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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.06.2016 U 2016 51

27 giugno 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·860 parole·~4 min·7

Riassunto

Führerausweisentzug | übrige Polizei

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 51 1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 27. Juni 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Führerausweisentzug

- 2 - 1. Am 13. Mai 2016 erliess das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) eine Verfügung betreffend Entzug des Führerausweises von A._____. 2. Am 11. Juni 2016 erhob B._____ namens von A._____ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung nochmals auf deren Angemessenheit überprüft werde; insbesondere habe die Vorinstanz die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf seinen Führerausweis verkannt. 3. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Schreiben vom 14. Juni 2016 den Eingang der Beschwerde, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerde unvollständig abgefasst sei. Unter Hinweis auf Art. 38 VRG gab er Gelegenheit, dem Gericht eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter B._____ auf den Umstand hin, wonach er nicht befugt sei, seinen Schwager zu vertreten; dieser könne sich entweder selber an das Gericht wenden (kein Vertretungszwang) oder er habe sich eines/r Rechtsvertreters/in (eingetragen in einem kantonalen Anwaltsregister) zu bedienen. Ausnahmsweise wäre auch eine Vertretung durch eine Vertrauensperson, wie B._____ es offenbar für A._____ sei, möglich, allerdings nur mit Genehmigung des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch hin (Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG); ein solches Gesuch liege derzeit nicht vor; eine solche Vertretungsbefugnis wäre überdies mit einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. 4. Mit dieser Erklärung sandte der Instruktionsrichter B._____ dessen Eingabe zurück mit der Aufforderung, die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. Die so verbesserte Eingabe solle er bzw. Herr A._____ dem Gericht zusammen mit den verfügbaren Beweismitteln durch eine/n Rechtsvertreter/in seiner Wahl einreichen

- 3 oder zumindest mit einem begründeten Gesuch gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG ergänzen. Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass die genannten Verbesserungen bis zum 24. Juni 2016 vorzunehmen seien, ansonsten auf die Eingabe voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. 5. Mit Schreiben 24. Juni 2016 (Poststempel) schrieb B._____ dem Gericht, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, die Beschwerdeschrift im Sinne der oben stehenden Ausführungen zu ergänzen und einzureichen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend teilte der Instruktionsrichter (1. Kammer) dem Schwager des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. Juni 2016 mit, dass seine am 11. Juni 2016 eingereichte Beschwerde ungenügend abgefasst sei und ihm bzw. dem Beschwerdeführer deshalb noch die Möglichkeit geboten werde, die Eingabe betreffend Rügebegründung samt allfälliger Beweismittel und insbesondere Nachreichung einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht durch einen Anwalt/eine Anwältin oder – allenfalls auf Gesuch hin ausnahmsweise (gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG) durch seinen Schwager – zu ergänzen, zumal für Streitigkeiten vor Gerichten – ausser in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen (Art. 15 Abs. 1. Iit. b VRG) im Kanton Graubünden grundsätzlich das Anwaltsmonopol gilt. Es geht demnach im konkreten Fall einzig um die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls offensichtlich als un-

- 4 zulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage – Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen – fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Normalfall) noch eine Fünfer-Besetzung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. 2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung (DJSG) vom 13. Mai 2016, worin dem (potentiellen) Beschwerdeführer der Entzug seines Führerausweises mitgeteilt wurde. Daraufhin gelangte der Schwager des Betroffenen mit Schreiben vom 11. Juni 2016 ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei nochmals auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, da die Vorinstanz offenkundig die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf seinen Führerausweis verkannt habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Absender der Beschwerde auf, seine Eingabe im Sinne von Art. 38 VRG innert 10-tägiger Frist (bis 24. Juni 2016) zu vervollständigen und insbesondere die Vertretung vor Gericht noch korrekt nachzuweisen. Innert angesetzter Frist teilte der Schwager (Verfasser/Absender der formell unzureichenden Beschwerde vom 11. Juni 2016) dem Gericht am 24. Juni 2016 mit, dass es ihm zurzeit nicht möglich sei, die Beschwerdeschrift im Sinne der Ergänzungs- und Vervollständigungsanweisung des Instruktionsrichters zu erfüllen. Damit sind die formellen Anspruchsvoraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde und deren materielle Behandlung offensichtlich unerfüllt geblieben. Weder die geltenden Formvorschriften für eine genügende Rechtsschrift (Art. 38 VRG) noch diejenigen für eine rechtsgültige Vertretung (Art. 15 VRG – Statuiert: Anwaltsmonopol) wurden vorliegend eingehalten, weshalb androhungsgemäss (s. Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2016) auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG verzichtet, zumal das Rechtsmit-

- 5 telverfahren bereits an den notwendigen Urteilsvoraussetzungen gescheitert ist und dem Einzelrichter wegen der (zugegebenermassen) ungenutzt verstrichenen Eingabefrist für die anberaumte Ergänzung/Nachbesserung der nachweislich formell zu lückenhaften und unvollständigen Beschwerde vom 11. Juni 2016 kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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