den Beschwerdegegner haben aufgrund der Betreibungen sowie der häufigen Stellenwechsel zwar noch gewisse Zweifel bestanden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt gut bestreiten könne bzw. ob eine genügende Integration bezüglich der finanziellen Verhältnisse bestehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Statt die negative Einschätzung der beruflichen Integration des Beschwerdeführers durch das AFM zu schützen, wäre er im Rahmen seiner Untersuchungspflicht jedoch gehalten gewesen, diese Zweifel durch vertieftere Abklärungen auszuräumen zu versuchen. Dies umso mehr, als die Betreibungen zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung anerkanntermassen nicht mehr bestanden haben. Mit anderen Worten ist die Härtefallprüfung des Beschwerdegegners insofern zu beanstanden, als er das Kriterium der beruflichen Integration nicht hinreichend abgeklärt und diesem – in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2c – in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation zu hohes Gewicht beigemessen hat. Aus diesem Grunde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser das Kriterium der beruflichen Integration im Sinne dieser Erwägungen erneut prüfe und gewichte. Dabei wird der Beschwerdegegner auch zu berücksichtigen haben, dass der anfänglich noch befristete Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der B._____ AG per 1. September 2016 in ein unbefristetes

- 16 - Arbeitsverhältnis umgewandelt worden ist (vgl. Replik S. 1 sowie Anstellungsvertrag vom 15. August 2016 in Bf-act. 14). 5. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung auch insofern aufzuheben, als der Beschwerdegegner darin die seitens des AFM angesetzte "Bewährungsfrist", wonach der Beschwerdeführer erst wieder im Juni 2018 ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung stellen dürfe, sofern er dannzumal über keine gerechtfertigten Betreibungsregistereinträge verfüge und auch sonst keine Ausschlussgründe vorlägen (vgl. Schreiben des AFM vom 26. Juni 2015 in Bg-act. I/115), aufgrund der bestehenden Zweifel an der beruflichen Integration bestätigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Ohnehin erscheint fraglich, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Ansetzung einer derartigen Bewährungsfrist stützen liesse. Dessen scheint sich auch das AFM bewusst gewesen zu sein, hat es doch das vierte Härtefallgesuch des heutigen Beschwerdeführers vom 18. Oktobers 2015 trotz dieser "Bewährungsfrist" materiell behandelt und in seiner Verfügung vom 26. November 2015 – entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners – keine entsprechenden Ausführungen mehr gemacht. 6. Im Rahmen der erneuten Auseinandersetzung mit der vorliegenden Angelegenheit wird sich der Beschwerdegegner auch nochmals mit der sozialen Integration des Beschwerdeführers zu befassen haben. Die pauschale Schlussfolgerung, wonach keine breite soziale Vernetzung nachgewiesen sei, welche über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), vermag einer hinreichend vertieften Prüfung – insbesondere in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer von mittlerweile mehr als acht Jahren – nicht zu genügen. Dies umso mehr, als die Vorinstanzen diesbezüglich offenbar keine Abklärungen getroffen resp. den Beschwerde-

- 17 führer nie zur Beibringung von entsprechenden Nachweisen angehalten haben. Dabei wird der Beschwerdegegner nebst allenfalls angezeigten persönlichen Befragungen zumindest die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Referenz- und Bestätigungsschreiben (vgl. Bfact. 4 und 5) sowie dessen Vorbringen (viele Kontakte und Freundschaften, Engagement in Vereins- und Integrationsprojekten; vgl. Beschwerde S. 4) in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben. Ohnehin ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2c festzuhalten, dass der Ermessensspielraum der Behörden hinsichtlich der sozialen Integration eingeschränkt ist und dass vorliegend – bis auf die erwähnten Betreibungen sowie ein geringfügiges Strassenverkehrsdelikt (vgl. Bgact. I/74) – keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer die Rechtsordnung in der Schweiz nicht stets beachtet hätte. 7. a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer insofern eine Ermessensunterschreitung, als der Beschwerdegegner das Kriterium "Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat" gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE gar nicht geprüft habe. Er stamme aus X._____, und gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach X._____ auszugehen. Ausserdem gehe aus den Akten hervor, dass er einen Grossteil seiner Kindheit in Flüchtlingslagern verbracht habe und vor über acht Jahren zum letzten Mal in seinem Heimatland gewesen sei. Aus diesem Grunde könne er nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen, obschon noch Familienmitglieder dort lebten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Prüfung der Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland sowie die Zumutbarkeit der Rückkehr erübrige sich in der Gesamtschau insofern, als die vorläufige Aufnahme in absehbarer Zeit wohl nicht aufgehoben werde (vgl. angefochtene Verfü-

- 18 gung S. 11). Der Aufenthaltsstatus der vorläufigen Aufnahme impliziere ja gerade, dass die Situation im Heimatland – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht so beschaffen sei, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zugemutet werden könne (vgl. Vernehmlassung vom 7. September 2016 S. 2). b) Der Auffassung des Beschwerdegegners ist insofern zu folgen, als eine vertiefte Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Ob der Wegweisungsvollzug nach X._____ zumutbar ist resp. wie sich die derzeitige Sicherheits- und Menschenrechtslage dort präsentiert, wäre in einem allfälligen Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2240/2010 vom 14. Dezember 2012 E.9.5), was hier jedoch nicht Streitgegenstand ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser Aspekt denn auch nicht gänzlich ungeprüft geblieben. Vielmehr hat der Beschwerdegegner die Zumutbarkeit einer Rückkehr – wenn auch lediglich summarisch resp. ohne vertiefte Prüfung – verneint. In Anbetracht der aktuellen Lage in X._____ resp. der einschlägigen Rechtsprechung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach X._____ aufgrund der andauernden Gewaltsituation, der chaotischen Lage und der prekären humanitären Situation als generell unzumutbar erachtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3304/2015 vom 6. August 2015 E.7.5 m.w.H.), kann dieser Einschätzung des Beschwerdegegners ohne weitere Ausführungen gefolgt werden. Dementsprechend ist auch auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (vgl. Beschwerde S. 8 f.) nicht weiter einzugehen. c) Obschon dieser Aspekt nicht näher zu prüfen war, hätte die Tatsache, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Aufhebung des Aufenthaltsstatus

- 19 der vorläufigen Aufnahme zu rechnen ist, aber sehr wohl in die Härtefallprüfung miteinbezogen und zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden müssen. Wie bereits erwähnt, ist das Interesse eines vorläufig Aufgenommenen an einer ordentlichen ausländerrechtlichen Regelung seines Aufenthaltsstatus nämlich umso grösser, je länger er nicht zurückgeschickt werden kann resp. je früher sich ein dauerhafter Verbleib in der Schweiz abzeichnet (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2d sowie in diese Richtung auch ILLES, a.a.O., Art. 84 N 24). Insofern ist hinsichtlich des Kriteriums "Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat" gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE in der Tat von einer Ermessensunterschreitung seitens des Beschwerdegegners auszugehen, weshalb dieser Aspekt der Härtefallprüfung im Rahmen der erneuten Befassung mit der vorliegenden Angelegenheit ebenfalls im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu würdigen sein wird. 8. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zu beurteilende Härtefallprüfung nach Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE in mehrfacher Hinsicht als unhaltbar zu qualifizieren ist. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 demnach aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den Sachverhalt nötigenfalls ergänze und alsdann in Würdigung sämtlicher relevanter Umstände und im Sinne der vorstehenden Erwägungen eine erneute Verfügung erlasse. Gegebenenfalls wäre das streitgegenständliche Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung alsdann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners, zumal eine Rückweisung hinsichtlich der Auferlegung von Gerichts-

- 20 kosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mit seiner Honorarnote vom 11. Oktober 2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von Fr. 1'459.20, bestehend aus einem stundenmässigen Honorar von 5.35 Arbeitsstunden à Fr. 250.--, Auslagen von Fr. 13.60 sowie 8 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen, weshalb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'459.20 aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Departementsverfügung vom 15. Juni 2016 aufgehoben und die Angelegenheit ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden zurückgewiesen, damit dieses den Sachverhalt ergänze und alsdann im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 484.-zusammen Fr. 1'984.--

- 21 gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'459.20 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2016 67 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.01.2017 U 2016 67 — Swissrulings