VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 32 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Paganini URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zwicky, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, betreffend Fremdenpolizei
- 2 - 1. A._____, heiratete am 1. Juni 2005 die von X._____ stammende B._____. Er hatte diese über ein Inserat in der "Glückspost" kennen gelernt. Die spätere Ehefrau war am 3. Juli 2004 zunächst als Touristin in die Schweiz eingereist. Nach Ablauf des Touristenvisums am 30. September 2004 hielt sie sich bis nach der Heirat am 1. Juni 2005 illegal in der Schweiz auf. Kurze Zeit nach der Heirat reiste sie am 23. Juni 2005 bereits wieder nach X._____ zurück, wo sie seither wohnt. 2. Am 24. Januar 2006 lehnte das damalige Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (heute: Amt für Migration und Zivilrecht [AFM]) Graubünden das Gesuch von A._____ um Familiennachzug mit der Begründung ab, es liege eine Aufenthaltsehe vor. Auf Beschwerde hin hob das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) diese Verfügung am 20. Juli 2006 wieder auf und wies die Vorinstanz an, die Eheleute erneut zu befragen. Dies geschah in der Folge. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 wies das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht das Gesuch um Familiennachzug indessen erneut ab. Das DJSG bestätigte diesen Entscheid am 23. Mai 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Eheleute widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt und zur Art und Weise des Kennenlernens gemacht hätten. Im Zeitraum vom Sommer bis Dezember 2004 hätten sich die Eheleute lediglich einige Male jeweils für ein paar Tage getroffen. Nachher habe die Ehefrau den Kontakt für zwei Monate abgebrochen und vorgegeben, sie halte sich auf X._____ auf, obwohl sie in der Schweiz gewesen sei. Die Ehefrau habe ihren Ehemann dann mit dem Hinweis auf das laufende Visum (obwohl dieses schon längst abgelaufen war) zeitlich unter Druck gesetzt, so dass die Heirat schon im Juni 2005 stattgefunden habe. Bei der Befragung sei auch die gegenseitige Unkenntnis über die nächsten Verwandten, den Beruf und die Freizeitgestaltung aufgefallen. Der Ehemann habe nicht einmal Name und Wohnort der Trauzeugin gekannt. Auffallend sei auch der grosse Altersunterschied von 24 Jahren. Hinzu komme, dass
- 3 die Aufnahme eines ehelichen Zusammenlebens von vornherein ausgeschlossen worden sei, weil die Ehefrau nach eigenen Aussagen keinesfalls in O.1._____ bei ihrem Ehemann, sondern lieber im Unterland wohnen möchte und umgekehrt für den Ehemann ein Umzug ins Unterland wegen seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht in Frage komme. 3. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 23. August 2007 (vgl. Verfahren U 07 38) wurde dieser Entscheid des DJSG geschützt, worauf das Bundesamt für Migration (BFM) am 8. November 2008 gegenüber der Ehefrau eine Einreisesperre bis zum 7. November 2010 erliess. 4. Am 21. März 2011 stellte A._____ ein neues Gesuch um Jahresaufenthaltsbewilligung und Familiennachzug für seine Ehefrau. Nach einem Wechsel des Rechtsvertreters reichte er am 27. Mai 2011 ein neues Gesuch ein. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht qualifizierte dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat mit Verfügung vom 14. Juli 2011 darauf nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine erneute Beurteilung des ursprünglichen Gesuches nur möglich sei, wenn der Gesuchsteller nachweisen könne, dass im Vergleich zur ursprünglichen Entscheidungsgrundlage eine wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage bestehe oder eine damals vorhandene Tatsache nicht gewürdigt worden sei. Vorliegend könne der Gesuchsteller aber keine Gründe nennen, welche eine geänderte Sach- oder Rechtslage gegenüber dem ursprünglichen Entscheid vom 26. Januar 2007 ergäben. Daran vermöge auch der Touristenaufenthalt der Ehefrau in der Zeit vom März bis Mai 2011 nichts zu ändern. 5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das DJSG mit Verfügung vom 21. November 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Wiedererwägung des ersten rechtskräftigen abschlägigen Entscheides betreffend Familiennachzug sei hier nicht möglich, da sich der Sachverhalt
- 4 seit der Beurteilung des ersten Gesuches nicht derart wesentlich geändert habe, dass ein anderes Ergebnis in Betracht fallen könnte. Diese Verfügung und die ihr zugrunde liegende Verfügung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 14. Juli 2011 wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Februar 2012 (vgl. Verfahren U 12 3) bestätigt. 6. Am 3. Dezember 2014 ersuchte B._____ um Einreise in die Schweiz zwecks dauernden Verbleibs mit ihrem Ehegatten A._____. Das AFM qualifizierte dieses Gesuch wiederum als Wiedererwägungsgesuch und trat mit Verfügung vom 8. April 2015 nicht darauf ein. Zur Begründung führte es aus, es lägen weder Wiedererwägungs- noch Widerrufs- oder Revisionsgründe vor. B._____ habe lediglich einen erneuten Aufenthalt in Graubünden vom Dezember 2013 bis zum 5. Januar 2014 nachweisen können, wobei das damalige und allgemeine Verhalten von B._____ eher das Vorliegen einer Scheinehe als eine veränderte Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Ehepaares stütze. 7. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wies das DJSG die Beschwerde von A._____ gegen den Nichteintretensentscheid auf das Einreisegesuch von B._____ zum dauernden Verbleib bei ihrem Ehegatten (Familiennachzug) ab. Begründend erwog das DJSG insbesondere, dass keine neuen Tatsachen im Sinne eines Wiedererwägungs- oder Revisionsgrundes vorlägen; zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die ursprünglich als Scheinehe qualifizierte Ehe nun zu einer echten Ehe geworden sein solle. 8. Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. April 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gut-
- 5 heissung der Verwaltungsbeschwerde, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Weiter suchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zwicky nach, welche durch den Instruktionsrichter am 11. Mai 2016 gewährt wurde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der öffentlichen Hand. Er trug dabei im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Nichteintretensentscheid des AFM geschützt; es läge kein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch vor, sondern ein neues, eigenständiges Gesuch um Gewährung des Familiennachzugs, welches auch als solches zu behandeln sei. In materieller Hinsicht belegten die jahrelangen Bemühungen der Ehepartner, dass sie ernsthaft eine gemeinsame Lebensgemeinschaft zu begründen beabsichtigten. 9. Die DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an das AFM zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner machte geltend, die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage, als welche diejenige beim Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 3 vom 21. Februar 2012 anzusehen sei, geändert habe. Anstatt solche Gründe aufzuzeigen, hätten sich die Beschwerdeführer darauf beschränkt, dazutun, weshalb der ursprüngliche Entscheid falsch gewesen sei. 10. In der Replik vom 23. Mai 2016 und der Duplik vom 1. Juni 2016 vertieften die Parteien ihre Argumentationen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Departementsverfügung vom 24. Februar 2016 bildet somit ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. b) Fraglich ist, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Prozessführung gehörig bevollmächtigt wurde. Dies ist hinsichtlich des seit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) O.2._____ vom 16. Juni 2015 verbeiständeten Beschwerdeführers zu verneinen, zumal er nur mit Zustimmung seines Beistandes einen Prozess führen darf. Dass hier eine Zustimmung des Beistands eingeholt wurde, wird seitens des Anwalts nicht belegt. Auf eine Fristansetzung zur Mängelbehebung wurde jedoch verzichtet, da zumindest die Beschwerdeführerin rechtsgültig vertreten ist und damit auf die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann. Von einer gehörigen Mandatierung des Rechtsvertreters durch die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann trotz der vom 11. Mai 2011 datierten Vollmacht im Übrigen ausgegangen werden. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Nichteintretensentscheid des AFM vom 3. Dezember 2014 korrekt war und damit, ob sich das AFM zu Recht nicht materiell mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreise in die Schweiz zwecks dauernden Verbleibs mit ihrem Ehegatten be-
- 7 fasst hat. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit derjenigen im Jahr 2011, als der Beschwerdeführer am 21. März bzw. 27. Mai 2011 ein (neues) Gesuch um Jahresaufenthaltsbewilligung und Familiennachzug für seine Ehefrau stellte. Das ehemalige Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (heute: AFM) qualifizierte dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein, was vom DJSG und von diesem Gericht bestätigt wurde. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente des Beschwerdeführers, das AFM sowie der Beschwerdegegner seien offensichtlich befangen und handelten willkürlich, nicht gehört werden können. Dass die Vorinstanzen bereits zuvor zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden haben und gewisse Aspekte und Beweise mit unterschiedlicher Gewichtung würdigten, vermag weder Willkür noch eine Befangenheit bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nachzuweisen. Diese Rüge ist somit abzuweisen. 4. a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass es sich beim Einreisegesuch vom 3. Dezember 2014 um ein eigenständiges, neues Gesuch um Familiennachzug handle, welches neu zu beurteilen sei, und nicht um ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch. Ein Nichteintretensentscheid ergehe aus prozessökonomischen Gründen und entscheide über das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen oder über die gehörige Einleitung eines Gesuchs. Das AMZ habe trotz veränderter Umstände einen Nichteintretensentscheid gefällt mit dem Argument, es handle sich um eine res iudicata. Damit sei das rechtliche Gehör der Gesuchsteller resp. Beschwerdeführer verletzt, habe das AMZ damit doch die (neue) Tatsache des fortgesetzten und seit über zehn Jahren gefestigten Ehewillens ausser Acht gelassen.
- 8 - Die Vorinstanz argumentiert, dass mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 festgestellt wurde, dass eine Scheinehe vorliege. Am 21. Februar 2011 habe das Verwaltungsgericht zudem die Entscheide des AFM und des DJSG bestätigt, wonach auf das nochmalige Gesuch der Beschwerdeführer um Familiennachzug nicht eingetreten werden müsse, weil für eine Wiedererwägung keine veränderte Sach- und Rechtslage gegenüber dem vorhergehenden Entscheid vorliege. Auch dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Das AMZ hätte deshalb auch heute ein neues Gesuch nur dann materiell zu prüfen, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen könnten, dass sich die Sach- und Rechtslage seit dem letzten Gesuch gegenüber der ursprünglichen Entscheidgrundlage geändert habe. Als neue Tatsache könne im vorliegenden Verfahren einzig die Tatsache gelten, dass die Eheleute trotz negativem Ausgang des Verfahrens um Gewährung des Familiennachzugs im Jahr 2012 die Beziehung nicht abgebrochen haben. So hätten sie weiterhin telefonischen Kontakt gepflegt und die Beschwerdeführerin habe sich zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 mit einem Besuchervisum in der Schweiz aufgehalten. Die Abklärungen des AFM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 in O.3._____ eine Zweizimmerwohnung angemietet habe. Die Vorinstanz stützt die Einschätzung des AFM, wonach es seltsam anmute, dass der Ehemann beim Besuch seiner Ehefrau eine Wohnung anmiete, obschon er selber im Besitz einer 5.5-Zimmer-Wohnung sei. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er die 5.5-Zimmer-Wohnung gemeinsam mit seiner Schwester bewohne, und er die zusätzliche Wohnung nur deshalb angemietet habe, um mit seiner Ehefrau ein paar intime Stunden verbringen zu können, vermochte die Vorinstanzen nicht zu überzeugen. Sie vermochten deshalb hinsichtlich des rechtskräftig festgestellten Vorliegens einer Scheinehe keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts zu erkennen.
- 9 b/aa) Die erste zu klärende Frage im vorliegenden Fall ist diejenige der Rechtskraft. Die formelle Rechtskraft hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe ist mit dem ungenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist im Entscheid dieses Gerichts U 07 38 vom 23. August 2007 eingetreten. Ob es im öffentlichen Recht eine materielle Rechtskraft gibt, ist umstritten. Das Bundesgericht ist der Ansicht, es entspreche "der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprich, nicht unabänderlich ist" (BGE 94 I 336 E.4, zitiert nach HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1095). Gemäss den soeben erwähnten Autoren werden die Verfügungen somit in der Regel nicht materiell rechtskräftig. Dies im Gegensatz zum Zivilrecht, wo der Eintritt der formellen Rechtskraft immer auch zu materieller Rechtskraft führt, womit die Parteien gebunden werden und kein Gericht in der gleichen Sache nochmals entscheiden darf, es sei denn, es stehe ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1095). Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen die Meinung, Entscheide der Beschwerdebehörden könnten in materielle Rechtskraft erwachsen, nicht aber erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen. Dies, weil das Verwaltungsverfahren nicht dieselbe Entscheidqualität gewährleiste wie die anspruchsvolleren Verfahren der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 299 Rz. 9). Ebenso ist ein weiterer Autor der Auffassung, Beschwerdeentscheide und Urteile würden rechtskräftig und dürften nur bei eng umschriebenen Gründen wieder aufgenommen werden. Verfügungen misst er auch materielle Rechtskraft zu, obwohl sie von den Verwaltungsbehörden beim Vorliegen weiter gefasster Gründe geändert werden könnten (KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 4. Aufl., Basel 1992, Rz. 1122-1124). Schliesslich könne eine Verfügung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein
- 10 - Beschwerdeentscheid in der Sache erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Da Beschwerdeentscheide im Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwüchsen, könnten sie unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6381/2009 vom 16. März 2010 E.3.2 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 734). b/bb) In ausländerrechtlichen Konstellationen wie die vorliegende, in denen ein Gesuchsteller aufgrund veränderter Sachlage die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung nun im Gegensatz zum letzten Entscheid in derselben Sache erfüllen könnte, muss trotz Vorliegen eines Beschwerdeentscheids die Möglichkeit zur Beantragung einer Neubefassung offen stehen. Dies in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis im Rahmen von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet ist, auf ein neues Gesuch einzutreten, namentlich wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kommt dabei jedoch nur das Institut der Wiedererwägung bzw. allenfalls der Revision in Frage; ein Recht auf Entgegennahme des erneuten Gesuchs als neues, eigenständiges Gesuchs kann dagegen selbst nicht aus der von ihm erwähnten Rechtsprechung abgeleitet werden, wonach eine ursprüngliche Scheinehe nachträglich zu einer echten Ehe werden könne, aus der ein Ausländer ein Aufenthaltsrecht ableiten dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2009 E.3.2). Überdies ist selbst eine Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E.2.1). Ob das Wiedererwägungsgesuch materiell zu be-
- 11 handeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E.2.2 und 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E.2, je mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 24 VRG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen (Abs. 1). Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VRG (lit. a) kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und (lit. b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Laut Art. 25 Abs. 3 VRG bleiben spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision (Art. 67 VRG) vorbehalten. d) Das Gericht hat im Rahmen des erneut gestellten (Wiedererwägungs-) Gesuchs nur zu prüfen, inwieweit sich die Sachlage seit dem Urteil U 12 3 dieses Gerichts vom 21. Februar 2012 – welches die Verfügung vom DJSG vom 21. November 2011 und mithin die Nichteintretensverfügung des ehemaligen Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 14. Juli 2011 betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 21. März bzw. 27. Mai 2011 bestätigte – verändert hat. In einem solchen Verfahren kann es somit nicht darum gehen, Gründe darzutun, welche zeigen, dass der ursprüngliche Entscheid falsch war, sondern es sind Gründe darzutun, welche zeigen, dass sich die Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit verändert hat und dass heute aufgrund der veränderten Verhältnisse die Voraussetzungen für eine Jahresaufenthaltsbewilligung erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 181 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E.2.2 sowie 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E.2, je mit Hinweisen).
- 12 e) Die Vorinstanz führt zutreffend aus, die einzig "neue" Tatsache seit dem abschlägigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012 sei, dass die Eheleute ihre Beziehung nicht abgebrochen hätten. Dass die Beschwerdeführer weiterhin telefonischen Kontakt hielten und sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober und Januar 2013 in der Schweiz aufhielt, begründet aber noch keine Veränderung der Sachlage und genügt somit nicht, um die Sache gesamthaft neu zu prüfen. Selbst wenn die Ehe nun seit der Heirat im Jahr 2005 elf Jahre andauert, lässt sich eine erhebliche Weiterentwicklung nach vier Jahren seit der mit rechtskräftigem Urteil dieses Gerichts im Jahr 2012 abgeurteilte Sachlage nicht erblicken. Daran ändert auch der Aufenthalt der Ehefrau im Schengenraum zwischen Oktober und Januar 2013 nichts. Es ist vielmehr merkwürdig, dass der Ehemann während des offenbar nur im Dezember 2013 erfolgten Besuchs der Ehegattin für sie eigens in O.3._____ eine 2-Zimmerwohnung anmietete. Naheliegender wäre es gewesen, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben in der eigenen 5.5-Zimmerwohnung aufgenommen hätten. Das Argument des Beschwerdeführers, er hätte die Zweitwohnung gemietet, um mit seiner Ehefrau eine ungestörte Atmosphäre ausserhalb des mit der Schwester bewohnten Hauses zu geniessen, vermag nicht gänzlich zu überzeugen. Auch unbeachtet der Mitteilung der Tochter des Vermieters, wonach die Beschwerdeführer nie zusammen in der 2-Zimmerwohnung gewesen seien, wäre ohnehin von einem Zusammenleben während lediglich ungefähr zwei Wochen auszugehen (vom 16. bis zum 28. Dezember 2013 und, nach der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin, vom 3. bis zum 6. Januar 2014). Denn für die restliche Aufenthaltszeit der Beschwerdeführerin im Schengenraum, d.h. unter Abzug der von den Beschwerdeführern angegebenen Aufenthaltstage der Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten (vom 19. bis zum 27. Oktober 2013 bei der Tochter in Deutschland und vom 6. Januar bis zum 13. Januar 2014 bei der Nichte in der Schweiz), damit für die rund anderthalb Monate vom 27. Oktober bis zum 16. Dezember 2013 ist ein tatsäch-
- 13 licher Versuch zur Führung einer Lebensgemeinschaft nicht genügend erhärtet bzw. gelingt dessen Glaubhaftmachung nicht. Dieses Gericht gelangt deshalb unter Anwendung seiner auf Überschreitung und Missbrauch des Ermessens eingeschränkten Kognition letztlich zum Schluss, dass der Nichteintretensentscheid des AFM auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtglaubhaftmachung veränderter Umstände vertretbar ist. Von einer rechtsfehlerhaften Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanzen kann jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 13 vom 25. Februar 2014 E.4e m.H.). 5. Die strittige Departementsverfügung vom 24. Februar 2016 – wie auch die ihr zugrunde liegende Verfügung des AFM vom 8. April 2015 (Nichteintreten auf Wiedererwägung) – erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführer. Infolge der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Hälfte der Gerichtskosten – unter Vorbehalt der Erstattung – von der Gerichtskasse übernommen. Die andere Hälfte geht hingegen zu Lasten der Beschwerdeführerin, zumal sie nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). b) Sodann ist noch über die Entschädigung des unentgeltlich bestellten Rechtsvertreters zu befinden. Soweit die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote auch erstinstanzliche Anwaltskosten aufweist, kann dieser nicht entsprochen werden. Zu beachten sind lediglich diejenigen Posten, welche nach dem Datum der angefochtenen Verfü-
- 14 gung (24. Februar 2016) entstanden sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 24. Februar 2015 entspricht je nach Verfasser der Leistungen (Anwalt oder Substitutin) entweder diesem Stundenansatz oder einem niedrigeren von Fr. 150.--/h. Unter Beachtung aller ab dem 24. Februar 2016 aufgelisteten Positionen ergibt sich ein Total von Fr. 2'212.60 (Honorar Fr. 2'014.-- zzgl. Auslagen Fr. 34.70 = Fr. 2'048.70 zzgl. 8 % MWST). Da nur für den Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht wurde, wird der Rechtsvertreter mit Fr. 1'106.30 entschädigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zur Hälfte zulasten von B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die hälftigen Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Zwicky ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'106.30 (inkl. MWST) entschädigt.
- 15 c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. Dezember 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_1134/2016).